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   BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99   

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https://dejure.org/1999,75
BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99 (https://dejure.org/1999,75)
BGH, Entscheidung vom 29.09.1999 - XII ZB 3/99 (https://dejure.org/1999,75)
BGH, Entscheidung vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 (https://dejure.org/1999,75)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; ; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; KindRG Art. 15 § 2 Abs. 4
    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Elterliche Sorge - Gemeinsame elterliche Sorge ist kein "Regelfall"

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 39 (Entscheidungsbesprechung)

    § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB; Art. 15 § 2 Abs. 4 KindRG
    Gemeinsame elterliche Sorge/Aufhebung/Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 203
  • MDR 2000, 31
  • NJ 2000, 258
  • FamRZ 1999, 1646
  • FamRZ 2000, 478 (Ls.)
  • Rpfleger 2000, 111
 
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Wird zitiert von ... (149)

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die

    Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (Senatsbeschluss vom 29. September 1999 - XII ZB 3/99 - FamRZ 1999, 1646, 1648).
  • OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15

    Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern

    Die (fortbestehende) Alleinsorge der Kindesmutter (zumindest in Teilbereichen des Sorgerechts) ist nach alldem trotz der Vermutung des § 1626a Abs. 2 S. 2 BGB zum Kindeswohl vorzuziehen in Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge prognostisch praktisch nicht funktionieren würde, weil trotz der entsprechenden Verpflichtung tatsächlich keine Konsensmöglichkeit besteht, insbesondere bei gravierenden Kommunikationsdefiziten, bzw. wenn mit erheblicher Gewissheit zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern auch zukünftig in den Kindesangelegenheiten keine Kooperation stattfindet, und sich dieser Umstand erheblich belastend auf das Kind auswirken würde (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1671 Rdnr. 15 ff.; BGH, NJW 2000, S. 203, NJW 2008, S. 994; OLG Naumburg, FamRZ 2009, S. 792; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2009, S. 433; OLG Celle, FamRZ 2014, S. 857).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2016 - 18 UF 265/15

    Ruhen der elterlichen Sorge des verhinderten Elternteils: Rechtsschutzinteresse

    a) Unverzichtbare Grundvoraussetzung für eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist, dass zwischen den Eltern objektiv Kooperationsfähigkeit und subjektiv Kooperationsbereitschaft besteht; nur so kann die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl dienen (BGH FamRZ 1999, 1646).
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