Rechtsprechung
   BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,2514
BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,2514)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1996 - XII ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,2514)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1996 - XII ZR 43/95 (https://dejure.org/1996,2514)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,2514) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Gesamtschulderischer Kredit nach Scheidung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung im Innenverhältnis für die zum Bau eines Familienheims gesamtschuldnerisch eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten - Gesamtschuldnerische Haftung zu gleichen Anteilen im Innenverhältnis - Vereinbarung über die Übernahme der Bedienung der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 487
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.05.1983 - IX ZR 14/82

    Neuregelung der Verwaltung und der Nutzung eines gemeinsamen Hauses nach

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
    Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; st.Rspr. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - NJW 1995, 652, 653 m.w.N.).
  • BGH, 30.09.1987 - IVb ZR 94/86

    Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten und Zugewinnausgleich

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
    Abgesehen davon, daß ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1 BGB in beider Hinsicht unwirksam gewesen wäre, ist die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 94/86 - FamRZ 1987, 1239, 1241) mit diesem Vortrag beweisfällig geblieben, wie das Oberlandesgericht im einzelnen rechtsfehlerfrei dargelegt hat.
  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 59/93

    Ausgleichsansprüche des die gemeinsamen Schulden der Ehepartner allein

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
    Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben (vgl. BGHZ 87, 265, 268; st.Rspr. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - NJW 1995, 652, 653 m.w.N.).
  • BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90

    Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
    Im allgemeinen wird derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten allein aufkommen müssen (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 318 [OLG Köln 11.10.1991 - 3 U 60/91]; MünchKomm/Selb 3. Aufl. § 426 Rdn. 6; s.a. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • OLG Köln, 11.10.1991 - 3 U 60/91

    Gemeinsames Darlehen von Ehegatten als Gesamtschuldner für Finanzierung eines

    Auszug aus BGH, 27.11.1996 - XII ZR 43/95
    Im allgemeinen wird derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten allein aufkommen müssen (vgl. OLG Köln FamRZ 1992, 318 [OLG Köln 11.10.1991 - 3 U 60/91]; MünchKomm/Selb 3. Aufl. § 426 Rdn. 6; s.a. Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2015 - 10 WF 15/15

    Ausgleichsansprüche eines Ehegatten wegen Rückführung von Kreditverbindlichkeiten

    Geht es um die Haftung für Kreditverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie, hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (BGH, NJW 2005, 3572, 3574; NJWE-FER 1997, 74; OLG Köln, NJW-RR 1992, 1286 ; OLG Bamberg, NJWE-FER 2001, 197, 198; OLG Koblenz, FamRZ 2010, 1901; Bydlinski, in: MünchKomm zum BGB , 6. Aufl., § 426 Rn. 18; von Heintschel-Heinegg, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., 10. Kap., Rn. 130).
  • OLG Celle, 31.03.2014 - 15 UF 186/13

    Voraussetzungen für die Anordnung eines Arrests zur Sicherung eines Anspruchs auf

    Profitiert ein Ehegatte allein von einem Kredit, etwa weil er der Finanzierung einer in seinem Alleineigentum stehenden und von ihm allein genutzten Immobilie dient, dann ist darin eine anderweitige Bestimmung im Sinne von § 426 BGB zu sehen mit der Folge, dass er im Innenverhältnis allein für die Verbindlichkeit haftet (BGH FamRZ 1997, 487).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Denn regelmäßig hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (Senatsurteil vom 27. November 1996 - XII ZR 43/95 - FamRZ 1997, 487, 488).
  • OLG Jena, 25.08.2011 - 1 WF 246/11

    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten: Freistellungs- bzw.

    Da die Antragstellerin keine Miteigentümerin des Grundstücks, sondern der Antragsgegner Alleineigentümer sei, müsse er trotz Mithaftung des anderen Ehegatten die Grundstückslasten im Innenverhältnis alleine tragen (BGH, FamRZ 1997, 487).

    In der Regel hat nach Scheitern der Ehe derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es nach dem Scheitern der Ehe allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen (BGH, FamRZ 1997, 487).

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/09

    Anwaltsregress wegen unterbliebener Bezifferung eines Nutzungsvergütungsanspruchs

    Ist ein Ehegatte Alleineigentümer des zuvor gemeinsam bewohnten Objekts, dann hat er die Hauslasten nach der endgültigen Trennung grundsätzlich allein zu tragen, auch wenn der andere Ehegatte im Außenverhältnis als Gesamtschuldner mithaftet (BGH FamRZ 1997, 487; OLG Köln NJW-RR 1992, 1286; Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rn. 12).
  • BFH, 19.05.2010 - IX B 198/09

    Fehlerhafte Rechtsanwendung - Sachaufklärungsrüge

    Zudem betrifft das vom Kläger angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. November 1996 XII ZR 43/95 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1997, 487) einen anderen Fall; davon geht auch das FG aus ("... im Streitfall keine Anwendung ...").
  • OLG Koblenz, 10.03.2010 - 1 U 392/09

    Gesamtschuldnerausgleich unter geschiedenen Ehegatten: Ausgleichspflicht bei

    Ist eine Verbindlichkeit im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten begründet worden und kommt sie diesem auch allein wirtschaftlich zugute, kann dies den Schluss auf seine alleinige Ausgleichspflicht rechtfertigen ( Wever , Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Auflage 2006, Rn. 313); so hat regelmäßig derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum eine Immobilie steht und der diese nach der Trennung auch allein nutzt, für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten fürderhin allein aufzukommen (BGH FamRZ 1997, 487, 488; 2005, 2052, 2054).
  • OLG München, 22.09.1999 - 12 UF 964/99

    Scheitern der Ehe im Regelfall erst ab Zustellung des Scheidungsantrags;

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

    Insbesondere hat die Beklagte auch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der Wert der beiderseitigen Vorteile zu Gunsten des Klägers derartig überwiegt, dass eine abweichende Verteilung gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1997, 487 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443, 1445; OLG Celle FamRZ 1985, 710, 711; OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 a.E.; 1994, 960; OLG Köln FamRZ 1992, 318 f.; OLG München FamRZ 1996, 291).
  • OLG Brandenburg, 28.08.2000 - 9 W 18/00

    Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Hamm, 10.04.2013 - 8 UF 200/12

    Gemeinsame Verpflichtungen aus einem Altenteilvertrag bleiben nach einer

  • OLG Nürnberg, 05.04.2001 - 13 U 1944/00

    Pfändungspfandrecht - unwirksame isolierte Pfändung

  • OLG Nürnberg, 31.05.2001 - 13 U 1944/00

    Zwangsvollstreckung: Pfändung des Pfändungspfandrechts

  • OLG Bamberg, 27.11.2000 - 2 W 6/00

    Zum Gesamtschuldnerausgleich zwischen Eheleuten

  • KG, 29.01.1999 - 17 U 106/99

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 24 U 164/10

    Haftung wegen unzureichender Beratung

  • FG Thüringen, 17.09.2009 - II 943/06

    Eigenheimzulage: Bemessungsgrundlage bei Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten

  • OLG Hamm, 23.01.2006 - 31 U 150/05

    Zur Geltendmachung einzelner Ausgleichsansprüche bei mehreren,

  • OLG Brandenburg, 22.02.2006 - 4 U 160/05

    Klage gegen eine Erbengemeinschaft; Anspruch des Klägers auf Beteiligung der

  • OLG Celle, 04.06.2008 - 15 U 8/07
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht