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   OLG Köln, 22.11.1991 - 20 U 36/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,4836
OLG Köln, 22.11.1991 - 20 U 36/91 (https://dejure.org/1991,4836)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.11.1991 - 20 U 36/91 (https://dejure.org/1991,4836)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. November 1991 - 20 U 36/91 (https://dejure.org/1991,4836)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vermögensübertragung unter Ehegatten; Schenkung; Unbenannte ehebedingte Zuwendung; Ehe; Bestand; Unentgeltlich; Parteiwille; Übertragung; Grundstücksanteil; Pflichtteilsberechtigter; Nachlaß; Berechnungsgrundlage; Beweggrund; Gegenwert

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 2325, 516

Papierfundstellen

  • MDR 1992, 586
  • FamRZ 1992, 480
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

    Auszug aus OLG Köln, 22.11.1991 - 20 U 36/91
    Nach gefestigter Rechtspr. des BGH sind Vermögensübertragungen unter Ehegatten regelmäßig nicht als Schenkung, sondern als unbenannte ehebedingte Zuwendungen anzusehen (vgl. z.B. BGHZ 87, 145, 146 = MDR 1983, 663).

    Andererseits sind auch unter Ehegatten Schenkungen möglich, nämlich dann, wenn auch unter Berücksichtigung vorstehender Gesichtspunkte sich nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Zuwendung als unentgeltlich darstellt (vgl. BGH, MDR 1983, 663 = NJW 1983, 1611 ).

  • OLG Köln, 05.10.2005 - 2 U 19/05

    Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs; Nachträgliche Umwandlung

    Insbesondere folgt nichts anderes aus dem vom Kläger angeführten Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. November 1991 (FamRZ 1992, 480).

    Ob der Wert des - für die Lebensdauer des damals 65jährigen Erblassers vorbehaltenen Nießbrauchs - in diesem Zusammenhang aus der Rückschau auf die tatsächliche Lebenszeit des Erblassers (so OLG Köln FamRZ 1992, 480) oder aus der damaligen Sicht nach seiner statistischen Lebenserwartung zu bemessen wäre, kann dahinstehen, weil in jedem Fall ein erheblicher geschenkter Betrag verbleiben würde.

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