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   BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15   

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BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15 (https://dejure.org/2018,22435)
BGH, Entscheidung vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 (https://dejure.org/2018,22435)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 (https://dejure.org/2018,22435)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § ... 51 Abs. 1 VersAusglG, § 51 VersAusglG, § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 3 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG, § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG, § 18 Abs. 1 SGB IV, §§ 9 bis 19 VersAusglG, § 31 Abs. 1 VersAusglG, § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG, § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, § 31 VersAusglG, § 1587e Abs. 2 BGB, § 1587 e Abs. 2 BGB, § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG, §§ 32 ff. VersAusglG, § 37 VersAusglG, §§ 32, 37 VersAusglG, § 37 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2, 3 FamFG, § 52 Abs. 1 VersAusglG, § 226 Abs. 1 FamFG, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VersAusglG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG

  • Wolters Kluwer

    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"; Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • rewis.io

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 31 ; VersAusglG § 51
    Abänderung einer Altentscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer "Totalrevision"; Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • datenbank.nwb.de

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abänderung des Versorgungsausgleichs - und der Tod des Ausgleichsberechtigten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorversterben des insgesamt Ausgleichsberechtigten und der Versorgungsausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Abänderung nach Tod des Ausgleichsberechtigten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im Abänderungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1153
  • MDR 2018, 1063
  • FamRZ 2018, 1496
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 05.06.2013 - XII ZB 635/12

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit der Vorschrift über

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    a) Wie der Senat bereits im Jahr 2013 grundlegend ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24 ff.), sind diese Bestimmungen im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden, wenn der öffentlichrechtliche Versorgungsausgleich nach früherem Recht zunächst rechtskräftig zugunsten eines Ehegatten durchgeführt worden war und dieser Ehegatte nach Rechtskraft der Ausgangsentscheidung verstorben ist.

    Im Übrigen hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber seine Entscheidung, die bisherige Abänderungsvorschrift des § 10 a VAHRG auch für die Abwicklung von Altfällen nicht fortbestehen zu lassen, bewusst deshalb getroffen hat, damit die Teilungsregelungen und Ausgleichsformen des früheren Rechts (Saldierung und Einmalausgleich in die gesetzliche Rentenversicherung) nicht indirekt über Abänderungsvorschriften über mehrere Jahrzehnte hinweg weiter angewendet werden (BT-Drucks. 16/10144 S. 88; vgl. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 24).

    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Insoweit hat der Senat ausgeführt, dass diese Vorschrift in Ansehung der Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG nicht ins Leere laufe, weil die Hinterbliebenen eines verstorbenen (insgesamt) ausgleichspflichtigen Ehegatten ohne weiteres von einer Abänderung profitieren können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 28).

  • BGH, 15.08.2007 - XII ZB 64/06

    Rechtsfolgen des Todes des Ausgleichsberechtigten für das

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    (1) Die mit der Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten einhergehenden Friktionen bei der Versorgung der Hinterbliebenen des insgesamt ausgleichsberechtigten Ehegatten sind generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, ändert auch die mittelbare Begünstigung von Hinterbliebenen nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 23 und vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 8).

    Allerdings entsprach es der Rechtsprechung des Senats zu § 10 a Abs. 4 VAHRG, dass die dem Hinterbliebenen eines Ausgleichsberechtigten eingeräumte Möglichkeit zur Antragstellung im Abänderungsverfahren nicht nur eine Verfahrensbefugnis beinhaltete, sondern die dem verstorbenen Ausgleichsberechtigten zustehende materiellrechtliche Befugnis zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Abänderungsverfahren auf die Hinterbliebenen ausgedehnt wurde, so dass der nach früherem Recht aus § 1587 e Abs. 2 BGB hergeleitete Grundsatz, wonach zugunsten eines Verstorbenen keine Versorgungsanrechte begründet werden können, eine vom Gesetz gewollte Einschränkung erfuhr (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - FamRZ 2007, 1804 Rn. 12).

  • KG, 22.02.2016 - 13 UF 256/15

    Versorgungsausgleich. Ausschluss bei alleiniger Ausgleichspflicht des

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich insoweit lediglich um ein Problem des Übergangsrechts handelt (zutreffend KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 17).

  • OLG Schleswig, 06.01.2015 - 8 UF 196/14
    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.

    cc) Die Ansicht des Beschwerdegerichts, dass im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eine Abänderung zugunsten des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten nur insoweit erfolgen könne, als sich der Ausgleichssaldo zu seinen Gunsten verringert habe, lässt sich auch nicht aus dem "Besserstellungsverbot" des § 31 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG herleiten (aA OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2015, 757, 758; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 69; Bergner NZFam 2015, 539, 544).

  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    Diese Privilegierung beruht auf einem Sachgrund, denn sie liegt darin begründet, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können (vgl. dazu BVerfG FamRZ 1993, 161, 162 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/10144 S. 88), der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht.
  • OLG Frankfurt, 15.01.2016 - 6 UF 126/15

    Anwendungsbereich der Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    Die Senatsrechtsprechung hat allerdings insoweit Kritik erfahren (vgl. OLG Schleswig [1. Senat für Familiensachen] FamRZ 2016, 822, 823 f. und FamRZ 2015, 757, 758 f.; MünchKommBGB/Dörr 7. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede [Stand: Februar 2018] VersAusglG § 31 Rn. 65 ff.; BeckOK BGB/Gutdeutsch [Stand: November 2017] § 51 VersAusglG Rn. 10a; Borth Versorgungsausgleich 8. Aufl. Kap. 3 Rn. 198 ff.; Götsche FamRB 2016, 303, 304; Bergner NZFam 2015, 539, 544), als der Senat aus der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG in einem obiter dictum hergeleitet hat, dass der Überlebende seine Versorgungsanrechte auch dann ungeteilt zurückerhält, wenn es sich bei ihm um den insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten gehandelt hat, der Versorgungsausgleich nach früherem Recht zu seinen Lasten rechtskräftig durchgeführt worden und der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte vor Rechtskraft der Entscheidung über die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG verstorben war.
  • OLG Frankfurt, 30.06.2015 - 6 UF 68/15

    Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten nach rechtskräftig durchgeführtem

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.
  • OLG Stuttgart, 29.02.2016 - 15 UF 10/16

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich: Abänderung nach dem Tode eines

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    b) Dieser Ansicht haben sich zwischenzeitlich die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart [15. Zivilsenat] Beschluss vom 29. Februar 2016 - 15 UF 10/16 - juris Rn. 13; OLG Stuttgart [17. Zivilsenat] FamRZ 2015, 759 f.; OLG Koblenz FamRZ 2015, 1808, 1809 f.; KG Beschluss vom 22. Februar 2016 - 13 UF 256/15 - juris Rn. 14 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 UF 68/15 - juris Rn. 15 f.) und Teile des Schrifttums (vgl. BeckOGK/Müller-Tegethoff [Stand: März 2018] VersAusglG § 51 Rn. 90.1 ff.; jurisPK-BGB/Breuers [Stand: Dezember 2017] § 51 VersAusglG Rn. 61 ff.; Hk-BGB/Kemper 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 10; Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 837; Ruland Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 1145; Holzwarth NZFam 2015, 315, 316; Friederici FF 2015, 326 f.) angeschlossen.
  • BGH, 16.05.2018 - XII ZB 466/16

    Uneingeschränkte Anwendung der Vorschrift über den Tod eines Ehegatten im

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    c) Der Senat hält auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik an seiner Auffassung fest (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Schleswig, 18.05.2011 - 12 UF 60/11

    Zulässigkeit der Beschwerde eines Versorgungsträgers hinsichtlich der Abänderung

    Auszug aus BGH, 20.06.2018 - XII ZB 624/15
    Darüber hinaus besteht - soweit ersichtlich - mittlerweile weitgehende Einigkeit darüber, dass § 31 VersAusglG zu den materiellrechtlichen Vorschriften des reformierten Versorgungsausgleichsrechts gehört, die im Rahmen einer "Totalrevision" im Abänderungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VersAusglG grundsätzlich anwendbar sind (aA noch OLG Schleswig [3. Senat für Familiensachen] FamRZ 2012, 36, 37).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

  • BVerfG, 06.05.2014 - 1 BvL 9/12

    Ausschluss einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von den

  • OLG Stuttgart, 26.01.2015 - 17 UF 263/14

    Abänderungsverfahren über Versorgungsausgleich: Totalrevision im Falle des

  • OLG Koblenz, 03.06.2015 - 13 UF 157/15
  • BGH, 05.02.2020 - XII ZB 147/18

    Totalrevision im Versorgungsausgleich unter Anführung von für den Antragsteller

    Im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG (Totalrevision) ist die Vorschrift über den Tod eines Ehegatten (§ 31 VersAusglG) uneingeschränkt anzuwenden; die Anwendung des § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15, FamRZ 2018, 1496 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16, FamRZ 2018, 1238).

    § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG führt deshalb im Falle eines Vorversterbens des insgesamt Ausgleichsberechtigten dazu, dass der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte sein während der Ehezeit erworbenes Anrecht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ungeteilt zurückerhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 9 ff. und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 13 ff.; vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 635/12 - FamRZ 2013, 1287 Rn. 22).

    (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351; aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).

  • OLG Hamm, 14.05.2019 - 11 UF 53/19
    Dies gilt unbeschadet der Frage, ob im weiteren ein Saldo der Versorgungsanrechte gebildet werden muss, um den Versorgungsausgleich abzuändern, was sich aus §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ergeben kann (vgl. hierzu Erman / Norpoth=Sasse , BGB15, § 31 VersAusglG, Rz. 3 ff.; zur Anwendung des § 31 i.R.d. § 51 VersausglG Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 17 ff., 24 ff.; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 9 ff.; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 12 ff.).

    Die Vorschrift des § 37 Abs. 2 VersAusglG, wonach der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus dem bisher ausgeglichenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate versorgt worden sein darf, ist im Verfahren gem. § 51 VersAusglG nicht anzuwenden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 21).

    a) Während jedoch die Ehefrau zu Lebzeiten hätte verlangen können, dass auch die Versorgungsanrechte des Antragstellers bei dem LBV geteilt werden, kann nun kein Versorgungsanrecht zu ihren Gunsten mehr übertragen bzw. begründet werden, weil die Begründung oder Erweiterung von Versorgungsanrechten zugunsten Verstorbener insbesondere der gesetzlichen Altersrente fremd ist ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 14).

    Denn ein "lediglich" Hinterbliebener ist weder Rechtsnachfolger des Ausgleichsberechtigten noch steht ihm ein eigener sachlich-rechtlicher Anspruch auf Wertausgleich zu ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 27 a.E.), und ein (Mit-) Erbe hat gem. §§ 51 Abs. 1; 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG trotz Gesamtrechtsnachfolge nach dem Ausgleichsberechtigten ebenfalls keinen Anspruch auf Wertausgleich.

    Diese Kürzung des auszugleichenden Anrechts führt zu einem vollständigen Wegfall des Wertausgleichs (vgl. Bundesgerichtshof , FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 15), falls das Versorgungsanrecht des längerlebenden Ehegatten dasjenige des vorverstorbenen Ehegatten rechnerisch übersteigt, m.a.W. falls der längerlebende Ehegatte insgesamt (per saldo) ausgleichspflichtig war.

    Im Ergebnis kann der längerlebende Ehegatten dann durch den vollständigen Rückerhalt seines eigenen Versorgungsanrechts wirtschaftlich doch bessergestellt werden ( Bundesgerichtshof , FamRZ 2013, 1287, juris-Rz. 22; FamRZ 2018, 1496, juris-Rz. 16 ff.; dagegen noch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht , FamRZ 2015, 757, juris-Rz. 17; ebenso Borth , FamRZ 2015, 720, 721 ff.).

  • BGH, 14.12.2022 - XII ZB 318/22

    Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege einer

    e) Soweit sich aus von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Ungleichbehandlungen Hinterbliebener in den verschiedenen Fallkonstellationen Friktionen ergeben könnten (vgl. auch Borth FamRZ 2015, 719, 720 f.), sind diese generell dem Umstand geschuldet, dass es sich bei der möglichen Begünstigung von Hinterbliebenen grundsätzlich nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 25).
  • OLG Frankfurt, 17.02.2021 - 2 UF 176/20

    Anwendung von § 31 VersAusglG nur bei insgesamt den Antragsteller begünstigenden

    In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller die Einführung der "Mütterrente I" (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014) und die weiteren Verbesserungen durch die "Mütterrente II" (RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.2018) zum Anlaß genommen, am 18.6.2019 ein Abänderungsverfahren nach §§ 51 f. VersAusglG, §§ 225 f. FamFG einzuleiten, in dessen Rahmen nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ FamRZ 2018, 1496 ff.; FamRZ 2013, 1287 ff.) auch die Vorschrift des § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei mit der Folge, dass ab dem 1.7.2019 kein Versorgungsausgleich mehr stattzufinden habe.

    (3) Diese Frage ist mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der uneingeschränkten Anwendung von § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG im Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG zu verneinen (vgl. Breuers FuR 2019, 127, 129; Norpoth FamRB 2018, 350, 351; aA BeckOGK/Siede [Stand: 1. November 2019] § 31 VersAusglG Rn. 58).

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - FamRZ 2018, 1496 Rn. 23 und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - FamRZ 2018, 1238 Rn. 28).

  • KG, 12.04.2021 - 18 UF 11/19

    Voraussetzungen der Totalrevision des vor dem 01.04.2009 durchgeführten

    Insoweit gilt § 31 VersAusglG entsprechend für das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, wie der BGH in seinen Entscheidungen vom 05. Juni 2013 (XII ZB 635/12, juris, Rn. 24) und vom 20. Juni 2018 (XII ZB 624/15, juris, Rn. 12) klargestellt hat.

    Das aus § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG folgende "Besserstellungsverbot" ist dadurch aber nicht tangiert (BGH, Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/19 -, juris, Rn. 24: BGH, Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12; BGH, Beschluss vom 05.06.2013 - XII ZB 635/12 -, juris, Rn., 24; OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.02.2020 - 13 UF 151/19 -, Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2015 - 13 UF 157/15 -, juris, Rn. 15).

    Das Gesetz sieht - so der BGH mit ausführlicher Begründung in seinem Beschluss vom 20.06.2018 - XII ZB 624/15 -, juris, Rn. 12 - deshalb keine "Besserstellung" des Ehegatten darin, dass ihm (lediglich) die von ihm in der Ehezeit selbst erworbenen Anrechte verbleiben.

  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 UF 184/21

    Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts nach Versterben

    Im Rahmen der durchzuführenden Totalrevision ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch die Vorschrift des § 31 VersAusglG uneingeschränkt anzuwenden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020 - XII ZB 147/18 - juris Rn. 22, vom 20. Juni 2018 - XII ZB 624/15 - juris Rn. 9 ff., und vom 16. Mai 2018 - XII ZB 466/16 - juris Rn. 13 ff.).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2021 - 3 UF 55/21

    Anwendbarkeit von § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG im Verfahren nach § 51 VersAusglG

    Trotz der vielfachen kritischen Stimmen insbesondere aus der Literatur (MünchKommBGB/Dörr 7. A., § 51 VersAusglG Rn. 16; BeckOGK/Siede - Stand Mai 2018 - VersAusglG § 31 Rn. 65; Borth, Versorgungsausgleich, 8. A. Kap. 3 Rn. 198 ff; Götsche FamRB 2016, 303, 304) hat der Bundesgerichtshof "auch nach erneuter Überprüfung und unter Berücksichtigung der an seiner Rechtsprechung geäußerten Kritik" in zwei nachfolgenden Entscheidungen (BGH, FamRZ 2018, 1238 ff, Rn. 17; BGH FamRZ 2018, 1496 ff, Rn. 13 - jeweils zitiert nach juris) an dieser Auffassung festgehalten und sich dabei eingehend mit den vorgebrachten einzelnen Einwendungen auseinandergesetzt.

    Hieran hat der Bundesgerichtshof auch in den ebenfalls diese Konstellationbetreffenden Entscheidungen vom 16.05.2018 (XII ZB 466/16, Rn. 30 - juris) und20.06.2018 (XII ZB 624/15, Rn. 25 - juris) festgehalten.

  • OLG Stuttgart, 27.07.2021 - 16 UF 55/21

    Abänderungsverfahren zum Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009

    Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10 a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht (BGH FamRZ 2018, 1496; BGH FamRZ 2018, 1238).
  • OLG Nürnberg, 27.01.2021 - 11 UF 827/20

    Versorgungsausgleich: Abänderungsverfahren beim Vorversterben des insgesamt

    "Die sich - dann zu Lasten des Versorgungsträgers - auswirkende Entscheidung, dem insgesamt ausgleichspflichtigen Ehegatten seine Anrechte mit Wirkung für die Zukunft ungeteilt zurückzugewähren, wird dadurch legitimiert, dass dieser Personenkreis einerseits einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch darauf hat, die für ihn günstigen Wertveränderungen der in die Ausgangsentscheidung einbezogenen Anrechte in einem Abänderungsverfahren geltend machen zu können, der Gesetzgeber aber andererseits das bisherige Ausgleichssystem einschließlich der darauf beruhenden Abänderungsmöglichkeiten (§ 10a VAHRG) auch mit Wirkung für Übergangsfälle außer Kraft gesetzt und an seiner Stelle eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich angeordnet hat, die in ihren Wirkungen einer Erstentscheidung nach neuem Recht entspricht" (BGH FamRZ 2020, 743 Rn. 25; FamRZ 2018, 1496 Rn. 23).
  • OLG Karlsruhe, 28.05.2021 - 20 UF 62/20

    Abänderung einer Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen

    Dies ergebe sich insbesondere auch aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 05.16.2013, Az. XII ZB 635/12, sowie vom 20.06.2018, Az. XII ZB 624/15.
  • OLG Schleswig, 17.06.2020 - 15 UF 190/19

    Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2021 - L 8 R 207/21

    Rechtmäßigkeit der Kürzung einer Hinterbliebenenrente nach Abänderung des

  • OLG Brandenburg, 24.02.2020 - 13 UF 151/19

    Ausschluss eines Versorgungsausgleichs

  • AG Bonn, 17.05.2019 - 407 F 182/18
  • AG Köln, 15.08.2022 - 301 F 218/21
  • AG Reinbek, 16.04.2020 - 5 F 248/19
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