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   BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88   

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https://dejure.org/1990,1224
BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88 (https://dejure.org/1990,1224)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1990 - IV ZR 326/88 (https://dejure.org/1990,1224)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88 (https://dejure.org/1990,1224)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2120, § 2115, § 1967; ZPO § 773
    Verwaltung des Nachlasses durch den Vorerben; Nachlaßerbenschulden als Nachlaßverbindlichkeiten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 176
  • NJW 1990, 1237
  • NJW-RR 1990, 582 (Ls.)
  • MDR 1990, 521
  • FamRZ 1990, 511
  • WM 1990, 895
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 26.03.1917 - IV 398/16

    Wann ist eine von dem Erben, insbesondere von dem Vorerben eingegangene

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
    Sie können aber zugleich Nachlaßverbindlichkeiten sein, soweit sie der Vorerbe vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2120 BGB) eingegangen ist (RGZ 90, 91, 96; WarnR 1938 Nr. 143; BGHZ 32, 60, 64).

    Trifft der Vorerbe sie nicht oder nicht in dem gebotenen Maße, dann kann die Kreditaufnahme schon deshalb außerhalb einer ordnungsmäßigen Verwaltung liegen, so daß der Nacherbe entsprechend § 2120 BGB seine Einwilligung nicht erteilen muß (RGZ 90, 91, 96) und auch keine Nachlaßverbindlichkeit (§ 2115 Satz 2 BGB) zustande kommt.

  • RG, 03.09.1935 - III 36/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann der befreite Vorerbe vom Nacherben die

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
    Deshalb wird der Vormundschaftsrichter, wenn Minderjährige zur Erbfolge berufen sind und er um die Genehmigung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters gemäß § 2120 BGB angegangen wird (auch wenn die Zustimmung an sich nicht erforderlich ist, vgl. RGZ 148, 385, 39Of.), auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen besondere Vorkehrungen treffen, um eine entsprechende Schädigung der Nacherben nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. RGZ 148, 385, 394).

    Die mithin verbleibende Gefährdung der Nacherben dürfte deshalb auch aus diesem Grunde der Annahme einer ordnungsmäßigen Verwaltung entgegenstehen (RGZ 148, 385, 391).

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Auszug aus BGH, 31.01.1990 - IV ZR 326/88
    Sie können aber zugleich Nachlaßverbindlichkeiten sein, soweit sie der Vorerbe vom Standpunkt eines sorgfältigen Verwalters fremden Vermögens in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses (§ 2120 BGB) eingegangen ist (RGZ 90, 91, 96; WarnR 1938 Nr. 143; BGHZ 32, 60, 64).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    (1) Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die durch Rechtsgeschäfte des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses entstehen und die deshalb sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch - soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen - Nachlassverbindlichkeiten sind (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179).
  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 138/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

  • BGH, 05.07.2013 - V ZR 81/12

    Erbenhaftung: Nach dem Erbfall fällig werdende Wohngeldschulden als

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • BGH, 07.07.1993 - IV ZR 90/92

    Notwendige Aufwendungen des Vorerben - Surrogation nach Tilgung und

    Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn sich der Vorerbe entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180 = LM § 2120 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16, 26 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = LM H. 1/1992 § 2185 BGB Nr. 1).

    b) Auch bei Aufwendungen des Vorerben, die nicht zu den gewöhnlichen Erhaltungskosten gehören, sondern grundsätzlich zu Lasten der Erbschaft gehen, sind allerdings nach der Rechtsprechung des Senats unter dem Gesichtspunkt der ordnungsmäßigen Verwaltung besondere Regeln zu beachten, wenn der Vorerbe sich entschließt, zur Durchführung dieser Maßnahmen einen Kredit aufzunehmen (vgl. BGHZ 110, 176, 180ff.; BGHZ 114, 16, 26ff. [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89]; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - IV ZR 274/91IV ZR 274/91 - NJW 1993, 1582 = WM 1993, 1158 unter 3.).

  • BGH, 25.09.2019 - VIII ZR 122/18

    Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des

    Sie haben eine Doppelnatur und sind sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch Nachlassverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12, aaO Rn. 16; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO Rn. 14, mwN; vgl. auch RGZ 146, 343, 345; Muscheler, Erbrecht, Band II, 2010, Rn. 3397).

    Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, aaO; vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, aaO; MünchKommBGB/Küpper, 7. Aufl., § 1967 Rn. 21).

  • BGH, 20.12.2012 - IX ZR 56/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Mitwirkung des vertraglich eingesetzten

    Insbesondere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 BGB; vgl. zu § 773 ZPO BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; MünchKomm-BGB/Grunsky, § 2115 Rn. 2; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rn. 6).
  • BGH, 10.02.1993 - IV ZR 274/91

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daß sichergestellt ist, daß die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses führen können (Fortführung von BGHZ 110, 176 = NJW 1990, 1237 = LM § 2110 BGB Nr. 4; BGHZ 114, 16 [BGH 06.03.1991 - IV ZR 114/89] = NJW 1991, 1736 = LM § 2185 BGB Nr. 1).

    Auf die dagegen gerichtete Revision der Kläger zu 1), 2c) und 2d) hat der erkennende Senat dieses erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage der Revisionskläger abgewiesen, soweit sie zur Duldung der Verwertung des Grundstücks verurteilt und soweit ihnen Kosten auferlegt worden waren (BGHZ 110, 176).

    Wie der Senat bereits entschieden und im einzelnen näher begründet hat (BGHZ 110, 176, 178), gehört das Grundstück, um das es hier geht, kraft dinglicher Surrogation (§ 2111 BGB) zur Erbschaft (Vorerbschaft) und unterliegt der Nacherbfolge durch die Kläger; dem Vater der Kläger zu 2) gehört es nur als nichtbefreitem Vorerben.

    Bereits bei den Hinweisen, die der Senat dem Berufungsgericht für die weitere Sachbehandlung gegeben hat, ist hervorgehoben, daß eine Kreditaufnahme durch den Vorerben (auch) zu Lasten der Nacherben, etwa ein Baukredit der vorliegenden Art, für die Nacherben ein erhebliches Risiko mit sich bringt (BGHZ 110, 176, 181).

  • BGH, 06.03.1991 - IV ZR 114/89

    Rechte und Pflichten des Vorvermächtnisnehmers

    In diesem Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des Senats in BGHZ 110, 176, 179, 180 zur ordnungsmäßigen Verwaltung durch einen Vorerben hinzuweisen.
  • OLG Köln, 02.06.1992 - 15 U 229/91

    Umwandlung des Altenteilwohnrechts in Geldzahlungsanspruch bei Übersiedlung ins

    2. Ordnungsmäßige Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daß sichergestellt ist, daß die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses führen können (Fortsetzung von BGHZ 110, 176 ; 114, 116 = DNotZ 1992, 247 = MittRhNotK 1991, 313 ).

    zu 1), 2c) und 2d) hat der erkennende Senat dieses erste Berufungsurteil aufgehoben, soweit die Klage der Revisionskläger abgewiesen, soweit sie zur Duldung der Verwertung des Grundstücks verurteilt und soweit ihnen Kosten auferlegt worden waren ( BGHZ 110, 176 ).

    1. Wie der Senat bereits entschieden und im einzelnen näher begründet hat ( BGHZ 110, 176, 178), gehört das Grundstück, um das es hier geht, kraft dinglicher Surrogation ( § 2111 BGB ) zur Erbschaft (Vorerbschaft) und unterliegt der Nacherbfolge durch die KI.; dem Vater der KI.

  • OLG Schleswig, 04.10.2013 - 3 Wx 11/12

    Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei

    Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 - IV ZR 326/88 , BGHZ 110, 176, 179 ; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 , NJW 2013, 933, 934 Rn. 16 ; Urteil vom 10. Februar 1960 - V ZR 39/58 , BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397).
  • AG Limburg, 01.03.2006 - 4 C 2124/05
  • OLG Köln, 27.08.2009 - 18 U 112/07

    Nacherbfolge an einem mit Mitteln des Nachlasses erworbenen Gesellschaftsanteils

  • OLG Düsseldorf, 01.12.1997 - 9 U 115/97

    Auseinandersetzungsvereinbarung; Vollzug der Auseinandersetzung

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