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   BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86   

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BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,1500)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1987 - IVb ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,1500)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1987 - IVb ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,1500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsanspruch des Ehegatten bei Scheidung für Übertragung von Erbbaurechten - Scheidung als Wegfall der Geschäftsgrundlage - Anforderungen an Wegfall der Geschäftsgrundlage als Ausgleichsanspruch - Einwendung der Billigkeit gegen Anspruch - Anforderungen an ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 965
  • DNotZ 1988, 438
  • FamRZ 1988, 481
  • WM 1988, 35
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 10.10.1984 - VIII ZR 152/83

    Anspruch des ausgezogenen Ehegatten wegen Ausbau einer Wohnung im Hause der

    Auszug aus BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86
    Das kann der Fall sein, wenn infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch einseitige Zuwendung eines Ehegatten geschaffenen Vermögensstandes - unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistung und der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung - für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, etwa weil er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein dem anderen Ehegatten verblieben sind (vgl. BGHZ 84, 361, 368 f.; BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 = NJW 1985, 312, 314).

    Insoweit fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, an der Voraussetzung, daß die Beibehaltung des 1958 geschaffenen Zustandes - unter Berücksichtigung der Leistungen beider Ehegatten während der Dauer der Ehe - für den Kläger unzumutbar wäre (vgl. Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

    Ein solcher scheitere auch daran, daß nicht aufgezeigt sei, daß die geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Scheidung "in Gestalt einer meßbaren Vermögensmehrung" noch bei der Beklagten vorhanden gewesen seien und daß es "schlechterdings untragbar" wäre, ihr entsprechende, vorübergehend erlangte Vermögensvorteile zu belassen (BGHZ 84, 361, 368 f.; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

    Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB gegeben ist, hängt allerdings stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und dabei unter anderem von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien sowie schließlich - maßgebend - davon, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist (BGHZ 84, 361, 368; 82, 227, 237 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86
    Das kann der Fall sein, wenn infolge des Scheiterns der Ehe die Aufrechterhaltung des durch einseitige Zuwendung eines Ehegatten geschaffenen Vermögensstandes - unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der geschiedenen Eheleute sowie von Art und Umfang der erbrachten Leistung und der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung - für den zuwendenden Ehegatten unzumutbar ist, etwa weil er ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, deren Früchte allein dem anderen Ehegatten verblieben sind (vgl. BGHZ 84, 361, 368 f.; BGH Urteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 = NJW 1985, 312, 314).

    Ein solcher scheitere auch daran, daß nicht aufgezeigt sei, daß die geleisteten Zahlungen im Zeitpunkt der Scheidung "in Gestalt einer meßbaren Vermögensmehrung" noch bei der Beklagten vorhanden gewesen seien und daß es "schlechterdings untragbar" wäre, ihr entsprechende, vorübergehend erlangte Vermögensvorteile zu belassen (BGHZ 84, 361, 368 f.; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

    Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB gegeben ist, hängt allerdings stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und dabei unter anderem von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien sowie schließlich - maßgebend - davon, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist (BGHZ 84, 361, 368; 82, 227, 237 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 100/86
    Ob und in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch nach § 242 BGB gegeben ist, hängt allerdings stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab und dabei unter anderem von Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung, auch von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Parteien sowie schließlich - maßgebend - davon, ob die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes für den zuwendenden Ehegatten angesichts seiner Vermögenssituation unzumutbar ist (BGHZ 84, 361, 368; 82, 227, 237 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; Urteil vom 10. Oktober 1984 a.a.O. Seite 314).
  • BGH, 23.04.1997 - XII ZR 20/95

    Ausgleich ehebezogener Zuwendungen

    Im Falle des Scheiterns der Ehe können derartige Zuwendungen nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen des Zuwendenden führen, wenn ihm die Beibehaltung der Vermögensverhältnisse, die durch die Zuwendung herbeigeführt worden sind, nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (st. Rspr. des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ 84, 361, 365, 368 f.; Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86 - FamRZ 1988, 481 f.; Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856) [BGH 04.04.1990 - IV ZR 42/89].
  • BGH, 21.10.1992 - XII ZR 182/90

    Rückforderung unbenannter Zuwendungen nach Scheitern einer deutsch-ausländischen

    Zuwendungen dieser Art. können - bei Anwendung deutschen Rechts - bei Scheitern der Ehe nach den allgemeinen Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (BGHZ 84 aaO. S. 365; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86 - FamRZ 1988, 481, 482; vom 21. Juni 1989 - IVb ZR 45/88 - FamRZ 1990, 377, 379).
  • BGH, 04.04.1990 - IV ZR 42/89

    Rückforderung von ehebedingten Zuwendungen nach Tod des Ehegatten

    c) Allenfalls bei Vereinbarung der Gütertrennung sind Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage dann anerkannt worden, wenn in der sogenannten unbenannten Zuwendung ein ehebezogenes Rechtsgeschäft zu sehen und für dieses der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage war, und wenn weiter dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der dadurch erreichten Vermögensverhältnisse nicht zugemutet werden konnte (z.B. Urteile vom 4.11.1987 und 27.1.1988 - IVb ZR 100 und 82/86 - WM 1988, 35 und 794 unter IV = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 8, 9).
  • BGH, 28.09.1989 - IX ZR 180/88

    Zulässigkeit von Alternativanträgen

    Nur wenn und soweit danach die Aufrechterhaltung des bestehenden Vermögensstandes für den Ehegatten, der ohne eigene Vermögensmehrung Leistungen erbracht hat, unzumutbar ist, hat ein billiger Ausgleich stattzufinden, der keineswegs immer in einer Rückgewähr der Zuwendung bestehen muß (vgl. BGHZ 84, 361, 368 ff.; BGH, Urt. v. 4. November 1987 - I Vb ZR 100/86, BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 7 u. 8).
  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 105/87

    Rückforderung von zugewandten Vermögensgegenständen nach Scheitern der Ehe

    Derartige Zuwendungen können bei Scheitern der Ehe nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn einem Ehegatten die Beibehaltung der durch seine Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten ist (vgl. BGHZ 82, 227, 230 [BGH 26.11.1981 - IX ZR 91/80]; 84, 361, 364 ff; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86 - FamRZ 1988, 481, 482 und vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86 - BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 9 - FamRZ 1988, 482, 485).
  • OLG Bamberg, 05.12.1996 - 2 UF 181/96

    Beschränkung eines Zugewinnanspruchs wegen grober Unbilligkeit; Rückgriff auf die

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  • BGH, 25.05.1992 - II ZR 232/91

    Erstattungsanspruch des Miteigentümers wegen Werterhöhung bei Wegfall der

    a) Ein Vermögenswert, den ein Ehegatte dem anderen, mit dem er im Güterstand der Gütertrennung lebt, im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe zuwendet, kann, soweit er dann noch vorhanden ist, nach Scheidung der Ehe unter Billigkeitsgesichtspunkten auszugleichen sein (BGH, NJW-RR 1988, 965 = BGHRBGBB § 242 - Geschäftsgrundlage 8).
  • OLG München, 05.11.1998 - 12 UF 1017/98

    Anwendbarkeit von Ansprüchen aus Wegfall der Geschäftsgrundlage neben

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  • BGH, 03.11.1993 - XII ZR 90/92

    Verjährung des Anspruchs eines Ehegatten auf Ausgleich einer ehebedingten

    Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Bausparguthabens rechtlich zutreffend die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Gewährung einer ehebedingten Zuwendung (vgl. Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 100/86; vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 , vom 10. Juli 1991 - XII ZR 114/89 = BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 11, 17 und 25 = BGHZ 115, 132 ff [BGH 10.07.1991 - XII ZR 114/89], jeweils m.N.) bejaht und dabei rechtsbedenkenfrei dem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen, daß die Zuwendung erst am 1. Februar 1984 erfolgte, als das am 19. April 1983 rechtshängig gewordene Ehescheidungsverfahren der Parteien - nach einer Versöhnung - zum Ruhen gekommen war.
  • FG Münster, 08.03.2005 - 6 K 2914/04

    Anfechtbarkeit einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners; Voraussetzungen für

    Ein derartiger Anspruch, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (Urteil vom 04. November 1987 IV b ZR 100/86, WM 1988, 35 ff.; Urteil vom 08. Juli 1982 IX ZR 99/80, Haufe Index 542305, JZ 1982 805), hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
  • OLG Saarbrücken, 27.06.2001 - 9 U 886/00

    Ausgleichsanspruch wegen einer zum Kauf eines Pkw erfolgten Zuwendung;

  • OLG Naumburg, 30.01.1997 - 7 W 2/97

    Bereicherung wegen Zweckverfehlung; Rückforderung Zuwendungen unter Ehegatten;

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