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   BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18   

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BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18 (https://dejure.org/2018,13081)
BVerfG, Entscheidung vom 30.04.2018 - 1 BvR 393/18 (https://dejure.org/2018,13081)
BVerfG, Entscheidung vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 (https://dejure.org/2018,13081)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Bestimmung eines Amtsvormunds

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 6 Abs 2 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1779 Abs 2 S 1 BGB
    Nichtannahmebeschluss: Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft (§ 1791b Abs 1 S 1 BGB) gilt nur bzgl geeignetem Einzelvormund - vorliegend keine Verletzung von Grundrechten des betroffenen Kindes (Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S ...

  • IWW

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 6 Abs. 2 S. 1, 2 GG; § 93a Abs. 2 BVerfGG; § 1791b Abs. 1 S. 1 BGB
    GG, BGB, BVerfGG

  • Wolters Kluwer

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeistands gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft (§ 1791b Abs 1 S 1 BGB) gilt nur bzgl geeignetem Einzelvormund - vorliegend keine Verletzung von Grundrechten des betroffenen Kindes (Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S ...

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Kindschaftssachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung i.R.d. im fachgerichtlichen Verfahren bestellten Verfahrensbeistands gegen die im Zuge eines Sorgerechtsentzugs erfolgte Bestimmung des Jugendamts zum Amtsvormund

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahmebeschluss: Vorrang der ehrenamtlichen Einzelvormundschaft vor der Amtsvormundschaft (§ 1791b Abs 1 S 1 BGB) gilt nur bzgl geeignetem Einzelvormund - vorliegend keine Verletzung von Grundrechten des betroffenen Kindes (Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 2 S ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3301
  • FamRZ 2018, 1092
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Der Beschwerdeführer ist allerdings aufgrund seiner Bestellung als Verfahrensbeistand im fachgerichtlichen Kinderschutzverfahren befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - fremde Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35).

    a) Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 m.w.N.).

    Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).

    Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 40).

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 m.w.N.; 101, 331 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 m.w.N.; 101, 331 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 857/85

    Mutter der minderjährigen Asylbewerber - §§ 90 ff BVerfGG, Vertretung

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit der angegriffenen Entscheidung rechtlich-argumentativ auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 ; 99, 84 m.w.N.; 101, 331 ; stRspr).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 40).
  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ).
  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus BVerfG, 30.04.2018 - 1 BvR 393/18
    Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 57, 361 ; 133, 59 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 40).
  • BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche

    Das Bundesverfassungsgericht erkennt die Prozessstandschaft des Verfahrensbeistands im Interesse des Kindes im Verfahren der Verfassungsbeschwerde an, weil die Interessenlage und rechtliche Ausgestaltung derjenigen eines Verfahrenspflegers in betreuungsgerichtlichen Verfahren entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4.), für den ebenfalls die Prozessstandschaft im verfassungsgerichtlichen Verfahren anerkannt ist (vgl. BVerfGK 20, 304 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 2018 - 2 BvR 328/18 -, Rn. 13).
  • BVerfG, 01.08.2022 - 1 BvQ 50/22

    Einstweilige Anordnung, mit der Vollstreckung einer fachgerichtlichen

    In Betracht kommt, dass für das Kind zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde ein Ergänzungspfleger bestellt wird (dazu näher BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1BvR 1395/19 -, Rn. 23 m.w.N.) oder dass dem Kind ein Verfahrensbeistand bestellt wird, der angesichts der besonderen Umstände möglicherweise für das Kind Verfassungsbeschwerde erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4).
  • BVerfG, 12.02.2021 - 1 BvR 1780/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine gerichtliche

    Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6).
  • BVerfG, 14.09.2021 - 1 BvR 1525/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Entzug von Teilen der elterlichen

    Verfassungsrechtlich wäre eine an einer pauschalisierenden Interpretation von Art. 24 BRK orientierte Auslegung des einzelfallbezogen anzuwendenden § 1666 BGB mit dem Anspruch des Kindes auf Schutz durch den Staat aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG im Falle einer konkreten Gefährdung seiner Gesundheit oder Persönlichkeitsentwicklung (vgl. BVerfGE 24, 119 ; 60, 79 ; 72, 122 ; 107, 104 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 ff.;Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 6) nicht vereinbar (zu den Grenzen völkerrechtsfreundlicher Auslegung des Grundgesetzes vgl. BVerfGE 151, 1 ).
  • BVerfG, 05.09.2022 - 1 BvR 65/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung wegen

    Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Bestellung als Verfahrensbeiständin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Grundrechte des Kindes in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2016 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 39 und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 642/17

    Gesetzgeberischer Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung vor der beruflich

    Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur zum Tragen kommt, wenn eine andere "geeignete Person" zur Verfügung steht (vgl. zum Vormund BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 9).
  • BGH, 15.09.2021 - XII ZB 231/21

    Die Bestellung eines nach §

    Fehlt es an einem von den Eltern nach § 1776 BGB als Vormund Benannten oder wird dieser gemäß § 1778 BGB übergangen und liegt auch kein Fall einer gesetzlichen Amtsvormundschaft des Jugendamts nach § 1791 c BGB vor, so hat das Familiengericht gemäß § 1779 Abs. 1 BGB den Vormund nach Anhörung des Jugendamts auszuwählen, wobei es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung bestimmte, von § 1779 Abs. 2 BGB vorgegebene Kriterien betreffend die Eignung des Vormunds (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 7) und die Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu berücksichtigen hat.
  • BVerfG, 18.11.2018 - 1 BvR 1481/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Rechtschutzschutzbedürfnis in einem

    Die grundsätzlichen Fragen zum Anspruch des Kindes auf Schutz gegen den Staat (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 37 ff. und vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, juris, Rn. 6) und zu den Anforderungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. zuletzt BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2017 - 1 BvR 1202/17 -, juris, Rn. 19 m.w.N. und vom 23. April 2018 - 1 BvR 383/18 -, juris, Rn. 18 f.) sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
  • BVerfG, 11.08.2023 - 1 BvR 1461/23

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde betreffend Entscheidungen zum

    Da den Töchtern eine Verfahrensbeiständin bestellt ist, die auch zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung von deren Rechten befugt wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, Rn. 35; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2018 - 1 BvR 393/18 -, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 2022 - 1 BvQ 50/22 -, Rn. 33; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2022 - 1 BvR 65/22 -, Rn. 15), liegen auch die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft des nicht allein sorgeberechtigten Elternteils (zu diesen BVerfGE 72, 122 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2020 - 1 BvR 1780/20 -, Rn. 12 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 23 f.) nicht vor.
  • BGH, 15.09.2021 - XII ZR 231/21
    Fehlt es an einem von den Eltern nach § 1776 BGB als Vormund Benannten oder wird dieser gemäß § 1778 BGB übergangen und liegt auch kein Fall einer gesetzlichen Amtsvormundschaft des Jugendamts nach § 1791 c BGB vor, so hat das Familiengericht gemäß § 1779 Abs. 1 BGB den Vormund nach Anhörung des Jugendamts auszuwählen, wobei es im Rahmen seiner Ermessensentscheidung bestimmte, von § 1779 Abs. 2 BGB vorgegebene Kriterien betreffend die Eignung des Vormunds (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 7) und die Auswahl unter mehreren geeigneten Personen zu berücksichtigen hat.
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