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Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89   

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https://dejure.org/1989,2460
OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89 (https://dejure.org/1989,2460)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.1989 - 2 W 4/89 (https://dejure.org/1989,2460)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 10. August 1989 - 2 W 4/89 (https://dejure.org/1989,2460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 181
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Bamberg, 03.01.1985 - 2 WF 266/84
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89
    Grundsätzlich kann Prozeßkostenhilfe nicht mehr bewilligt und Beschwerde gegen einen versagenden Beschluß nicht mehr eingelegt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist (n.M., z.B. OLG Bamberg, FamRZ 85, 1141 und JurBüro 87, 141; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, 47. Aufl., Anm. 13 B zu § 127 ZPO m.w.N.).

    Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der PKH-Antrag rechtzeitig gestellt worden ist, das Gericht jedoch erst so spät entschieden hat, daß eine Beschwerde nicht mehr rechtzeitig vor dem Ende des Rechtszuges eingelegt werden konnte (OLG Bamberg, FamRZ 85, 1141; Baumbach-Lauterbach-Albers-Hartmann, a.a.O. Anm. 13 D).

  • OLG Hamburg, 23.03.1987 - 12 WF 38/87
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89
    Das OLG Hamburg (FamRZ 87, 843) hat sich in einem ähnlichen Fall zur Frage der unzulässigen Verzögerung nicht geäußert.
  • OLG Bamberg, 08.10.1986 - 2 UF 261/86
    Auszug aus OLG Bamberg, 10.08.1989 - 2 W 4/89
    Vielmehr ist ihr Prozeßkostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussicht zu bewilligen, sofern die subjektiven Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO erfüllt sind (vgl. auch OLG Bamberg, JurBüro 80, 765 und 766, FamRZ 87, 500; Beyer, JurBüro 89, 439/444).
  • OLG Bamberg, 20.07.1995 - 6 W 20/95

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz in der Hauptsache

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  • OLG Hamm, 16.10.2000 - 13 W 35/00

    Unzulässige Beschwerde gegen Zurückweisung des Prozeßkostenhilfeantrages bei

    Das Oberlandesgericht Oldenburg (a.a.O.) und das Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1990, 181) halten die Beschwerde für zulässig, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist erhoben wird.
  • OLG Bamberg, 23.12.1998 - 2 WF 180/98

    Möglichkeit der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach

    Der Senat hält deshalb an seiner im Beschl. v. 10.8.1989 (4 StR 178/89, FamRZ 1990, 181 ff) geäußerten Auffassung nicht mehr fest, wonach die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Instanzende eingelegt werden muß.
  • OLG Bamberg, 29.03.1995 - 7 WF 24/95

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die ablehnende Prozeßkostenhilfeentscheidung

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  • OLG Bamberg, 02.01.1995 - 7 WF 191/94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Rechtzeitigkeit eines

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  • LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00

    Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher

    Der Gesichtspunkt, dass ein übergeordnetes Gericht sich in einem Nebenverfahren nicht zu den Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung oder -Verteidigung äußern soll, wenn es selbst in der Hauptsache hierzu Stellung nicht beziehen kann, will Divergenzen innerhalb des Rechtszugs verhindern, wobei sich im als Nebenverfahren ausgestalteten PKH-Verfahren diese Problematik sicherlich dann noch verschärfen kann, wenn der Rechtszug der Hauptsache abgeschlossen, über den rechtzeitig und ordnungsgemäß angebrachten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber nicht mehr oder so spät entschieden worden ist, dass eine Beschwerdeentscheidung vor Beendigung des Hauptsacherechtszugs nicht mehr ergehen kann (zu dieser Problematik vgl. etwa BFH, BB 1984, 2249 f.; BayObLG, FamRZ 1984, 73; OLG Celle, MDR 1985, 591; OLG Hamm, JurBüro 1986, 1730 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 137; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 1465 f. und zu der damit in Zusammenhang stehenden Frage, binnen welcher Frist im Fall verspäteter Entscheidung über den PKH-Antrag die Beschwerde eingelegt werden muss OLG Köln, FamRZ 1997, 1544 [OLG Köln 12.06.1997 - 14 WF 65/97] (sechs Monate); OLG Düsseldorf, FamRZ 1996, 619 [OLG Düsseldorf 23.12.1994 - 4 W 55/94] (sechs Monate); OLG Brandenburg, FamRZ 1996, 1290 [OLG Brandenburg 15.02.1996 - 10 WF 61/95] (unverzüglich); OLG Bamberg, FamRZ 1990, 181 [OLG Bamberg 10.08.1989 - 2 W 4/89] /182 [aufgegeben von OLG Bamberg, FamRZ 1996, 618/619 (in Anlehnung an § 127 Abs. 3 ZPO : drei Monate)]).
  • OLG Oldenburg, 28.05.1990 - 14 WF 52/90

    Anspruch auf Zahlung von Getrenntlebensunterhalt sowie auf Zahlung von

    Der 12. Senat des OLG Oldenburg (JurBüro 88, 1064) hält die Einlegung der Beschwerde erst mit der Rechtsmittelbegründung in der Hauptsache für verspätet, das OLG Bamberg (JurBüro 1990, 225) fordert die Einlegung einer Beschwerde bis zum Ablauf der Berufungsfrist.
  • LAG Hamburg, 14.12.1993 - 4 Ta 25/93

    Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe;

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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 03.11.1989 - 12 WF 144/89   

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https://dejure.org/1989,7224
OLG Hamburg, 03.11.1989 - 12 WF 144/89 (https://dejure.org/1989,7224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.11.1989 - 12 WF 144/89 (https://dejure.org/1989,7224)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 03. November 1989 - 12 WF 144/89 (https://dejure.org/1989,7224)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 181
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Hamm, 19.01.2011 - 10 WF 201/10

    Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren bei

    Nur in einem Hauptsacheverfahren kann eine materiell rechtskräftige Entscheidung über den Streitgegenstand herbeigeführt werden; die Entscheidung über die einstweilige Anordnung kann zwar in formelle, nicht aber in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. BGH FamRZ 1983, 355; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1840; OLG Hamburg FamRZ 1990, 181; OLG Stuttgart FamRZ 1992, 1195; KG FamRZ 1991, 1327; JurisPR-FamR/Stockmann, 5/10 Anm. 3 zu OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.2009, 10 WF 274/09 - zitiert nach Juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage 2010, § 49 FamFG Rn. 4).
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