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   BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95   

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BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95 (https://dejure.org/1997,1384)
BGH, Entscheidung vom 29.01.1997 - XII ZR 221/95 (https://dejure.org/1997,1384)
BGH, Entscheidung vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 (https://dejure.org/1997,1384)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 1441
  • MDR 1997, 479
  • FamRZ 1997, 544
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 369/81

    Pflicht des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Mitwirkung beim begrenzten

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Denn sie dient dem Zweck, der Klägerin durch die Ausgleichung der mit dem begrenzten Realsplitting für sie verbundenen steuerlichen Belastungen den ihr nach der Unterhaltsvereinbarung vom 19. April 1989 zu stehenden Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 = FamRZ 1983, 576, 577).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 23. März 1983 (aaO. S. 576 ff.) näher ausgeführt hat, beruht die Verpflichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegen Ausgleichung der ihm hierdurch (ggf.) erwachsenden steuerlichen Nachteile "auf einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses".

  • BGH, 11.11.1959 - IV ZR 88/59

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Auch diese sind dazu bestimmt, dem Berechtigten die zu seinem Lebensunterhalt bestimmten Mittel - unverkürzt und rechtzeitig - zukommen zu lassen (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 2636, 2637, Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. V 15 und 16; Zöller/Stöber ZPO 20. Aufl. § 850 b Rdn. 3; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 850 b Rdn. 8; BGHZ 31, 210, 218 für Unterhaltsrückstände; a.A. Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl. § 850 b Rdn. 13 und MünchKomm/Smid ZPO § 850 b Rdn. 8, beide unter Bezugnahme auf KG NJW 1980, 1341 = FamRZ 1980, 614 betreffend eine Freistellungsforderung einer Ehefrau aus Schlüsselgewalt gegenüber dem Ehemann).
  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 6/92

    Aufrechnung gegen Unterhaltsforderung

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Gründe, die ausnahmsweise eine Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 30, 36, 38 f. auch Senatsurteil BGHZ 123, 49 ff.), liegen nicht vor.
  • BGH, 22.04.1959 - IV ZR 255/58

    Aufrechnungsverbot des § 394 BGB

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Gründe, die ausnahmsweise eine Aufrechnung gegenüber dem Klageanspruch rechtfertigen könnten (vgl. BGHZ 30, 36, 38 f. auch Senatsurteil BGHZ 123, 49 ff.), liegen nicht vor.
  • OLG Bamberg, 26.02.1987 - 2 UF 360/86

    Erstattung von Steuernachteilen beim Realsplitting

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Das begründet seine Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1987, 1047 ff.) und bedeutet damit zugleich, daß die Aufrechnung gegen den Anspruch ausgeschlossen ist, § 394 BGB.
  • KG, 29.01.1980 - 1 W 61/80

    Pfändung eines auf Unterhaltsrecht beruhenden Schuldbefreiungsanspruchs;

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Auch diese sind dazu bestimmt, dem Berechtigten die zu seinem Lebensunterhalt bestimmten Mittel - unverkürzt und rechtzeitig - zukommen zu lassen (vgl. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 2636, 2637, Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl. V 15 und 16; Zöller/Stöber ZPO 20. Aufl. § 850 b Rdn. 3; Thomas/Putzo ZPO 19. Aufl. § 850 b Rdn. 8; BGHZ 31, 210, 218 für Unterhaltsrückstände; a.A. Stein/Jonas/Brehm ZPO 21. Aufl. § 850 b Rdn. 13 und MünchKomm/Smid ZPO § 850 b Rdn. 8, beide unter Bezugnahme auf KG NJW 1980, 1341 = FamRZ 1980, 614 betreffend eine Freistellungsforderung einer Ehefrau aus Schlüsselgewalt gegenüber dem Ehemann).
  • BGH, 28.06.1984 - IX ZR 143/83

    Gewährung von Ehegattenunterhalt durch Verschaffung eines Arbeitsvertrages

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Auch bei der Scheidungsfolgenvereinbarung der Parteien unter Nr. 3 und Nr. 5 liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß die Parteien entgegen der Lebenserfahrung den Willen gehabt hätten, den Unterhaltsanspruch der Klägerin völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs zu entkleiden (vgl. BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 = FamRZ 1984, 874, 875 unter II 4 b m.w.N.).
  • BGH, 29.11.1978 - IV ZR 74/78

    Begründung eines selbständigen, vom Gestez losgelösten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 29.01.1997 - XII ZR 221/95
    Ein Unterhaltsanspruch verliert trotz vertraglicher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch - hier i.S. von § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO -, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dessen Bestand unangetastet bleibt, lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegt und präzisiert (BGHZ 31, aaO., BGH Beschluß vom 29. November 1978 - IV ZR 74/78 - FamRZ 1979, 220, ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZR 108/02

    Ausgleich steuerlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten infolge der

    Zwar hat der Senat inzwischen entschieden, daß gegenüber dem Anspruch eines unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten auf Erstattung der ihm als Folge des begrenzten steuerlichen Realsplittings erwachsenden steuerlichen Nachteile grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufgerechnet werden kann (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545 f.).

    Wegen der damit erzielten Sicherung des Unterhalts ist der Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Erstattung der infolge des begrenzten Realsplittings entstehenden Steuerlast von dem weiten Geltungsbereich des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO umfasst (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).

    Deswegen hat der Senat daran festgehalten, daß die Verpflichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting gegen Ausgleich der ihm hierdurch gegebenenfalls erwachsenden steuerlichen Nachteile "auf einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses" beruht (Senatsurteile vom 9. Oktober 1985 aaO, vom 29. Januar 1997 aaO, 546 und vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).

  • BGH, 29.05.2002 - XII ZR 263/00

    Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Abfindung von Unterhalt

    Diese Frage, deren Klärung durch den Bundesgerichtshof mit der Zulassung der Revision ermöglicht werden soll, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 1997 (XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545) entschieden.

    Danach erfaßt § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO - nach seinem Zweck, aber auch nach seiner geschichtlichen Entwicklung (dazu OLG Düsseldorf FamRZ 1982, 498, 499) - entgegen dem Wortlaut der Norm (Unterhalts-"Renten") generell Unterhalts-"Forderungen", die im Rahmen und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).

    Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Parteien den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (BGHZ 31 aaO; Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO).

    Für die Unpfändbarkeit eines Unterhaltsanspruchs und damit auch für die Möglichkeit, gegen einen solchen Anspruch aufzurechnen, bleibt dagegen dann kein Raum, wenn die Vertragsparteien die von ihnen gewollte Unterhaltspflicht völlig auf eine vertragliche Grundlage gestellt und den Zahlungsanspruch damit seines Wesens als eines gesetzlichen Anspruchs entkleidet haben (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 - IX ZR 143/83 - FamRZ 1984, 874, 875 sub. 4.b)).

    Allerdings wird sich eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen lassen (Senatsurteil vom 29. Januar 1997 aaO; BGH Urteil vom 28. Juni 1984 aaO).

  • BGH, 05.11.2008 - XII ZR 103/07

    Bindung des Bundesgerichtshofes an eine vom Oberlandesgericht getroffene

    Nach der Rechtsprechung des Senats verliert ein Unterhaltsanspruch aber trotz vertraglicher Ausgestaltung nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Anspruch, wenn die vertragliche Vereinbarung den gesetzlichen Unterhaltsanspruch, dessen Bestand unangetastet bleibt, lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegt und präzisiert (Senatsbeschluss vom 29. Januar 1997 - XII ZR 221/95 - FamRZ 1997, 544, 545), wenn die Vereinbarung also das Wesen des Unterhaltsanspruchs nicht verändert (Senatsbeschluss vom 8. Juli 1987 - IVb ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867).
  • BGH, 17.10.2007 - XII ZR 146/05

    Begriff der Unterhaltssache; Ersatz der durch begrenztes Realsplitting

    Denn er stellt eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen geschiedenen Eheleuten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses dar (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 ­ XII ZR 221/95 ­ FamRZ 1997, 544, 545 f. und vom 23. März 1983 ­ IVb ZR 369/81 ­ FamRZ 1983, 576 - "unterhaltsrechtliche Nebenpflicht" -), dient der Sicherung des Unterhaltsanspruchs und genießt deshalb den gleichen Schutz wie dieser, ohne indessen selbst ein Unterhaltsanspruch zu sein (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 ­ XII ZR 108/02 ­ FamRZ 2005, 1162, 1164).
  • OLG Hamburg, 25.06.2021 - 2 UF 14/21

    Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich

    Der Anwendung dieses Aufrechnungsverbots steht nicht entgegen, dass es sich bei der titulierten Forderung der Antragsgegnerin nicht um laufende Unterhaltsforderungen, sondern um einmalige Abfindungszahlungen nach § 1585 Abs. 2 BGB handelt (vgl. BGH, FamRZ 2002, 1179; FamRZ 1997, 544).

    Ein Unterhaltsanspruch verliert seinen Charakter als gesetzlicher Anspruch nicht schon deshalb, weil die Parteien ihn zum Gegenstand einer vertraglichen Regelung machen, jedenfalls dann, wenn die Parteien - wie im vorliegenden Fall - den Bestand des gesetzlichen Anspruchs unberührt lassen und ihn lediglich inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unterhaltsgewährung näher festlegen und präzisieren (vgl. BGH, NJW 1960, 572; FamRZ 1997, 544; FamRZ 2002, 1179).

    Eine solche Willensrichtung der Vertragsparteien lässt sich nur bei Vorliegen besonderer dafür sprechender Umstände annehmen (vgl. BGH, FamRZ 1997, 544).

  • OLG Frankfurt, 20.07.2006 - 1 UF 180/05

    Scheidungsfolgenvereinbarung mit Zustimmung der Unterhaltsberechtigten zum

    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 11.5. 2005 - XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162; vgl. auch BGH FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.
  • OLG München, 15.04.2010 - 33 WF 399/10

    Ehegattenunterhalt: Aufrechnung des Unterhaltsanspruchs mit einem

    Unterhaltsforderungen fallen nach § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO unter die bedingt pfändbaren Forderungen, wobei die Vorschrift neben dem laufenden Unterhalt u. a. auch Rückstände und Sonderbedarf erfasst (vgl. BGH FamRZ 1997, 544; Wohlfahrt FamRZ 2001, 1185/1186 m. w. N.).

    aa) Nach überzeugender Auffassung des BGH (FamRZ 1997, 544) darf deshalb auch nicht gegen eine Forderung auf Ausgleich der aus dem Realsplitting erwachsenden Nachteile aufgerechnet werden.

  • FG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 5 K 198/06

    Im Rahmen des Realsplittings erstattete Einkommensteuer gehört zur

    Der Erstattungs- oder Freistellungsanspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten aus dem begrenzten Realsplitting ist demgemäß weder, wie die Klägerin meint, ein Schadensersatzanspruch noch ein isolierter Anspruch nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sondern ein Anspruch im Rahmen des gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses, der als solcher Unterhaltsqualität besitzt (vgl. BGH-Urteil vom 29. Januar 1997, XII ZR 221/95, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 1997, 1441).

    Das führt zu seiner Unpfändbarkeit nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO (BGH-Urteil vom 11. Mai 2005, XII ZR 108/02, NJW 2005, 2223) und bedeutet damit zugleich, dass die Aufrechnung gegen den Anspruch ausgeschlossen ist, § 394 BGB (BGH-Urteil vom 29. Januar 1997, XII ZR 221/95, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 03.04.2009 - 1 UF 218/08

    Begrenztes Realsplitting: Maßgeblicher Betrag für die Hinzurechnung zum zu

    Ein solcher Erstattungsanspruch folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. FamRZ 2005, 1162; FamRZ 1985, 1232, 1233; FamRZ 1992, 534; FamRZ 1992, 1050, 1051; FamRZ 1997, 544, 546) aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Unterhaltsrechtsverhältnisses.

    Dies bedarf jedoch keiner Klärung, da sich das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB auch auf den Nachteilsausgleichsanspruch erstreckt (BGH FamRZ 1997, 544).

  • OLG Saarbrücken, 25.04.2002 - 6 UF 167/01

    Zeitliche Begrenzung für den Ausgleich der steuerlichen Nachteile der

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof die Unpfändbarkeit des Ausgleichsanspruchs nach Maßgabe des § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bejaht hat (BGH, FamRZ 1997, 544, 546).

    Der Senat lässt die Revision zwecks Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), nachdem das Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2000, 888, 889) abweichend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1985, 1232, 1233) die analoge Anwendung von § 1585 b Abs. 3 BGB auf den hier in Rede stehenden Freistellungsanspruch unter Bezugnahme auf die spätere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unterhaltsqualität dieses Anspruchs (FamRZ 1997, 544, 546) bejaht hat.

  • OLG Düsseldorf, 13.11.2020 - 6 UF 92/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2007 - 1 A 2089/05

    Anspruch eines geschiedenen Beamten auf Familienzuschlag; Fehlende Anknüpfung an

  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/06
  • OLG Karlsruhe, 07.07.2009 - 5 UF 101/08

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Gründen des Scheidungsurteils

  • LG Kassel, 21.03.2005 - 3 T 757/04

    Hinderung an der Zahlung eines einmalig zu zahlenden Unterhaltsbetrags; Pfändung

  • AG Flensburg, 22.03.2013 - 92 F 14/13

    Vollstreckungsabwehrklage: Rechtsmissbrauchseinwand gegen Vollstreckung einer

  • OLG Frankfurt, 09.08.2000 - 1 UF 8/00
  • LG Regensburg, 08.06.1999 - 2 S 520/98

    Ehegatten - Unterhaltsberechnung - Aufrechnungsverbot

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