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   OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96   

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OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96 (https://dejure.org/1997,3483)
OLG Köln, Entscheidung vom 26.08.1997 - 4 UF 164/96 (https://dejure.org/1997,3483)
OLG Köln, Entscheidung vom 26. August 1997 - 4 UF 164/96 (https://dejure.org/1997,3483)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen und Anwendungsmaßstäbe für einen gänzlichen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs; Entstehungszeitpunkt der Zugewinnausgleichsforderung; Substantiierungspflicht und Vermögensaufstellung beim Zugewinnausgleich; Gänzliche oder teilweise ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587 c Nr. 2
    Ausschluss oder Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit; Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1370
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 513/80

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen kurzer Ehedauer

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Die vom Antragsteller ferner aufgeworfene Frage, ob eine "kurze Ehedauer" vorliegt, bedarf im Rahmen des Versorgungsausgleichs keiner Erörterung; der Versorgungsausgleich findet nämlich grundsätzlich auch bei kurzer Ehedauer statt, da eine entsprechende Anwendung der für den Unterhaltsanspruch geltenden Vorschrift des § 1579 Nummer 1 BGB auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs nicht in Betracht kommt (vgl. BGH FamRZ 1981, 944; OLG Hamm FamRZ 1985, 78).

    Soweit eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nummer 1 BGB angenommen worden ist, bezieht sich dies auf eine extrem kurze Ehe, wie etwa nur sechs Wochen (BGH FamRZ 1981, 944) oder ein Monat und nur 6-tägiges Zusammenleben (vgl. KG NJW 1979, 168) oder wenn wegen der kurzen Ehe der Versorgungsausgleich im Bagatellbereich bliebe (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1980, 1132).

  • OLG Hamburg, 18.02.1982 - 2 UF 31/81
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Daß hierin auch keine schwere personale Verfehlung gesehen werden kann, die anerkanntermaßen, wie beispielsweise die Beteiligung an Mordversuch am Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1259) oder vorsätzliche Tötung eines gemeinsamen Kindes (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1823) oder Kindesunterschiebung (vgl. BGH NJW 1983, 117), die grobe Unbilligkeit begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Daß hierin auch keine schwere personale Verfehlung gesehen werden kann, die anerkanntermaßen, wie beispielsweise die Beteiligung an Mordversuch am Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1259) oder vorsätzliche Tötung eines gemeinsamen Kindes (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1823) oder Kindesunterschiebung (vgl. BGH NJW 1983, 117), die grobe Unbilligkeit begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • OLG Frankfurt, 30.03.1990 - 1 UF 209/89
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Daß hierin auch keine schwere personale Verfehlung gesehen werden kann, die anerkanntermaßen, wie beispielsweise die Beteiligung an Mordversuch am Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1259) oder vorsätzliche Tötung eines gemeinsamen Kindes (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1823) oder Kindesunterschiebung (vgl. BGH NJW 1983, 117), die grobe Unbilligkeit begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • OLG Zweibrücken, 30.06.1986 - 2 UF 150/84
    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Daß hierin auch keine schwere personale Verfehlung gesehen werden kann, die anerkanntermaßen, wie beispielsweise die Beteiligung an Mordversuch am Ausgleichspflichtigen (vgl. OLG Zweibrücken NJW-RR 1987, 389; OLG Frankfurt FamRZ 1990, 1259) oder vorsätzliche Tötung eines gemeinsamen Kindes (vgl. OLG Hamburg NJW 1982, 1823) oder Kindesunterschiebung (vgl. BGH NJW 1983, 117), die grobe Unbilligkeit begründet, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
  • OLG Schleswig, 27.06.1980 - 12 UF 139/79

    Zusatzversorgung; Öffentlicher Dienst; Kirchliche Zusatzversorgungskasse;

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Soweit eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nummer 1 BGB angenommen worden ist, bezieht sich dies auf eine extrem kurze Ehe, wie etwa nur sechs Wochen (BGH FamRZ 1981, 944) oder ein Monat und nur 6-tägiges Zusammenleben (vgl. KG NJW 1979, 168) oder wenn wegen der kurzen Ehe der Versorgungsausgleich im Bagatellbereich bliebe (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1980, 1132).
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Dabei ist im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung der Umstände ein strengerer Maßstab anzulegen als bei § 242 BGB (vgl. BGH FamRZ 1981, 756).
  • KG, 18.10.1978 - 18 UF 577/78

    Erfordernis des Verlesens der Scheidungsanträge vor Gericht; Heilung durch den

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Soweit eine grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nummer 1 BGB angenommen worden ist, bezieht sich dies auf eine extrem kurze Ehe, wie etwa nur sechs Wochen (BGH FamRZ 1981, 944) oder ein Monat und nur 6-tägiges Zusammenleben (vgl. KG NJW 1979, 168) oder wenn wegen der kurzen Ehe der Versorgungsausgleich im Bagatellbereich bliebe (vgl. OLG Schleswig FamRZ 1980, 1132).
  • OLG Köln, 25.11.1991 - 10 UF 105/91

    Unterhalt; Lebensstandard; Aufrechterhaltung; Aufwendungen;

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Daß die Antragsgegnerin selbst ein eigenes hohes (Millionen-) Vermögen besitzt oder in der Ehe erworben hat (vgl. zu diesen Voraussetzungen OLG Köln FamRZ 1992, 322), behauptet der Antragsteller zwar pauschal, eine substantiierte Darlegung hierfür bleibt der Antragsteller indes ebenso schuldig wie auch nur einen ansatzweisen Beweis.
  • BGH, 23.03.1988 - IVb ZB 51/87

    Darlegungslast im Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 164/96
    Das kann nur an Hand bestimmter, vom Ausgleichspflichtigen vorzutragender Umstände festgestellt werden, bei welchem die Darlegungs- und Beweislast für die die Anwendung der Härteklausel rechtfertigenden Umstände liegen (vgl. BGH FamRZ 1988, 709, 710; BGH FamRZ 1989, 1060, 1061).
  • BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 907/81

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 166/96

    Negative Feststellungsklage nach Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 620

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87

    Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Frankfurt, 10.11.1981 - 3 UF 6/81
  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    bb) Dabei entspricht es einer verbreiteten Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum, dass in der Entgegennahme von nicht geschuldetem Unterhalt durch den Ausgleichsberechtigten ein gegen das Vermögen des Ausgleichspflichtigen gerichtetes Fehlverhalten zu sehen sein kann, welches eine Herabsetzung des Ausgleichsanspruchs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs. 1 BGB in Höhe des überzahlten Unterhalts rechtfertigt (vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2004, 106, 107; OLG Köln FamRZ 1998, 1370, 1372; OLG Celle FamRZ 1981, 1066, 1069 f.; MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1381 Rn. 29, 34; Erman/Budzikiewicz BGB 15. Aufl. § 1381 Rn. 5a; Schulz/Hauß Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 6. Aufl. Rn. 881; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn. 316; Reinken FamFR 2013, 412).
  • OLG Köln, 26.08.1997 - 4 UF 166/96

    Anforderungen an einen Scheidungsantrag; Falsches Datum der letzten mündlichen

    Gemäß der vom Amtsgericht bei der Verwaltung x. eingeholten Auskunft vom 7.11.1995 (Blatt 570 f Akten 4 UF 164/96) erzielte der Kläger in seinem Beruf als M. in den Jahren ab 1991 nach Abzug von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag folgende Netto-Einkünfte:.

    Im Jahr 1996 erzielte der Kläger gemäß Gehaltsbescheinigung Nr. 2/1996 (Anlage 5 zur Berufungsbegründung im Rechtsstreit 4 UF 164/96) bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 9.996,94 DM nach Abzug von Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidarzuschlag ein Nettomonatsgehalt von 6.260,94 DM, woraus sich auf das Jahr bezogen ein durchschnittliches Nettomonatsgehalt von (6.262,94 DM x 12, 8 : 12) 6.680,46 DM errechnet.

    Sie fließen denn auch in die Berechnung des Zugewinnausgleichs ein, wie dies in dem Parallelverfahren 4 UF 164/96 ausgeführt ist.

    Denn nach dem Ergebnis der im Parallelverfahren 4 UF 164/96 vom Senat zum Umfang des Eigenverdienstes der Beklagten durchgeführten Beweisaufnahme vom 6.6.1997, mit deren Verwertung auch im vorliegenden Verfahren die Parteien sich einverstanden erklärt haben, ist unklar geblieben, ob die Beklagte, die bei dem Zeugen Dr. Sch. seit dem Jahre 1987 im Rahmen der Geringverdienergrenze als Schreibkraft tätig war, auch den Verdienst ihrer dort ebenfalls im Rahmen und unter Ausschöpfung der Geringverdienergrenze tätigen Tochter bezogen hat.

    Gemäß der Vergütungsmitteilung des Landesamtes für Besoldung NW für November 1996 (Blatt 977 der Akten 4 UF 164/96) erzielt sie ein monatliches Bruttoeinkommen von 3.595,55 DM.

    Diese vollschichtige Tätigkeit im Bürodienst hat die Beklagte gefunden, nachdem sie sich erst seit Ende Oktober 1995 in hinreichender Weise um eine Vollzeitbeschäftigung als Sekretärin, Vorzimmersekretärin, Assistentin eines Geschäftsführers, Arztsekretärin usw. bemüht hat, wie sich aus den vorgelegten Bewerbungsunterlagen (Anlagen K 20 Band IV der Akten 4 UF 164/96) ergibt.

    A. vom 9.4.1993 (Blatt 295 ff der Akten 4 UF 164/96, Blatt 304) war die Beklagte aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einer regelmäßigen, leichten körperlichen Tätigkeit "halb- bis untervollschichtig" nachzugehen; insbesondere aber ist sie in ihrem alten Beruf als Stenotypistin und Sekretärin bzw. Schreibkraft bei einem Arzt "ohne jede Einschränkung" arbeitsfähig, das heißt sie konnte bereits damals sämtliche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig anfallenden Arbeiten ohne Gefährdung ihres Gesundheitszustandes verrichten.

    Dieser Begutachtung hat sich der SAchverständige Prof. Dr. G. in seinem ausführlichen Obergutachten vom 15.8.1995 (Blatt 603 ff der Akten 4 UF 164/96, Anlage Band III) ausdrücklich angeschlossen.

    Ausgehend von der von ihm ergänzend herangezogenen zusätzlichen radiologischen Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. C. vom 6.6.1995 (Blatt 551 ff der Akten 4 UF 164/96) gelangt auch er zu dem Ergebnis, daß die etwa vor 15 Jahren vorhandene Erkrankung Morbus Crohn inzwischen längst ausgeheilt ist.

    Wie die Beklagte bereits in ihrer als Anlage zum Schriftsatz vom 3.12.1992 im Verfahren 4 UF 164/96 überreichten Aufstellung (Blatt 220 der Akten 4 UF 164/96 und erneut Blatt 469 GA) substantiiert dargetan hat, hat sie nach der Trennung vom Kläger Ausgaben für Möbel und Einrichtungen in Höhe von über 70.000.- DM gehabt; Zinserträge aus der Anlage dieses Betrages sind hiernach nicht angefallen.

    Im übrigen ist der für das Vorliegen von Verwirkungsgründen auch im vorliegenden Zusammenhang beweispflichtige Kläger beweisfällig geblieben, wie sich aus den Ausführungen des Senates in dem heute verkündeten Urteil in dem Parallelverfahren 4 UF 164/96 zu den Gründen betreffend den Ausschluß des Versorgungsausgleichs ergibt, auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

  • OLG München, 17.10.2012 - 12 UF 777/12

    Zugewinnausgleich: Versagung wegen grober Unbilligkeit bei langer Trennungszeit

    (5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu Unrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen.
  • OLG Brandenburg, 10.02.2003 - 9 WF 191/02

    Kürzung des Zugewinnausgleichs wegen überzahlten Unterhalts

    Diese erheblichen - unstreitig 31.500 DM betragenden - Überzahlungen bei der Bemessung des Zugewinnausgleichs außer Betracht zu lassen, wurde im Streitfall zu einem unerträglichen Ergebnis führen Zweck des § 1381 BGB ist es nämlich, dem ausgleichspflichtigen Ehegatten die Möglichkeit zu eröffnen, gegen den rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruch im Einzelfall Billigkeitserwägungen zur Geltung zu bringen und dadurch auch solche Differenzen auszugleichen, die sich zwischen dem gesetzlich vorgesehenen Berechnungsschematismus und dem Sinn und Ziel des Zugewinnausgleichs ergeben, beide Ehegatten an dem erwirtschafteten Zugewinn gleichmaßig zu beteiligen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1995, 1145, 1146, OLG Köln, FamRZ 1998, 1370).
  • OLG München, 19.09.2012 - 12 UF 777/12
    (5) Soweit der Beklagte auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (FamRZ 1998, 1370 ) und Brandenburg (FamRZ 2004, 106 ) verweist, wonach ein Fall des § 1381 BGB auch anzunehmen ist, wenn zu.U.nrecht zu viel Unterhalt gezahlt wurde, so ist dieser Einwand zurückzuweisen.
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