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   BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88   

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https://dejure.org/1988,2023
BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88 (https://dejure.org/1988,2023)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1988 - IVb ZR 6/88 (https://dejure.org/1988,2023)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 (https://dejure.org/1988,2023)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ehegatte - Ausgleichsforderung - Sicherheitsleistung - Güterstand - Scheidung - Vermögenswert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1378 Abs. 2, § 1389
    Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2369
  • MDR 1988, 941
  • FamRZ 1988, 925
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 46/85

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Berechnung des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88
    Die Vorverlegung des Stichtags für die Berechnung (Bewertung) des Endvermögens soll Manipulationen vorbeugen, wenn die Ehe in die Krise geraten ist (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 885); die Eheleute sollen gehindert werden, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu verändern (Senatsurteil BGHZ 99, 304, 307).
  • OLG Hamm, 23.06.1986 - 10 UF 96/86

    Höhe der Ausgleichsforderungen; Begrenzung des Vermögens; Verbindlichkeiten;

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88
    Diese Auffassung beherrscht nicht nur die Rechtsprechung (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1963, 648; OLG Hamm FamRZ 1983, 592 und 1986, 1106), sondern auch die Literatur (vgl. im einzelnen die Nachweise bei Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht § 1378 BGB Rdn. 4).
  • BGH, 09.06.1983 - IX ZR 41/82

    Rechtsnatur des Anwartschaftsrechts des Nacherben; Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVb ZR 6/88
    Die Vorverlegung des Stichtags für die Berechnung (Bewertung) des Endvermögens soll Manipulationen vorbeugen, wenn die Ehe in die Krise geraten ist (BGH Urteil vom 9. Juni 1983 - IX ZR 41/82 - FamRZ 1983, 882, 885); die Eheleute sollen gehindert werden, ihren bisherigen Zugewinn im Hinblick auf die bevorstehende Ausgleichung planmäßig zu verschleiern oder zu verändern (Senatsurteil BGHZ 99, 304, 307).
  • BGH, 22.10.2014 - XII ZR 194/13

    Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in

    Deshalb hatte der Senat keinen Grund gesehen, den für die Begrenzung maßgeblichen Zeitpunkt (Beendigung des Güterstands) durch eine direkte oder analoge Anwendung des § 1384 BGB aF auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vorzuverlegen (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).

    Seinerzeit hat es der Senat allerdings offen gelassen, ob Ausnahmen in den Fällen gelten, in denen ein Ehegatte über Vermögensgegenstände verfügt hat, um den anderen zu benachteiligen und seine Ausgleichspflicht durch Manipulationen zu mindern (Senatsbeschluss vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925, 926).

  • OLG Karlsruhe, 19.07.2013 - 5 UF 288/11

    Zugewinnausgleich: Anwendbarkeit der Neuregelung über die Höhe der

    Damit sollte vielmehr zu Gunsten der Gläubiger des ausgleichspflichtigen Ehegatten gewährleistet werden, dass eine dessen Verbindlichkeiten deckende Vermögensmasse bei ihm verbleibt und nicht durch Teilung mit dem anderen Ehegatten vermindert wird (vgl. BGH FamRZ 1988, 925 m.w.N.; vgl. auch BR-Drucks. 635/08, S. 19).
  • BGH, 03.05.1995 - XII ZR 71/94

    Anfangsvermögen bei Überschuldung eines Ehegatten bei Eheschließung

    Der Ausgleich ist auf die Hälfte dieses Überschusses begrenzt, wobei im Interesse von Drittgläubigern eine weitere Beschränkung in § 1378 Abs. 2 BGB vorgesehen ist (Senatsbeschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).
  • BGH, 07.07.2004 - XII ZR 125/03

    Zugewinnausgleich bei einer Begrenzung auf den noch vorhandenen Wert bei

    Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verfälscht die Entscheidung auch nicht das Ergebnis des Zugewinnausgleichs, weil der Ausgleichsanspruch ohnehin nach § 1378 Abs. 2 BGB auf den bei Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Wert begrenzt war und es dabei auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung am 2. Oktober 1999 ankommt (Senatsbeschluß vom 18. Mai 1988 - IVb ZR 6/88 - FamRZ 1988, 925).
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