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   OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18   

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OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18 (https://dejure.org/2018,29290)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.08.2018 - 18 UF 91/18 (https://dejure.org/2018,29290)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03. August 2018 - 18 UF 91/18 (https://dejure.org/2018,29290)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 BGB, § 1666a BGB
    Gefährdung des Kindeswohls: Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Falle der mit einer Trennung des Kindes von den Eltern verbundenen Entziehung von Sorgebefugnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Zusammenleben der Mutter mit einem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Vorbestraften

  • rechtsportal.de

    Kindeswohlgefährdung; hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts; Rückfallwahrscheinlichkeit; Verhältnismäßigkeit; sexueller Missbrauch; Bürgerliches Recht; Familienrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1830
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.11.2016 - XII ZB 149/16

    Voraussetzungen für familiengerichtliche Weisungen an die Eltern bei Gefährdung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 14).

    In solchen Fällen ist dem elterlichen Erziehungs- und Gefahrabwendungsprimat der Vorrang zu geben (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 16).

    In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zum Grad der erforderlichen Wahrscheinlichkeit weiter konkretisierend ausgeführt worden, dass weder ein an Sicherheit grenzendes Maß von Wahrscheinlichkeit erforderlich ist noch - bei hinreichend hoher Bedeutung des bedrohten Rechtsguts - eine "bestehende" oder überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne einer gesicherten Annahme, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlicher ist als ein schadensfreier Verlauf (vgl. dazu BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212, juris Rn. 18 sowie Rn. 14 mit Bezug auf BVerwG vom 26.02.1974 - I C 31.72, BVerwGE 45, 51, juris Rn. 42).

    Es genüge vielmehr die "hinreichende Wahrscheinlichkeit" eines Schadenseintritts (BGH a.a.O. Rn. 13; ausdrücklich ebenso Erman/Döll, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1666 BGB, Rn. 6b), die bei hoher Intensität des drohenden Schadens - insbesondere auch im Fall drohenden sexuellen Missbrauchs - auch bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit von rund 30 % bereits bejaht werden könne (vgl. BGH a.a.O. Rn. 8, 18; zustimmend Rake, FamRZ 2017, 285, 286).

    Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesgerichtshof allerdings, ob eine nach diesen Kriterien gegebene hinreichende Wahrscheinlichkeit deckungsgleich ist mit der "ziemlichen Sicherheit" des Schadenseintritts, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wie bereits dargelegt - Voraussetzung des mit einer Trennung verbundenen Entzugs von Sorgerechtsbefugnissen ist (BGH a.a.O. Rn. 15, 36), das heißt ob trotz Vorliegens einer Kindeswohlgefährdung die (vollständige oder teilweise) Entziehung der elterlichen Sorge zusätzlichen Anforderungen auch an die Eintrittswahrscheinlichkeit des Schadens im Lichte der Verhältnismäßigkeit unterliegt (vgl. - dies bejahend - Rake, FamRZ 2017, 285, 286; siehe zu dieser Frage im Übrigen eingehend unten 4.d).

    Rechtlich wären entsprechende Weisungen an die Mutter und/oder L grundsätzlich möglich (vgl. § 1666 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4, § 1666a Abs. 1 Satz 3 BGB sowie BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212).

    Der Senat will nicht ausschließen, dass eine solche Ergänzung des Schutzkonzepts trotz nicht unerheblicher grundlegender Bedenken, die vor allem die Kontrollierbarkeit und Durchsetzbarkeit betreffen (vgl. Finke, FF 2017, 118 ff. sowie Heilmann, NJW 2017, 986, 988), im Einzelfall den richtigen Ansatz darstellen kann.

    In der Literatur wird im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.11.2016 (XII ZB 149/16, BGHZ 213, 107 = FamRZ 2017, 212) teilweise die Auffassung vertreten, dass mit dem vom Bundesverfassungsgericht für den Fall der mit einer Trennung von den Eltern verbundenen Entziehung von Sorgebefugnissen angenommenen Erfordernis einer "ziemlichen Sicherheit des Schadenseintritts" ein erhöhter Wahrscheinlichkeitsgrad gemeint sei, der jedenfalls bei einer Wahrscheinlichkeit von 30 % nicht vorliege; in diesem Fall kämen lediglich niederschwellige Interventionen wie die in § 1666 Abs. 3 Nr. 1-5 BGB exemplarisch benannten Maßnahmen in Betracht (so Rake, FamRZ 2017, 285, 286).

    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.

  • BVerfG, 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14

    Sorgerechtsentziehung setzt eingehende Feststellungen zur Kindeswohlgefährdung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Dies entspricht in der Formulierung den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht von Verfassungs wegen an die mit einer Trennung von den Eltern verbundene Entziehung elterlicher Sorgebefugnisse stellt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG vom 17.06.2009 - 1 BvR 467/09, FamRZ 2009, 1472 -, juris Rn. 27 sowie vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14 -, FamRZ 2015, 112 Rn. 23, juris m.w.N.).

    Die dem Kind drohenden Schäden sind ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten (BVerfG vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, juris Rn. 37).

    Vielmehr betont auch das Bundesverfassungsgericht das Erfordernis, das Maß der erforderlichen Wahrscheinlichkeit mit Rücksicht auf das Gewicht des drohenden Schadens zu bestimmen (vgl. etwa BVerfG vom 19.11.2014 - 1 BvR 1178/14, FamRZ 2015, 112, juris Rn. 37).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Es muss also stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (vgl. BVerfG vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 151).

    Umgekehrt steigen bei einem geringen Gewicht des gefährdeten Rechtsguts die Anforderungen an die Prognosesicherheit sowohl hinsichtlich des Grads der Gefährdung als auch hinsichtlich ihrer Intensität (vgl. BVerfG vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04, BVerfGE 113, 348, juris Rn. 151).

  • OLG Karlsruhe, 16.10.2017 - 18 UF 154/17

    Inobhutnahme und Fremdunterbringung eines minderjährigen Kindes:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    a) Eine Gefährdung des Kindeswohls setzt nach einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Formulierung eine gegenwärtige (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 04.12.2015 - 13 UF 95/15, juris Rn. 35), in einem solchen Maße vorhandene Gefahr voraus, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.10.2017 - 18 UF 154/17, NZFam 2017, 1132, juris Rn. 40; Staudinger/Coester, BGB [2016], § 1666 Rn. 82; Palandt/Götz, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1666 Rn. 8; MüKo-BGB/Olzen BGB, 7. Aufl. 2017, § 1666 Rn. 50; jurisPK-BGB/ Poncelet/Onstein, 8. Aufl. 2017, § 1666 BGB, Rn. 20, jeweils m.w.N.).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH a.a.O. Rn. 14; Senatsbeschluss vom 16.10.2017 - 18 UF 154/17, NZFam 2017, 1132, juris Rn. 40; OLG Karlsruhe vom 25.05.2009 - 5 UF 224/08, FamRZ 2009, 1599, juris Rn. 20; Staudinger/Coester, BGB [2016], § 1666 Rn. 91 MüKo-BGB/Olzen, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50).

  • OLG Karlsruhe, 25.05.2009 - 5 UF 224/08

    Elterliche Sorge: Eingriffsvoraussetzungen; Wahrscheinlichkeitsgrad für eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht (OLG Karlsruhe vom 25.05.2009 - 5 UF 224/08, FamRZ 2009, 1599, juris Rn. 23).

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH a.a.O. Rn. 14; Senatsbeschluss vom 16.10.2017 - 18 UF 154/17, NZFam 2017, 1132, juris Rn. 40; OLG Karlsruhe vom 25.05.2009 - 5 UF 224/08, FamRZ 2009, 1599, juris Rn. 20; Staudinger/Coester, BGB [2016], § 1666 Rn. 91 MüKo-BGB/Olzen, 7. Auflage 2017, § 1666 Rn. 50).

  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 87.84

    Eignung zur Führung eines Fahrzeugs - Trunkenheitsdelikte - Kraftfahrer -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Die statistische "Wahrscheinlichkeit" erzielt ihre Aussagekraft aus dem Gesetz der großen Zahlen und unterscheidet sich daher als quantitative Prognose grundlegend von der "Wahrscheinlichkeit", die gefordert ist, wenn es - wie hier - im Sinne einer qualitativen Prognose um die Beurteilung eines individuellen Einzelfalls geht (vgl. wikipedia-Artikel "Prognose", zuletzt aufgerufen am 25.07.2018; zum Unterschied zwischen statistischer und individueller Rückfallwahrscheinlichkeit vgl. auch BVerfG vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190, juris Rn. 184; BGH vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, juris Rn. 23 BVerwG vom 20.02.1987 - 7 C 87/84, BVerwGE 77, 40).
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Die statistische "Wahrscheinlichkeit" erzielt ihre Aussagekraft aus dem Gesetz der großen Zahlen und unterscheidet sich daher als quantitative Prognose grundlegend von der "Wahrscheinlichkeit", die gefordert ist, wenn es - wie hier - im Sinne einer qualitativen Prognose um die Beurteilung eines individuellen Einzelfalls geht (vgl. wikipedia-Artikel "Prognose", zuletzt aufgerufen am 25.07.2018; zum Unterschied zwischen statistischer und individueller Rückfallwahrscheinlichkeit vgl. auch BVerfG vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190, juris Rn. 184; BGH vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, juris Rn. 23 BVerwG vom 20.02.1987 - 7 C 87/84, BVerwGE 77, 40).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.
  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 623/15

    Elterliche Sorge: Rechtsbeschwerde der Tante gegen eine durch Zeitablauf

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Angesichts dessen und weil auch unter verfassungsrechtlichem Blickwinkel in der Beziehung zum Kind das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH vom 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212, juris Rn. 10, und vom 27.07.2016 - XII ZB 623/15, FamRZ 2016, 1752, juris Rn. 21 f.) und dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein muss (BVerfG vom 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09, FamRZ 2010, 865, juris Rn. 25), kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Entziehung von Sorgebefugnissen und die damit einhergehende Trennung eines Kindes von seinen Eltern im Einzelfall auch dann gerechtfertigt sein können, wenn die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts - wie hier - signifikant, aber nicht überwiegend ist.
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 03.08.2018 - 18 UF 91/18
    Die statistische "Wahrscheinlichkeit" erzielt ihre Aussagekraft aus dem Gesetz der großen Zahlen und unterscheidet sich daher als quantitative Prognose grundlegend von der "Wahrscheinlichkeit", die gefordert ist, wenn es - wie hier - im Sinne einer qualitativen Prognose um die Beurteilung eines individuellen Einzelfalls geht (vgl. wikipedia-Artikel "Prognose", zuletzt aufgerufen am 25.07.2018; zum Unterschied zwischen statistischer und individueller Rückfallwahrscheinlichkeit vgl. auch BVerfG vom 10.02.2004 - 2 BvR 834/02, BVerfGE 109, 190, juris Rn. 184; BGH vom 11.05.2005 - 1 StR 37/05, BGHSt 50, 121, juris Rn. 23 BVerwG vom 20.02.1987 - 7 C 87/84, BVerwGE 77, 40).
  • BVerfG, 17.06.2009 - 1 BvR 467/09

    Verletzung des Elternrechts durch auf § 1696 BGB anstelle von §§ 1666, 1666a BGB

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

  • OLG Brandenburg, 04.12.2015 - 13 UF 95/15

    Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindes: Begriff des Kindeswohl;

  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 408/18

    Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit bezüglich einer erhebliche

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2018, 1830 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:.
  • OLG Frankfurt, 28.02.2019 - 5 UF 200/18

    Anordnung zur Beschränkung des Umgangs gegen pädophilen Kindsvater

    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH v. 23.11.2016 - XII ZB 149/16, FamRZ 2017, 212; OLG Karlsruhe v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18, FamRZ 2018, 1830; OLG Frankfurt - 1 UF 4/18 , FamRZ 2018, 926).

    Dadurch kommt die gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass Kinder des besonderen Schutzes vor solchen Personen bedürfen (OLG Karlsruhe v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18 Rdn. 64, FamRZ 2018, 1830).

    Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (Beschluss v. 03.08.2018 - 18 UF 91/18, FamRZ 2018, 1830) kann bei einem solchen Grad der Wahrscheinlichkeit sogar eine Fremdunterbringung der Kinder geboten sein, wenn ihr Schutz auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.

    Der Senat folgt mit seiner Entscheidung hinsichtlich des für Eingriffe in die elterliche Sorge erforderlichen Grades der Wahrscheinlichkeit der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 03.08.2018 (Az. 18 UF 91/18).

  • OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19

    Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen

    Daher ist gemäß § 1666, 1666a BGB die Entziehung der elterlichen Sorge vollumfänglich oder - wie hier - in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senat , a.a.O.; Beschluss vom 27. Mai 2019 - 9 UF 182/19 - BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; NJW 2015, 223, 223 f., Rdnr. 23; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, NJW 2005, 672, 673; OLG Bremen, NJOZ 2018, 850, 851, Rdnr. 13 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2018 - 18 UF 91/18 -, juris, Rdnr. 40 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2018 - 4 UF 240/17 -, juris, Rdnr. 10 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 UF 211/09 -, BeckRS 2010, 25746; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 7 UF 149/07 -, BeckRS 2009, 28588; MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 50, m.w.N.; Staudinger-Coester, BGB, Nebearb.
  • OLG Karlsruhe, 21.12.2018 - 18 UF 254/18

    Sorgerechtsverfahren: Beschwerdebefugnis des Jugendamtes bei vorläufiger

    Dass von einem schwerwiegenden Schaden auszugehen wäre, falls es zu einem sexuellen Übergriff der Eltern oder eines Elternteils auf ... käme, bedarf keiner näheren Begründung (Senat vom 03.08.2018, FamRZ 2018, 1830, juris Rn. 64; vgl. MüKo-BGB/Olzen, a.a.O., § 1666 Rn. 63-64, beck-online m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 09.03.2020 - 6 UF 131/18

    Entzug von Teilbereichen des Sorgerechts wegen Kindeswohlgefährdung durch

    Die dem Senat in diesem Zusammenhang obliegende tatsachenfundierte Prognoseentscheidung (vgl. Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2016, § 1666 Rn. 64), fällt zugunsten der Annahme einer für den Fall einer Rückkehr Xs zu den Eltern bestehenden gegenwärtigen Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit des Kindes in der Weise aus, dass sich für den Lauf der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung der genannten Rechtsgüter nicht nur im Sinne eines hinzunehmenden (vgl. Hammer, FamRZ 2018, 604) verbleibenden Restrisikos oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl. zu einer vom BGH auf Rechtsfolgenseite nicht für ausreichend gehaltenen Bezifferung der Schadenseintrittswahrscheinlichkeit als "nicht überwiegend" bzw. mit ca. 30 % OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 1830), sondern - mit Bedeutsamkeit für die noch vorzunehmende Prüfung der Verhältnismäßigkeit der zu wählenden Maßnahmen - mit ziemlicher Sicherheit voraussehen ließe.
  • OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22

    Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug

    Daher ist gemäß § 1666, 1666a BGB die Entziehung der elterlichen Sorge vollumfänglich oder lediglich in Teilbereichen dann zulässig, wenn bei fortdauernder Sorge der Eltern bzw. eines Elternteils eine Kindeswohlgefährdung in dem Sinne vorliegt, dass eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2022 - 9 UF 388/22 - Beschluss vom 8. August 2022 - 9 UF 291/22 - Beschluss vom 13. Januar 2020 - 9 UF 526/19 -, juris, Rdnr. 10 ; Beschluss vom 29. Mai 2019 - 9 UF 62/19 - Beschluss vom 27. Mai 2019 - 9 UF 182/19 - Beschluss vom 7. Januar 2019 - 9 UF 608/18 - BVerfG, NZFam 2018, 599, 600, Rdnr. 16; Kammerbeschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rdnr. 44; NJW 2015, 223, 223 f., Rdnr. 23; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, BeckRS 2012, 48175; BGH, NJW 2005, 672, 673; OLG Köln, a.a.O.; OLG Bremen, NJOZ 2018, 850, 851, Rdnr. 13 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. August 2018 - 18 UF 91/18 -, juris, Rdnr. 40; Beschluss vom 3. März 2017 - 18 UF 159/16 -, juris, Rdnr. 14; FamRZ 2009, 1599, 1599; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. April 2018 - 4 UF 240/17 -, juris, Rdnr. 10; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 6 UF 160/13 -, BeckRS 2013, 18772; OLG Koblenz, NJW 2012, 3108, 3109; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Februar 2010 - 8 UF 211/09 -, BeckRS 2010, 25746; OLG Brandenburg, NJW-RR 2009, 1087, 1087; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2009 - 7 UF 149/07 -, BeckRS 2009, 28588; MünchKomm-Lugani, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1666, Rdnr. 50, m.w.N.; Staudinger-Coester, BGB, Neubearb.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 05.07.2018 - 10 WF 80/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27648
OLG Köln, 05.07.2018 - 10 WF 80/18 (https://dejure.org/2018,27648)
OLG Köln, Entscheidung vom 05.07.2018 - 10 WF 80/18 (https://dejure.org/2018,27648)
OLG Köln, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - 10 WF 80/18 (https://dejure.org/2018,27648)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 1615l; ZPO § 115 Abs. 1
    Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen bei der Berechnung des für die Prozessführung einzusetzenden Einkommens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1830
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.03.2016 - XII ZB 693/14

    Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von

    Auszug aus OLG Köln, 05.07.2018 - 10 WF 80/18
    Ein Barunterhalt - der in der Tat lediglich unter den Voraussetzungen, die bereits das Amtsgericht dargelegt hat, berücksichtigungsfähig wäre - wird nur im Falle des Getrenntlebens geschuldet, ein einer Lebensgefährtin geleisteter Naturalunterhalt ist aber nicht gänzlich unbeachtlich, sondern im Gegenteil - auch für Zwecke der Verfahrenskostenhilfe - angemessen zu monetarisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 09.03.2016 - XII ZB 693/14, FamRZ 2016, 887).
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