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   BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78   

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BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,642)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1979 - IV ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,642)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1979 - IV ZR 58/78 (https://dejure.org/1979,642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 74, 121
  • NJW 1979, 1456
  • MDR 1979, 651
  • FamRZ 1979, 475
  • DÖV 1979, 599
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.12.1975 - 5 C 2.75

    Rechtmäßigkeit einer Überleitungsanzeige - Sozialhilfe - Schriftliche Mitteilung

    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Dies folgt unzweideutig aus der Zwecksetzung und der auf die insoweit eindeutige Vorschrift des § 21 a FürsPflVO zurückgehenden Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 BAföG; BT-Drucks. III/1799 S. 55 zu § 84 Abs. 2 BSHGE = § 91 Abs. 2 BSHG) und entspricht ganz herrschender Meinung (LG Duisburg FamRZ 1975, 236 zu § 37 Abs. 4 BAföG; BVerwGE 29, 229, 231/232; 50, 64, 66; LG Braunschweig NJW 1967, 985 [LG Braunschweig 20.10.1966 - 7 S 41/66]: Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1613 Rdn. 5: Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl., § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seip, BSHG 9. Aufl., § 91 Rdn. 37: Knopp/Fichtner, BSHG 3. Aufl., § 91 Rdn. 14 jeweils zu § 91 Abs. 2 BSHG).

    Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (BVerwGE 50, 64, 66).

  • BGH, 28.10.1964 - IV ZR 238/63

    Rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt

    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Der Verpflichtete soll in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnitts auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten und davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden (BGHZ 43, 1, 6 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]/7; RGZ 164, 65, 68; OLG Nürnberg OLGZ 1966, 269, 272; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl., § 41 VIII 1; Enneccerus/Kipp/Wolff, Familienrecht 7. Aufl., § 97 IX).
  • BGH, 29.06.1977 - IV ZR 48/76

    Finanzierung der Berufsausbildung

    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 69, 190, 193 hinsichtlich der Verpflichtung der Eltern, ihrem Kind eine angemessene Berufsausbildung zu gewähren, ausgesprochen, daß die Vorschriften und Richtlinien der staatlichen Ausbildungsförderung nicht in die privatrechtliche Unterhaltspflicht eingreifen.
  • BVerwG, 27.03.1968 - V C 3.67
    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Dies folgt unzweideutig aus der Zwecksetzung und der auf die insoweit eindeutige Vorschrift des § 21 a FürsPflVO zurückgehenden Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 BAföG; BT-Drucks. III/1799 S. 55 zu § 84 Abs. 2 BSHGE = § 91 Abs. 2 BSHG) und entspricht ganz herrschender Meinung (LG Duisburg FamRZ 1975, 236 zu § 37 Abs. 4 BAföG; BVerwGE 29, 229, 231/232; 50, 64, 66; LG Braunschweig NJW 1967, 985 [LG Braunschweig 20.10.1966 - 7 S 41/66]: Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1613 Rdn. 5: Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl., § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seip, BSHG 9. Aufl., § 91 Rdn. 37: Knopp/Fichtner, BSHG 3. Aufl., § 91 Rdn. 14 jeweils zu § 91 Abs. 2 BSHG).
  • RG, 18.05.1940 - IV 707/39

    Gilt die Regelung des § 1613 BGB., wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur bei

    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Der Verpflichtete soll in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnitts auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten und davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden (BGHZ 43, 1, 6 [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63]/7; RGZ 164, 65, 68; OLG Nürnberg OLGZ 1966, 269, 272; Gernhuber, Familienrecht 2. Aufl., § 41 VIII 1; Enneccerus/Kipp/Wolff, Familienrecht 7. Aufl., § 97 IX).
  • Drs-Bund, 20.04.1960 - BT-Drs III/1799
    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Dies folgt unzweideutig aus der Zwecksetzung und der auf die insoweit eindeutige Vorschrift des § 21 a FürsPflVO zurückgehenden Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 BAföG; BT-Drucks. III/1799 S. 55 zu § 84 Abs. 2 BSHGE = § 91 Abs. 2 BSHG) und entspricht ganz herrschender Meinung (LG Duisburg FamRZ 1975, 236 zu § 37 Abs. 4 BAföG; BVerwGE 29, 229, 231/232; 50, 64, 66; LG Braunschweig NJW 1967, 985 [LG Braunschweig 20.10.1966 - 7 S 41/66]: Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1613 Rdn. 5: Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl., § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seip, BSHG 9. Aufl., § 91 Rdn. 37: Knopp/Fichtner, BSHG 3. Aufl., § 91 Rdn. 14 jeweils zu § 91 Abs. 2 BSHG).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Dies folgt unzweideutig aus der Zwecksetzung und der auf die insoweit eindeutige Vorschrift des § 21 a FürsPflVO zurückgehenden Entstehungsgeschichte der Bestimmung (BT-Drucks. VI/1975 S. 36 zu § 37 BAföG; BT-Drucks. III/1799 S. 55 zu § 84 Abs. 2 BSHGE = § 91 Abs. 2 BSHG) und entspricht ganz herrschender Meinung (LG Duisburg FamRZ 1975, 236 zu § 37 Abs. 4 BAföG; BVerwGE 29, 229, 231/232; 50, 64, 66; LG Braunschweig NJW 1967, 985 [LG Braunschweig 20.10.1966 - 7 S 41/66]: Soergel/Siebert/Lange a.a.O. § 1613 Rdn. 5: Gottschick/Giese, BSHG 6. Aufl., § 91 Rdn. 9.2; Schellhorn/Jirasek/Seip, BSHG 9. Aufl., § 91 Rdn. 37: Knopp/Fichtner, BSHG 3. Aufl., § 91 Rdn. 14 jeweils zu § 91 Abs. 2 BSHG).
  • BVerwG, 27.10.1977 - 5 C 9.77

    Unterhaltsansprüche - Rechtmäßige Überleitung - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (FamRZ 1978, 275, 276/277) ist sogar Vorausleistung nach § 36 BAföG gegebenenfalls rückwirkend von dem Monat der Antragstellung auf Ausbildungsförderung schlechthin dann zu leisten, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Bekanntwerden, welcher Unterhaltsbetrag seiner Eltern nach dem BAföG angerechnet wird, glaubhaft macht, daß seine Eltern diesen Betrag nicht leisten.
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei

    Sie zerstört sein Vertrauen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (vgl. BGH, Urteil vom 06. März 1985 - IVb ZR 7/84 - FamRZ 1985, 586; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07. Juli 2005 - 16 UF 50/05 - NJW-RR 2006, 361; Gerhardt, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 6 Rn. 111; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. März 1979 - IV ZR 58/78 - FamRZ 1979, 475 Rechtswahrungsanzeige nach BAföG).(2)Die Wirkungen des Verzuges können damit ungeachtet des Umstandes, ob diese durch eine Mahnung herbeigeführt werden könnten, durch eine Rechtswahrungsanzeige herbeigeführt werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 03. Juli 2009 - 13 UF 150/08 - NJW-RR 2010, 879; OLG Köln, Urteil vom 25. Juni 2002 - 25 UF 303/01 - FamRZ 2003, 471; Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, § 8 Rn. 82), so dass der Antragsteller gegenüber anderen privaten Unterhaltsgläubigern insofern privilegiert ist.
  • BGH, 24.02.1988 - IVb ZR 28/87

    Überleitung von Unterhaltsansprüchen nach Gewährung öffentlicher Jugendhilfe

    Entgegen der Auffassung der Revision hat es nicht verkannt, daß daneben § 91 Abs. 2 BSHG die Möglichkeit, Unterhalt für die Vergangenheit zu fordern, selbständig regelt und insoweit gegenüber den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB erweitert (allgemeine Auffassung; vgl. etwa BGHZ 74, 121, 126 f [BGH 28.03.1979 - IV ZR 58/78]ür den gleichlautenden § 37 Abs. 4 BAföG a.F.;Senatsurteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 7/84 - FamRZ 1985, 586).

    Sein Vertrauen, seine Lebensführung unabhängig von etwaigen Unterhaltsansprüchen einrichten zu können, wird dadurch zerstört (vgl. BGHZ 74, 121, 126) [BGH 28.03.1979 - IV ZR 58/78].

    Allerdings eröffnet eine Rechtswahrungsanzeige die Inanspruchnahme auf Unterhalt für die Vergangenheit nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nur dann, wenn sie "unverzüglich" auf die Bewilligung der Sozialleistung folgt (vgl. dazu BGHZ 74, 121, 126 f [BGH 28.03.1979 - IV ZR 58/78]; BVerwGE 42, 198, 205 [BVerwG 17.05.1973 - V C 108/72]; 50, 64, 68; Göppinger a.a.O. Rdn. 1445; Schellhorn/Jirasek/Seipp BSHG 12. Aufl. § 91 Rdn. 37).

    Soweit es im weiteren Verfahren zu dem Ergebnis gelangt, daß eine wirksame Rechtswahrungsanzeige vorliegt, wird darauf hingewiesen, daß entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 74, 121, 127 [BGH 28.03.1979 - IV ZR 58/78] eine Inanspruchnahme des Beklagten nur für die Zeit ab Erlaß des Bewilligungsbescheids in Betracht kommt, nicht auch für eine etwaige rückwirkende Bewilligung (vgl. Göppinger a.a.O. Rdn. 1445).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    In späteren Entscheidungen, so in BGHZ 43, 1 ff [BGH 28.10.1964 - IV ZR 238/63] und BGHZ 74, 121, 125 hat der Bundesgerichtshof sodann für § 1613 Abs. 1 BGB ausdrücklich den Gedanken des Schuldnerschutzes als den tragenden Gesichtspunkt der Vorschrift herausgestellt.

    Daß dies nicht nur für den Unterhaltsanspruch des Berechtigten selbst gilt, sondern auch für den auf einen Träger der Ausbildungsförderung - der den Unterhalt zunächst anstelle des Verpflichteten geleistet hat - übergeleiteten Unterhaltsanspruch, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 74, 121, 125 mit folgender Begründung angenommen: Auch im Verhältnis zu einem Dritten, der Unterhalt für vergangene Zeit vorgeschossen hat, greift der dem § 1613 BGB zugrunde liegende Gedanke des Schuldnerschutzes durch; der Verpflichtete soll in die Lage versetzt werden, sich in der Disposition seines Lebenszuschnitts auf die zu leistende Unterhaltszahlung einzurichten, und soll davor geschützt werden, überraschend mit einer zu hohen Rückständen aufgelaufenen Schuld konfrontiert zu werden.

  • BGH, 21.06.1989 - IVb ZR 73/88

    Unverzüglichkeit - Rechtswahrungsanzeige - Sozialhilfe

    Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 BAFÖG in der bis zu ihrer Neufassung (durch Gesetz vom 16. Juli 1979, BGBl I 1037) geltenden Fassung, nach der die Eltern des Auszubildenden "für die Vergangenheit außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen werden (konnten), wenn ihnen die Bewilligung der Ausbildungsförderung unverzüglich schriftlich mitgeteilt worden" war, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 (BGHZ 74, 121 ff) entschieden, daß die Voraussetzungen für eine rückwirkende Inanspruchnahme nach dieser Vorschrift nur erfüllt sind, wenn die Rechtswahrungsanzeige unverzüglich auf die Bewilligung der (Voraus-)Leistung, d.h. auf den Erlaß des Bewilligungsbescheides, folgt; in der durch das Merkmal der Unverzüglichkeit geprägten engen zeitlichen Beziehung zu dem Bewilligungsbescheid liege zugleich der Inhalt und auch die Grenze für die Vorauswirkung der Rechtswahrungsanzeige {BGHZ aaO S. 126, 127) .

    Die Vorschrift erfüllt in dieser Auslegung zugleich in ausreichendem Maße den allgemeinen Zweck einer Rechtswahrungsanzeige, den Unterhaltsschuldner darauf vorzubereiten, daß er eine Inanspruchnahme für Unterhaltsleistungen gewärtigen muß (Warnfunktion), und sein Vertrauen darauf zu zerstören, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht mehr berührt werden können (BGHZ 74, 121, 126; BVerwGE 50, 64, 66; vgl. auch Senatsurteile vom 15. Juni 1983 - IVb ZR 390/81 = FamRZ 1983, 895, 896; vom 24. April 1985 - IVb ZR 23/84 = FamRZ 1985, 793, 794; vom 1. Juli 1987 - IVb ZR 74/86 = BGHR BSHG § 90 Abs. 1 Vergangenheit 1 = FamRZ 1987, 1014, 1015).

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 23/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Zu der mit § 91 Abs. 2 BSHG nahezu gleichlautenden Vorschrift des § 37 Abs. 4 2. Alternative BAföG in der bis zu ihrer Neufassung durch das 6. BAföGÄndG vom 16. Juli 1979 (BGBl I 1037) geltenden Fassung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. März 1979 entschieden, daß die unverzügliche Mitteilung von der Bewilligung der Ausbildungsförderung (Rechtswahrungsanzeige) die Inanspruchnahme der Eltern des Auszubildenden auf Erfüllung des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung eröffnet (BGHZ 74, 121).

    Ob an diesem Tage die Sozialhilfe nur behördenintern verfügt, die Bewilligung jedoch erst später bekanntgegeben worden ist (vgl. BGHZ 74, 121, 127), kann auf sich beruhen; durch eine hierin liegende zeitliche Abweichung wäre die Klägerin nicht beschwert.

  • BGH, 24.06.1981 - IVb ZR 596/80

    Elterliche Unterhaltspflichten während der Zeit eines Studiums - "Unterhalt für

    Selbst wenn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die ergangenen Anzeigen gemäß § 37 Abs. 4 BAföG a.F. rechtswirksam wären, würden sie die Inanspruchnahme des Vaters des Auszubildenden erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistungen eröffnen (BGHZ 74, 121).

    Auch die zeitliche Umschreibung der Inanspruchnahmemöglichkeit durch das Merkmal "unverzüglich" gewinnt nur Sinn, wenn die Rechtswahrungsanzeige zurück bis zur Bewilligung der Vorausleistung wirkt (vgl. BGHZ 74, 121, 127).

    Rechtswahrungsanzeigen vor der Leistungsbewilligung konnten mithin den mit ihnen angestrebten Erfolg nicht erreichen; das Amt, das eine Leistungsbewilligung nur erst erwog oder lediglich behördenintern beschlossen hatte (vgl. dazu BGHZ 74, 121, 127), vermochte die Schranke des § 1613 Abs. 1 BGB für ein rückwirkendes Unterhaltsverlangen noch nicht zurückzudrängen.

  • OLG Köln, 06.11.2001 - 23 WLw 6/01

    Landwirtschaftsrecht: Ausgestaltung der Abfindungsergänzungsansprüche

    Unter der Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO ist aber die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums zu verstehen, die durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch auslöst (BGH NJW 1979, 1456).

    Der Abfindungsergänzungsanspruch entsteht mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch (BGH NJW 1979, 1456, Wöhrmann/Stöcker, § 13. Rn. 36; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 7; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 7).

  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 74/86

    Unterhalt für Vergangenheit bei Überleitung des Unterhaltsanspruchs auf den

    Er unterliegt daher der nämlichen rechtlichen Beurteilung wie ohne die Überleitung, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen aufstellt (vgl. BGHZ 74, 121, 124 f.).

    Das hier gefundene Ergebnis bestätigt sich in der Erwägung, daß ein gesetzlicher Eingriff in die Vorschriften über die privatrechtliche Unterhaltspflicht zugunsten des Trägers der Sozialhilfe zureichend erkennbar und bestimmt sein müßte (vgl. BGHZ 74, 121, 124).

  • OLG Bamberg, 22.01.1981 - 2 UF 209/80
    Dazu hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. März 1979 (FamRZ 1979, 475 ff = BGHF 1, 428) entschieden, § 37 Abs. 4 BAföG erweitere durch das Erfordernis einer unverzüglichen Rechtswahrungsanzeige den durch § 1613 Abs. 1 BGB beschränkten Vorwirkungsrahmen für die Inanspruchnahme von Unterhalt für die Vergangenheit, allerdings nur in eng begrenztem Umfange, nämlich erst ab dem Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides über die Vorausleistung von Ausbildungsförderung.

    Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen darauf, daß die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (vgl. BGH FamRZ 1979, 475 ff = BGHF 1, 428 unter Hinweis auf BVerwGE 50, 64, 66).

    Dies bedeutet für den Träger der öffentlichen Leistungen (hier: der Arbeitslosenhilfe) insofern eine Erweiterung gegenüber den Möglichkeiten bürgerlichen Rechts, als er bereits vor erfolgter Überleitung als Nichtgläubiger eine der Mahnung vergleichbare Wirkung herbeiführen kann (vgl. BGH FamRZ 1979, 475 ff = BGHF 1, 428).

  • OLG Köln, 13.11.2002 - 23 WLw 6/01
    Unter der Veräußerung im Sinne des § 13 HöfeO ist aber die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums zu verstehen, die durch Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch vollzogen wird und erst in diesem Zeitpunkt den Ausgleichsanspruch auslöst (BGH NJW 1979, 1456).

    Der Abfindungsergänzungsanspruch entsteht mit der Eintragung des Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch (BGH NJW 1979, 1456, Wöhrmann/Stöcker, § 13. Rn. 36; Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, § 13 Rn. 7; Faßbender/Hötzel/von Jeinsen/Pikalo, § 13 Rn. 7).

  • BGH, 27.01.1988 - IVb ZR 12/87

    Kostenersatz bei Ehelichkeitsanfechtung

  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 319/81

    Anforderungen an eine Mahnung; Vollzugsbegründung durch Überleitungsanzeige

  • OLG Hamm, 17.07.1987 - 7 UF 234/87
  • BGH, 26.03.1980 - IVb ZR 515/80

    Geltendmachung eines Anspruchs wegen rückwirkend gewährter Ausbildungsförderung

  • VerfG Brandenburg, 15.04.2016 - VfGBbg 55/15

    Rechtsschutzgleichheit; Verfahrenskostenhilfe; Rechtswahrungsanzeige

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 41/87

    Unterhaltspflicht des arbeitsunfähigen Unterhaltsschuldners nach Kündigung des

  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 564/80

    Inanspruchnahme eines Elternteils aufgrund einer Rechtswahrungsanzeige -

  • OLG Düsseldorf, 29.10.1980 - 2 UF 352/78

    Studium; Finanzierung; Begabung; Wirtschaftliche Verhältnisse

  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 354/81

    Ausübung des Unterhaltsbestimmungsrechts

  • BGH, 15.06.1983 - IVb ZR 390/81

    Gewährung von Sozialhilfe gegenüber einer Frau mit Kind - Geltendmachung von

  • VG Aachen, 03.05.2011 - 2 K 884/09

    Kein Klagerecht des nicht sorgeberechtigten Vaters gegen die Bewilligung

  • OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09

    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer

  • OLG Schleswig, 05.10.2000 - 13 UF 220/99

    Unterhaltsvorschuss - Zahlung ab Bewilligungsbescheid

  • OLG Köln, 27.06.1985 - 4 WF 152/85

    Unterhaltsberechtigter; Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten;

  • BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 91.79

    Bewilligung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung -

  • BVerwG, 22.11.1988 - 5 B 17.88

    Gefährdung der Ausbildung durch Nichtleistung des angerechneten Unterhaltsbetrags

  • BVerwG, 17.01.1980 - 5 C 9.78

    Unterhaltsanspruch - Negativ-Evidenz - Rechtmäßigkeit der Überleitung -

  • OLG Bamberg, 13.02.1986 - 2 UF 233/84

    Bemessung der Höhe des Trennungsunterhalts nach der Scheidung von Eheleuten nach

  • OLG Oldenburg, 17.03.1994 - 14 UF 118/93

    Träger der Unterhaltsvorschußkasse; Vorschußleistung; Zahlung von Unterhalt;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.10.1993 - 2 A 11514/93

    Kind eines Beihilfeberechtigten; Beihilfegewährung; Aufwendungsersatzanspruch ;

  • OLG Köln, 03.05.1985 - 4 UF 313/84

    Unterhaltsberechtigter; Unterhaltsverzicht; Unterhaltsvertrag

  • VG München, 13.09.2022 - M 18 K 18.6070

    Rechtswahrungsanzeige, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Zivilrechtliche

  • OLG Nürnberg, 11.11.1980 - 11 UF 1521/80

    Übergang des (etwaigen) Unterhaltsanspruchs eines Kindes gegen seine Eltern auf

  • OLG Hamburg, 25.08.1987 - 12 UF 5/87
  • OLG Karlsruhe, 05.08.1983 - 16 WF 161/83
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