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BGH, 21.09.2017 - I ZB 125/16 |
Zitiervorschläge
Volltextveröffentlichungen (9)
- IWW
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § ... 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 765a ZPO, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 1906 BGB, § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 765a ZPO, § 1906 Abs 1 Nr 1 BGB, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
Räumungsvollstreckung: Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes bei Suizidgefahr des Mieters - Wolters Kluwer
Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz betreffend die Räumung einer Wohnung ; Rechtfertigung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz betreffend die Räumung einer Wohnung; Rechtfertigung der Untersagung oder einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung; Sittenwidrigkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Einzelfall nach Abwägung der beiderseitigen ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Mögliche Begegnung der Suizidgefahr durch betreuungsrechtliche Unterbringung (IVR 2018, 51)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding, 12.04.2016 - 35 M 8031/16
- LG Berlin, 05.12.2016 - 51 T 278/16
- BGH, 21.09.2017 - I ZB 125/16
Papierfundstellen
- NJW-RR 2018, 135
- NZM 2018, 511
- FamRZ 2018, 372
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 19.12.2018 - XII ZB 505/18
Anspruch auf öffentlich-rechtliche Unterbringung eines Sexualstraftäters nach …
- XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Rn. 14 mwN; BGH Beschlüsse vom 16. März 2017 - V ZB 150/16 - NZM 2017, 454 Rn. 12 und vom 21. September 2017 - I ZB 125/16 - FamRZ 2018, 372 Rn. 23). - LG Frankfurt/Main, 26.04.2018 - 11 S 192/17
Störung des Hausfriedens: Auch psychisch erkrankem Mieter kann fristlos gekündigt …
Von daher ist nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn bei der Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 21.09.2017, I ZB 125/16, zit. nach juris; BGH Beschluss vom 04.05.2005, I ZB 10/05, WuM 2005, 407; BGH Beschluss vom 28.01.2016, V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336).Insbesondere ist es ihm, soweit er dazu in der Lage ist, zuzumuten, fachliche Hilfe, erforderlichenfalls auch durch einen stationären Aufenthalt in einer Klinik in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsgefahr auszuschließen oder zu verringern (BGH Beschluss vom 21.09.2017 a.a.O.; BGH, NJW-RR 2010, 1649).
- LSG Berlin-Brandenburg, 17.12.2018 - L 31 AS 2158/18
Kosten der Unterkunft - Angemessenheit - Unmöglichkeit des Umzugs - Erkrankung
Es muss der Grundsatz gelten, dass Gesundheitsstörungen zuallererst mit medizinischen Mitteln zu begegnen ist bis hin zur vorübergehenden stationären Behandlung (so auch der BGH, Beschluss vom 21. September 2017, Az. I ZB 125/16, zitiert nach juris, wonach eine befristete oder dauerhafte Einstellung einer Räumungsvollstreckung ohne Auflagen wegen einer Suizidgefährdung des Räumungsschuldners nur in Betracht kommt, wenn der Suizidgefahr nicht auf andere Weise - etwa nach polizeirechtlichen Vorschriften oder durch eine Unterbringung nach den Vorschriften des Landesrechts - entgegengewirkt werden kann und eine Besserung unter keinen Umständen zu erwarten ist) und dass diese nicht von vornherein einen Anspruch auf die Bewilligung von im Grundsatz nicht zustehenden Sozialleistungen auslösen können.
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