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KG, 23.01.1987 - 18 W 6681/86 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
Papierfundstellen
- FamRZ 1987, 502
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Koblenz, 26.11.1982 - 15 W 625/82
Auszug aus KG, 23.01.1987 - 18 W 6681/86
In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beklagte Kind jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es sich gegenüber der Klage verteidigen will, und wenn diese Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Köln DAVorm 1983, 227; OLG Koblenz FamRZ 1983, 734; 1986, 371; OLG Schleswig SchlHA 1985, 14;… Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 114 Rdn. 48). - BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvR 12/58
Verfassungsrechtliche Prüfung des Verfahrens über Gewährung von Prozeßkostenhilfe …
Auszug aus KG, 23.01.1987 - 18 W 6681/86
Der Kommentar verweist aber zu Recht darauf, daß das Bundesverfassungsgericht die Prüfung der Erfolgsaussichten in einem solchen Falle als verfassungsgemäß angesehen, und sich dabei unter anderem auch mit den Argumenten auseinandergesetzt hat, die die Vertreter der Gegenmeinung für sich in Anspruch nehmen (BVerfGE 9, 256 = FamRZ 1959, 235). - KG, 23.04.1986 - 18 WF 1898/86
Auszug aus KG, 23.01.1987 - 18 W 6681/86
Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte das gegen die Verweigerung von Prozeßkostenhilfe gerichtete Rechtsmittel erst eingelegt hat, nachdem das Amtsgericht bereits in der Sache entschieden hatte (Senat FamRZ 1986, 825). - OLG Köln, 07.12.1982 - 16 W 46/82
Auszug aus KG, 23.01.1987 - 18 W 6681/86
In einem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das beklagte Kind jedenfalls nur dann in Betracht, wenn es sich gegenüber der Klage verteidigen will, und wenn diese Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (OLG Köln DAVorm 1983, 227; OLG Koblenz FamRZ 1983, 734; 1986, 371; OLG Schleswig SchlHA 1985, 14;… Schneider in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 114 Rdn. 48).
- OLG Koblenz, 06.06.2001 - 13 WF 330/01
Prozeßkostenhilfe für das die Vaterschaft nicht behauptende Kind im …
Der Senat schließt sich der Meinung an, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren dem Beklagten auch dann Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, wenn er dem Feststellungsantrag nicht entgegentritt; insofern handelt es sich auch nicht um eine mutwillige Rechtsverteidigung (…ebenso Zö11er/Philippi a.a.O. Rn. 53; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1286, 1287; KG FamRZ 1987, 502).