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   BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80   

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BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80 (https://dejure.org/1980,3319)
BGH, Entscheidung vom 10.12.1980 - IVb ZR 546/80 (https://dejure.org/1980,3319)
BGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 (https://dejure.org/1980,3319)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ein Studium der Psychologie - Überleitung von Unterhaltsansprüchen - Wechsel des Ausbildungsziels vor Abschluss der zunächst vorgesehenen Ausbildung - Elterliche Pflicht zur Finanzierung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1981, 344
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80
    Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, galt dasselbe aber schon nach der hier noch maßgebenden früheren Fassung des § 1610 Abs. 2 BGB, wonach der Unterhalt "bei einer der Erziehung bedürftigen Person" auch die Kosten der Erziehung und der Ausbildung zu einem Beruf umfaßte (vgl. BGHZ 69, 190, 192).

    Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 69, 190 ausgeführt, zwar seien Eltern, die ihrem Kinde bereits eine angemessene Berufsausbildung gewährt hätten, im allgemeinen nicht verpflichtet, die Kosten für eine weitere Ausbildung zu tragen.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als angemessene Vorbildung zu einem Beruf eine Berufsausbildung zu bezeichnen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und wirtschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80).

    Sie sind grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kinde danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

    Denn wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, vermag die staatliche Ausbildungsförderung auf die individuellen Verhältnisse nicht genügend Rücksicht zu nehmen, sondern knüpft bei der Gewährung von Stipendien weitgehend pauschal an nur allgemeine oder formelle Merkmale an (BGHZ 69, 193 [BGH 29.06.1977 - IV ZR 48/76]).

  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 506/80

    Anspruch eines Kindes gegen die Eltern auf Finanzierung des Hochschulstudiums -

    Auszug aus BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 546/80
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als angemessene Vorbildung zu einem Beruf eine Berufsausbildung zu bezeichnen, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht, ohne daß es insoweit auf Beruf und wirtschaftliche Stellung der Eltern ankommt, und deren Finanzierung sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80).
  • BGH, 14.03.2001 - XII ZR 81/99

    Urteil zum Unterhaltsanspruch beim Wechsel der Erstausbildung

    Diese Belange erfordern es grundsätzlich auch, daß das Kind sich über seine geänderten Ausbildungspläne mit dem Unterhaltspflichtigen zu verständigen versucht (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 346 und vom 25. Februar 1981 - IVb ZR 547/80 - FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger/Strohal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 424; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 85; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 71).
  • BGH, 07.06.1989 - IVb ZR 51/88

    Finanzierung eines Hochschulstudiums

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des Senats, haben Eltern ihren Kindern nur für eine Berufsausbildung aufzukommen, deren Finanzierung sich in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 - FamRZ 1981, 344, 345; vgl. auch RGRK/Mutschler, 12. Aufl. § 1610 Rdn. 10).
  • BGH, 12.05.1993 - XII ZR 18/92

    Kein Zusammenhang zwischen Lehre zum Industriekaufmann und Studium des

    Der Beklagte war mit diesem Vorhaben ersichtlich einverstanden, wie sich daraus entnehmen läßt, daß er seinen Sohn im Herbst 1984 aufforderte, er solle, ebenso wie seine Schwester, sofort studieren und nicht zwei Ausbildungen absolvieren (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 546/80 = FamRZ 1981, 344, 346, 2. Abs.).
  • OLG Jena, 10.12.2004 - 1 UF 122/03

    Kindesunterhalt, Ausbildungsunterhalt

    Dies folgt aus dem Gedanken, dass die schutzwürdigen Belange des Unterhaltspflichtigen es gebieten, sich möglichst frühzeitig darauf einrichten zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird (vgl. BGH, FamRZ 2001, 757; FamRZ 1981, 344, 346; FamRZ 1981, 437, 439; Göppinger/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rz. 424; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Kap. V Rz. 85; Scholz in Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rz. 71).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 568/80

    Unterhaltsanspruch gegen Eltern auf Finanzierung eines Hochschulstudiums -

    Sie stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629 = WM 1977, 1147 in BGHZ 69, 190 nur zum Teil abgedruckt; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115; vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80).

    Bei der Auswahl des angemessenen Berufs, in dem ein Kind auszubilden ist, kommt es nicht auf den Beruf und die gesellschaftliche Stellung der Eltern an (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80).

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 547/80

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

    Dies ist durch die heutige, auf dem Gesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl I 1713) beruhende Fassung der Vorschrift klargestellt, galt aber auch schon vorher (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 -).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 B 98.89

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Verwaltungsverfahrensrecht -

    Haben Eltern ihre Pflicht, die ihrem Kinde in diesem Rahmen geschuldete Ausbildung zu gewähren, in rechter Weise erfüllt und hat das Kind hiernach den Abschluß einer Ausbildung erlangt, dann sind die Eltern, ohne Rücksicht auf die Höhe der Kosten, die sie für die Ausbildung haben aufwenden müssen, grundsätzlich nicht mehr, sondern nur noch in engen Ausnahmefällen verpflichtet, dem Kinde danach noch eine zweite Ausbildung zu finanzieren (BGH a.a.O.; Urteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344>, vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346> und vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 547/80 - <FamRZ 1981, 437>).
  • OLG Karlsruhe, 23.02.1995 - 2 UF 225/92

    Rechtswirkung des Verbundurteils wegen Kindesunterhalts des Kreisgerichts der

    a) Dem Kläger zu 1, der wegen seiner Krankheit und Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, steht gegen den Beklagten ein Unterhaltsanspruch gem. §§ 1601 ff BGB zu (vgl. BGH, FamRZ 1981, 344; 437).
  • BVerwG, 25.06.1986 - 5 B 78.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anspruch auf

    Entscheidend für die Angemessenheit sind vielmehr die "persönlichen Bedingungen ..., wie sie gerade bei dem Kind vorliegen, um dessen Unterhaltsanspruch es geht" (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - <FamRZ 1981, 344/346>).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 5 ER 650.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutung

    Was im Sinne des § 1610 Abs. 2 BGB unter einer "angemessenen Vorbildung zu einem Beruf" zu verstehen ist, ist in grundsätzlicher Hinsicht durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. Urteile vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190>; vom 24. September 1980 - IV b ZR 506.80 - <FamRZ 1980, 1115>; vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546.80 - <FamRZ 1981, 344>; vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554.80 - <FamRZ 1981, 346>; vom 25. Februar 1981 - IV b ZR 547.80 - <FamRZ 1981, 437> und vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51.89 - <BGHZ 107, 376>).
  • BVerwG, 09.04.1986 - 5 B 33.85

    Anspruch auf Förderung eines Soziologiestudiums - Verfassungsrechtliche Bedenken

  • BVerwG, 01.08.1984 - 5 B 148.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf Grund grundsätzlicher

  • OLG Koblenz, 20.10.1982 - 13 WF 900/82
  • OLG Frankfurt, 19.01.1982 - 3 UF 115/81

    Anspruch auf zweite Ausbildung; Berufsausbildung; Wunschberuf ohne

  • BGH, 11.03.1981 - IVb ZR 567/80

    Angemessenheit der Ausbildung - Pflicht zur Finanzierung einer weiteren

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