Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 19.09.2000

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   OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 UF 247/2000, 18 UF 247/00   

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https://dejure.org/2000,13233
OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 UF 247/2000, 18 UF 247/00 (https://dejure.org/2000,13233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2000 - 18 UF 247/2000, 18 UF 247/00 (https://dejure.org/2000,13233)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. September 2000 - 18 UF 247/2000, 18 UF 247/00 (https://dejure.org/2000,13233)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Begrenztes Realsplitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 242 § 273 Abs. 1 § 1569; EStG § 26
    Zur Frage eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber einem Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 365
  • FamRZ 2001, 1370
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/2000   

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https://dejure.org/2000,21406
OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/2000 (https://dejure.org/2000,21406)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.09.2000 - 18 U F 247/2000 (https://dejure.org/2000,21406)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. September 2000 - 18 U F 247/2000 (https://dejure.org/2000,21406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltsberechtigter; Begrenztes Realsplitting; Zurückbehaltungsrecht; Scheidung; Anspruch auf Zustimmung

  • Judicialis

    ZPO § 2; ; ZPO § 3; ; ZPO § 4; ; ZPO § 716; ; ZPO § 321; ; ZPO § 718; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 365
  • FamRZ 2001, 1370
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.11.1991 - XII ZR 240/90

    Umdeutung einer Zahlungsklage auf Unterhalt in Abänderungsklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/00
    Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Anspruchsteller seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1991, 832), zumal vorliegend die Klägerin die Sicherung ihres nachehelichen Unterhalts bezweckt, während der Anspruch des Klägers die - rechtlich mit der nachehelichen Zeit nicht identische (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGH FamRZ 1980, 1099, letztmals BGH FamRZ 1992, 298, 299) - Trennungszeit betrifft.
  • BGH, 24.09.1980 - IVb ZR 545/80

    Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/00
    Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Anspruchsteller seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1991, 832), zumal vorliegend die Klägerin die Sicherung ihres nachehelichen Unterhalts bezweckt, während der Anspruch des Klägers die - rechtlich mit der nachehelichen Zeit nicht identische (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGH FamRZ 1980, 1099, letztmals BGH FamRZ 1992, 298, 299) - Trennungszeit betrifft.
  • OLG Hamm, 27.12.1990 - 2 WF 537/90

    Zurückbehaltungsrecht des Unterhaltsberechtigten; Nichtzahlung von laufendem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/00
    Bereits dies rechtfertigt es, ein Zurückbehaltungsrecht für einen Zeitraum zu verneinen, für den der Anspruchsteller seine geschuldete Leistung in voller Höhe erbracht hat (im Ergebnis ebenso OLG Hamm FamRZ 1991, 832), zumal vorliegend die Klägerin die Sicherung ihres nachehelichen Unterhalts bezweckt, während der Anspruch des Klägers die - rechtlich mit der nachehelichen Zeit nicht identische (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGH FamRZ 1980, 1099, letztmals BGH FamRZ 1992, 298, 299) - Trennungszeit betrifft.
  • BGH, 29.04.1998 - XII ZR 266/96

    Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.09.2000 - 18 U F 247/00
    Unerheblich ist, dass die Beklagte zur Unterzeichnung der Anlage "U", wozu sie durch das angefochtene Urteil verurteilt wurde, nicht verpflichtet ist (BGH FamRZ 1998, 953, 954), weil sie dies nicht rügt und auch die entsprechende Antragstellung des Klägers nicht gerügt hat.
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