Rechtsprechung
   BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,671
BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84 (https://dejure.org/1985,671)
BGH, Entscheidung vom 03.07.1985 - IVb ZR 16/84 (https://dejure.org/1985,671)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 (https://dejure.org/1985,671)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,671) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Geschiedener Ehegatte - Wieder verheirateter Unterhaltspflichtiger - Unterhaltskürzung - Splittingvorteil

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 2268
  • MDR 1985, 1007
  • FamRZ 1985, 911
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83

    Unterhalt III

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Dieser Vorrang des geschiedenen vor dem neuen Ehegatten ist vom Bundesverfassungsgericht für den Fall, daß beide an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert sind (BVerfGE 66, 84 ), und im Anschluß daran vom erkennenden Senat auch für den hier gegebenen Fall als verfassungskonform befunden worden, daß der frühere Gatte erwerbstätig, der jetzige erwerbsunfähig ist (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 - FamRZ 1985, 362 f.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in der Zwischenzeit unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien betont, dem Splittingverfahren liege der Gedanke zugrunde, daß zusammenlebende Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerb und Verbrauchs bildeten, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhabe; ferner stelle das Splittingverfahren eine besondere Anerkennung der Aufgabe der Ehefrau als Hausfrau und Mutter dar (BVerfGE 61, 319, 345 f.).
  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    a) Der Senat hat durch Urteil vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - (FamRZ 1980, 984, 985) die Auffassung abgelehnt, daß der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugutekommende Splittingvorteil allgemein seiner neuen Familie zu verbleiben habe, und sich auf den Standpunkt gestellt, daß auch in diesem Falle für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen sei, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergebe.
  • BGH, 13.04.1983 - IVb ZR 373/81

    Pflicht zur Erteilung von Auskunft über Renten nach dem BEG

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Sie sprechen jedoch nicht zwingend gegen die unterhaltsrechtliche Betrachtungsweise, wonach die öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung staatlicher Zuwendungen und Vergünstigungen, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt, auf die Unterhaltsbemessung nicht durchschlägt (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 373/81 - FamRZ 1983, 674 f. mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.06.1983 - IVb ZR 389/81

    Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Etwas anderes gilt, soweit nicht § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB eingreift (s. dazu nachfolgend unter b), auch nicht bei unterhaltsrechtlichem Vorrang des früheren vor dem jetzigen Ehegatten, wie er zugunsten der Klägerin - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - jedenfalls deshalb besteht, weil die Ehe der Parteien mit rund 20 Jahren "von langer Dauer" gewesen ist, § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. Juli 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888).
  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZR 22/83

    Unbilligkeit des Unterhaltsanspruchs bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft des

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Die Auffangregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB will allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden (s. etwa Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.) und greift Platz, wenn eine Inanspruchnahme, sei es auch nur aus objektiven Gründen, für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde (s. etwa Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 268).
  • BGH, 26.10.1984 - IVb ZR 36/83

    Berücksichtigung eines nicht von dem Unterhaltsberechtigten stammenden Kindes bei

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Die Auffangregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB will allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden (s. etwa Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.) und greift Platz, wenn eine Inanspruchnahme, sei es auch nur aus objektiven Gründen, für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde (s. etwa Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 268).
  • BGH, 16.01.1985 - IVb ZR 61/83

    Verfassungsmäßigkeit - Vorrang von geschiedenen Ehegatten - Scheidung - Ehegatten

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Dieser Vorrang des geschiedenen vor dem neuen Ehegatten ist vom Bundesverfassungsgericht für den Fall, daß beide an einer Erwerbstätigkeit durch die Pflege und Erziehung eines Kindes gehindert sind (BVerfGE 66, 84 ), und im Anschluß daran vom erkennenden Senat auch für den hier gegebenen Fall als verfassungskonform befunden worden, daß der frühere Gatte erwerbstätig, der jetzige erwerbsunfähig ist (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 61/83 - FamRZ 1985, 362 f.).
  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

    Auszug aus BGH, 03.07.1985 - IVb ZR 16/84
    Die Auffangregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB will allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden (s. etwa Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 f.) und greift Platz, wenn eine Inanspruchnahme, sei es auch nur aus objektiven Gründen, für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde (s. etwa Senatsurteil vom 26. Januar 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 268).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93

    Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den

    Deshalb sei es gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch nach § 1579 Nr. 7 BGB auf den Betrag zu kürzen, der sich ohne Berücksichtigung des Splittingvorteils ergebe (vgl. BGH, FamRZ 1985, S. 911 f.).
  • BGH, 10.02.1988 - IVb ZR 19/87

    Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Unterhaltsbemessung

    Zur Berücksichtigung des durch die Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen bedingten steuerlichen Splittingvorteils bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten (im Anschluß anSenatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).

    Der Senat hat bereits mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splittingvorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei einer Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (vgl.Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985, vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798 undvom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Eine Ausnahme hat er in dem Urteil vom 3. Juli 1985 (aaO) lediglich unter den Voraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Härteklausel (§ 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F.; dem entspricht für nach dem 31. März 1986 fällig gewordenen Unterhalt § 1579 Nr. 7 BGB n.F.) zugelassen, die im allgemeinen lediglich in Mangelfällen vorliegen werden (so Urteil vom 4. November 1987 aaO).

    Die Härteregelung des Gesetzes will, wie in dem Tatbestandsmerkmal der groben Unbilligkeit zum Ausdruck kommt, eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden und kann daher in Fällen der vorliegenden Art nur Platz greifen, wenn anders für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise überschritten würde (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1985 a.a.O. S. 912).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

    Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich von dem Einkommen auszugehen, welches sich nach Abzug der Steuern in ihrer tatsächlichen Höhe ergibt (Senatsurteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 f.; vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 - FamRZ 1986, 798).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 33/85

    Berücksichtigung des Splittingvorteils

    Der Steuervorteil aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen (sog. Splittingvorteil) kommt auch den unterhaltsberechtigten Kindern aus früherer Ehe zugute (im Anschluß an Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911).

    Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung insofern nicht stand, als das Berufungsgericht die Steuerersparnis, die dem Beklagten infolge seiner Wiederverheiratung zugutekommt (Veranlagung nach der sog. Splitting-Tabelle und Verdoppelung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen sowie des Sonderausgaben-Pauschbetrages), nicht nur im Verhältnis zu der Klägerin zu 1) als der nach § 1582 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich vorgehenden geschiedenen Ehefrau (s. hierzu Senatsurteil vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911), sondern auch im Verhältnis zu der Klägerin zu 2) von dem für Unterhaltszwecke anrechenbaren Einkommen des Beklagten in Abzug gebracht hat.

    An dieser Auffassung hat der Senat in dem bereits angeführten weiteren Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 911 f.) festgehalten.

    Freilich hat der Senat in dem bereits genannten Urteil vom 3. Juli 1985 (a.a.O. S. 912) Veranlassung zu einer Korrektur nach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. gesehen, wenn der Unterhaltspflichtige den ihm nur um der neuen Ehe willen gewährten Steuervorteil für den Unterhalt des früheren Ehegatten einsetzen müßte, obwohl er den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt seines jetzigen Ehepartners benötigt.

  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 51/89

    Klage auf Abänderung des Unterhalts für geschiedene Ehefrau - Bemessung des

    Ihn wegen seines sozialpolitischen Zwecks ausschließlich der neuen Familie des Unterhaltspflichtigen vorzubehalten, hat der Senat schon bisher in ständiger Rechtsprechung abgelehnt (Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984, 985; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 f. und vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 148; im Schrifttum ebenso Göppinger/Kindermann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl. Rdn. 1048; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, BGB § 1578 Rdn. 27; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rdn. 777; anders Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl. Teil IV Rdn. 564; Weychardt FamRZ 1988, 930).

    In einem solchen Fall kommt bei Unterhaltsvorrang des geschiedenen gegenüber dem neuen Ehegatten, wie er auch hier besteht, eine Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 7 BGB in Betracht, soweit der geschiedene Ehegatte an dem steuerlichen Splittingvorteil des Unterhaltspflichtigen teilhaben würde (Senatsurteil vom 3. Juli 1985 aaO).

  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 UF 158/03

    Anspruch aus übergegangenem Recht gem. §§ 91 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG ), 7

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH ist der Steuervorteil aus einer Wiederheirat seiner Zweckbestimmung nach nicht nur der neuen Familie zugeordnet und kommt mithin auch dem früheren Ehegatten und den Kindern aus der früheren Ehe zugute (BGH FamRZ 1980, 984 (985); 1985, 911; 1986, 798).

    Eine Ausnahme hat der BGH in Anwendung des Rechtsgedankens des § 1579 Nr. 7 BGB dann gemacht, wenn der Unterhaltsschuldner den Splittingvorteil benötigt, um den Bedarf der nachrangigen neuen Ehefrau zu decken (BGH FamRZ 1985, 911 (912); 1988, 145 (148); 1990, 981).

    Für den vorliegenden Mangelfall ergibt sich dies ohnehin auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH (BGH FamRZ 1985, 911, 912).

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Der Senat hat es mehrfach abgelehnt, den steuerlichen Splitting-Vorteil, der dem Unterhaltspflichtigen bei Wiederverheiratung zugute kommt, ausschließlich der neuen Familie vorzubehalten und ihn bei der Bemessung des Unterhalts eines früheren Ehegatten außer Betracht zu lassen (Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 33/85 = FamRZ 1986, 798; vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 = FamRZ 1985, 911 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1995 - XII ZR 195/93

    Teilweise Zulassung der Revision; Begriff der kurzen Ehedauer; Herabsetzung des

    Es ist allerdings zutreffend, daß die Auffangregelung des § 1579 Nr. 7 BGB, die dem § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. entspricht, allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden will und daher auch anwendbar sein kann, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. die Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 und vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911 jeweils m.N.).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 15/86

    Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen

    entspricht, allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden will und daher auch Platz greift, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Pflichtigen als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsurteile vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - FamRZ 1985, 51, 52 und vom 3. Juli 1985 - IVb ZR 16/84 - FamRZ 1985, 911, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 06.11.1986 - 2 UF 285/84

    Unterhalt; Kürzung; Berechnung; Auffangregelung

    1579 Nr. 7 BGB n.F.) ein Regulativ zur Verfügung stellt, hat der Bundesgerichtshof schon für einen vergleichbaren Sachverhalt entschieden: So hat er eine solche, die Voraussetzungen für die genannte Auffangregelung erfüllende Situation dann im allgemeinen für gegeben erachtet, wenn der wiederverheiratete Unterhaltsverpflichtete sogar den Splittingvorteil - teilweise - an den nach § 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigten früheren Ehegatten weitergeben müßte, obwohl er nicht über genügend Mittel zu der Unterhaltung des neuen Ehegatten verfügt, nachdem der Pflichtige nur deshalb in den Genuß des Splittingvorteils kommt, weil er erneut geheiratet hat (vgl. BGH FamRZ 1985, 911, 912 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 9 = BGHF 4, 1124).

    Die Beachtung dieser von dem Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze hat dazu zu führen, daß auch in einem Fall wie dem vorliegenden von der Auffangregelung des § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. (§ 1579 Nr. 7 BGB n.F.) Gebrauch zu machen ist: Diese will allgemein eine unverhältnismäßige Belastung des Unterhaltspflichtigen vermeiden (BGH FamRZ 1985, 51, 52 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 7 = BGHF 4, 624; 1985, 911, 912 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 9 = BGHF 4, 1124), und hat dann Platz zu greifen, wenn eine Inanspruchnahme, sei es auch nur aus objektiven Gründen, für den Unterhaltspflichtigen die Grenze des Zumutbaren in unerträglicher Weise übersteigen würde (BGH FamRZ 1983, 569, 572 = BGHF 3, 807; 1984, 986, 987 = EzFamR BGB § 1579 Nr. 6 = BGHF 4, 464; 1985, 267, 268 = EzFamR ZPO § 621e Nr. 6 = BGHF 4, 698).

  • OLG Hamm, 14.03.2008 - 13 UF 148/07

    Zu den für eine Abänderungsklage maßgeblichen Umständen für eine Änderung -

  • OLG Düsseldorf, 01.10.1986 - 5 UF 209/84
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1987 - 6 UF 133/86
  • OLG Karlsruhe, 22.12.2005 - 16 UF 104/05
  • OLG Hamburg, 07.04.1995 - 12 UF 57/94

    Begrenzung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit im

  • OLG Hamm, 21.03.2003 - 10 UF 168/02
  • OLG Brandenburg, 05.11.2002 - 10 UF 75/02

    Anrechnung ehebedingter Verbindlichkeiten auf die Höhe

  • OLG Hamm, 07.07.1998 - 7 WF 284/98

    Bedarfsprägung durch nacheheliche Einkünfte

  • OLG Hamm, 07.01.1998 - 6 UF 60/97

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts

  • OLG Köln, 22.11.1995 - 27 UF 49/95

    Nachehelicher Unterhalt während der Dauer der Berufsausbildung

  • OLG Hamm, 12.04.1994 - 3 UF 315/93

    Fiktive Zurechnung von Arbeitseinkommen - Unterhaltsberechnung bei mehreren

  • OLG Braunschweig, 25.01.1994 - 2 UF 124/93

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt; Ausbruch aus intakter Ehe; Zurechnung von

  • OLG Celle, 23.11.1989 - 10 UF 163/89

    Versagung des Anspruches auf nachehelichen Unterhalt wegen kurzer Ehedauer

  • OLG Saarbrücken, 13.12.1995 - 9 UF 26/92

    Nachehelicher Unterhalt

  • OLG Braunschweig, 12.04.1995 - 2 UF 3/95

    Bemessung des Ehegattenunterhalts; Anrechnung des Splittingvorteils;

  • OLG Hamm, 27.07.1993 - 2 UF 379/92

    Zeitliche Begrenzung des nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Unterhalts

  • OLG Stuttgart, 30.01.1990 - 18 UF 435/89

    Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Unterhaltsberechtigten;

  • OLG Hamm, 01.04.1987 - 5 UF 370/86
  • OLG Frankfurt, 05.11.1985 - 3 UF 333/84

    Kinderzuschuß zur Rente; Mangelfall; Unterhaltsschuldner; Verpflichtung zur

  • OLG Hamm, 17.04.1996 - 5 UF 183/95

    Berücksichtigung des Steuervorteils wegen Wiederverheiratung des

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1987 - 5 UF 28/87
  • OLG Düsseldorf, 12.12.1986 - 9 UF 72/86
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht