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   BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84   

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https://dejure.org/1985,486
BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84 (https://dejure.org/1985,486)
BGH, Entscheidung vom 06.11.1985 - IVb ZR 74/84 (https://dejure.org/1985,486)
BGH, Entscheidung vom 06. November 1985 - IVb ZR 74/84 (https://dejure.org/1985,486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abänderungsklage - Präklusion

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323 Abs. 2
    ... neuer Umstände bei der Abänderungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 96, 205
  • NJW 1986, 383
  • NJW-RR 1986, 488 (Ls.)
  • MDR 1986, 216
  • FamRZ 1986, 43
  • BB 1986, 425
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Daß sich der Anschlußberufungskläger zur Begründung des neuen Antrages auf neue Tatsachen uneingeschränkt berufen darf, ist seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 4, 229, 233; 37, 131, 136; 83, 371, 377).
  • BGH, 16.05.1962 - VIII ZR 48/62

    Nachverfahren nach § 302 ZPO

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Daß sich der Anschlußberufungskläger zur Begründung des neuen Antrages auf neue Tatsachen uneingeschränkt berufen darf, ist seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 4, 229, 233; 37, 131, 136; 83, 371, 377).
  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die unselbständige Anschließung kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, sondern lediglich ein Antrag innerhalb des vom Gegner eingelegten Rechtsmittels (vgl. außer den bereits genannten Entscheidungen BGHZ 80, 146, 148 m. w. Nachw.).
  • BGH, 22.04.1982 - VII ZR 160/81

    Prozeßförderungspflicht des Anschlußberufungsklägers

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Daß sich der Anschlußberufungskläger zur Begründung des neuen Antrages auf neue Tatsachen uneingeschränkt berufen darf, ist seit langem anerkannt (vgl. BGHZ 4, 229, 233; 37, 131, 136; 83, 371, 377).
  • BGH, 27.05.1981 - IVb ZR 589/80

    Widerruf und Anfechtung eines prozessualen Anerkenntnisses

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Aus § 323 Abs. 2 ZPO folgt für den Regelfall, daß Änderungen, die bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Berufungsverfahren eingetreten sind, bereits in diesem Verfahren geltend gemacht werden können und müssen (Senatsurteil BGHZ 80, 389, 397).
  • BGH, 20.12.1960 - VI ZR 38/60

    Abänderungsklage (§ 323 ZPO)

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Dem trägt § 323 ZPO Rechnung: Die Abänderungsklage eröffnet den verfahrensrechtlichen Weg, Fehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entscheidung an veränderte Verhältnisse anzupassen (vgl. BGHZ 34, 110, 115 ff.).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Denn wie der Senat in anderem Zusammenhang schon ausgeführt hat, ist die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht Ausdruck eines Grundsatzes, nach dem eine weiter zurückwirkende Änderung des Urteils mit dem Wesen der Rechtskraft nicht vereinbar wäre; die Vorschrift ist vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mit der Zweckmäßigkeitserwägung begründet worden, daß die Ermittlung des Zeitpunktes, in dem die Änderung der maßgebenden Verhältnisse in der Vergangenheit eingetreten ist, meist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre; daneben soll dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden, der es gebietet, Gläubiger oder Schuldner eines Unterhaltstitels verbindlich darauf hinzuweisen, daß der Gegner die Abänderung des Titels für die Zukunft anstrebt (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995, 996).
  • BGH, 13.07.1983 - IVb ZR 2/82

    Verstoß einer vom Sozialhilfeträger kraft übergeleiteten Rechts aus einem

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Denn wie der Senat in anderem Zusammenhang schon ausgeführt hat, ist die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht Ausdruck eines Grundsatzes, nach dem eine weiter zurückwirkende Änderung des Urteils mit dem Wesen der Rechtskraft nicht vereinbar wäre; die Vorschrift ist vielmehr im Gesetzgebungsverfahren mit der Zweckmäßigkeitserwägung begründet worden, daß die Ermittlung des Zeitpunktes, in dem die Änderung der maßgebenden Verhältnisse in der Vergangenheit eingetreten ist, meist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre; daneben soll dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Rechnung getragen werden, der es gebietet, Gläubiger oder Schuldner eines Unterhaltstitels verbindlich darauf hinzuweisen, daß der Gegner die Abänderung des Titels für die Zukunft anstrebt (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. Juli 1983 - IVb ZR 2/82 - FamRZ 1983, 995, 996).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Aus dem Urteil des Berufungsgerichts vom 8. Dezember 1983 und den darin wiedergegebenen Anträgen nebst Sachvortrag der Kläger ergibt sich kein Anhaltspunkt für eine Teilklage; als solche müßte sie jedoch erkennbar sein, weil im Unterhaltsrechtsstreit regelmäßig davon auszugehen ist, daß der Unterhaltsgläubiger seinen vollen Unterhaltsanspruch einklagt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376; std. Rspr.).
  • BGH, 03.04.1985 - IVb ZR 19/84

    Nachforderung von Vorsorgeunterhalt nur im Wege der Abänderungsklage

    Auszug aus BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 74/84
    Die Kläger könnten mit ihrem Verlangen nach erhöhtem Unterhalt allenfalls dann Erfolg haben, wenn es als Nachforderung zu dem im Vorprozeß titulierten Teil ihrer Unterhaltsansprüche anzusehen wäre, denn die Zulässigkeit einer solchen Klage wäre an die Voraussetzungen des § 323 ZPO nicht gebunden (vgl. Senatsurteile vom 18. April 1984 - IVb ZR 59/82 - FamRZ 1984, 772, 773, und vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 59/82

    Präklusionswirkung eines Urteils - Entstehen von Abänderungsgründen vor und nach

  • BVerfG, 27.04.1978 - 1 BvR 285/77
  • OLG Hamm, 13.08.1980 - 5 UF 108/80
  • OLG Karlsruhe, 17.12.2013 - 18 UF 48/12

    Präklusion bei Abänderungsklagen: Festsetzung des Unterhaltsanspruchs in der

    Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. demgemäß auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Eine einheitliche Klärung ist in diesem Fall weder erforderlich noch geboten, so dass auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie (BGHZ 96, 205 Tz. 10) zurücktritt.

    Ebenso wenig besteht wegen der sich nicht überschneidenden zeitlichen Abschnitte und der daraus folgenden Rechtskraftwirkung eine Gefahr einander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (dazu BGHZ 96, 205 Tz. 10; BGHZ 136, 374 Tz. 6; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 11).

    e) Der Kläger war auch nicht gehalten, sein ab 1.8.2008 reduziertes Einkommen bereits im Vorprozess - mit dem Ziel einer Herabsetzung des Unterhalts ab diesem Zeitpunkt - im Wege einer Widerklage (vgl. BGHZ 136, 375 Tz. 8) oder eines Anschlussrechtsmittels (BGHZ 96, 205 Tz. 9 ff.) in den Prozess einzuführen.

    Einer abänderungsberechtigten Partei steht es grundsätzlich frei, eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Vorprozesses eintretende Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch Berufung oder durch eine eigene Abänderungsklage geltend zu machen, solange es nicht zum Berufungsverfahren kommt (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGH FamRZ 1988, 493 Tz. 6; Zöller/Vollkommer , a.a.O. § 323 Rz. 13, 34; Graba , Die Abänderung von Unterhaltstiteln, 4. Auflage 2011, Rz. 401).

    Zwar ist der maßgebende Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 288 Tz. 21; Stein/Jonas/Leipold , a.a.O., § 323 Rz. 49), wobei es bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zu einer Abänderung geführt haben, auf den Schluss der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens ankommt (BGHZ 96, 205 Tz. 6; BGHZ 136, 374 Tz. 5).

    Deshalb sind beide Parteien dazu angehalten, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozess zur Geltung zu bringen (BGHZ 96, 205 Tz. 9; BGHZ 136, 374 Tz. 5; BGH NJW 2000, 3789 Tz. 8; BGH FamRZ 2012, 1284 Tz. 14).

  • BGH, 07.12.2011 - XII ZR 159/09

    Nachehelicher Unterhalt: Präklusionswirkung eines eine Abänderungsklage

    Durch die Berufungsrücknahme wird der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz wieder zum maßgebenden Zeitpunkt im Sinne von § 323 Abs. 2 ZPO (Senatsurteil BGHZ 96, 205, 211 = FamRZ 1986, 43, 44; aA OLG Zweibrücken FamRZ 1989, 304 unter unzutreffender Berufung auf das Senatsurteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 14/87 - FamRZ 1988, 493).
  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 36/87

    Vorwirkung einer Abänderungsklage auf einen Zeitpunkt im Vorprozeß

    Zur "Vorwirkung" einer Abänderungsklage auf den Zeitpunkt der Erhebung einer Anschlußberufung im Vorprozeß, die später durch Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (im Anschluß an BGHZ 96, 205 = NJW 1986, 383).

    Auch wenn der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205) die Möglichkeit einer »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Erhebung der Anschlußberufung im Vorprozeß für den Fall angesprochen habe, daß die Anschlußberufung infolge Rücknahme des Hauptrechtsmittels wirkungslos geworden sei, lasse sich eine Abänderung des Ausgangsurteils für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage doch weder mit dem Wesen der Abänderungsklage noch mit dem Prinzip der Rechtskraft vereinbaren.

    Gestützt auf diese Gründe hat sich das Berufungsgericht der von Eckert (MDR 1986, 542 ff. [BGH 06.11.1985 - IVb ZR 74/84]), Hoppenz (FamRZ 1986, 226 ff.) und Luthin (in Heiß: Unterhaltsrecht, Handbuch S. 23.8 f.) geäußerten Kritik an dem in dem Senatsurteil vom 6. November 1985 angedeuteten Lösungsweg angeschlossen und die begehrte Abänderung des Urteils vom 16. April 1985 für die Zeit vor Erhebung der Abänderungsklage am 22. November 1985 abgelehnt.

    Die Abweichung von dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO muß jedoch aus den in dem Senatsurteil BGHZ 96, 205 ff. dargelegten höherrangigen Gründen - insbesondere der Prozeßökonomie und des Gebotes einheitlicher Entscheidung - im Interesse einer sachgerechten Lösung zur Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden.

    b) Das Wesen der Rechtskraft und anerkennenswerte Grundsätze des Vertrauensschutzes (für die gegnerische Partei) werden durch eine »Vorwirkung« des Abänderungsbegehrens auf den Zeitpunkt der Anschließung im Fall des § 522 Abs. 1 ZPO nicht in Frage gestellt, wie der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 96, 205 ausgeführt hat.

  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07

    Prozessuale Geltendmachung der Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitels

    Die Vorschrift eröffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg, Fehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entscheidung an veränderte Verhältnisse anzupassen (BGHZ 96, 205, 207).
  • OLG Koblenz, 17.11.1987 - 11 UF 1546/86
    Der Bundesgerichtshof hat jedoch bereits entschieden, daß eine Abänderungsklage dann nicht zulässig ist, wenn sie auf Gründe gestützt wird, die zwar nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz in dem Vorprozeß entstanden sind, die jedoch durch Anschließung an die von dem Gegner eingelegte Berufung mittels Erweiterung des Klageantrages bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz hätten geltend gemacht werden können (BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353).

    Die von dem Bundesgerichtshof in den vorerwähnten Urteilen (insbesondere BGH FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353, und FamRZ 1986, 895 f = EzFamR ZPO § 519 Nr. 1 = BGHF 5, 382) erfolgten Begründungen rechtfertigen aber auch in Fällen der hier vorliegenden Art eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 519 ZPO die in der Berufungsbegründung angekündigten Rechtsmittel nur dann erweitert werden können, wenn sich die Erweiterung im Rahmen der fristgerecht vorgebrachten Anfechtungsgründe hält (BGH FamRZ 1986, 254, 256 = EzFamR BGB § 1610 Nr. 7 = BGHF 4, 1413 mwN).

    In der Entscheidung vom 6. November 1985 (BGH FamRZ 1986, 43 f = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353) ist in den Gründen ausgeführt, daß aus § 323 Abs. 2 ZPO für den Regelfall folgt, daß Änderungen, die bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung in einem anhängigen Berufungsverfahren eingetreten sind, bereits in diesem Verfahren geltend gemacht werden können und müssen.

    Der Bundesgerichtshof führt dazu wörtlich aus (BGH FamRZ 1986, 43, 44 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353): " Findet dagegen in dem Vorprozeß auf eine zulässige Berufung einer Partei eine neue Prüfung der für die Verurteilung maßgeblichen Verhältnisse statt, läßt sich in dem Gesetz nichts dafür entnehmen, daß nicht der Schluß der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz derjenige Zeitpunkt ist, nach dem sich die Zulässigkeit einer Abänderungsklage richtet.

    Hierfür spricht auch die Erwägung, daß die Erhebung einer Abänderungsklage während eines noch anhängigen Verfahrens über die Berufung des Gegners in dem Vorprozeß die Gefahr vergrößert, daß aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt in parallel geführten Prozessen einander widersprechende Erkenntnisse gezogen werden (s. BGH FamRZ 1986, 43, 44 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353; Hoppenz, FamRZ 1986, 226 f).

  • OLG Hamm, 01.07.1997 - 9 U 30/97

    Nachforderungen in einem zweiten Rechtsstreit bei Unterhaltsklagen

    In einem solchen Fall greift die Regelung des § 323 ZPO nur dann nicht ein, wenn es sich bei dem Antrag des Klägers um eine Nachforderung zu dem im Vorprozess titulierten Teil der Ansprüche handelt (vgl. BGH, NJW 1986, 383, 384).

    Sie kommt nur dann in Betracht, wenn im Vorprozess lediglich eine Teilklage erhoben worden ist (BGH, NJW 1986, 383, 384).

    Die einschränkenden Voraussetzungen dieser Vorschrift dienen auch dem Vertrauensschutz der beteiligten Parteien (vgl. BGH, NJW 1986, 383, 384).

    Abänderungsgründe sind geltend zu machen, wenn eine zumutbare Möglichkeit dazu besteht (BGH, NJW 1986, 383 ).

  • BGH, 01.10.1997 - XII ZR 49/96

    Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden

    Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozeß eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 96, 205).

    So hat der Senat bereits entschieden, daß ein Unterhaltsgläubiger in einem vom Unterhaltsverpflichteten mit dem Ziel der Herabsetzung des erstinstanzlich ausgeurteilten Unterhalts angestrengten Berufungsverfahren gehalten ist, etwaige die Erhöhung des Unterhalts rechtfertigende Gründe im Wege der Anschließung an die Berufung des Gegners geltend zu machen, will er nicht mit diesen Gründen präkludiert sein (vgl. BGHZ 96, 205).

  • BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98

    Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die Parteistellung oder Zielrichtung des Vorprozesses an, was daraus folgt, daß der Wortlaut des Gesetzes nicht nur auf die Erweiterung des Klageantrags, sondern auch auf die Geltendmachung von Einwendungen abstellt und damit beide Parteien dazu anhält, ihren Standpunkt bereits im Ausgangsprozeß zur Geltung zu bringen (Senatsurteile BGHZ 136, 374, 375 f.; 96, 205, 207 ff. und vom 23. November 1994 - XII ZR 168/93 - FamRZ 1995, 221, 223).
  • OLG Hamm, 20.02.1987 - 5 UF 347/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

    Die Klägerin hat sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6. November 1985 (FamRZ 1986, 43 ff = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353) berufen, wonach es möglich sein solle, von dem Zeitpunkt der (infolge Rücknahme der Berufung oder Verwerfung als unzulässig) wirkungslos gewordenen Anschließung an auf die spätere Abänderungsklage hin den ersten Titel abzuändern.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 1986, 43, 44 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353 mwN) ist die Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO nicht Ausdruck eines Grundsatzes, nach dem eine weiter zurückwirkende Änderung des Urteils mit dem Wesen der Rechtskraft unvereinbar wäre; die Vorschrift sei vielmehr in dem Gesetzgebungsverfahren damit begründet worden, daß Zweckmäßigkeitserwägungen für sie sprächen (Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Zeitpunktes, in dem die Änderung der Verhältnisse in der Vergangenheit eingetreten sei).

    Hinweis Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin die vorstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 16. März 1988 (BGHZ 103, 393 = FamRZ 1988, 601 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 25 = BGHF 6, 142) aufgehoben, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen: Eine Vorwirkung sei in den Fällen des § 522 Abs. 1 ZPO rechtlich zulässig und aus Sachgründen geboten; und die Abweichung von dem Wortlaut des § 323 Abs. 3 ZPO müsse aus den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 6. November 1985 (BGHZ 96, 205 = FamRZ 1986, 43 = EzFamR ZPO § 323 Nr. 13 = BGHF 4, 1353) dargelegten höherrangigen Gründen - insbesondere der Prozeßökonomie und des Gebots einheitlicher Entscheidung - im Interesse einer sachgerechten Lösung zu der Vermeidung sonst unabwendbarer Nachteile für die betroffene Partei hingenommen werden.

  • OLG Karlsruhe, 27.01.1999 - 2 WF 114/98

    Streitwert - Abänderungsklage - unselbständige Anschlußberufung

    Wurde das Abänderungsbegehren ursprünglich im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt, die nach Rücknahme der Berufung wirkungslos ist (522 Abs. 1 ZPO ), ist wegen der von der Rechtsprechung (BGH FamRZ 1986, 43, 44: 1988, 601, 602; FamRZ 1988, 817 ) vorgenommenen Gleichsetzung des Zeitpunkts der Anschließung im Vorverfahren mit der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des 323 Abs. 3 S. 1 ZPO auch für die Streitwertfestsetzung der Jahresbetrag nach 17 Abs. 1 S. 1 GKG ab Zustellung der unselbständigen Anschlußberufung zu berechnen.

    Für den Fall, daß das Abänderungsbegehren bereits im Wege der unselbständigen Anschlußberufung verfolgt wurde, die nach Rücknahme der Berufung jedoch wirkungslos ist (§ 522 Abs. 1 ZPO ), wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise der Zeitpunkt der Anschließung im Vorverfahren der Erhebung der jetzigen Abänderungsklage im Sinne des § 323 Abs. 3 ZPO gleichgesetzt (BGH FamRZ 1988, 601, 602; BGH FamRZ 1988, 817 ; im Ansatz bereits BGH FamRZ 1986, 43, 44; OLG Hamm FamRZ 1987, 829, 830).

    Der Grund hierfür ist, daß eine Partei, die sich auf eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse nach Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz beruft, nicht die Wahl zwischen einer selbständigen Abänderungsklage und einer Anschließung an die Berufung des Gegners hat, sondern zur Vermeidung der Präklusionswirkung diese im Wege der Anschließung an das gegnerische Rechtsmittel vorbringen muß (BGH FamRZ 1986, 43 ,44; Musielak, ZPO , § 323 Rn. 12).

  • BGH, 10.03.1993 - XII ZR 191/91

    Abänderung rechtskräftiger Teilurteile im Berufungsverfahren

  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZR 42/87

    Änderung der Steuerklasse; Wegfall von Unterhaltsverpflichtungen; Versetzung in

  • BGH, 05.07.2000 - XII ZR 104/98

    Entscheidung über zeitliche Grenzen des Unterhaltsanspruchs im Ausgangsverfahren

  • OLG Hamm, 28.04.2009 - 2 WF 1/09

    Zeitliche Grenzen einer Abänderungsklage; Begriff der wesentlichen Veränderung

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2007 - 9 UF 163/06

    Unterhaltsrecht: Voraussetzung eines Ausbildungsunterhalts nach Scheidung;

  • OLG Köln, 20.06.2001 - 27 UF 22/01

    Streitgegenstand einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO

  • OLG Köln, 05.04.1995 - 26 WF 1/95

    KLAGE; ABÄNDERUNGSKLAGE; PRÄKLUSION

  • OLG Hamm, 05.03.1987 - 3 UF 373/86

    Abänderung eines Unterhaltsurteils; Berufung; Unselbständige Anschlußberufung

  • KG, 19.07.2013 - 13 UF 56/13

    Trennungsunterhalt: Zulässigkeit einer isolierten Zusatzklage auf

  • OLG Zweibrücken, 17.11.1988 - 2 UF 45/88

    Letzte mündliche Verhandlung; Berufungsgericht; Schlußverhandlung;

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2003 - 2 UF 151/02

    Berufung in Unterhaltssachen: Versäumung der Anschließungsfrist; Verbot der

  • OLG Dresden, 21.08.2001 - 2 U 673/01

    Nebenintervention; Amortisationsbeschluss; Ladungsmangel

  • OLG Jena, 26.09.2005 - 2 UF 111/05
  • BVerwG, 22.08.2001 - 1 DB 19.01

    Früherer Beamter; rückwirkende Entziehung des Unterhaltsbeitrags wegen

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 14/87

    Abänderung eines Prozeßvergleichs durch Urteil

  • OLG Nürnberg, 03.03.2009 - 10 UF 356/08

    Unterhaltsabänderungsklage: Streitwert nach Rücknahme einer unselbstständigen

  • OLG Hamm, 06.07.1987 - 8 UF 557/86

    Unterhaltsrechtsstreit wegen der Erhöhung des Unterhaltsbedarfs eines in Polen

  • OLG Hamm, 25.10.1988 - 2 UF 5/88

    Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt und Versagung des Unterhalts

  • OLG Saarbrücken, 11.03.1987 - 9 UF 144/85

    Änderung der Düsseldorfer Tabelle; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

  • OLG Karlsruhe, 05.06.1987 - 2 UF 41/87
  • OLG Karlsruhe, 28.04.1987 - 18 UF 131/85
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