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   BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20   

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https://dejure.org/2020,38329
BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20 (https://dejure.org/2020,38329)
BGH, Entscheidung vom 04.11.2020 - XII ZB 220/20 (https://dejure.org/2020,38329)
BGH, Entscheidung vom 04. November 2020 - XII ZB 220/20 (https://dejure.org/2020,38329)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ausreichen einer fernmündlich geführten Unterhaltung mit dem Betroffenen zur Erfüllung der Anforderungen an eine "persönliche Anhörung" im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG

  • rewis.io

    Betreuungssache: Bestätigung einer Betreuerbestellung auf Grundlage einer fernmündlichen Befragung des Betroffenen durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts während der Corona-Krise

  • rabüro.de

    Zur Unrechtmäßigkeit der Bestätigung einer Betreuerbestellung auf Grundlage einer fernmündlichen Befragung des Betroffenen durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts während der Corona-Krise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 278 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    FamFG § 278 Abs. 1
    Ausreichen einer fernmündlich geführten Unterhaltung mit dem Betroffenen zur Erfüllung der Anforderungen an eine "persönliche Anhörung" im Sinne von § 278 Abs. 1 FamFG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Corona - und die nur telefonische Befragung des Betroffenen im Betreuungsverfahren

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fernmündliche Unterhaltung ersetzt auch zu Corona-Zeiten keine persönliche Anhörung! ... - Corona-Virus

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Persönliche Anhörung im Betreuungsverfahren während Corona-Pandemie

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine nur fernmündlich geführte Unterhaltung bei der Anhörung im Betreuungsverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telefonische Anhörung der Betroffenen durch das Gericht im Betreuungsverfahren ist auch in Coronazeiten ungenügend

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Im Betreuungsverfahren keine telefonische Anhörung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1
  • FGPrax 2021, 19
  • FamRZ 2021, 142
  • Rpfleger 2021, 154
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20
    Auch in den Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen nach Maßgabe von § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20, BGHZ 227, 161).

    (1) Wie der Senat zwischenzeitlich grundlegend entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt), kann aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Betroffenen auch in Zeiten der Corona-Pandemie nur unter den engen Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG und damit lediglich ausnahmsweise von einer nach Maßgabe des § 278 Abs. 1 FamFG durchzuführenden persönlichen Anhörung abgesehen werden.

    Nur wenn - was im Beschluss darzulegen ist - die Anhörung nicht unter Einhaltung der zu Gebote stehenden Hygienemaßnahmen durchgeführt und bei gesteigert dringlichem Regelungsbedürfnis auch keine einstweilige Anordnung vor Anhörung des Betroffenen ergehen kann, darf das Gericht unter den Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wobei die durch die persönliche Anhörung drohenden Gesundheitsgefahren für den Betroffenen durch ein ärztliches Gutachten belegt sein müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Mithin kommt danach ein Absehen von der persönlichen Anhörung ebenfalls nur unter den bereits mit Blick auf den Schutz des Betroffenen dargestellten Voraussetzungen in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    (3) Nach diesen Maßgaben kann der bloße Hinweis auf die Corona-Pandemie weder das gänzliche Absehen von einer Anhörung des Betroffenen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt) noch eine Abweichung vom Grundsatz der unmittelbaren Kontaktaufnahme in einem persönlichen und mündlichen Gespräch rechtfertigen (vgl. BeckOK FamFG/Günter [Stand: 1. Oktober 2020] § 278 Rn. 13b).

  • BGH, 28.09.2016 - XII ZB 269/16

    Betreuung: Verzicht auf die persönlichen Anhörung des Betroffenen im

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20
    § 278 Abs. 1 Satz 2 FamFG verpflichtet das Gericht indessen ergänzend dazu, sich im Rahmen einer unmittelbaren Kontaktaufnahme (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 269/16 - FamRZ 2016, 2093 Rn. 13) einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen.
  • BGH, 22.06.2017 - V ZB 146/16

    Unterbringungssache: Persönliche Anhörung trotz ansteckender Krankheit des

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20
    Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einschränkend dahin auszulegen, dass die ansteckende Krankheit des Betroffenen für sich genommen kein ausreichender Grund ist, von seiner persönlichen Anhörung abzusehen, wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen und eine - die Anhörung ausschließende - Infektionsgefahr durch ein ärztliches Gutachten belegt ist (vgl. BGH Beschluss vom 22. Juni 2017 - V ZB 146/16 - NJW-RR 2017, 1090 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 04.12.2019 - XII ZB 392/19

    Anhörung des Betroffenen erneut persönlich vor der Entscheidung bei Einholung

    Auszug aus BGH, 04.11.2020 - XII ZB 220/20
    Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so ist hingegen eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN).
  • AG Meiningen, 18.01.2021 - 3 XVII 234/19

    Nichtdurchführbarkeit der Anhörung eines Betreuten in einer Pflegeeinrichtung in

    Dem steht auch nicht die Grundsatzentscheidung des BGH vom 14.10.2020 (XII ZB 235/20 -, juris; ebenso BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 220/20 -, juris vgl. hierzu die praxisbasierte Kritik von Grotkopp, FamRZ 2021, 141 - Anmerkung -) entgegen, denn in dieser geht der Bundesgerichtshof gerade wie selbstverständlich davon aus, dass eine Anhörung auch tatsächlich und rechtlich möglich ist und es nur am Willen des jeweiligen Richters liegt, ob er diese durchführt oder nicht.
  • BGH, 03.02.2021 - XII ZB 415/20

    Bestehen der Pflicht zur persönlichen Anhörung eines Betroffenen durch das

    Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits durch das Gericht des ersten Rechtszugs ohne Verletzung von zwingenden Verfahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20 - NJW-RR 2021, 1 Rn. 7 mwN).

    Die Voraussetzungen des § 278 Abs. 4 FamFG iVm § 34 Abs. 2 FamFG, unter denen im Hinblick auf die Corona-Pandemie aus Gründen des Infektionsschutzes ganz ausnahmsweise von einer persönlichen Anhörung der Betroffenen nach Maßgabe des § 278 Abs. 1 FamFG abgesehen werden kann (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20 - NJW-RR 2021, 1 Rn. 11 ff. und vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - FamRZ 2021, 138 Rn. 26 ff.), lagen offensichtlich nicht vor.

  • BGH, 06.10.2021 - XII ZB 205/20

    Rechtsbeschwerde wegen der nicht erfolgten persönlichen Anhörung des Betroffenen

    Die erneute persönliche Anhörung der Betroffenen war auch nicht wegen drohender erheblicher Nachteile für die Gesundheit entbehrlich, da auch diese Voraussetzung nicht festgestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - XII ZB 220/20 - FamRZ 2021, 142 Rn. 12).
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