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   OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96   

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https://dejure.org/1996,4009
OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96 (https://dejure.org/1996,4009)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.11.1996 - 11 UF 69/96 (https://dejure.org/1996,4009)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. November 1996 - 11 UF 69/96 (https://dejure.org/1996,4009)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1361 Abs. 1
    Ermittlung der Leistungsfähigkeit des selbständigen Unterhaltsschuldners anhand seiner Entnahmen; Berechnung des Bedarfs nach Wegfall des Einkommens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 674
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 23/91

    Eheliche Lebensverhältisses bei Änderung beruflicher und wirtschaftlicher

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96
    In den Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Einkünfte bewußt und vorwerfbar nach der Trennung sinken läßt, nimmt die Rechtsprechung ein solches Verhalten nicht hin und knüpft für die Bedarfsbemessung an das zuvor bis zur Trennung erzielte Einkommen an (so z.B. BGH, Urt. v. 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - in NJW 1992, S. 2477 = FamRZ 1992, 1045; Urt. v. 16.06.1993 - XII ZR 49/92 - in FamRZ 1993, S. 1304f).

    Die Anrechnung fiktiver Einkünfte darf beim Unterhaltsschuldner aber nur an zuvor gegebene eheliche Lebensverhältnisse anknüpfen; erzielbare, tatsächlich in der Ehe jedoch nie erzielte Einkünfte, die bei größerem Einsatz hätten erwirtschaftet werden können, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (Wendl/Staudigl/Gerhardt, § 4, Rdnr. 276), da die Eheleute sich während der Ehe ohne solche Einkünfte begnügt haben (so auch BGH, Urt. v. 18.03.1992, a.a.O. NJW S. 2479).

  • BGH, 16.06.1993 - XII ZR 49/92

    Bemessung des Unterhalts bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96
    In den Fällen, in denen ein Unterhaltspflichtiger seine Einkünfte bewußt und vorwerfbar nach der Trennung sinken läßt, nimmt die Rechtsprechung ein solches Verhalten nicht hin und knüpft für die Bedarfsbemessung an das zuvor bis zur Trennung erzielte Einkommen an (so z.B. BGH, Urt. v. 18.03.1992 - XII ZR 23/91 - in NJW 1992, S. 2477 = FamRZ 1992, 1045; Urt. v. 16.06.1993 - XII ZR 49/92 - in FamRZ 1993, S. 1304f).
  • BGH, 11.01.1995 - XII ZR 122/93

    Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs eines unterhaltsberechtigten geschiedenen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96
    Diese Auffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urt. v. 11.01.1995 - XII ZR 122/93 - in FamRZ 1995 S. 346 = NJW 1995, S. 993), der auch der Senat stets gefolgt ist.
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 51/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse

    Auszug aus OLG Hamm, 08.11.1996 - 11 UF 69/96
    Es besteht insoweit eine inhaltsgleiche Regelung sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den Nachscheidungsunterhalt (vgl. BGH, Urt. v. 25.01.1984 - IV b ZR 51/92 - in NJW 1984, S. 1537 = FamRZ 1984, S. 356f).
  • OLG Koblenz, 03.07.2000 - 13 UF 102/00

    Vergleich über Kindesunterhalt - Abänderung bei substantiellen Privatentnahmen

    Werden die Entnahmen hingegen zu Lasten der Substanz des Betriebsvermögens getätigt und lebt der Unterhaltsschuldner -wie möglicherweise zuvor bereits die gesamte Familie- von der Substanz des Betriebes, so kann von ihm nicht verlangt werden, die nicht verdienten Entnahmen weiterhin zu Lasten einer fortschreitenden Verschuldung des Unternehmens zu tätigen und durch zusätzliche Darlehensaufnahmen zu finanzieren, weil dies notwendig zu einer Überschuldung des Betriebes und dem Verlust der aufgebauten Existenz führen würde (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 397 ff; OLG Hamm, FamRZ 1997, 674 f).
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