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Rechtsprechung
   BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19   

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BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
BGH, Entscheidung vom 14.01.2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19 (https://dejure.org/2021,148)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW

    § 253 Abs. 2 BGB, §§ ... 278, 611 BGB, § 823 Abs. 1, § 831 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278 Satz 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 229 StGB, § 241 Abs. 2 BGB, §§ 823, 831 BGB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG, § 276 Abs. 2 BGB, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 630h Abs. 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz ...

  • rewis.io

    Haftung eines Pflegeheimbetreibers: Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch einen demenzkranken Pflegeheimbewohner bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Heimträgers wegen unzureichender Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch einen demenzkranken Pflegeheimbewohner bei erkennbarer Selbstschädigungsgefahr

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823
    Sicherungspflichten des Heimträgers gegenüber einem dementen Heimbewohner zur Verhinderung einer Selbstschädigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen tödlicher erlittener Verletzungen des Ehemannes bei dem Sturz aus einem Fenster in einem Altenheim und Pflegeheim; Beurteilung der Notwendigkeit von Vorkehrungen zur Verhinderung einer Selbstschädigung durch den an Demenz ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der demente Pflegeheimbewohner - und die Schutzpflichten des Pflegeheims

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pflichten von Pflegeheimbetreibern: Bewohner sind auch vor unwahrscheinlichen Gefahren zu schützen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • versr.de (Kurzinformation)

    BGH präzisiert Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber demenzkranken Bewohnern

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Haftung des Pflegeheims bei Sturz eines Bewohners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verletzung von Sicherungspflichten: Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Betreibern von Alten- und Pflegeheimen

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Pflichten des Betreibers eines Pflegeheims, Bewohner vor einer Selbstschädigung zu schützen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schutzpflichten von Pflegeheimen gegenüber Heimbewohnern präzisiert

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Demente nicht im Obergeschoss bei ungesicherten Fenstern unterbringen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 228, 122
  • NJW 2021, 1463
  • MDR 2021, 294
  • NZM 2021, 366
  • FamRZ 2021, 549
  • VersR 2021, 518
  • JR 2022, 123
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 22.08.2019 - III ZR 113/18

    Schutzpflichten von Wohnheimen für Menschen mit einer geistigen Behinderung

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).

    Technische Regelungen (z.B. DIN-Normen), die Vorkehrungen gegen das Heraussteigen aus dem Fenster in einem Alten- und Pflegeheim vorsähen und gegebenenfalls zur Konkretisierung des Umfangs der Obhuts- und Verkehrssicherungspflichten der Beklagten herangezogen werden könnten (Hinweis auf Senatsurteil vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95), existierten nicht.

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12; jeweils mwN).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO und vom 22. August 2019 aaO Rn. 13).

    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und geistig beeinträchtigten (demenzkranken) Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO S. 55 und vom 22. August 2019 aaO Rn. 14; siehe auch OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868).

    Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 25).

    Derartige Feststellungen waren erforderlich, weil sich der Pflichtenumfang eines Heimträgers nach der Senatsrechtsprechung (auch) an den in vergleichbaren Pflegeheimen üblichen Maßnahmen orientiert (Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 18).

    Angesichts der Schwere der bei einem Sturz aus einem Fenster des dritten Obergeschosses drohenden Körperschäden musste die Beklagte auch einer nicht sehr wahrscheinlichen, aber gleichwohl nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossenen Gefahrverwirklichung Rechnung tragen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 2019 aaO Rn. 25).

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 399/04

    Zur Pflicht des Trägers eines Pflegewohnheims, die körperliche Unversehrtheit der

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95).

    Der Sturz habe sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, welcher grundsätzlich der jeweils eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53).

    Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflichten war geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1, § 278 Satz 1 BGB) als auch einen damit korrespondierenden deliktischen Anspruch aus §§ 823, 831 BGB zu begründen (Senatsurteile vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 55 und vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, BGHZ 223, 95 Rn. 12; jeweils mwN).

    Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu wahren und zu fördern sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeimG; Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO und vom 22. August 2019 aaO Rn. 13).

    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und geistig beeinträchtigten (demenzkranken) Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (Senatsurteile vom 28. April 2005 aaO S. 55 und vom 22. August 2019 aaO Rn. 14; siehe auch OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 867, 868).

    Kommt der Bewohner in einer solchen Situation zu Schaden, fällt dies grundsätzlich in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er für die Pflichtverletzung des Heimträgers und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist (Senatsurteil vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, BGHZ 163, 53, 56 f).

    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).

  • OLG Hamm, 17.01.2017 - 26 U 30/16

    Krankenhaus haftet, wenn demente Patientin aus dem Fenster springt

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362, 363; Urteile vom 28. April 2005 - I-8 U 120/04, juris Rn. 28 und vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 36; OLG Köln, GesR 2010, 691, 692; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, juris Rn. 30; Thüringer OLG, NJW-RR 2012, 1419; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

    c) Bei dieser Sachlage konnten unkontrollierte und unkalkulierbare selbstschädigende Handlungen infolge von Desorientierung und Sinnestäuschungen - jedenfalls ohne sachverständige medizinische Beratung - nicht von vornherein ausgeschlossen werden, wobei auch ein Verlassen des Zimmers über ein leicht zugängliches, möglicherweise sogar geöffnetes Fenster (siehe Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Bochum vom 27. Juli 2014, S. 3 = Anlage 3 zur Klageschrift = GA I 22) in Betracht gezogen werden musste (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2005 - 8 U 124/03

    Anspruch einer Witwe auf Verpflichtung eines Klinikums zum Ersatz eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2004, 362, 363; Urteile vom 28. April 2005 - I-8 U 120/04, juris Rn. 28 und vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 36; OLG Köln, GesR 2010, 691, 692; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, juris Rn. 7; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, juris Rn. 30; Thüringer OLG, NJW-RR 2012, 1419; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1439).

    So wurden in der obergerichtlichen Rechtsprechung bei Verwirrtheitszuständen und Weglauftendenzen notwendige Vorkehrungen gegen ein Hinaussteigen durch das Fenster schon frühzeitig als zwingend geboten angesehen (z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2005 - I-8 U 124/03, juris Rn. 39).

  • OLG Hamm, 25.06.2002 - 9 U 36/02
    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • BGH, 18.12.1990 - VI ZR 169/90

    Darlegungs- und Beweislast des Krankenhausträgers bei Verletzung eines Patienten

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Danach muss der Krankenhausträger bei Risiken insbesondere aus dem Krankenhausbetrieb, die von der Klinik und dem dort tätigen Personal voll beherrscht werden können, darlegen und beweisen, dass der Schaden nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten beruht (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 169/90, NJW 1991, 1540, 1541: Beweislastumkehr zulasten des Krankenhausträgers, wenn ein Patient bei einer Bewegungs- und Transportmaßnahme der ihn betreuenden Krankenschwester stürzt; siehe nunmehr § 630h Abs. 1 BGB).
  • OLG Dresden, 21.07.1999 - 6 U 882/99

    Darlegungs- und Beweislast bei Ansprüchen wegen sturzbedingter Verletzung eines

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).
  • OLG München, 25.07.2003 - 27 U 237/03

    Umfang der Sicherungspflichten bei Fortlauftendenz eines Heimbewohners

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • OLG Köln, 05.01.2015 - 5 U 124/14

    Obhutspflichten des Pflegepersonals eines Seniorenheims

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Er hielt sich überwiegend allein in seinem Zimmer auf und musste nicht dauerhaft persönlich betreut und begleitet werden (siehe auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 30, 31; OLG München, VersR 2004, 618, 619; OLG Köln, VersR 2015, 1393, 1394; OLG Düsseldorf, VersR 2017, 501, 502 f; jeweils zu Schadensfällen außerhalb der unmittelbaren Risikosphäre des Heimträgers).
  • OLG Hamm, 04.11.2011 - 19 U 86/11

    Obhutspflichten des Pflegepersonals eines Altenheims

    Auszug aus BGH, 14.01.2021 - III ZR 168/19
    Es genügt nicht, dass sich ein Schaden in den Räumen beziehungsweise im Bereich des Pflegeheims ereignet hat (Senatsurteil vom 28. April 2005 aaO S. 56; siehe auch OLG Dresden, NJW-RR 2000, 761: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim begleiteten Gang zur Toilette; OLG Hamm, MDR 2012, 153: Sturz einer Pflegeheimbewohnerin beim Wechseln der Bettwäsche durch einen Pfleger).
  • OLG Düsseldorf, 18.05.2016 - 24 U 7/16

    Keine Pflicht des Seniorenheimbetreibers zur ständigen Beaufsichtigung einer

  • OLG Koblenz, 21.03.2002 - 5 U 1648/01

    Erforderlichkeit der Fixierung eines geistig verwirrten und gehbehinderten

  • OLG Jena, 05.06.2012 - 4 U 488/11

    Diabetes mellitus, Parkinson-Syndrom - Haftung des Krankenhausträgers: Reichweite

  • BGH, 09.01.2018 - VI ZR 106/17

    Verzicht eines Tatrichters auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bei

  • OLG Hamm, 07.11.2011 - 3 U 140/11

    Anforderungen an die Schlüssigkeit von Parteivorbringen im Arzthaftungsprozess

  • BGH, 20.06.2000 - VI ZR 377/99

    Sorgfaltspflichten in psychiatrischer Klinik

  • OLG Dresden, 02.07.2010 - 4 U 307/10

    Arzthaftung; Aufklärung; Behandlungsalternativen; distalen Spiralfraktur;

  • OLG Köln, 05.05.2010 - 5 W 10/10

    Zurückweisung der Prozesskostenhilfe für Schadensersatzansprüche gegen einen

  • BGH, 31.10.2013 - III ZR 388/12

    Amtshaftung des Trägers einer Städtischen Klinik: Fenstersturz eines Patienten

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2005 - 8 U 120/04

    Anspruch eines Patienten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Schadensersatzes

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2023 - 24 U 204/21
    Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung des Heimträgers hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines körperlich und/oder geistig beeinträchtigten Heimbewohners zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, kann nicht generell, sondern nur aufgrund einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 14ff.).

    Der Maßstab für die einzuhaltende Sorgfalt und die eventuell zu treffenden Sicherungsvorkehrungen ergibt sich daher aus einer ex-ante-Betrachtung, die sich losgelöst von den abstrakt denkbaren Sicherheitsrisiken an der konkreten Pflegesituation zu orientieren hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15 mwN).

    Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des pflegebedürftigen Bewohners aus der ex-ante-Sicht ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15 mwN; OLG Thüringen, Urteil vom 5. Juni 2012 - 4 U 488/11, Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 7. November 2011 - 3 U 140/11, Rn. 30; OLG Dresden, Urteil vom 2. Juli 2010 - 4 U 307/10, Rn. 7).

    Dabei muss allerdings auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn.15; vom 22. August 2019 - III ZR 113/18, Rn. 25).

    Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung besteht indes keine Pflicht zu besonderen (vorbeugenden) Sicherungsmaßnahmen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 18).

    Kommt ein Bewohner in einer Situation wie der hier geschilderten zu Schaden, fällt dies aus den oben genannten Gründen als allgemeines Lebensrisiko grundsätzlich in seine Risikosphäre mit der Folge, dass er (bzw. hier die Klägerin, welche einen Anspruchsübergang behauptet und Ansprüche geltend macht) für die Pflichtverletzung des Heimträgers und deren Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteile vom 14. Januar 2021 - III ZR 168/19, Rn. 27; vom 28. April 2005 - III ZR 399/04, Rn. 8).

  • LG Bamberg, 17.08.2022 - 23 O 215/4

    Sorgfaltspflichten des Trägers einer Tagespflege zum Schutz einer dementen

    Dabei muss auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits eine Gefahr, deren Verwirklichung nicht sehr wahrscheinlich ist, aber zu besonders schweren Folgen führen kann, geeignet ist, Sicherungspflichten des Heimträgers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2021 - III ZR 168/19, NJW 2021, 1463).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,46699
BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 (https://dejure.org/2020,46699)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

  • rewis.io

    Betreuungssache: Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers; Aufwendungsersatzanspruch bei mittellosem Betreutem

  • degruyter.com
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers bei Betreuung

  • rechtsportal.de

    Festsetzung der Vergütung des in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts; Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Wertgebühren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt - und seine Vergütung

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen bei anwaltsspezifischen ...

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1835 BGB, § 277 FamFG, § 49 RVG
    Betreuungssache: RVG-Gebühren für anwaltlichen Verfahrenspfleger

  • Bt-Recht (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 1835 BGB, § 277 FamFG, § 49 RVG
    Betreuungssache: RVG-Gebühren für anwaltlichen Verfahrenspfleger

Sonstiges

  • Bundesgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    BGB § 1835 Abs 3; FamFG § 277; RVG § 13; RVG § 49
    Zur Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers in Betreuungssachen, der anwaltsspezifische Tätigkeiten nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnet. Zur Frage, ob sich die Vergütung im Falle der Mittellosigkeit des Betroffenen auf die reduzierten Gebühren nach § 49 RVG ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 321
  • MDR 2021, 324
  • FamRZ 2021, 549
  • AnwBl 2021, 240
  • Rpfleger 2021, 346
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.07.2014 - XII ZB 111/14

    Zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt in einer Unterbringungssache:

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Der in einer Betreuungssache zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14, FamRZ 2014, 1629).

    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    aa) Der Senat hat zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechtsanwalts, der anwaltsspezifische Dienste für einen mittellosen Betreuten erbracht hat, entschieden, dass die Vergütung, die nach §§ 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB abgerechnet werden kann, auf die Höhe der Gebühren beschränkt ist, die im Rahmen der Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe verlangt werden können (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 384).

    Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN).

    Im Übrigen beruht die Rechtsauffassung, dass der anwaltliche Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen kann, sofern er im Rahmen seiner Bestellung eine Tätigkeit erbracht hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde, ebenso wie beim Betreuer oder Ergänzungspfleger auf der Erwägung, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Verfahrenspfleger zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Verfahrenspfleger berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381 f.).

  • BGH, 17.11.2010 - XII ZB 244/10

    Unterbringungssache: Vergütungsanspruch des zum Verfahrenspfleger bestellten

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 57/13

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers für einen mittellosen,

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten sind im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13, FamRZ 2014, 472).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch der Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Ergänzungspflegers eines mittellosen Pfleglings nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB im Rahmen der Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf die Gebührensätze der Beratungshilfe beschränkt (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15).

    Beiden Entscheidungen liegt im Wesentlichen der Gedanke zugrunde, dass den Anwaltsbetreuer ebenso wie den anwaltlichen Ergänzungspfleger die Pflicht zur kostensparenden Amtsführung trifft und daher für die gerichtliche Vertretung eines mittellosen Betroffenen Verfahrenskostenhilfe und für eine außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden muss (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 57/13 - FamRZ 2014, 472 Rn. 15 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - FamRZ 2007, 381, 382 mwN).

  • BGH, 27.06.2012 - XII ZB 685/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers: Vergütung nach dem

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dieser kann daher eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 12 ff.).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren auf entsprechenden Antrag des Verfahrenspflegers anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob dieser im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 12 f.; vom 27. Juni 2012 - XII ZB 685/11 - FamRZ 2012, 1377 Rn. 7 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13).

  • BGH, 26.10.2011 - XII ZB 312/11

    Berufsbetreuervergütung: Tatrichterliche Würdigung der Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 10 mwN zur Betreuervergütung).
  • BGH, 12.09.2012 - XII ZB 543/11

    Vergütung des anwaltlichen Verfahrenspflegers im Betreuungsverfahren betreffend

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Hat das Amtsgericht bereits bei der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (Senatsbeschlüsse vom 12. September 2012 - XII ZB 543/11 - FamRZ 2012, 1866 Rn. 9 und vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 17).
  • BGH, 02.10.2019 - XII ZB 118/19

    Ersetzung der notwendigen Bekanntgabe eines Sachverständigengutachtens an einen

    Auszug aus BGH, 16.12.2020 - XII ZB 410/20
    Der zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann zwar für den Betreuten keine Verfahrenskosten- oder Beratungshilfe beantragen, weil er - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter - nicht Vertreter des Betreuten im Verfahren ist (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2019 - XII ZB 118/19 - FamRZ 2020, 127 Rn. 7).
  • BGH, 01.02.2023 - XII ZB 104/22

    Zur Frage des Erlöschens des Anspruchs auf Betreuervergütung für

    Dieser kann für seine Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen (§ 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF entsprechend) wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Verfahrenspfleger vernünftigerweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 17 mwN; vgl. nunmehr § 277 Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 4 Abs. 2 VBVG und § 1877 Abs. 3 BGB entsprechend).

    Hat das Amtsgericht - wie hier - bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers die Feststellung getroffen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 18 mwN).

    Zwar sind dem Aufwendungsersatzanspruch des anwaltlichen Verfahrenspflegers eines mittellosen Betreuten im Rahmen der Abrechnung seiner anwaltsspezifischen Dienste nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Wertgebühren nach § 49 RVG zugrunde zu legen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2020 - XII ZB 410/20 - FamRZ 2021, 549 Rn. 21 ff.).

  • OLG Frankfurt, 11.01.2024 - 1 WF 157/22

    Rechtsanwältin als Berufsergänzungspflegerin

    b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Mutter steht der zur Berufsergänzungspflegerin bestellten Rechtsanwältin für ihre Vergütung ein Wahlrecht zu zwischen einem Anspruch gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht einerseits und einem Anspruch, der nach Zeitaufwand bemessen ist nach §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1909 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2, 3 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VBVG (vgl. BGH v. 16.12.2020 - XII ZB 410/20 = FamRZ 2021, 549, Rn. 23; BGH v. 24.9.2014 - XII ZB 444/13 = FamRZ 2015, 137 Rn. 9 ff; BGH v. 14.5.2014 - XII ZB 683/11 = FamRZ 2014, 1628 Rn. 9 ff; BGH v. 4.12.2013 - XII ZB 57/13 = FamRZ 2014, 472 Rn. 11 ff; BGH v. 17.11.2010 - XII ZB 244/10 = FamRZ 2011, 203; OLG Frankfurt am Main v. 21.6.2016 - 1 WF 78/16, nicht veröffentlicht; OLG Frankfurt am Main v. 12.2.2015 - 4 WF 209/14 = JurBüro 2015, 420; OLG Frankfurt am Main v. 21.1.2010 - 4 WF 209/10, nicht veröffentlicht).

    Die Voraussetzungen sind regelmäßig gegeben, wenn es um die Vertretung des Pfleglings in einem gerichtlichen Klageverfahren geht oder auch, wie hier, um die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Erklärungen im Rahmen eines Grundstücksübergabevertrages (vgl. hierzu BGH v. 16.12.2020, a.a.O. oder BGH v. 24.9.2014, a.a.O.).

  • KG, 15.02.2022 - 19 W 170/21
    Danach kann der Verfahrenspfleger eine Vergütung nach dem RVG verlangen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020, XII ZB 410/20 Rn. 17; KG, 19. Senat, Beschluss v. 23.9.2021, Az 19 W 94/21; OLG Bremen, Beschluss v. 21.10.2020, 5 W 14/20).

    Andernfalls ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob der Verfahrenspfleger im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hatte, für die ein juristischer Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2020 aaO Rn. 18).

  • LG Wiesbaden, 17.02.2022 - 4 T 27/22

    Zeitpunkt der Entstehung des Vergütungsanspruches eines Verfahrenspflegers

    Dieser kann danach eine Vergütung nach dem RVG beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (BGH NJW-RR 2021, 321) 2012, 3307; BGH NJW 2011, 453).
  • LG München I, 11.05.2021 - 13 T 13463/20

    Zu den Aufgaben und Befugnissen eines Verfahrenspflegers in Betreuungsverfahren

    Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Bundesgerichtshof in einer Vielzahl von Fällen (vgl. BGH Beschluss vom 16.12.2020 - XII ZB 410/20, BGH Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 608/13, BGH Beschluss vom 24.09.2014 - XII ZB 444/13, BGH Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 685/11) mit Fallkonstellationen wie der vorliegenden (Bestellung von Verfahrenspflegern in Genehmigungsverfahren bzgl. Immobiliengeschäfte) beschäftigt hat.
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