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OLG Karlsruhe, 20.12.1990 - 2 UF 9/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Unterhalt; Steuern; Veranlagung; Steuerbescheid; Erstattung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 1353
Papierfundstellen
- FamRZ 1992, 67
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Hamm, 06.09.2018 - 4 UF 79/18
Realsplittingausgleich bei der Festsetzung von Steuervorauszahlungen
Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 20.12.1990 - 2 UF 9/90, FamRZ 1992, 67) hat die streitige Rechtsfrage erkannt, aber im Ergebnis dahinstehen lassen. - AG Biedenkopf, 27.05.2008 - 30 F 192/08
Begrenztes Realsplitting: Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Erstattung …
Gestützt auf eine Entscheidung des BGH vom 23.03.1983 (FamRZ 1983, 576-578) wird teilweise argumentiert, ein Anspruch auf Nachteilsausgleich entstehe grundsätzlich erst mit der endgültigen Festsetzung der Steuerlast, da erst dann der konkrete Umfang des Steuernachteils feststehe (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 67, 68). - OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05
Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum …
Das OLG Karlsruhe (FamRZ 1992, 67) hat aus dieser Entscheidung hergeleitet, dass es jedenfalls in der Regel auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufigen, aufgrund einer geschätzten Steuerveranlagung errechneten Steuervorauszahlung für die Folgejahre nicht verlangt werden könne. - OLG Oldenburg, 01.06.2010 - 13 UF 36/10
Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Erstattung von Steuervorauszahlungen beim …
In Bezug auf Steuervorauszahlungen hat das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlungen nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992, 67). - AG Wetter, 17.04.2018 - 5 F 398/17 Bezogen auf Steuervorauszahlungen hat das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme, und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlung nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992, 67).