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   BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19   

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BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19 (https://dejure.org/2020,19936)
BGH, Entscheidung vom 17.06.2020 - XII ZB 574/19 (https://dejure.org/2020,19936)
BGH, Entscheidung vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 (https://dejure.org/2020,19936)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zustehen des Rechts der Beschwerde den Angehörigen im Interesse des Betroffenen gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung durch Beteiligung im ersten Rechtszug; Schließenlassen allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen ...

  • rewis.io

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen ergangener Entscheidung; konkludente Hinzuziehung des Angehörigen durch Nennung im Rubrum

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustehen des Rechts der Beschwerde den Angehörigen im Interesse des Betroffenen gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung durch Beteiligung im ersten Rechtszug; Schließenlassen allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen ...

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen gegen von Amts wegen ergangener Entscheidung; konkludente Hinzuziehung des Angehörigen durch Nennung im Rubrum

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht der Angehörigen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Beteiligung von Angehörigen im Betreuungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1204
  • FamRZ 2020, 1590
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 471/17

    Zustehen des Rechts der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Dadurch soll ihnen aus Gründen des rechtlichen Gehörs ermöglicht werden, auf eine - die Beschwerdebefugnis nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG vermittelnde - Beteiligung am Verfahren hinzuwirken (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 179 f.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 23 f.).

    Auch ihr Tätigwerden dient nicht einem eigenen, sondern ausschließlich dem Interesse des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 25 f.).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 27 mwN).

  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 489/18

    Recht von Angehörigen zur Einlegung einer Beschwerde gegen eine von Amts wegen

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18, FamRZ 2019, 618).

    Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde verworfen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 4 mwN).

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN und vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 213/16

    Betreuungssache: Bewirkung einer Beteiligung durch Bekanntgabe der

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Allerdings kann die Hinzuziehung eines Beteiligten auch konkludent erfolgen, beispielsweise durch das Übersenden von Schriftstücken oder die Ladung zu Terminen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 8 mwN).

    Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt sich an diesen an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 16 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12 mwN).

    Wird lediglich der die Instanz abschließende Beschluss bekannt gegeben, ist eine solche Beteiligung in derselben Instanz nicht mehr möglich (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 27.03.2019 - XII ZB 417/18

    Ermöglichen der Einflussnahme eines Beteiligten auf das laufende Verfahren durch

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091).

    (2) Weitere Verfahrenshandlungen, aus denen auf einen Willen des Amtsgerichts zur Beteiligung des Beteiligten zu 2 am erstinstanzlichen Verfahren geschlossen werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZR 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 7), liegen nicht vor.

    Dabei muss das Gericht dem Dritten zu erkennen geben, dass es ihn am Verfahren beteiligen will (Senatsbeschluss vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 13.03.2019 - XII ZB 523/18

    Betreuungssache: Beteiligung durch konkludente Hinzuziehung bei Bewilligung von

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, steht einem Angehörigen, der erstinstanzlich nicht beteiligt worden ist, kein Beschwerderecht zu, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Beteiligung unterblieben ist (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 6 mwN und vom 16. Januar 2019 - XII ZB 489/18 - FamRZ 2019, 618 Rn. 7 mwN).

    In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt ebenfalls keine Hinzuziehung des Beteiligten zu 2, wenn diese - wie hier - nach Erlass der angegriffenen Entscheidung erkennbar allein dazu dient, dessen Informationsinteresse zu befriedigen (Senatsbeschluss vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 10).

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit verbietet der Rechtsprechung, Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts zu schaffen, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 995, 998 f.; Senatsbeschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 471/17 - FamRZ 2018, 1607 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 20.11.2014 - XII ZB 86/14

    FamFG § 303 Abs. 2

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Deshalb bliebe auch die eingelegte Beschwerde gemäß § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG unzulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2014 - XII ZB 86/14 - FamRZ 2015, 572 Rn. 11 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2020 - XII ZB 355/19 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Saarbrücken, 22.02.2010 - 5 T 87/10

    Betreuungsverfahren: Beschwerderecht eines im ersten Rechtszug nicht beteiligten

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Zwar wird teilweise vertreten, die Beschwerde eines am erstinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht beteiligten Angehörigen sei dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 6. Aufl. § 303 Rn. 9).
  • BGH, 25.04.2018 - XII ZB 282/17

    Einlegen einer Beschwerde im Namen des Betroffenen durch den im erstinstanzlichen

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Das auf eine Beschwerde folgende Abhilfeverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG gehört nicht mehr zum ersten Rechtszug, sondern schließt sich an diesen an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. April 2018 - XII ZB 282/17 - FamRZ 2018, 1251 Rn. 16 und vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 213/16 - FamRZ 2018, 197 Rn. 12 mwN).
  • LG Verden, 24.06.2010 - 1 T 76/10

    Nichteinhaltung der Mindestanforderungen des Abhilfeverfahrens, Beschwerderecht

    Auszug aus BGH, 17.06.2020 - XII ZB 574/19
    Zwar wird teilweise vertreten, die Beschwerde eines am erstinstanzlichen Verfahren unverschuldet nicht beteiligten Angehörigen sei dahin auszulegen, dass sie zugleich einen Antrag auf Beteiligung an dem Verfahren beinhalte, über den vom Amtsgericht im Rahmen eines Zwischenverfahrens gemäß § 7 Abs. 5 FamFG zu entscheiden sei (vgl. dazu LG Verden BtPrax 2010, 242; LG Saarbrücken FamRZ 2010, 1371, 1372; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 6. Aufl. § 303 Rn. 9).
  • BGH, 10.06.2020 - XII ZB 355/19

    Betreuungsverfahren: Allgemeine Hinzuziehung eines Dritten zu einem

  • BGH, 08.03.2023 - XII ZB 283/22

    Anfechtung der Betreuerauswahl; Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

    In der antragsgemäß bewilligten Akteneinsicht liegt keine Hinzuziehung eines Angehörigen, wenn die Akteneinsicht erkennbar allein dazu dient, dessen berechtigtes Informationsinteresse zu befriedigen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18, FamRZ 2019, 915).

    Denn die Akteneinsicht beruhte auf einem entsprechenden Gesuch des Beteiligten zu 1 und hatte nicht den Zweck, diesem (als Vorsorgebevollmächtigtem oder Abkömmling) eine Stellungnahme im laufenden Verfahren zu ermöglichen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 15 und vom 13. März 2019 - XII ZB 523/18 - FamRZ 2019, 915 Rn. 10).

    ee) Einem nicht beteiligten Angehörigen muss in Fällen der vorliegenden Art auch nicht etwa aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Beschwerderecht eingeräumt werden (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 19 ff.).

  • BGH, 17.03.2021 - XII ZB 169/19

    Konkludent mögliche Hinzuziehung eines Beteiligten zu einem Betreuungsverfahren

    Für die auch konkludent mögliche Hinzuziehung zu einem Betreuungsverfahren ist erforderlich, dass das Gericht dem Beteiligten eine Einflussnahme auf das laufende Verfahren ermöglichen will und dies zum Ausdruck bringt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18, FamRZ 2019, 1091).

    Hierbei kommt es darauf an, ob das Gericht dem Beteiligten eine solche Einflussnahme ermöglichen will und dies zumindest konkludent zum Ausdruck bringt (Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 11 ff. mwN und vom 27. März 2019 - XII ZB 417/18 - FamRZ 2019, 1091 Rn. 6 ff. mwN).

  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 437/20

    Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen

    Zur Frage, wann eine die Beschwerdeberechtigung begründende erstinstanzliche Beteiligung eines nahen Angehörigen des Betroffenen im Betreuungsverfahren vorliegt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 und vom 12. Juni 2019 - XII ZB 51/19, FamRZ 2019, 1647).

    Eine nachträgliche Erlangung der Beschwerdebefugnis durch Hinzuziehung von Angehörigen nach Erlass der angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts - sei es in einem Zwischenverfahren, sei es im Rahmen des Abhilfeverfahrens - scheidet aus (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 11 f. mwN).

    Denn sie eröffnet gerade keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Endentscheidung in dieser Instanz mehr (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 21.10.2020 - XII ZB 183/20

    Verwertung des Sachverständigengutachtens durch das Amtsgericht als

    Unabhängig von der Frage, inwieweit diese nicht mehr zum erstinstanzlichen Rechtszug gehörende (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19 - FamRZ 2020, 1590 Rn. 12 mwN), nach Erlass der mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung erfolgende Verfahrenshandlung des Amtsgerichts dessen Verfahrensfehler zu heilen geeignet ist, ist die Anhörung aber nicht persönlich, sondern telefonisch vorgenommen worden.
  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

    c) Es bedarf danach im Streitfall keiner Entscheidung, ob von einer Beteiligung im Sinne des § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG allein aufgrund der Nennung der Vertrauensperson im Rubrum der Entscheidung über die Beschwerde des Betroffenen auszugehen ist, oder ob es eines vom Gericht gewollten Hinzuziehungsaktes bedarf (für das Betreuungsverfahren verneinend: BGH, Beschluss vom 17. Juni 2020 - XII ZB 574/19, FamRZ 2020, 1590 Rn. 16).
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