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   BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20   

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https://dejure.org/2020,37477
BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20 (https://dejure.org/2020,37477)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - XII ZB 91/20 (https://dejure.org/2020,37477)
BGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 (https://dejure.org/2020,37477)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde als Recht

  • rewis.io

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde eines die Erstbeschwerde nicht selbst führenden Beteiligten

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FamFG § 59 Abs. 1 ; FamFG § 303 Abs. 2 Nr. 1 -2
    Wenden eines Beteiligten eines Betreuungsverfahrens gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss (lediglich) bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde als Recht

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuungsverfahren - und die (Rechts-)Beschwerdebefugnis des Angehörigen

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Beschwerdeberechtigung im Betreuungsverfahren

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 67
  • MDR 2021, 254
  • FamRZ 2021, 228
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 12.12.2018 - XII ZB 387/18

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Rechtsmitteleinlegung des

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Rechtsmittelführerin hinsichtlich dieser Beschwerde und durch die Verwerfungsentscheidung formell beschwert war daher nicht die Beteiligte zu 2, sondern die Betroffene selbst (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2018 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 5).

    Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung Abweichendes entnommen werden könnte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2019 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9; vom 6. Februar 2019 - XII ZB 405/18 - FamRZ 2019, 639 Rn. 10 und vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 14 f.), hält der Senat hieran nicht fest.

  • BAG, 22.12.2009 - 3 AZN 753/09

    Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung von Prozesserklärung

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Verfahrenserklärungen sind im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus Sicht des Beteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAGE 133, 28 = NJW 2010, 956 Rn. 12).

    Denn es ist nicht zulässig, einer eindeutigen Verfahrenserklärung nachträglich den Sinn zu geben, der den Interessen des Erklärenden am besten dient (vgl. BAGE 133, 28 = NJW 2010, 956 Rn. 12; Zöller/Greger ZPO 33. Aufl. Vor § 128 Rn. 25).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 413/17

    Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Unredlichkeit des Kindes; Übertragung

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 13.07.2016 - XII ZB 488/15

    Rechtliche Betreuung: Erweiterung des Aufgabenkreises für den Betreuer auf den

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann daher gegen eine seinen Aufgabenkreis betreffende Beschwerdeentscheidung im Namen des Betroffenen Rechtsbeschwerde unabhängig davon einlegen, ob er bereits in der Beschwerdeinstanz namens des Betroffenen das Rechtsmittel geführt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2016 - XII ZB 488/15 - FamRZ 2016, 1670 Rn. 7 und vom 3. Dezember 2014 - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 4; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 7).
  • BGH, 14.02.2018 - XII ZB 507/17

    Betreuungssache: Auswahl der Person des Betreuers bei Betreuerwechsel im

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20

    Auch in Zeiten der Corona-Pandemie kann in einem Betreuungsverfahren nur

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Seine Rechtfertigung findet dies darin, dass § 303 Abs. 4 FamFG eine Regelung zum Rechtsmittel des Betroffenen trifft, der wegen der mit zur Betreuung ergehenden Entscheidungen verbundenen Rechtsbeeinträchtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG in Betreuungssachen stets selbst rechtsmittelbefugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 235/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Im Hinblick darauf ist im vorliegenden Fall nicht maßgeblich, ob dieser Erklärungsinhalt nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2010 - XII ZB 136/09 - FamRZ 2011, 31 Rn. 18 mwN).
  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    b) Der hier zu beurteilende Fall, dass einer der in § 303 Abs. 2 FamFG genannten erstinstanzlich Beteiligten selbst keine Erstbeschwerde führt, die den amtsgerichtlichen Beschluss durch Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde eines Dritten bestätigende Beschwerdeentscheidung aber mit der Rechtsbeschwerde angreifen möchte, ist dem gesetzlich geregelten Fall jedoch nicht in einer für eine Analogie erforderlichen Art und Weise vergleichbar (vgl. hierzu allgemein etwa Senatsbeschluss vom 22. April 2020 - XII ZB 383/19 - FamRZ 2020, 1009 Rn. 36 mwN zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 11.04.2012 - XII ZB 531/11

    Betreuungsverfahren: Fortbestehen der durch Hinzuziehung in erster Instanz

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Soweit der bisherigen Senatsrechtsprechung Abweichendes entnommen werden könnte (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2019 - XII ZB 387/18 - FamRZ 2019, 466 Rn. 9; vom 6. Februar 2019 - XII ZB 405/18 - FamRZ 2019, 639 Rn. 10 und vom 11. April 2012 - XII ZB 531/11 - FamRZ 2012, 1049 Rn. 14 f.), hält der Senat hieran nicht fest.
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 61/16

    Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem

    Auszug aus BGH, 14.10.2020 - XII ZB 91/20
    Die von § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannten nahen Angehörigen des Betroffenen sowie eine Vertrauensperson im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG können in diesem Fall - sofern sie in erster Instanz beteiligt waren - im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 2019 - XII ZB 373/18 - MDR 2019, 1210 Rn. 2 f.; vom 9. Mai 2018 - XII ZB 413/17 - FamRZ 2018, 1188 Rn. 4 f.; vom 14. Februar 2018 - XII ZB 507/17 - FamRZ 2018, 707 Rn. 2 ff.; vom 18. Oktober 2017 - XII ZB 336/17 - FamRZ 2018, 134 Rn. 3 ff. mwN; vom 30. August 2017 - XII ZB 16/17 - FamRZ 2017, 1866 Rn. 5 ff.; BGHZ 211, 67 = FamRZ 2016, 1671 Rn. 7 f.; vom 15. Juni 2016 - XII ZB 581/15 - FamRZ 2016, 1446 Rn. 3 ff. und vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6 ff.).
  • BGH, 26.06.2019 - XII ZB 373/18

    Umfang der gerichtlichen Amtsaufklärungspflicht bzgl. der Auswahl eines Betreuers

  • BGH, 13.04.2016 - XII ZB 44/14

    Rechtsbeschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung eines

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 355/14

    Verfahren auf Aufhebung einer Betreuerbestellung: Anforderungen an die

  • BGH, 06.02.2019 - XII ZB 405/18

    Betreuungssache: Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des

  • BGH, 18.10.2017 - XII ZB 336/17

    Betreuungssache: Zulässigkeit des dem Willen des Betroffenen widersprechenden

  • BGH, 28.07.2015 - XII ZB 674/14

    Betreuungssache: Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf einer

  • BGH, 30.08.2017 - XII ZB 16/17

    Betreuungsverfahren: Ausnahme von der Pflicht des Beschwerdegerichts zur eigenen

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15

    Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes

  • BGH, 18.12.2019 - VIII ZR 332/18

    Revisionsverfahren über Anspruch des Vermieters auf Duldung einer

  • BGH, 21.11.2018 - XII ZB 243/18

    Erfolgen der Rücknahme einer wirksam eingelegten Beschwerde als klar und

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 333/13

    Aufhebung der Betreuung: Beschwerdebefugnis des Betreuers

  • BGH, 19.05.2021 - XII ZB 518/20

    Bestellung eines Betreuers für einen Betroffenen bei Erforderlichkeit;

    Gemäß § 303 Abs. 4 FamFG, der nach der Rechtsprechung des Senats im Rechtsbeschwerdeverfahren uneingeschränkt entsprechende Anwendung findet, kann der Beteiligte zu 2 zudem als umfassend Vorsorgebevollmächtigter Rechtsbeschwerde im Namen der Betroffenen unabhängig davon einlegen, ob er bereits in der Beschwerdeinstanz namens der Betroffenen das Rechtsmittel geführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 14 f. mwN).
  • BGH, 16.06.2021 - XII ZB 554/20

    A) Ein in §

    Ein in § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG genannter naher Angehöriger des Betroffenen kann - sofern er in erster Instanz am Verfahren beteiligt war - gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass er eine Erstbeschwerde eingelegt hatte und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können die in dieser Vorschrift genannten nahen Angehörigen des Betroffenen, sofern sie in erster Instanz beteiligt waren, gegen einen - wie hier - in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie eine Erstbeschwerde eingelegt hatten und durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 16 f. mwN).

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 383/21

    Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der

    Ein in § 303 Abs. 2 FamFG genannter Beteiligter eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, hat kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde zu wenden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228).

    Soweit der Sohn der Betroffenen indessen von der ihm nach § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, als Vorsorgebevollmächtigter eine Beschwerde im Namen der Betroffenen einzulegen, war er entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht selbst Rechtsmittelführer, sondern war die Betroffene Beschwerdeführerin des Erstbeschwerdeverfahrens, und auch nur sie ist durch die Zurückweisung des Rechtsmittels formell beschwert (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 9).

    In diesem Fall hat der Beteiligte eines Betreuungsverfahrens, der nicht selbst eine Erstbeschwerde führt, kein Recht, sich gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18).

  • BGH, 16.02.2022 - XII ZB 355/21

    Betreuungssache: Grenzen der Rechtspflegerzuständigkeit für die Bestellung eines

    Nach der Rechtsprechung des Senats können die in dieser Vorschrift genannten nahen Angehörigen des Betroffenen, sofern sie - wie hier - in erster Instanz beteiligt waren, gegen einen in der Beschwerdeinstanz abgeänderten Betreuungsbeschluss im Interesse des Betroffenen eine Rechtsbeschwerde im eigenen Namen führen, ohne dass sie durch die Beschwerdeentscheidung formell beschwert sein müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 16 f. mwN).
  • BGH, 07.12.2022 - XII ZB 340/22

    Rechtsbeschwerde gegen die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung;

    Die Rechtsbeschwerde der Schwester ist unzulässig, weil es ihr an der hierfür erforderlichen, von Amts wegen zu prüfenden Beschwerdeberechtigung (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 4) fehlt.

    Verfahrenserklärungen sind zwar im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht des Beteiligten nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 mwN).

  • BGH, 30.08.2023 - XII ZB 504/22

    Inhaltliche Anforderungen an die Rechtsbeschwerdeschrift nach § 71 Abs. 1 Satz 2

    Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelführers in der Rechtsmittelschrift kann deshalb unschädlich sein, wenn der richtige Rechtsmittelführer aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift sowie der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden Unterlagen und Umstände (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 7 mwN).

    Dass er selbst keine Erstbeschwerde eingelegt hatte, ist dabei ohne Belang (vgl. auch Senatsbeschlüsse BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 15 f. und vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 15 mwN).

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 9/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16/6308 S. 209-211, 271 f.) kann aber ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 70 ff. FamFG auf allgemein anerkannte Zulässigkeitserfordernisse für Rechtsmittel - wie etwa die Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers - hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verzichten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228 Rn. 12).

    Da das Gesetz, wie ausgeführt (oben Rn. 4), die (entsprechende) Anwendung der Vorschriften über die Beschwerde für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausdrücklich anordnet und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wie ebenfalls ausgeführt (oben Rn. 8), dem Wortlaut nach das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erfasst, müsste der hier zu entscheidende Fall dem gesetzlich geregelten Fall in einer für eine Analogie erforderlichen Art und Weise vergleichbar sein (vgl. für das Betreuungsverfahren BGH, FamRZ 2021, 228 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 09.05.2023 - XIII ZB 27/20

    Befugnis einer Vertrauensperson zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in

    Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 7. September 2007, BT-Drucks. 16/6308 S. 209-211, 271 f.) kann aber ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber mit Einführung der §§ 70 ff. FamFG auf allgemein anerkannte Zulässigkeitserfordernisse für Rechtsmittel - wie etwa die Beschwerdebefugnis des Rechtsmittelführers - hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verzichten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20, FamRZ 2021, 228 Rn. 12).

    Da das Gesetz, wie ausgeführt (oben Rn. 4), die (entsprechende) Anwendung der Vorschriften über die Beschwerde für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht ausdrücklich anordnet und § 429 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, wie ebenfalls ausgeführt (oben Rn. 8), dem Wortlaut nach das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erfasst, müsste der hier zu entscheidende Fall dem gesetzlich geregelten Fall in einer für eine Analogie erforderlichen Art und Weise vergleichbar sein (vgl. für das Betreuungsverfahren BGH, FamRZ 2021, 228 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 30.06.2021 - XII ZB 133/21

    Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner

    Die Rechtsbeschwerden sind zulässig, insbesondere sind die Betroffene entsprechend § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 227, 161 = FamRZ 2021, 138 Rn. 15 f. mwN) und die Beteiligte zu 1 als im Verfahren beteiligte Schwester der Betroffenen aufgrund der den erstinstanzlichen Beschluss abändernden Beschwerdeentscheidung entsprechend § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 16 mwN) rechtsbeschwerdeberechtigt.
  • BGH, 16.08.2023 - XII ZB 499/22

    Anwaltliche Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von

    Erfährt die erstinstanzliche Entscheidung auf das Rechtsmittel eines anderen Verfahrensbeteiligten keine inhaltliche Abänderung durch das Beschwerdegericht, haben auch die in § 303 Abs. 2 FamFG genannten und am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesenen Personen, die nicht selbst eine Erstbeschwerde geführt haben, kein Recht, sich im Interesse des Betroffenen gegen die den amtsgerichtlichen Beschluss lediglich bestätigende Beschwerdeentscheidung mit der Rechtsbeschwerde im eigenen Namen zu wenden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 91/20 - FamRZ 2021, 228 Rn. 18 und vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 383/21 - FamRZ 2022, 654 Rn. 3).
  • BGH, 14.10.2020 - XII ZB 235/20
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