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   BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85   

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https://dejure.org/1986,1511
BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85 (https://dejure.org/1986,1511)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1986 - IVb ZR 50/85 (https://dejure.org/1986,1511)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 (https://dejure.org/1986,1511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung des geschiedenen Ehepartners für die während der Ehe aufgenommen gemeinsamen Kredite - Ausgleich eines ehemaligen Ehegatten für die Nutzung der Ehewohnung - Abweichende Regelung zwischen Gesamtschuldnern aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 426
    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 1196
  • MDR 1987, 36
  • FamRZ 1986, 881
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Denn nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehe, wie der Bundesgerichtshof in BGHZ 87, 265 entschieden habe, im allgemeinen kein Grund mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

    Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).

    Das ergibt sich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Entscheidung in BGHZ 87, 265 ff und die Erwägungen zu der während des Bestehens der Ehe geltenden Verwaltungsregelung in dem angefochtenen Urteil.

    In dem Haus befand sich aber - anders als in dem der Entscheidung BGHZ 87, 265 zugrundeliegenden Fall - nicht nur die gemeinsame Ehewohnung.

    Soweit die Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers auch die Ehewohnung betrafen, entspricht es ohnehin allgemeiner Übung, daß der alleinverdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trägt, auch wenn sie wie bei der Finanzierung eines im Miteigentum stehenden Hauses dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen, während der andere Teil durch die Haushaltsführung und Erziehung der Kinder seinen - grundsätzlich gleichwertigen - Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft leistet (vgl. §§ 1360 S. 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB; BGHZ 87, 265, 269, 270).

    Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von dem in BGHZ 87, 265 entschiedenen, in dem sich die Finanzierungslasten auf ein nur als Ehewohnung dienendes Haus bezogen.

    Soweit ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung von seinem Partner ein im Miteigentum beider Eheleute stehendes, bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Haus allein weiter nutzt, hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen in BGHZ 87, 265, 271, 272 - eine mögliche Form der Neuregelung des Miteigentümerverhältnisses (§ 745 Abs. 2 BGB) darin gesehen, daß der Ehegatte, der das Haus in Zukunft allein nutzt, als Ausgleich für die alleinige Nutzung die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, (allein) übernimmt (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 = FamRZ 1986, 436, 437).

    Er war vielmehr von Anfang an auf die Entscheidung BGHZ 87, 265 ausgerichtet, ohne daß die Parteien den sich aus der gewerblichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundbesitzes ergebenden Besonderheiten Rechnung trugen, die dem vorliegenden Fall - im Gegensatz zu dem der Entscheidung BGHZ 87, 265 zugrundeliegenden Sachverhalt - ihr Gepräge gaben.

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).
  • BGH, 22.02.1967 - IV ZR 331/65

    Ausgleichspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Allein der Umstand, daß die Beklagte aus der Ehewohnung auszog und ihre Haushaltsführung für die Familie aufgab, reichte - bei sonst fortbestehender "Geschäftsgrundlage" der getroffenen Vereinbarung - hierfür nicht aus, da dem Kläger die gewerbliche Nutzungsmöglichkeit des gemeinschaftlichen Anwesens, die den wesentlichen wirtschaftlichen Wert des Grundbesitzes ausmachte, erhalten blieb (vgl. dazu auch BGHZ 47, 157, 165 f).
  • BGH, 10.11.1983 - IX ZR 34/82

    Innenausgleich zwischen mehreren Bürgen (Mitbürgen) - Bürgschaft für dieselbe

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84

    Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Soweit ein Ehegatte nach der endgültigen Trennung von seinem Partner ein im Miteigentum beider Eheleute stehendes, bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Haus allein weiter nutzt, hat der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen in BGHZ 87, 265, 271, 272 - eine mögliche Form der Neuregelung des Miteigentümerverhältnisses (§ 745 Abs. 2 BGB) darin gesehen, daß der Ehegatte, der das Haus in Zukunft allein nutzt, als Ausgleich für die alleinige Nutzung die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, (allein) übernimmt (Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 = FamRZ 1986, 436, 437).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 84/84

    Gesamtschuldnerausgleich unter Grundstückseigentümern

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).
  • RG, 29.05.1905 - VI 441/04

    Ausgleichung zwischen mehreren Haftpflichtigen

    Auszug aus BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 50/85
    Eine abweichende Bestimmung nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich aus dem Gesetz, einer - ausdrücklich oder stillschweigend (BGH Urteil vom 10. November 1983 - IX ZR 34/82 - WM 1983, 1386, 1387; RGZ 61, 56, 60; BGB-RGRK/Weber 12. Aufl. § 426 Rdn. 52) getroffenen - Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 77, 55, 58; 87, 265, 268; BGH Urteil vom 7. November 1985 - III ZR 84/84 - WM 1986, 208 = NJW 1986, 1491 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Verlangt er später rückwirkend einen Ausgleich, so kann ihm der andere Ehegatte, dem mangels rechtzeitiger Geltendmachung für die zurückliegende Zeit kein eigener Nutzungsentgeltanspruch zusteht, entgegenhalten, daß ihm für diese Zeit die Nutzungen des Hauses zugekommen sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senat, NJW-RR 1986, 1196 = LM § 426 BGB Nr. 70 = FamRZ 1986, 881).

    Gemäß § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt (BGHZ 87, 265, 268; Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264).

  • BGH, 06.10.2010 - XII ZR 10/09

    Zugewinnausgleich: Ermittlung des Endvermögens bei Gesamtschuld der Eheleute mit

    Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei, die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 314/14

    Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des

    (1) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich ist (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • OLG Koblenz, 11.06.2014 - 13 UF 159/14

    Ausgleichsansprüche wegen Alleinnutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten:

    bb) Eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung gemäß § 745 Abs. 2 BGB kann nicht nur darin bestehen, dass der Ehegatte, der das Haus nach der Trennung allein nutzt, dem anderen ein angemessenes Entgelt zahlt; vielmehr kann ein angemessener Ausgleich für die alleinige Nutzung auch darin liegen, dass der das Haus bewohnende Ehegatte die Kosten des Hauses, insbesondere die Bedienung der für das Haus aufgenommenen Kredite, übernimmt (vgl. BGH FamRZ 1983, 795 = NJW 1983, 1845 Tz. 21 und BGH FamRZ 1986, 881).
  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

    Eine von der hälftigen Ausgleichspflicht des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Bestimmung der Gesamtschuldner kann sich aus einer ausdrücklich oder stillschweigend geschlossenen Vereinbarung, aber auch aus dem Inhalt oder Zweck der zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsbeziehungen oder aus der Natur der Sache ergeben (BGH-Urteile vom 4. Juni 1986 IVb ZR 50/85, FamRZ 1986, 881; in NJW-RR 1989, 66).

    Kommt das durch die gesamtschuldnerische Bürgschaft gesicherte Darlehen bei wirtschaftlicher Betrachtung beiden Gesamtschuldnern zugute, z.B. weil die Erträge aus dem (mit Hilfe eines gesamtschuldnerisch aufgenommenen Kredits finanzierten) gewerblichen Unternehmen beiden Ehegatten zufließen, spricht das gegen eine stillschweigend getroffene, von der gesetzlichen Ausgleichspflicht des § 426 Abs. 1 BGB abweichende Vereinbarung der Gesamtschuldner (BGH-Urteile in NJW 1988, 133; in FamRZ 1986, 881).

  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Davon ist der Senat - ohne nähere Begründung - bereits in einem Urteil vom 4. Juni 1986 (IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881) ausgegangen; er hat dort nicht darauf abgestellt, ob die Zahlungen des Ehemannes auf gesamtschuldnerisch aufgenommene Darlehen vor oder nach der Zustellung des Scheidungsantrages getätigt worden waren, weil er auch für den ersteren Fall eine Spezialität der güterrechtlichen Ausgleichsvorschriften nicht angenommen hat.

    Eine andere Bestimmung im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich - außer aus dem Gesetz - aus einer ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung, aus Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder aus der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (BGHZ 87, 265, 268; Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 m.w.N.; ebenso zuletzt Senatsurteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 58/85 - BGHR BGB 426 Abs. 1 Satz 1 Bestimmung, anderweitige 1).

  • KG, 07.03.2017 - 18 UF 118/16

    Anspruch eines Ehegatten auf Ersatz der Einlagerungskosten für von dem anderen

    Denn haben Eheleute für den Gewerbebetrieb des Ehemannes gemeinsam ein Darlehen aufgenommen und dient der Kredit ausschließlich den geschäftlichen Interessen des Ehemannes, so hat dieser als alleiniger Nutznießer des Darlehens die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein zurückzuzahlen (BGH FamRZ 1986, 881 , juris Rn. 19; Schulz/Hauß, a.a.O., Rn.1488).
  • OLG Jena, 08.12.2011 - 1 UF 396/11

    Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten

    Der Bundesgerichtshof hat auch insoweit wiederholt entschieden, dass, wenn ein Ehegatte allein über Einkommen verfüge, während der andere den Haushalt versorgt, es üblich ist, dass der allein verdienende Ehegatte die gemeinschaftlichen finanziellen Verpflichtungen trage, auch wenn sie dem gemeinsamen Vermögenserwerb dienen (FamRZ 2002, 739, 740; 1988, 264, 265; 1986, 881, 882); dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an.
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 95/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten

    Diese Regeln, denen der Senat im Grundsatz folgt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882), rechtfertigen den Ausschluß der Ausgleichspflicht im vorliegenden Fall nicht.
  • BGH, 11.04.1990 - XII ZR 69/88

    Zwangsversteigerung: Verteilung des des Erlöses aus der Teilungsversteigerung

    Die Erhebung der Scheidungsklage, die das Scheitern der Ehe anzeigt, hätte den Grund für eine früher andere Handhabung entfallen lassen; damit endet regelmäßig das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen, einverständlich erbrachten Beiträge der Ehegatten zur gemeinsamen Lebensführung stehen (vgl. BGHZ 87, 265, 269 f; s.a. Senatsurteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882).
  • OLG Köln, 10.12.1990 - 2 W 58/90

    Anspruch auf Unterhaltszahlungen ; Zahlung von Trennungsunterhalt ; Bewilligung

  • BGH, 14.10.1987 - IVb ZR 80/86

    Gesamtschuldner - Ehegatten - Auslegung - Gemeinsame Verbindlichkeiten

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 58/85

    Scheidung der Ehe - Gesamtschuldnerische Mithaftung der Ehefrau hinsichtlich der

  • OLG München, 20.07.1995 - 24 U 325/94

    Voraussetzungen zur Gewährung eines Ausgleichsanspruchs gegenüber den übrigen

  • OLG Bremen, 23.02.1988 - 1 U 94/87

    Ausgleichsanspruch eines Bauunternehmers gegenüber einem Architekten;

  • OLG Düsseldorf, 07.01.1987 - 15 W 129/86
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