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   BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82   

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https://dejure.org/1983,1512
BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82 (https://dejure.org/1983,1512)
BGH, Entscheidung vom 13.10.1983 - IX ZR 106/82 (https://dejure.org/1983,1512)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 (https://dejure.org/1983,1512)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes des Geldes bei Ermittlung des Zugewinns - Wert des auszugleichenden Zugewinns bei einem Anfangsvermögen von "Null" - Berücksichtigung eines nur scheinbaen Zugewinns beim Ausgleich - Berechnung des Zugewinns

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1376
    Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Anfangsvermögen "null"; Ausgleich des während der Ehezeit eingetretenen Kaufkraftschwundes

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 434
  • MDR 1984, 225
  • DNotZ 1984, 494 (Ls.)
  • FamRZ 1984, 31
  • Rpfleger 1984, 100
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.1973 - IV ZR 147/72

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82
    Hierzu hat der Berufungsrichter ausgeführt, für ein Anfangsvermögen mit dem Wert Null sei ein Ausgleich des Kaufkraftschwundes nach den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 61, 385) entwickelten Grundsätzen nicht geboten.

    Sei dieser nicht entsprechend BGHZ 61, 385 durch eine Umrechnung des Wertes des Anfangsvermögens auszugleichen, so müsse durch eine Umkehrung des Rechenvorgangs der unechte Zugewinn aus dem Endvermögen herausgerechnet werden.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben (BGHZ 61, 385; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - IV ZR 73/73 = WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/82 -, nicht veröffentlicht).

    Dem dient die in BGHZ 61, 385 dargestellte Umrechnung des Anfangsvermögens.

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung des Anfangsvermögens nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern das gesamte Anfangsvermögen einschließlich des Geldvermögens einzubeziehen ist (WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/83).

    Auch dieser wird durch die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung ausgeglichen.

  • BGH, 22.11.1974 - IV ZR 73/73

    Ermittlung des Anfangsvermögens; Berücksichtigung des Kaufkraftschwundes

    Auszug aus BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben (BGHZ 61, 385; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - IV ZR 73/73 = WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/82 -, nicht veröffentlicht).

    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung des Anfangsvermögens nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern das gesamte Anfangsvermögen einschließlich des Geldvermögens einzubeziehen ist (WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/83).

  • BGH, 17.02.1983 - IX ZR 22/82

    Bestimmung von Anfangsvermögen und Endvermögen zur Durchführung des

    Auszug aus BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben (BGHZ 61, 385; BGH, Urteil vom 22. November 1979 - IV ZR 73/73 = WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/82 -, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 09.02.1984 - IX ZR 22/83

    Revisionsrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit einer Berufung -

    Auszug aus BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82
    Demgemäß hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß in die nach BGHZ 61, 385 gebotene Umrechnung des Anfangsvermögens nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern das gesamte Anfangsvermögen einschließlich des Geldvermögens einzubeziehen ist (WM 1975, 28; Urteil vom 17. Februar 1983 - IX ZR 22/83).
  • OLG Hamburg, 16.11.1982 - 2a UF 17/82

    Zugewinnausgleich; Steuerschulden; Befristete Verbindlichkeiten;

    Auszug aus BGH, 13.10.1983 - IX ZR 106/82
    Auf die Berufung des Antragstellers setzte das Oberlandesgericht, dessen Urteil in FamRZ 1983, 168 abgedruckt ist, den Ausgleichsbetrag auf 14.745,53 DM herab und wies das weitergehende Rechtsmittel zurück.
  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/18

    Berücksichtigung eines Pflichtteilsanspruchs bei Berechnung der fiktiven

    Durch die Geldentwertung eingetretenen, nur nominellen Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind, führen nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (vgl. BGH-Urteil vom 13.10.1983 - IX ZR 106/82, FamRZ 1984, 31).
  • BFH, 27.06.2007 - II R 39/05

    Indexierung des Anfangvermögens bei Berechnung des fiktiven Anspruchs auf

    Durch die Geldentwertung eingetretene, nur nominelle Wertsteigerungen des Anfangsvermögens und der Vermögensgegenstände, die diesem zuzurechnen sind, führen nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu einem Anspruch auf Zugewinnausgleich (Urteile vom 14. November 1973 IV ZR 147/72, BGHZ 61, 385; vom 13. Oktober 1983 IX ZR 106/82, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 434, und vom 20. Mai 1987 IVb ZR 62/86, BGHZ 101, 65).
  • BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 82/88

    Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft während der Ehezeit;

    Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Inflationsbereinigung - nach den in BGHZ 61, 385 für den Zugewinnausgleich entwickelten Grundsätzen - auch insoweit erforderlich ist, als Geldforderungen (oder Geldschulden) eingebracht worden sind (ebenso für den Zugewinnausgleich: BGH Urteile vom 22. November 1974 - IV ZR 73/73 - WM 1975, 28 und vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 - FamRZ 1984, 31, 32; für die Gütergemeinschaft noch offengelassen in BGH Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 32/81 - FamRZ 1982, 991, 993 - insoweit in BGHZ 84, 333 nicht abgedruckt).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 2/85

    Berücksichtigung der Tilgung ehelicher Schulden beim Zugewinnausgleich

    Das ist im Grundsatz richtig (vgl. BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 - FamRZ 1984, 31, 32).
  • BGH, 09.04.1986 - IVb ZR 14/85

    Rechtskraft der Abweisung einer auf das Nichtbestehen eines Zugewinnausgleichs

    Damit kommt eine Zurechnung dieser Beträge (vom Berufungsgericht indexiert auf 525.572 DM; vgl. BGHZ 61, 385 ff; BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 - IX ZR 106/82 = FamRZ 1984, 31 f) zum Anfangsvermögen der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
  • OLG Saarbrücken, 13.09.2012 - 6 UF 53/12

    Höhe des Zugewinnausgleichs; Berücksichtigung eines Darlehens beim

    Das Familiengericht hat nach alledem auf Seiten des Antragstellers zu Recht die Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 50.000 DM beim Anfangsvermögen berücksichtigt und dieses auch entsprechend indexiert; letzteres entspricht der ganz herrschenden Auffassung und erscheint bereits deshalb als zwingend, weil andernfalls eine Vergleichbarkeit der jeweiligen Werte nicht mehr gegeben wäre; zudem ist zu berücksichtigen, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Lohn- und Preissteigerung, deren Einflüsse durch die Indexierung gerade herausgerechnet werden sollen, eine Verbindlichkeit im Jahr 1991 eine deutlich höhere Belastung bedeutet hat, als eine Verbindlichkeit mit demselben Nominalwert (umgerechnet in Euro) zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (vgl. hierzu insgesamt Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 5. Aufl., § 1376 BGB , Rz. 25; MünchKommBGB/Koch, 5.Aufl., § 1373 , Rz. 10 f; Erman/Budzikiewicz, BGB , 13. Aufl., § 1376 , Rz. 32; Büte, NJW 2009, 2776; Gutdeutsch, FPR 2009, 277; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil VII, Rz. 172; Schulz/Hauß/Häcker, Familienrecht, 2. Aufl., § 1374, Rz. 27; Kogel, NJW 2010, 2025; s. auch BGH, NJW 1984, 434 zur früheren Rechtslage; a.A. Klein, FuR 2010, 122).
  • OLG Dresden, 29.05.2009 - 20 UF 327/08

    Ausgleichsanspruch; Zugewinnausgleich

    Der Wert des Anfangsvermögens ist zur Ausscheidung eines unechten Zugewinns, der nur auf dem Kaufkraftschwund des Geldes beruht, unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten fortzuschreiben (BGH, FamRZ 1984, 31; FamRZ 2002, 1097).
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