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   BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90   

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BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1693)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1991 - XII ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1693)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1991 - XII ZR 108/90 (https://dejure.org/1991,1693)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit des Gerichts zu einer Vorabentscheidung - Aussergewöhnliche Verzögerung eines Verfahrens - Gleichzeitige Entscheidung eines Gerichts über Scheidungsantrag und Folgesachen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3
    Begriff der unzumutbaren Härte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 2491
  • MDR 1992, 59
  • FamRZ 1991, 1043
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.07.1986 - IVb ZR 54/85

    Lösung des Scheidungsverbundes

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
    Zunächst spricht die Tatsache, daß zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und der Entscheidung des Oberlandesgerichts mehr als zweieinhalb Jahre liegen, dafür, daß eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 - FamRZ 1986, 898, 899).

    Zu bedenken ist auch, daß im Rahmen der nach dem Gesetz zu würdigenden Bedeutung der aus dem Verbund ausscheidenden Folgesache den Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht (§ 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO) im allgemeinen weniger Gewicht zukommt als etwa Ansprüchen auf Unterhalt, welche die gegenwärtige Lebenssituation der Parteien unmittelbar berühren (Senatsurteil vom 2. Juli 1986 - IVb ZR 54/85 - BGHR ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 Härte 1).

  • BGH, 09.01.1991 - XII ZR 14/90

    Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag im Verbundverfahren

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
    Wie der Senat mit Urteil vom 9. Januar 1991 (XII ZR 14/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden hat, ist dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Bestimmungen über den Verfahrensverbund zu entnehmen, daß es sich um zwingende Verfahrensvorschriften handelt, die der Gesetzgeber zur Erreichung des von ihm angestrebten Reformzieles eingeführt hat.
  • BGH, 24.05.1989 - IVb ZB 28/88

    Verbot der Schlechterstellung nach Aufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
    Dabei wird auch zu bedenken sein, daß der Ehemann wegen seines Rechtsmittels gegen den Unterhaltsausspruch nicht schlechter gestellt werden darf als die Ehefrau, zu deren Gunsten bei einer Zurückverweisung auf ihr Rechtsmittel hin zunächst das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957).
  • BGH, 28.01.1988 - I ZR 137/86

    Wert der Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung über

    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
    Es kann lediglich nachprüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht hat (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - I ZR 137/86 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 6 m.N.).
  • OLG Frankfurt, 24.04.1981 - 1 WF 20/81
    Auszug aus BGH, 29.05.1991 - XII ZR 108/90
    vom 1. Januar bis 31. Oktober 1988 von monatlich 600, 00 DM, vom 1. November bis 31. Dezember 1988 von monatlich 276, 00 DM und ab 1. Januar 1989 von monatlich 285, 00 DM ausgeht, kann es angesichts der erheblichen Differenz der Beträge für den Ehemann eine unzumutbare Härte darstellen, wenn er während einer langen Dauer des Scheidungsverfahrens den bedeutend höheren Trennungsunterhalt zahlen muß (vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579; Zöller/Philippi, ZPO 16. Aufl. § 628 Rdn. 7 m.N.; Walter, JZ 1982, 835, 836).
  • OLG Stuttgart, 27.06.2016 - 18 UF 51/16

    Ehescheidungsverfahren: Voraussetzungen für die Abtrennung einer Folgesache aus

    Grundsätzlich ist bei Folgesachen, die Ansprüche auf Unterhalt zum Gegenstand haben, in aller Regel von einer hohen Bedeutung auszugehen, da sie oftmals unmittelbar die aktuelle und künftige Lebenssituation des Anspruchsinhabers betreffen (BGH FamRZ 91, 1043).
  • OLG Frankfurt, 13.03.2013 - 4 UF 211/12

    Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 140 II Nr. 5 FamFG - unzulässige

    Danach kommt im Rahmen einer durch das Gericht zu treffenden Ermessenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043) eine Auflösung des Verbunds dann in Betracht, wenn die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist dabei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. hier der diesem Zeitpunkt entsprechende Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren.

  • OLG Koblenz, 02.04.2014 - 13 UF 737/13

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte

    Ob ein Gericht von der Möglichkeit einer Vorabentscheidung nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Gebrauch macht, steht zwar in seinem Ermessen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043 zu § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO a.F.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine außergewöhnliche Verzögerung regelmäßig dann in Betracht, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und des Scheidungsausspruchs mehr als zwei Jahre liegen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043 und FamRZ 1986, 898, 899).

  • OLG Saarbrücken, 16.11.2021 - 6 UF 139/21

    Der Umstand, dass ein Ehegatte, wenn die Ehe nicht vorab geschieden wird, für die

    Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm hinsichtlich dieser Fragen eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043).

    Dafür, dass die Ehefrau vorliegend die Verbundentscheidung verzögert, um sich möglichst lange den Genuss der mit der Scheidung wegfallenden Trennungsunterhaltszahlungen des Ehemannes zu erhalten (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), finden sich hingegen in den Akten weder der Ehesache noch der Folgesachen Versorgungsausgleich oder nachehelicher Unterhalt greifbare Anhaltspunkte.

  • OLG Brandenburg, 16.05.2013 - 10 UF 43/13

    Ehescheidungsrecht: Scheidungsverfahren; Abtrennung einer Folgesache; mehrjährige

    Eine Abtrennung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn während des Getrenntlebens erheblicher Unterhalt zu zahlen war, während sich die Unterhaltsverpflichtung im Zuge der Entscheidung über den Scheidungsantrag verringern oder diese gar wegfallen würde (vgl. hierzu BGH, FamRZ 1991, 1043; OLG Frankfurt FamRZ 1981, 579.

    Mit Blick auf die auch der Antragsgegnerin anzulastende zögerliche Verfahrensführung ist in der Gesamtschau der Annahme das Amtsgericht zu folgen, dass jedenfalls heute eine unzumutbare Härte für den Antragsteller im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG vorliegt (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, FamRZ 1991, 1043; Johannsen/Henrich/Markwardt, Familienrecht, 5. Aufl., § 140 FamFG, Rn. 11).

  • OLG Saarbrücken, 31.03.2011 - 6 UF 128/10

    Scheidungsverbundverfahren: anwendbares Verfahrensrecht; Zulässigkeit der

    Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043) hinsichtlich der Frage, ob sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

    Die Antragsgegnerin müsste vielmehr die Folgesache verzögert haben, um möglichst lange die mit der Scheidung wegfallende Unterhaltsrente zu beziehen (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. November 2010 - 9 UF 26/10 -, juris; OLG Hamm, FamRZ 2007, 651).

  • BGH, 20.10.2004 - XII ZB 35/04

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Abtrennung einer

    Denn auch dann bleibt es dabei, daß rechtstechnisch lediglich eine Anregung vorliegt, eine - im Ermessen des Gerichts stehende (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Mai 1991 - XII ZR 108/90 - FamRZ 1991, 1043, 1044) - Abtrennung vorzunehmen.
  • OLG Zweibrücken, 08.05.2001 - 5 UF 143/00

    Verfahrensverbund, Abtrennung von Folgesachen, außergewöhnliche Verzögerung des

    Zweifelhaft ist auch, ob bei der Zeitberechnung die Dauer des Berufungsverfahrens mitzuberücksichtigen ist, wenn der Berufungsangriff gerade die Abtrennungsentscheidung betrifft (für eine Nichtberücksichtigung MünchKomm/Finger, aaO, unter Bezugnahme auf BGH FamRZ 1991, 1043, 1044, die als Belegstelle nicht einschlägig erscheint).

    Eine vergleichbare Interessenabwägung hat der Bundesgerichtshof für den Fall vorgenommen, dass ein Ehegatte ein Urteil über Trennungsunterhalt in Händen hat und Grund zu der Annahme besteht, dass der andere Ehegatte nach materiellem Recht erheblich weniger Unterhalt schuldet als zuerkannt (FamRZ 1991, 1043).

  • OLG Saarbrücken, 18.11.2021 - 6 UF 139/21

    Ehescheidungverbund: Abtrennung der Folgesache "nachehelicher Unterhalt" wegen

    Jene Vorschrift verpflichtet das Familiengericht auf Antrag eines Ehegatten zur Ausübung seines ihm hinsichtlich dieser Fragen eingeräumten Ermessens (BGH FamRZ 1991, 1043).

    Dafür, dass die Ehefrau vorliegend die Verbundentscheidung verzögert, um sich möglichst lange den Genuss der mit der Scheidung wegfallenden Trennungsunterhaltszahlungen des Ehemannes zu erhalten (BGH FamRZ 1991, 2491; OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.), finden sich hingegen in den Akten weder der Ehesache noch der Folgesachen Versorgungsausgleich oder nachehelicher Unterhalt greifbare Anhaltspunkte.

  • OLG Frankfurt, 21.04.2017 - 4 UF 282/16

    Anforderungen an den Sachvortrag nach § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG

    Diese liegt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 687 zur inhaltsidentischen Norm des § 628 ZPO a.F.), der sich der Senat wie bereits zuvor (Senatsbeschlüsse in den Verfahren 4 UF 6/13 und 4 UF 211/12) auch hier anschließt, regelmäßig dann vor, wenn das Verbundverfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. dem diesem Zeitpunkt entsprechenden Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages länger als zwei Jahre dauert.
  • OLG Brandenburg, 24.06.2010 - 9 UF 54/09

    Ehescheidungsverfahren: Abtrennung einer Scheidungsfolgesache wegen unzumutbarer

  • OLG Brandenburg, 18.11.2010 - 9 UF 26/10

    Scheidungsverbundverfahren: Abtrennung der Folgesachen Nachehelichenunterhalt und

  • BGH, 08.05.1996 - XII ZR 4/96

    Anfechtung der Auflösung des Scheidungsverbundes; Abtrennung von Folgesachen

  • OLG Saarbrücken, 10.09.2009 - 6 UF 40/09

    Voraussetzungen der Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt;

  • OLG Naumburg, 29.06.2001 - 14 WF 108/01

    Versorgungsausgleich - Nichtabtrennung im Scheidungsverbund - Anfechtung -

  • OLG Brandenburg, 03.02.2021 - 13 UF 67/20
  • OLG Brandenburg, 06.08.2020 - 13 UF 114/18

    Scheidungsverfahren: Verlautbarungsfehler; Abtrennung wegen außergewöhnlicher

  • OLG Köln, 06.06.2001 - 27 UF 232/00

    Abwägung nach § 628 Satz 1 Nr. 4 ZPO , ob die Ehescheidung vor einer Folgesache

  • OLG Koblenz, 16.12.2003 - 11 UF 117/03

    Begriff der Vorabentscheidung über den Scheidungsantrag wegen unzumutbarer Härte

  • OLG Karlsruhe, 13.02.1998 - 2 WF 173/97

    Abtrennung; Verbund; Ermessensentscheidung; Beschwerde, außerordentliche

  • OLG Brandenburg, 24.03.2014 - 13 UF 255/13

    Dauer des Verfahrens berechtigt allein nicht zur Abtrennung einer

  • OLG Saarbrücken, 14.07.1994 - 6 UF 13/94

    Abtrennung der Zugewinnausgleichssache vom Verbund

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