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   BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96   

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BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,956)
BGH, Entscheidung vom 04.02.1998 - XII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,956)
BGH, Entscheidung vom 04. Februar 1998 - XII ZR 160/96 (https://dejure.org/1998,956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einen Grundstücksüberlassungsvertrag - Erwerb des Eigentums an Haus unter Geltung des DDR-Rechts - Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr - Verurteilung der Zahlung eines Ausgleichs Zug-um-Zug

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksüberlassungsvertrag; Überlassungsvertrag; Eigenheimbau; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Ausgleichszahlung

  • Judicialis

    DDR ZGB § 45 Abs. 3; ; DDR ZGB § 282 Abs. 2; ; BGB § 242 Bb

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rückabwicklung von Zuwendungen Dritter an Eheleute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242; DDR: ZGB § 45 Abs. 3, § 282 Abs. 2
    Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksüberlassungsvertrages zu Zeiten der ehemaligen DDR

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 2600 (Ls.)
  • MDR 1998, 602
  • DNotZ 1998, 886
  • NJ 1998, 474
  • FamRZ 1998, 669
  • WM 1998, 1088
  • WM 1999, 1088
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 58/94

    Ermittlung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen der Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    a) Zur Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf einem Grundstücksüberlassungsvertrag, durch den ein Ehegatte von seinem Schwiegervater unter der Geltung des DDR-Rechts zusammen mit seinem Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum an dem Familienheim erworben hat (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 12. April 1995 - XII ZR 58/94 - NJW 1995, 1889 = FamRZ 1995, 1060).

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1995 (XII ZR 58/94 - NJW 1995, 1889, 1890 = FamRZ 1995, 1060) auf der Grundlage bundesdeutschen Rechts ausgeführt hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist.

    Es bestehen insgesamt keine Bedenken, auch unter der Herrschaft des DDR-Rechts in Fällen der vorliegenden Art von einem familienbezogenen Rechtsverhältnis eigener Art auszugehen, wie es der Senat in seinem Urteil vom 12. April 1995 (aaO) angenommen hat (ebenso OLG Dresden - 16 U 555/96 - Urteil vom 12. September 1996).

    Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den nicht mit ihnen verwandten Ehegatten; soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht, so daß das Zugewendete in der Regel nicht voll wird zurückgegeben werden müssen (vgl. Senatsurteil vom 12. April 1995 aaO).

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 114/89

    Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten während des gesetzlichen Güterstandes

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    b) Ist der Ehegatte insoweit ausnahmsweise zur dinglichen Rückgewähr verpflichtet, kann er dazu nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs verurteilt werden (Fortführung von BGHZ 68, 299; 82, 227; Senatsurteil BGHZ 115, 132).

    Unabhängig von einer Einrede des Verpflichteten oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann also eine Verurteilung zur Rückgewähr i.d.R. nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld erfolgen (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 306; 82, 227, 236 f.; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 138 f.).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    b) Ist der Ehegatte insoweit ausnahmsweise zur dinglichen Rückgewähr verpflichtet, kann er dazu nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs verurteilt werden (Fortführung von BGHZ 68, 299; 82, 227; Senatsurteil BGHZ 115, 132).

    Unabhängig von einer Einrede des Verpflichteten oder der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts kann also eine Verurteilung zur Rückgewähr i.d.R. nur Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld erfolgen (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 306; 82, 227, 236 f.; Senatsurteil BGHZ 115, 132, 138 f.).

  • BGH, 05.11.1993 - V ZR 145/92

    Unwirksamkeit eines notariellen Schenkungsvertrages

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Nach dem Rechtsverständnis der DDR sollten mit dem Verbot einer Bedingung oder Auflage einseitige Festlegungen des Zuwendenden ausgeschlossen werden, um Abhängigkeiten von diesem zu vermeiden; einvernehmliche Abreden z.B. über die Verwendung der Leistung waren hingegen zulässig (vgl. Lehrbuch des Zivilrechts der DDR - 1981 - Bd. II S. 163; s.a. BGH, Urteil vom 5. November 1993 - V ZR 145/92 - ZIP 1993, 1905, 1906).
  • BGH, 14.10.1992 - VIII ZR 91/91

    Anwendung des DDR-Vertragsgesetzes - Aufhebung von Preisvorschriften - Anpassung

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbar ist, die vor dem 1. Juli 1990 in der DDR begründet worden sind (grundlegend BGHZ 120, 10, 22 ff.; weitere Nachweise bei BGHZ 131, 209, 214).
  • BGH, 13.07.1994 - XII ZR 1/93

    Ausgleichsansprüche unter Ehegatten in Gütertrennung

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Vorliegend wird es insbesondere auf Art und Umfang der von der Beklagten erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Beiträge beim Ausbau des Anwesens ankommen (vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 127, 48, 54 f. m.w.N.), wozu im einzelnen vorgetragen worden ist.
  • BGH, 02.10.1951 - V ZR 77/50

    Übergabevertrag. Positive Vertragsverletzung

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Von einer Schenkung im Rechtssinne, also einer unentgeltlichen Zuwendung, kann von vornherein nur im Verhältnis zum Kläger ausgegangen werden (zur Beklagten vgl. unten b), und zwar im Hinblick auf die übernommene Verpflichtung zur lebenslangen Wohnungsgewährung von einer gemischten Schenkung (vgl. dazu BGHZ 3, 206, 211).
  • BGH, 23.09.1983 - V ZR 67/82

    Zur Rückforderung einer Zweckschenkung

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Der Vertragswortlaut selbst gibt für eine Bedingung oder Auflage keinen Anhalt; nach bundesdeutschem Recht wäre das, was das Oberlandesgericht über den Zweck festgestellt hat, nicht Vertragsbestandteil, sondern lediglich Geschäftsgrundlage des Rechtsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1983 - V ZR 67/82 - NJW 1984, 233).
  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 164/94

    Keine Anpassung von DDR-Grundstückskaufverträgen wegen Wertsteigerung

    Auszug aus BGH, 04.02.1998 - XII ZR 160/96
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß das aus dem Prinzip von Treu und Glauben abgeleitete Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage auch auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbar ist, die vor dem 1. Juli 1990 in der DDR begründet worden sind (grundlegend BGHZ 120, 10, 22 ff.; weitere Nachweise bei BGHZ 131, 209, 214).
  • BGH, 03.02.2010 - XII ZR 189/06

    Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war bei Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar war (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f. und BGHZ 129, 259, 263).

    Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders sollte die Leistung nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie sollte auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263 f.).

    Eine Schenkung kann nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die Zuwendung solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen (entgegen Senatsurteilen vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 263).

    Dem entspricht es, dass Zuwendungen der Eltern an ihr eigenes Kind in der Rechtsprechung auch dann als Schenkung qualifiziert werden, wenn sie um der Ehe des Kindes Willen erfolgen (Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669).

    Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Bergschneider FamRZ 2003, 1660; 10. Deutscher Familiengerichtstag, 18. Arbeitskreis, Brühler Schriften zum Familienrecht Band 8 S. 89; Seif FamRZ 2000, 1193, 1197).

    Hierbei wird es insbesondere auf die Abwägungskriterien zurückgreifen können, die nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlicher Zuwendungen heranzuziehen waren (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Ist dies infolge des Scheiterns der Ehe des Kindes der Fall, ist die Geschäftsgrundlage dementsprechend insoweit entfallen, als die Begünstigung des eigenen Kindes entgegen der Erwartung seiner Eltern vorzeitig endet (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367; vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670 und BGHZ 129, 259, 264).

  • BGH, 03.12.2014 - XII ZB 181/13

    Zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).

    Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr von Grundeigentum bejaht bei der Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder gar angedrohter Zwangsversteigerung (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2005, 394, 395 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670) oder wenn die im Grundstücksübereignungsvertrag übernommene Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Zerwürfnisses nicht mehr erbracht werden kann (BGH Urteil vom 23. September 1994 - V ZR 113/93 - NJW-RR 1995, 77, 78).

    Das wird - von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen (vgl. Hahne FF 2010, 271, 272; Stein FPR 2012, 88, 89) - regelmäßig einen an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden angemessenen Ausgleich in Geld bedingen (Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

    Dieser Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewendete Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte (vgl. zur Bemessung Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).

  • BGH, 16.12.2015 - XII ZB 516/14

    Rückforderung von Schenkungen an das Schwiegerkind bei Scheitern der Ehe:

    (1) Bereits seit dem Urteil vom 12. April 1995 (BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.) bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Senats zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen (vgl. Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365 ff. und vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394 ff.).
  • BGH, 20.07.2011 - XII ZR 149/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe:

    Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der bisherigen Senatsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren (Senatsurteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
  • KG, 08.10.2009 - 8 U 196/07

    Wegfall der Geschäftsgrundlage: Ausgleichsanspruch eines Partners einer

    Insofern erscheint es nach der Entscheidung des Bundegerichtshofs sachgerecht, auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. BGH FamRZ 1997, 933; BGHZ 84, 361; BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167 = NJW 1994, 2545; BGH FamRZ 1998, 669).

    Es kommt bei der Ausbau eines Anwesens auf die Art der erbrachten Leistungen und die finanziellen Beiträge zum Ausbau an (vgl. BGHZ 127, 48; BGH FamRZ 1998, 669).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu u.a. BGH FamRZ 1982, 1080; FamRZ 1997, 933; FamRZ 1998, 669; FamRZ 2007, 877).

    Regelmäßig hat dies zur Folge, dass der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückzuerstatten ist (vgl. BGH NJW 1995, 1889; FamRZ 1998, 669; NJW 1999, 354 für ehebezogenen Zuwendungen); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach Beendigung der Lebensgemeinschaft zu entziehen (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326).

  • BGH, 07.09.2005 - XII ZR 316/02

    Rückabwicklung der Zuwendung eines von der Großmutter des geschiedenen Ehegatten

    b) Zur Bemessung der Ausgleichszahlung in solchen Fällen (im Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei Zuwendungen von Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Lebens regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art anzunehmen, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist (Urteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 f.).

    Ähnliches gilt bei Zuwendungen von Eltern oder Großeltern eines Ehegatten an den mit ihnen nicht verwandten anderen Ehegatten (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO 670).

    Insoweit muss das wirtschaftliche Ergebnis einer dinglichen Rückgewähr identisch mit dem eines bloß schuldrechtlichen Rückausgleichs sein (Senatsurteile vom 4. Februar 1998 aaO und vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 367).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 180/09

    Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Scheitern

    Demgemäß sind sie im Endvermögen des Beschenkten zu berücksichtigen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670).
  • OLG Celle, 10.05.2002 - 22 U 119/01

    Rückforderung von Zuwendungen der Eltern an Tochter und Schwiegersohn;

    3.Dem Rückforderungsanspruch steht in einem derartig krassen Ausnahmefall auch nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung erreicht wurde (im Anschluss an BGH FamRZ 1998, 669, 670).

    Erbringen Schwiegereltern an den Ehepartner ihres Kindes in einem Ausmaß, das über eine Gefälligkeit weit hinausgeht, Zuwendungen zum Zwecke der Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens, so ist dies mit den ehebezogenen unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar (BGHZ 129, 259, 263; NJW 1999, 353, 354; FamRZ 1998, 669 f.; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 242 Rdnr. 160).

    Nach dem Willen des Zuwendenden soll die Leistung nämlich nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung führen, sondern sie soll auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von deren Bestand abhängig sein (BGHZ 129, 259, 263 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in diesen Fällen ist die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Hierbei ist bei der Bemessung des Ausgleichsanspruchs im Wege der Schätzung gem. § 287 ZPO eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen, in die etwa die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute, aber auch die Umstände, die zu Beendigung der Ehe geführt haben, einzustellen sind (BGH, NJW 1999, 353, 354 f.; FamRZ 1998, 669, 670).

    Ausnahmen sind allerdings denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Einer Ausgleichungspflicht des Beklagten für diese Position steht nicht der Grundsatz entgegen, dass für den Zeitraum, in dem die Ehe Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung jedenfalls teilweise erreicht wurde, sodass in der Regel das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss (BGHZ 129, 259, 264; NJW 1999, 353, 355; FamRZ 1998, 669, 670).

    Von dem Grundsatz des Ausschlusses der Rückforderung bei (teilweiser) Zweckerreichung besteht jedoch dann eine Ausnahme, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (BGH, FamRZ 1998, 669, 670).

    Aus den oben geschilderten Gründen liegt hier ein Ausnahmefall infolge der Anstiftung des Beklagten zum Mord an seiner Ehefrau vor, sodass nur die vollständige Rückgewähr geeignet ist, einen untragbaren, mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl. BGH FamRZ 1998, 669, 670).

  • BGH, 26.11.2014 - XII ZB 666/13

    Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen an das Schwiegerkind zur Bedienung

    Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 7. September 2005 - XII ZR 316/02 - FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28. Oktober 1998 - XII ZR 255/96 - FamRZ 1999, 365, 366 f. und vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN).
  • BGH, 28.10.1998 - XII ZR 255/96

    Rückabwicklung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach Scheitern der Ehe

    a) Zur Bemessung des Ausgleichsbetrages in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände, die Schwiegereltern den Eheleuten zugewendet haben, wegen Scheiterns der Ehe ausnahmsweise zurückzugewähren sind (Fortführung des Senatsurteils vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 670).

    Schuldet in Fällen der vorliegenden Art der Zuwendungsempfänger aufgrund der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausnahmsweise die dingliche Rückgewähr des Erlangten, kann er dazu nach der Rechtsprechung des Senats nur Zug um Zug gegen Zahlung eines nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessenden Ausgleichs in Geld verurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 - XII ZR 160/96 - FamRZ 1998, 669 m.w.N.).

    Wenn Schwiegereltern wegen Scheiterns der Ehe Rückgewähr fordern, hat nichts anderes zu gelten; insoweit sind die für die Rückabwicklung ehebezogener Zuwendungen geltenden Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 259, 263 f. und vom 4. Februar 1998 aaO).

    Obere Grenze des Ausgleichs ist lediglich der hälftige Wert des Anwesens im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO S. 670).

    b) Weiterhin scheint das Berufungsgericht zu verkennen, daß bei der Bemessung des Ausgleichsbetrags in Fällen der vorliegenden Art eine Gesamtwürdigung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist, in die auch andere als die von ihm bisher ins Auge gefaßten Beurteilungselemente einzubeziehen sind, etwa die Dauer der Ehe und die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1998 aaO; für die ehebezogenen Zuwendungen vgl. insbes.

    Regelmäßig hat dies zur Folge, daß der Wert des Zugewendeten nicht voll zurückgegeben werden muß (vgl. Senatsurteile BGHZ 129 aaO 264 und vom 4. Februar 1998 aaO); denn die erwiesene Begünstigung ist nur für die Zeit nach der Ehescheidung zu entziehen (vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 1994, 1326, 1329).

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 104/08

    Ausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wegen eines vom anderen

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZR 156/04

    Rückabwicklung ehebedingter Zuwendungen nach endgültiger Trennung der Ehegatten;

  • BGH, 12.11.2008 - XII ZR 134/04

    Nachträgliche Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen

  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 143/00

    Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung

  • OLG Brandenburg, 06.05.2009 - 4 U 135/08

    Rückgewähr von Zuwendungen der Schwiegereltern an einen Ehegatten nach Scheitern

  • OLG Celle, 27.03.2003 - 6 U 198/02

    Voraussetzungen der Veräußerung eines Erbbaurechts; Anspruch wegen Rückforderung

  • OLG Köln, 07.02.2001 - 13 U 125/00

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Scheitern der Ehe der Tochter

  • OLG Hamburg, 29.05.2002 - 5 U 170/01

    Verstoß gegen § 307 BGB (9 AGBG a.F) bei zeitlichem Weiterverkaufsverbot

  • OLG Jena, 26.09.2014 - 4 UF 322/14

    Verjährung von Ansprüchen der Schwiegereltern gegen den Schwiegersohn auf

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich für finanzielle Aufwendungen durch

  • OLG Frankfurt, 27.06.2005 - 16 U 196/04

    Gewährleistungseinbehalt: Konkludente Abbedingung bei selbstschuldnerischer

  • OLG Koblenz, 06.10.2005 - 5 U 1220/04

    Rückforderung ehebedingter Zuwendungen durch Dritte bei Scheitern der Ehe

  • OLG Stuttgart, 05.06.2019 - 18 UF 67/19

    Zugewinnausgleich: Sittenwidrigkeit einer Rücktrittsklausel für den Fall des

  • OLG Naumburg, 14.10.1999 - 11 U 121/99

    Geschäftsgrundlage bei gemischter Schenkung - Fortbestand der Ehe -

  • OLG Nürnberg, 02.06.2005 - 11 UF 14/05

    Unentgeltliche Zuwendungen der Eltern eines Ehegatten als unbenannte

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2014 - 3 UF 2/14

    Rückforderungen von Zuwendungen an ein Schwiegerkind nach Scheidung der Ehe

  • OLG Stuttgart, 23.02.2012 - 16 UF 249/11

    Rückforderung von Schenkungen an ein Schwiegerkind: Vertragsanpassung wegen

  • LG Berlin, 04.11.2005 - 22 O 234/05

    Vergleichbarkeit der Schenkung an eine Tochter mit den ehebezogenen unbenannten

  • OLG Köln, 20.08.2012 - 4 UF 99/12

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern wegen Wegfalls der

  • OLG Koblenz, 31.03.2021 - 13 UF 698/20

    Rückzahlung von Eltern-Schenkungen nach Ehescheidung der Kinder Voraussetzungen

  • OLG Brandenburg, 21.07.2004 - 7 U 185/03

    Rückzahlungsanspruch einer Schwiegermutter betreffend Zuwendungen, die an den

  • OLG Koblenz, 20.02.2001 - 3 U 530/99

    Ausgleichsanspruch eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen

  • LG Berlin, 18.05.2006 - 36 O 369/04
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