Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 28.03.1995

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 11.05.1995 - 7 WF 47/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6014
OLG Bamberg, 11.05.1995 - 7 WF 47/95 (https://dejure.org/1995,6014)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11.05.1995 - 7 WF 47/95 (https://dejure.org/1995,6014)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 7 WF 47/95 (https://dejure.org/1995,6014)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Kostenentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 40
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Rostock, 03.04.2013 - 3 U 109/12

    Zulässigkeit der Berufung: Bemessung des Gegenstandswertes eines in der zweiten

    Während die einen dies allerdings dadurch zu erreichen versuchen, dass sie unter Zugrundelegung des vom Kläger erwarteten und in der dritten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruches einen im Verhältnis zu dem in der erste Stufen verfolgten Auskunftsanspruchs geringeren Bruchteil annehmen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 12.05.1976, 2 U 63/76, Rpfl. 1977, 115; wohl auch OLG Bamberg, Beschl. v. 11.05.1995, 7 WF 47/95, FamRZ 1997, 40), halten andere als Schätzungsgrundlage allein den Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, für maßgebend, von dem dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden ist (vgl. BGH a. a. O.; OLG Bremen a. a. O.; Schneider/Onderka a. a. O., Rn. 1876, 1877, 1881; Schneider/Kurpat a. a. O., Rn. 5077, 5078, 5108, 5109; wohl auch OLG Bamberg, Beschl. v. 23.02.1972, 5 W 14/72, JurBüro 1972, 1091; Anders/Gehle a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 23.01.2002 - 9 WF 214/01

    Streitwert der Stufenklage

    Der ebenfalls vertretenen Auffassung, der Wert der Stufenklage richte sich nach der Auskunftsstufe, wenn es nach der Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (OLG Bamberg FamRZ 1997, 40; OLG Stuttgart FamRZ 1990, 652) vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Dresden, 15.07.1997 - 10 WF 198/97

    Streitwert bei Stufenklage

    Der ebenfalls vertretenen Auffassung, der Wert der Stufenklage richte sich nach der Auskunftsstufe, wenn es nach Auskunftserteilung nicht mehr zur Bezifferung komme (OLG Bamberg, FamRZ 1997, 40 ; OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, JurBÜro 1987, 878), vermag der Senat nicht zu folgen.
  • OLG Zweibrücken, 28.01.2000 - 5 WF 11/00

    Streitwert des Auskunftsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage

    Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob ein solcher Anspruch nach den festgestellten Verhältnissen überhaupt oder allenfalls in geringer Höhe in Betracht kommt; das Interesse des die Auskunft begehrenden Klägers ist dann unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entsprechend geringer zu bewerten (vgl. BGH, aaO m.w.N.; KG, aaO m.w.N.; siehe auch OLG Hamm, FamRZ 1998, 1308 ; OLG Bamberg, FamRZ 1997, 40 ).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 28.03.1995 - 13 WF 164/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,6106
OLG Schleswig, 28.03.1995 - 13 WF 164/94 (https://dejure.org/1995,6106)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.03.1995 - 13 WF 164/94 (https://dejure.org/1995,6106)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28. März 1995 - 13 WF 164/94 (https://dejure.org/1995,6106)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1995, 642
  • FamRZ 1997, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • OLG Jena, 13.01.2017 - 4 WF 702/16

    Unterhaltsrechtliches Stufenverfahren: Verfahrenswert eines unbezifferten

    Erledigt sich ein Stufenverfahren vor Übergang in die Bezifferung des Leistungsanspruchs, so ist der Verfahrenswert der Gegenansicht zufolge nach dem Wert des Auskunftsantrags und damit regelmäßig nur mit einem Bruchteil des Wertes des Leistungsanspruches zu bemessen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 07.07.2008 - Az. 16 WF 173/08 Rn. 11f. = AGS 2009, 86f. [juris]; OLG Schleswig, FamRZ 1997, 40, 41).
  • OLG Frankfurt, 11.01.2016 - 5 WF 7/16

    Wertfestsetzung für Leistungsantrag aus Stufenklage bei Erledigung oder Rücknahme

    Kommt es in einem Stufenverfahren wegen Erledigung oder Rücknahme des Antrages zu keiner Bezifferung des Leistungsantrages mehr, kann nach heute h. M. entgegen einer in der Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (OLG Köln MDR 2012, 919; OLG Frankfurt a. M. FamRZ 1987, 1293; OLG Stuttgart AGS 2008, 378; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; Kroiß NJW 2013, 658, 660) nicht der Wert des Auskunftsantrages ( = Bruchteil der erwarteten Leistung) für die Wertfestsetzung maßgebend sein, weil nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht.
  • OLG Karlsruhe, 16.09.2015 - 5 WF 110/15

    Verfahrenswertbemessung in Familiensachen: Steckengebliebener Stufenantrag

    Die von der Antragstellerin zitierte Gegenmeinung (etwa OLG Stuttgart vom 07.07.2008 - 16 WF 173/08, BeckRS 2008, 21966; OLG Schleswig vom 28.03.1995 - 13 WF 164/94, FamRZ 1997, 40) überzeugt nicht.
  • KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06

    Streitwert einer steckengebliebenen Stufenklage

    Demgegenüber hält ein Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 1765; FamRZ 1990, 652; OLG Dresden (7. ZS), MDR 1997, 691; OLG Schleswig (4. ZS), MDR 1995, 642; OLG Frankfurt, JurBüro 1987, 878; zustimmend Lappe, KostRspr.
  • OLG Hamm, 24.01.2013 - 11 WF 3/13

    Verfahrenswert eines unbeziffert gebliebenen Stufenantrags

    Nach anderer Auffassung soll, wenn sich ein Zahlungsanspruch nicht mehr ergibt, nur der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich sein (OLG Stuttgart FF 2008, 378; FamRZ 2005, 1765; KG Berlin NJW-RR 1998, 1615; KG Berlin MDR 1997, 598; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
  • OLG Bremen, 13.03.1998 - 2 W 13/98

    Gebührenstreitwertberechnung bei Stufenklage; Fehlende Bezifferung des zunächst

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  • OLG Dresden, 21.02.1997 - 7 W 107/97

    Streitwert bei sog. "steckengebliebener Stufenklage"

    Der gegenteiligen Auffassung, daß allein auf die Bewertung des Auskunftsanspruches abzustellen ist, wenn der Leistungsantrag im folgenden nicht beziffert wird (OLG Stuttgart, FamRZ 1990, 652; OLG Frankfurt, FamRZ 1987, 12390; OLG Schleswig, MDR 1995, 642, 643) wird mit der Begründung begegnet, daß dies für den Anwalt geradezu auf einen Zwang zur Gebührenvereinbarung hinaus liefe, da er für eine 40 DM-Gebühr eine Stufenklage nicht einleiten könne (Schneider, a.a.O.) .
  • OLG Karlsruhe, 21.08.1998 - 2 WF 154/97

    Stufenklage; Unterbleiben der Bezifferung; Kostentragung

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen (vgl. z.B. Beschluß v. 29.10.1990 - 2 WF 67/90) allein auf die Bewertung des Auskunftsanspruchs bei Nichtbezifferung der Leistungsstufe abgestellt hat, hält er hieran nicht mehr fest und schließt sich der Auffassung des 16. Zivilsenats (FamS) des Oberlandesgerichts Karlsruhe an (FamRZ 1990, 74 und Beschluß v. 6.2.1996 - 16 WF 52/95- ebenso OLG Bamberg, FamRZ 1994, 640 - nur LS- Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Stichwort Stufenklage Rn. 4233, 4253, 4256, 4259 f.; a.A. OLG Schleswig, MDR 1995, 642 ,643).
  • OLG Schleswig, 06.01.2000 - 13 WF 142/99

    Streitwertbemessung bei unbeziffertem Leistungsantrag im Rahmen einer Stufenklage

    Soweit der Senat früher (13 WF 164/94, MdR 1995, 642 f.) in Übereinstimmung mit den die Mindermeinung vertretenden Oberlandesgerichten Stuttgart und Frankfurt die Auffassung vertreten hat, es sei allein auf die Bewertung des Auskunftsanspruches abzustellen, wenn im Rahmen einer Stufenklage der Leistungsantrag später nicht beziffert werde, gibt der Senat diese Einschätzung ausdrücklich auf und schließt sich nunmehr der herrschenden Auffassung (zuletzt vertreten vom OLG Dresden, MDR 1998, 64 ) an.
  • OLG Hamm, 30.12.2011 - 8 WF 237/11

    Streitwert einer Stufenklage

    Der (Gebühren-) Streitwert einer Stufenklage bemisst sich gemäß § 44 GKG immer nach dem höchsten der verbundenen Ansprüche, regelmäßigen damit nach dem Wert des Leistungsanspruches (ganz überwiegende Meinung: OLG Stuttgart FamRZ 2008, 529 sowie 2008, 533; OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 1205; KG FamRZ 2007, 69; OLG Brandenburg FamRZ 2007, 71; OLG Hamm FamRZ 2004, 1664; OLG Köln FamRZ 2005, 1042; OLG Nürnberg 2004, 962; vergleiche auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage § 3 Rn. 16 Stichwort "Stufenklage" ; anderer Ansicht: OLG Schleswig FamRZ 1997, 40).
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