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   BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16   

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https://dejure.org/2017,45299
BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16 (https://dejure.org/2017,45299)
BGH, Entscheidung vom 08.11.2017 - XII ZR 108/16 (https://dejure.org/2017,45299)
BGH, Entscheidung vom 08. November 2017 - XII ZR 108/16 (https://dejure.org/2017,45299)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1375 BGB, § 1376 Abs 2 BGB
    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit bei dem von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohn; sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners

  • IWW

    § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO, Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 1376 Abs. 2 BGB, § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. d BewG, § 1379 BGB, § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 1384 BGB, § 201 Abs. 2 Satz 2 BewG

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1375, 1376
    Bewertung eines Unternehmens im Rahmen des Zugewinnausgleichs

  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit für das ...

  • Betriebs-Berater

    Urteil vom 8.11.2017 - XII ZR 108/16

  • rewis.io

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit bei dem von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohn; sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1375; BGB § 1376
    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit für das ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 1375 ; BGB § 1376
    Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohns; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit für das ...

  • datenbank.nwb.de

    Zugewinnausgleichsverfahren Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung; Berücksichtigung einer nicht unternehmensleitenden Tätigkeit bei dem von den Erträgen abzusetzenden Unternehmerlohn; sekundäre Darlegungslast des Ausgleichsschuldners

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Unternehmensbewertung anhand des Ertragswertverfahrens (hier: im Zugewinnausgleich)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ertragswertverfahren bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 61
  • ZIP 2018, 422
  • MDR 2018, 94
  • DNotZ 2018, 693
  • FamRZ 2018, 172
  • FamRZ 2018, 93
  • NZG 2018, 397
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 02.02.2011 - XII ZR 185/08

    Zugewinnausgleich: Bewertung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).

    Denn nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28).

    Ebenso wie der Gewinn eines Unternehmens sind solche Entnahmen - ganz abgesehen von der Möglichkeit von Überentnahmen - nämlich nicht allein auf die Leistungen des oder der Unternehmer zurückzuführen, sondern auch von den Mitarbeitern erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 35 f.).

    Da insbesondere die vom Berufungsgericht entsprechend der Senatsrechtsprechung berücksichtigte latente Steuerlast (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 46 ff.) keine dem Beklagten nachteiligen Berechnungsfehler aufweist und die angefochtene Entscheidung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 578/14

    Zugewinnausgleich: Gerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs im Wege

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).

    a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Daher hat der Senat für solche Fälle eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orientiert und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 19 f., 27 mwN).

    Denn nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar ist (Senatsurteile BGHZ 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn. 29 und BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 28).

  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 343/13

    Deliktische Schadensersatzklage wegen Untreue: Voraussetzungen einer sekundären

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Macht der Ausgleichschuldner nach erfolgter sachverständiger Wertermittlung geltend, diese sei unzutreffend, weil sie Gegebenheiten unberücksichtigt lasse, so trifft ihn jedenfalls dann nach allgemeinen Grundsätzen eine sekundäre Darlegungslast für die nach seiner Auffassung in die Wertermittlung noch einzubeziehenden Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13 - NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 29.09.2015 - II ZB 23/14

    Spruchverfahren zur gerichtlichen Nachprüfung einer Barabfindung für

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (BGHZ 207, 114 = NJW-RR 2016, 231 Rn. 40).
  • BGH, 04.07.2012 - XII ZR 80/10

    Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, folgt aus diesem Stichtagsprinzip, dass für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegenstandes grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag abzustellen ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 22 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 24 ff., letzteres auch zu Ausnahmen).
  • BGH, 17.11.2010 - XII ZR 170/09

    Ehescheidung: Bewertung eines Vermögensgegenstandes im

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Wie auch das Berufungsgericht gesehen hat, folgt aus diesem Stichtagsprinzip, dass für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegenstandes grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag abzustellen ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 4. Juli 2012 - XII ZR 80/10 - FamRZ 2012, 1479 Rn. 22 ff. und vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 24 ff., letzteres auch zu Ausnahmen).
  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 48/88

    Zulässigkeit eines Teilurteils; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei der

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    (1) Für die Bewertung von Gegenständen des Endvermögens ist grundsätzlich der Ausgleichsgläubiger darlegungs- und beweisbelastet (Senatsurteile BGHZ 107, 236 = FamRZ 1989, 954, 956 und vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 08.11.2017 - XII ZR 108/16
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 8 ff.).
  • BGH, 06.05.1982 - IX ZR 36/81

    Umfang des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85

    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

  • BGH, 05.12.2018 - XII ZR 116/17

    Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts;

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 37 und BGHZ 207, 114 = NJW-RR 2016, 231 Rn. 40).

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 37 und BGHZ 207, 114 = NJW-RR 2016, 231 Rn. 40).

    Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 15 mwN und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN).

    a) Gemessen daran ist es im Ausgangspunkt revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der Unternehmensbeteiligung wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falls nicht nach der Ertragswertmethode ermittelt hat, die immanent auch den ideellen Wert (Goodwill) des Unternehmens abbildet und nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet ist, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12 - FamRZ 2014, 98 Rn. 35 mwN).

    Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren; diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 17 und Senatsbeschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 578/14 - FamRZ 2016, 1044 Rn. 34).

    Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - FamRZ 2018, 93 Rn. 37 und BGHZ 207, 114 = NJW-RR 2016, 231 Rn. 40).

  • BGH, 22.11.2017 - XII ZB 230/17

    Zugewinnausgleich: Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag

    Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017, XII ZR 108/16, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Der Senat hat es ausdrücklich gebilligt, dass der Bewertung in der Regel die letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/16 - Rn. 17 mwN - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • OLG Düsseldorf, 21.09.2018 - 7 U 67/17

    Übertragung von Unternehmensanteilen unter Miterben

    Dieses Verfahren ist im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen (BGH NJW 2018, 61; BVerfG, Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94 -, Rn. 61, juris).

    Kennzeichnend für die Ertragswertmethode ist die Ermittlung der zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens durch eine Rückschau auf die Erträge in den letzten Jahren (BGH NJW 2018, 61 Rn. 17).

    Grundlage der Schätzung sind hierbei in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen drei bis fünf Jahren (BGH NJW 2018, 61 Rn. 17).

  • OLG Hamm, 24.10.2023 - 13 UF 124/22

    Notariat; offene Forderungen; Auskunft; Zugewinnausgleich; modifizierte

    Dabei soll zur Ermittlung des Vermögenswerts einer freiberuflichen Praxis über den Substanzwert am Stichtag hinaus auch der übertragbare Teil des ideellen Werts (Goodwill) am Stichtag berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17, beckonline; BGH, Beschluss vom 09.02.2011, XII ZR 40/09, beckonline; BGH, Beschluss vom 08.11.2017, XII ZR 108/16, beckonline; BGH, Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 45/06, beckonline, vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 14.04.2016, 14 UF 237/15).

    Der BGH hat in den beiden bereits genannten Entscheidungen aus November 2017 (08.11.2017, XII ZR 108/16, u. 22.11.2017, XII ZB 230/17) den Begriff der "modifizierten Ertragswertmethode" verwendet, der aber tatsächlich von unterschiedlichen Ansätzen ausgeht.

    In dem Beschluss v. 08.11.2017, XII ZR 108/16, hat der BGH ausgeführt, dass er in Bezug auf die Bewertung freiberuflicher Praxen die modifizierte Ertragswertmethode in dem Sinne billige, dass ausschließlich auf die Erträge des Unternehmens abstellt und davon ein Unternehmerlohn abgesetzt wird.

  • BGH, 01.12.2021 - XII ZB 472/20

    Verpflichtung eines Ehegatten zur weiteren Belegvorlage hinsichtlich seines

    Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn. 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).
  • OLG Brandenburg, 17.08.2021 - 13 UF 25/20

    Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich; Anrechte aus

    Die Wertermittlung von Unternehmensbeteiligungen in güterrechtlichen Verfahren gemäß § 1376 Abs. 2 BGB richtet sich nach dem - ggf. modifizierten - Ertragswertverfahren (BGH, U. v. 08.11.2017, XII ZR 108/16, NJW 2018, 61).

    Der Ertragswert ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren, auf den Wert der einzelnen Gegenstände kommt es nicht an (BGH NJW 2018, 61).

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten Korrekturen des aus der Betrachtung der Ertragslage der letzten Jahre gewonnenen Ergebnisses bei der Erstellung der Prognose - der Abzug des sogenannten kalkulatorischen Unternehmerlohns bei inhabergeprägten Unternehmen (BGH NJW 2018, 61), der Abzug eines Prozentsatzes vom ermittelten Ertrag der letzten Jahre bei nachweisbarem Abwärtstrend (vgl. BGH DS 2011, 328), die Berücksichtigung einer unternehmerischen Entwicklung, die sich bis zum Stichtag noch nicht im Ertrag niedergeschlagen hat, aber in ihrer Wurzel bereits vorliegt (BGH NJW 2018, 61) - erlauben nicht die Annahme einer zusätzlichen Korrekturmöglichkeit hinsichtlich individueller unternehmerischer Entscheidungen, die gerade nicht objektivierbar sind, sondern ausschließlich der konkreten, individuellen Unternehmensführung zugrunde liegen und sich als solche im "vollen, wirklichen Wert" des Unternehmens wiederspiegeln (vgl. Borth, FamRZ 2017, 1739).

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