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   OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95   

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https://dejure.org/1995,6977
OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95 (https://dejure.org/1995,6977)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.08.1995 - 2 W 5/95 (https://dejure.org/1995,6977)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. August 1995 - 2 W 5/95 (https://dejure.org/1995,6977)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1591 § 1593; ZPO § 114 § 115
    Prozeßkostenvorschußpflicht des Scheinvaters für Ehelichkeitsanfechtungsprozeß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 872
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.11.1967 - IV ZR 117/66

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Entsprechendes müsse im Verhältnis des Kindes zu seinem wahren Erzeuger gelten, wobei die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit gem. § 1593 BGB die Inanspruchnahme des wahren Erzeugers erst möglich macht (vgl. BGH, FamRZ 1964, 558 = NJW 1964, 2151; FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446; FamRZ 1972, 33, 34).

    Unterliegt er indessen, so ist die Inanspruchnahme mit Prozeßkostenvorschuß auch im nachhinein mit Blick darauf, daß das Kind gem. § 93 c ZPO dann seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt, nicht unangemessen; denn in diesem Fall kann der Beklagte wegen geleisteter Prozeßkostenvorschüsse Regreß beim Erzeuger des Kindes nehmen (vgl. BGH, aaO., NJW 1968, 446, wobei hier dahinstehen kann, ob der Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erzeugers unabhängig ist (vgl. hierzu LG Dortmund, FamRZ 1994, 654 ).

  • BGH, 06.05.1964 - IV ZR 82/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Entsprechendes müsse im Verhältnis des Kindes zu seinem wahren Erzeuger gelten, wobei die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit gem. § 1593 BGB die Inanspruchnahme des wahren Erzeugers erst möglich macht (vgl. BGH, FamRZ 1964, 558 = NJW 1964, 2151; FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446; FamRZ 1972, 33, 34).

    Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß leitet sich aus der Unterhaltspflicht ab (vgl. BGHZ 110, 247, 248; NJW 1964, 2151, 2152).

  • LG Dortmund, 09.12.1993 - 17 S 312/93
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Unterliegt er indessen, so ist die Inanspruchnahme mit Prozeßkostenvorschuß auch im nachhinein mit Blick darauf, daß das Kind gem. § 93 c ZPO dann seine außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der Gerichtskosten trägt, nicht unangemessen; denn in diesem Fall kann der Beklagte wegen geleisteter Prozeßkostenvorschüsse Regreß beim Erzeuger des Kindes nehmen (vgl. BGH, aaO., NJW 1968, 446, wobei hier dahinstehen kann, ob der Anspruch von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Erzeugers unabhängig ist (vgl. hierzu LG Dortmund, FamRZ 1994, 654 ).
  • AG Elmshorn, 07.06.1990 - 53 C 242/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    In der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenvorschuß auf die fortbestehende Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes gestützt, die auf der vom Gesetzgeber geschaffenen Fiktion der Vaterschaft gem. §§ 1591, 1593 BGB beruhe (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983, 453; KG, NJW 1971, 197; FamRZ 1987, 303 unter Hinweis darauf, daß das mittellose Kind als Kläger "vorgeschoben" werden könnte, um mit finanzieller Hilfe der Allgemeinheit das zu erreichen, was nicht nur seinen Interessen, sondern auch denen des gesetzlichen) (Schein-Vaters dient; in jüngerer Zeit AG Elmshorn, FamRZ 1991, 841; ebenso Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 Rn. 49).
  • BGH, 14.02.1990 - XII ZR 39/89

    Rückforderung eines Prozeßkostenvorschusses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Der Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß leitet sich aus der Unterhaltspflicht ab (vgl. BGHZ 110, 247, 248; NJW 1964, 2151, 2152).
  • BGH, 03.11.1971 - IV ZR 86/70

    Ansprüche des Ehemanns wegen der Kosten eines Ehelichkeitsanfechtungsprozesses

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Entsprechendes müsse im Verhältnis des Kindes zu seinem wahren Erzeuger gelten, wobei die rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit gem. § 1593 BGB die Inanspruchnahme des wahren Erzeugers erst möglich macht (vgl. BGH, FamRZ 1964, 558 = NJW 1964, 2151; FamRZ 1968, 78 = NJW 1968, 446; FamRZ 1972, 33, 34).
  • OLG Koblenz, 15.05.1975 - 6 W 279/75

    Ehelich; Kind; Anspruch; Vater; Prozeßkosten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Es sei unbillig, von dem Mann, der an der Ehelichkeitsanfechtung "unschuldig" sei, die Übernahme der Kosten des Kindes zu verlangen und ihn nach erfolgter Anfechtung auf einen Rechtsstreit mit dem wirklichen Vater zu verweisen (OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 827; OLG Koblenz, FamRZ 1976, 359 ; Baumbach/Hartmann, ZPO , 53. Aufl., § 114 Rn. 61).
  • OLG Frankfurt, 26.05.1983 - 11 W 35/83

    Prozesskostenhilfe für Ehelichkeitsanfechtungsklage; Kein Verweis auf den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    Es sei unbillig, von dem Mann, der an der Ehelichkeitsanfechtung "unschuldig" sei, die Übernahme der Kosten des Kindes zu verlangen und ihn nach erfolgter Anfechtung auf einen Rechtsstreit mit dem wirklichen Vater zu verweisen (OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 827; OLG Koblenz, FamRZ 1976, 359 ; Baumbach/Hartmann, ZPO , 53. Aufl., § 114 Rn. 61).
  • KG, 05.11.1986 - 3 W 5811/86
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    In der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenvorschuß auf die fortbestehende Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes gestützt, die auf der vom Gesetzgeber geschaffenen Fiktion der Vaterschaft gem. §§ 1591, 1593 BGB beruhe (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983, 453; KG, NJW 1971, 197; FamRZ 1987, 303 unter Hinweis darauf, daß das mittellose Kind als Kläger "vorgeschoben" werden könnte, um mit finanzieller Hilfe der Allgemeinheit das zu erreichen, was nicht nur seinen Interessen, sondern auch denen des gesetzlichen) (Schein-Vaters dient; in jüngerer Zeit AG Elmshorn, FamRZ 1991, 841; ebenso Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 Rn. 49).
  • OLG Hamm, 10.01.1983 - 15 W 7/83
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.08.1995 - 2 W 5/95
    In der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Verpflichtung zur Zahlung von Prozeßkostenvorschuß auf die fortbestehende Unterhaltspflicht des noch als Vater geltenden Mannes gestützt, die auf der vom Gesetzgeber geschaffenen Fiktion der Vaterschaft gem. §§ 1591, 1593 BGB beruhe (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1983, 453; KG, NJW 1971, 197; FamRZ 1987, 303 unter Hinweis darauf, daß das mittellose Kind als Kläger "vorgeschoben" werden könnte, um mit finanzieller Hilfe der Allgemeinheit das zu erreichen, was nicht nur seinen Interessen, sondern auch denen des gesetzlichen) (Schein-Vaters dient; in jüngerer Zeit AG Elmshorn, FamRZ 1991, 841; ebenso Zöller/Philippi, ZPO , 19. Aufl., § 114 Rn. 49).
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