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   BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85   

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https://dejure.org/1986,1124
BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85 (https://dejure.org/1986,1124)
BGH, Entscheidung vom 09.07.1986 - IVb ZB 4/85 (https://dejure.org/1986,1124)
BGH, Entscheidung vom 09. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 (https://dejure.org/1986,1124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs - Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen - Pflicht des Ehemannes eine zur Unterhaltsbedarfsdeckung nicht ausreichende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 1587c
    Voraussetzungen einer über längere Zeit begangenen gröblichen Unterhaltspflichtverletzung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 49
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80

    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85
    Diese Erwägungen stehen mit der Rechtsprechung des Senats insoweit im Einklang, als der Bedürftigkeit des Ausgleichsverpflichteten regelmäßig erst dann Bedeutung zukommen kann, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits eine ausreichende Versorgung hat (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine über längere Zeit begangene Unterhaltspflichtverletzung gröblich, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfes geraten ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.).
  • BGH, 21.12.1983 - IVb ZB 29/82

    Heilung des Formmangels eines Scheidungsantrags; Heilung von Zustellungsfehlern

    Auszug aus BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 4/85
    Die Heilung des Formmangels nach § 295 ZPO wirkt indessen nicht auf den Zeitpunkt der fehlerhaften Zustellung zurück (Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1983 - IVb ZB 29/83 - FamRZ 1984, 368).
  • OLG Frankfurt, 04.06.2013 - 6 UF 50/12

    Versorgungsausgleich: Voraussetzungen für Ausschluss nach § 27 VersAusglG

    Die Verletzung einer Unterhaltspflicht oder einer Betreuungspflicht durch einen Ehegatten kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur führen, wenn die Pflicht für längere Zeit gröblich (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12 zitiert nach juris) bzw. in schwerwiegender Weise oder beharrlich (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2008, Az.: 12 UF 46/08, FamRZ 2008, 2282, Rn 16 zitiert nach juris) verletzt wird.

    Dass ein Ehegatte für einen Zeitraum die Dreifachbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit auf sich genommen hat, kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12), der Ausschluss ist jedoch nicht zwingend und hängt von den übrigen Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamm, Beschluss vom 05.03.2004, Az.: 11 UF 186/03, Rn 11 ff., zitiert nach juris).

    Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH, Beschluss vom 09.07.1986, Az.: IVb ZB 4/85, FamRZ 1987, 49, Rn 12; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 16.07.2008, Az.: 10 UF 22/07, FamRZ 2009, 1414, Rn 21 zitiert nach juris).

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2019 - 1 UF 12/19

    Versagung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt wegen gröblicher Verletzung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 1587 c Nr. 3 BGB a.F. ist anerkannt, dass ein Ehegatte, der nach der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht in anderer Weise als durch Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt beizutragen hat, zur Sicherung des Familienunterhalts durch Erwerbstätigkeit verpflichtet und in diesem Rahmen notfalls gehalten ist, den Beruf zu wechseln oder eine selbständige Tätigkeit aufzugeben, wenn er die für den Unterhaltsbedarf der Berechtigten erforderlichen Mittel nicht beschaffen kann (BGH, FamRZ 1987, 49, juris Rn. 11).
  • OLG Jena, 07.10.2013 - 1 UF 64/13

    Versorgungsausgleich: Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen langer Trennung

    Vielmehr kann eine Verletzung der Unterhaltspflicht als "gröblich" in diesem Sinne erst dann bezeichnet werden, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten des Ausgleichsberechtigten ein besonderes Gewicht verleihen, z. B. wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum Familienunterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (BGH, FamRZ 1986, 658, 660; 1987, 49).
  • OLG Brandenburg, 23.11.2018 - 9 UF 120/18

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Prostitution der Ehefrau

    Die Verletzung einer Unterhaltspflicht oder einer Betreuungspflicht durch einen Ehegatten kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs nur führen, wenn die Pflicht für längere Zeit gröblich (BGH FamRZ 1987, 49 - zitiert nach juris) bzw. in schwerwiegender Weise oder beharrlich (OLG Köln FamRZ 2008, 2282- zitiert nach juris) verletzt wird.

    Dass ein Ehegatte für einen Zeitraum eine Mehrfachbelastung durch Haushalt, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit auf sich genommen hat, kann zu einem Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen (BGH FamRZ 1987, 49), der Ausschluss ist jedoch nicht zwingend und hängt von den übrigen Umständen des Einzelfalls ab (OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2004, Az. 11 UF 186/03 - Rdnr. 11 ff. bei juris).

    Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH FamRZ 1987, 49; OLG Schleswig FamRZ 2009, 1414 - zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 01.02.2016 - 4 UF 136/15

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit aufgrund atypischer

    Die Behauptung des Ehemannes, die Ehefrau habe während der Ehe längere Zeit hindurch ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt, ist aus Sicht des Senats im Ergebnis unsubstantiiert (vgl. dazu auch Wick aaO Rn 577; Ruland aaO Rn 805-808; Bergmann aaO S. 1025 jeweils mit zahlreichen Rspr. Hinweisen, z.B. BGH FamRZ 1986, 658; BGH FamRZ 1987, 49).

    Voraussetzung für die Annahme einer solchen Handlungsweise ist nach der Rechtsprechung zum einen, dass über relativ lange Zeiten hin der Ehegatte nicht für seine Familie gesorgt hat; außerdem müssen weitere objektive Umstände hinzukommen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen (BGH FamRZ 1987, 49 und FamRZ 1986, 658; vgl. Ruland aaO Rn 806).

  • OLG Hamm, 14.10.2014 - 2 UF 91/14

    Kein Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn unterbliebene Einzahlung in

    Die unterhaltsberechtigte Familie muss durch die Unterhaltspflichtverletzung in Not oder in eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - IVb ZB 4/85 - zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 18.02.2014 - 6 UF 154/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

    Notwendig ist eine gröbliche Pflichtverletzung durch den Ausgleichsberechtigten, die voraussetzt, dass der andere Ehegatte und ggf. gemeinsame Kinder nachhaltig in ernsthafte Schwierigkeiten gebracht wurden (BGH FamRZ 1987, 49; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.6.2013, Aktenzeichen 6 UF 50/12, zitiert nach juris).
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 130/98

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei Übernahme ehegemeinschaftlicher Schulden;

    Entsprechendes gilt, soweit das Oberlandesgericht davon ausgeht, daß das Vorbringen der Ehefrau nichts für eine gröbliche Unterhaltsverletzung nach § 1587 c Nr. 3 BGB hergibt, die nach der Rechtsprechung des Senates jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn über die Nichterfüllung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen, z.B. wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - aaO 578 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 50; Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660 m.w.N.).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Richtig ist ferner, daß nicht nur die bis zum Ehezeit ende eingetretenen Umstände, sondern auch danach stattfindende Entwicklungen mit in Betracht zu ziehen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 4/85 - FamRZ 1987, 49, 51).
  • OLG Brandenburg, 18.01.2024 - 13 UF 9/23
    Erforderlich ist vielmehr eine gröbliche, mithin eine über eine bloße Nichtzahlung von Unterhalt hinausgehende, nachhaltige und auf einem besonders pflichtwidrigen Verhalten beruhende Beeinträchtigung des oder der Unterhaltsberechtigten, die dadurch in Not oder eine wirtschaftlich schwierige Lage geraten, etwa zur Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen gezwungen werden (BGH FamRZ 1987, 49; NJW 1986, 1934; OLG Zweibrücken BeckRS 2016, 15065; OLG Hamm BeckRS 2012, 13248; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche § 27 VersAusglG Rn. 60).
  • OLG Köln, 06.08.2007 - 4 UF 99/07

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bei

  • OLG Celle, 12.11.1991 - 18 UF 87/91

    Auwirkung von falscher oder unvollständiger Information über finanziellen

  • OLG Karlsruhe, 20.08.1987 - 2 UF 34/85
  • OLG Hamm, 05.03.2004 - 11 UF 186/03

    Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit der

  • BGH, 21.12.1994 - XII ZB 149/92

    Ruhensberechnung einer Beamtenversorgung

  • OLG Brandenburg, 30.01.2012 - 9 UF 227/11

    Vorliegen der Obliegenheit i.R.d. Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Bildung

  • OLG Brandenburg, 15.09.2008 - 10 UF 155/07

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausschluss oder Beschränkung wegen

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 161/86

    Voraussetzungen der Härteregelung; Begriff der groben Unbilligkeit

  • OLG Hamm, 03.11.1995 - 12 UF 83/95

    Begriff der gröblichen Verletzung der Unterhaltspflicht

  • OLG Frankfurt, 27.03.2003 - 3 UF 277/02

    Aufhebung und Zurückverweisung, FGG-Sachen; Verbund, Anfechtung, Verwirkung, VA

  • OLG München, 22.08.2001 - 12 UF 1633/00

    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

  • OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 13 UF 207/13

    Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Durchführung des

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2009 - 6 UF 26/09

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen gröblicher Verletzung der

  • OLG Hamm, 11.11.2004 - 4 UF 127/04

    Streit um die Durchführung eines Versorgungsausgleichs; Voraussetzungen für einen

  • KG, 04.07.2003 - 17 UF 160/03

    Versorgungsausgleich: Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsverfahrens nach Tod

  • AG Villingen-Schwenningen, 01.12.2002 - 4 F 44/01
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