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   BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78   

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BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78 (https://dejure.org/1979,393)
BGH, Entscheidung vom 10.10.1979 - IV ZR 79/78 (https://dejure.org/1979,393)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 1979 - IV ZR 79/78 (https://dejure.org/1979,393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1373, § 1376, § 1379
    Bewertung einer Unternehmensbeteiligung bei der Berechnung des Endvermögens

Papierfundstellen

  • BGHZ 75, 195
  • NJW 1980, 229
  • MDR 1980, 211
  • FamRZ 1980, 37
  • DB 1979, 2477
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.03.1977 - IV ZR 166/75

    Ermittlung des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Die Beteiligungen an beiden Gesellschaften waren auch jeweils vererblich (§ 10 Abs. 2 des KG-Vertrages i.V.m. § 177 HGB; § 15 Abs. 1 GmbHG), so daß sich eine Stellungnahme zu der Frage erübrigt, ob auch nichtvererbliche Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unter Lebenden unterliegen (vgl. BGHZ 68, 163, 165; Rittner FamRZ 1961, 505, 506).

    Der Betrag der etwaigen Wertminderung richtet sich nicht danach, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird, da die Bewertung nicht subjektbezogen, sondern nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist (BGHZ 68, 163, 166).

  • BGH, 14.07.1965 - IV ZR 216/64

    Auskunftsanspruch über den Bestand des Endvermögens

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über den Bestand des Endvermögens hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob der Auskunftspflichtige die Erfüllung der Ausgleichsforderung nach § 1381 BGB verweigern kann; anders kann es nur in ganz besonderen Ausnahmefällen sein, in denen bereits feststeht, daß ein Ausgleichsanspruch nicht (mehr) in Betracht kommt, ohne daß es hierzu noch auf eine Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten ankäme, so etwa in dem Falle, daß das Nichtbestehen eines Ausgleichsanspruchs bereits durch Urteil festgestellt oder der Zugewinnausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (BGHZ 44, 163 [BGH 14.07.1965 - IV ZR 216/64]; Anm. Johannsen LM BGB § 1379 Nr. 1).
  • BGH, 25.03.1954 - IV ZR 146/53

    Bewertung eines Grundstücks

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Entscheidend ist vielmehr, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich die eingeschränkte Verwertbarkeit der Beteiligung nach der Verkehrsanschauung auf deren Wert auswirkt (vgl. BGHZ 13, 45, 47).
  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 137/77

    Abgrenzung von Bedingungen und Befristung

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift auf Zugewinnausgleichsansprüche überhaupt entsprechend anwendbar ist (vgl. BGH FamRZ 1979, 787, 788).
  • BGH, 23.11.1977 - IV ZR 131/76

    Bewertung eines kleineren Handwerksbetriebs im Rahmen des Zugewinnausgleichs

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Bei einem gewerblichen Unternehmen ist dieser nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt, sondern es ist daneben auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, daß das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Sachwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGHZ 70, 224 [BGH 23.11.1977 - IV ZR 131/76]; BGH LM BGB § 260 Nr. 1 und FamRZ 1977, 38; Anm. Johannsen zu LM BGB § 1375 Nr. 2).
  • BGH, 13.10.1976 - IV ZR 104/74

    Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer; Ausgleich des

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Bei einem gewerblichen Unternehmen ist dieser nicht auf den Substanz- oder Liquidationswert beschränkt, sondern es ist daneben auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, daß das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Sachwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGHZ 70, 224 [BGH 23.11.1977 - IV ZR 131/76]; BGH LM BGB § 260 Nr. 1 und FamRZ 1977, 38; Anm. Johannsen zu LM BGB § 1375 Nr. 2).
  • BGH, 05.03.1975 - IV ZR 72/74

    Zugewinnausgleich. Auskunft über Endvermögen

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für den Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB (BGHZ 64, 63, 65).
  • BGH, 21.04.1955 - II ZR 227/53

    Einlagebewertung bei OHG

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Umstritten ist in der Rechtsliteratur die Frage, ob der aus dem Unternehmenswert und dem Umfang der Beteiligung abgeleitete Wert einer Unternehmensbeteiligung (in aller Regel als Vollwert bezeichnet) bei der Berechnung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich oder eines Pflichtteilsanspruchs auch dann zugrunde zu legen ist, wenn die Unternehmensbeteiligung - wie in aller Regel bei einer Personengesellschaft - unveräußerlich ist und der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach dessen Abfindungsanspruch - der sich grundsätzlich nach dem wirklichen Wert des lebenden Unternehmens einschließlich der stillen Reserven und des good will bemißt (BGHZ 17, 130, 136) - entweder beschränkt oder gänzlich ausgeschlossen wird.
  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    In der Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist seit langem anerkannt, daß der Anspruchsberechtigte, sofern zum Nachlaß ein gewerbliches Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört, nicht nur Auskunft über den Wert des Unternehmens und der Unternehmensgegenstände verlangen, sondern darüber hinaus auch die Vorlage der Geschäftsunterlagen fordern darf, die er benötigt, um die Ermittlung jener Werte selbst vornehmen zu können (BGHZ 33, 373, 375; RG WarnRspr 1918 Nr. 229).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
    Auszug aus BGH, 10.10.1979 - IV ZR 79/78
    Zum Teil wird diese Auffassung mit der Einschränkung vertreten, daß das Risiko der geringeren Abfindung im Kündigungsfall wertmindernd berücksichtigt werden könne (MünchKomm/Gernhuber, BGB § 1376 Rdn. 25; Goroncy NJW 1962, 1895 [BFH 27.02.1962 - I - 208/60 S]; Sudhoff NJW 1961, 801, 807) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59].
  • BGH, 09.02.2011 - XII ZR 40/09

    Zugewinnausgleich: Bemessung des Goodwills einer freiberuflichen Praxis bei

    Dabei ist auf den objektiven (Verkehrs-) Wert des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen (Senatsurteile BGHZ 175, 207 = FamRZ 2008, 761 Rn. 18; vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362 und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 44; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38).

    Daneben ist auch der Geschäftswert zu berücksichtigen, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; BGHZ 70, 224 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

    Denn der vermögenswerte Gehalt der Beteiligung liegt in der Mitberechtigung am Unternehmen und der anteiligen Nutzungsmöglichkeit des Unternehmenswertes (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38).

    Lediglich in Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens aus einer Gemeinschaftspraxis eine Begrenzung des Abfindungsanspruchs (etwa auf den Substanzwert) vorsieht, kann dies Auswirkungen auf den objektiven Wert haben (BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362; Schröder in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rn. 4.279 f.).

    Zwar beruht die Berücksichtigung des Wertes einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich wegen des Stichtagsbezugs nicht auf einem späteren Veräußerungsfall, sondern hebt darauf ab, dass der am Stichtag vorhandene Wert die damit verbundene Nutzungsmöglichkeit auch für den Inhaber selbst weiterhin in sich birgt (Senatsurteil vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 363; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

    Die Bewertung, die mit dem Zugewinnausgleich stichtagsbezogen endgültig vorzunehmen ist, setzt aber voraus, dass die Praxis zu dem ermittelten Wert auch frei verwertbar ist (BGHZ 75, 195, 201 = FamRZ 1980, 37, 38 f.; BGHZ 70, 224, 226 = FamRZ 1978, 332, 333 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 40).

  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Der Umfang der (hier: hälftigen) Beteiligung an dem Unternehmen und der sich unter Berücksichtigung der Ertragslage ergebende Unternehmenswert bilden im Regelfall die wesentliche Grundlage für die Bemessung des Wertes der Beteiligung im Zugewinnausgleich (vgl. BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. Rn. 131; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 240).
  • BGH, 25.11.1998 - XII ZR 84/97

    Zur Bewertung des Anteils an einer Steuerberaterpraxis im Zugewinnausgleich

    Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 75, 195 ff.; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 = FamRZ 1986, 1196, 1197; vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 = FamRZ 1991, 43 ff.), und halten den dagegen gerichteten Angriffen der Revision stand.

    Die weiter bestehende Nutzungsmöglichkeit bestimmt in diesem Fall auch weiterhin maßgeblich den Wert der Unternehmensbeteiligung, und der Umstand, daß diese zwar voll nutzbar, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff.).

    Die damit gegebene Nutzungsmöglichkeit des good will einer freiberuflichen Steuerberaterpraxis bestimmt, wie in der Entscheidung BGHZ 75, 195, 201 für die damalige Unternehmensbeteiligung ausgeführt, über den Stichtag für den Zugewinnausgleich hinaus weiterhin maßgeblich den Wert des Vermögensgegenstandes Steuerberaterpraxis.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 1 UF 2/15

    Bewertung von Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich

    Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18; vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).

    Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).

    Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).

    Der Umstand, dass der Gegenstand zwar voll genutzt wird, aber nicht frei verwertbar ist, kann sich lediglich wertmindernd auswirken, wobei sich der Betrag der etwaigen Minderung danach richtet, mit welcher Wahrscheinlichkeit für den beteiligten Gesellschafter der Fall der Kündigung eintreten wird (BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 17 ff.; 1999, 361 ff., juris Tz. 18; vgl. ferner Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 6. Auflage, § 1376 BGB Rn. 22).

    Soweit in einer Beteiligung eine solche Kompensation angelegt ist, mag es gerechtfertigt sein, den Wert einer Gesellschaftsbeteiligung grundsätzlich auch dann nach dem Vollwert der Gesellschaft zu bemessen, wenn der Gesellschaftsvertrag für den Fall des Ausscheidens des Gesellschafters eine Bestimmung enthält, wonach der Abfindungsanspruch des Gesellschafters beschränkt oder ausgeschlossen wird (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 23; 2003, 432 f., juris Tz. 14).

    Dies entspricht der allgemeinen güterrechtlichen Bewertungsregel, dass der Wert eines Vermögensgegenstands normalerweise dem Erlös entspricht, der bei seiner Verwertung erzielt werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1980, 37 ff., juris Tz. 22).

  • BGH, 04.12.2013 - XII ZB 534/12

    Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen

    Daneben kann insbesondere auch der Geschäftswert (Goodwill) zu berücksichtigen sein, der sich darin äußert, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert der zum Unternehmen gehörenden Vermögensgegenstände entspricht (Senatsurteil BGHZ 188, 282 = FamRZ 2011, 622 Rn. 22; BGHZ 75, 195, 199 = FamRZ 1980, 37, 38 und BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 39).

    Die fortbestehende Nutzungsmöglichkeit für den Inhaber bestimmt in diesem Fall weiterhin maßgeblich den Wert des Betriebes, und der Umstand, dass der Betrieb zwar einerseits voll nutzbar, aber andererseits - etwa aufgrund von gesellschaftsrechtlichen Abfindungsklauseln - nicht frei verwertbar ist, kann sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich (lediglich) wertmindernd auswirken (vgl. BGHZ 75, 195, 199 ff. = FamRZ 1980, 37, 38; Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196, 1197 und vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361, 362).

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 69/85

    Bewertung eines GmbH-Anteils beim Zugewinnausgleich unter Lebenden

    Beim Zugewinnausgleich unter Lebenden ist ein GmbH-Anteil im Endvermögen nicht deswegen nach einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel zu bewerten, weil diese bei einem für den Bewertungsstichtag unterstellten Erbfall eingreifen würde (Ergänzung zu BGHZ 68, 163; 75, 195) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78].

    Der Bundesgerichtshof habe einerseits entschieden (BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78]), daß eine Unternehmensbeteiligung im wesentlichen nur dann nach derartigen Abfindungsklauseln zu bewerten sei, wenn am Stichtag des § 1384 BGB die Kündigung des Gesellschaftsvertrages bereits erfolgt sei.

    Die Grundsätze von BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] könnten in einem solchen Fall nicht angewendet werden.

    Demgemäß hat der IV. Zivilsenat in BGHZ 75, 195, 198 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] ausdrücklich offen gelassen, ob auch nicht vererbliche Vermögensgegenstände dem Zugewinnausgleich unter Lebenden unterliegen.

    Bei einer nicht frei verwertbaren Unternehmensbeteiligung, wie sie der Beklagte besitzt, bestimmt die weitere Nutzungsmöglichkeit durch den Inhaber maßgeblich den wahren Wert (vgl. BGHZ 75, 195, 201) [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78].

    Was seine Beteiligung wirklich wert ist, ist daher nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 75, 195 [BGH 10.10.1979 - IV ZR 79/78] zu ermitteln, wobei die beschränkte Verwertbarkeit allenfalls in dem Ausmaß berücksichtigt werden kann, in dem sie sich nach der Verkehrsanschauung auf den Wert auswirkt (a.a.O. 201 f).

  • BGH, 11.12.2002 - XII ZR 27/00

    Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung

    Zur Bewertung einer gesellschaftsrechtlich ausgestalteten Mitarbeiterbeteiligung im Zugewinnausgleich, wenn die Parteien die daraus künftig zu erwartenden laufenden Erträge in einem Unterhaltsvergleich bereits als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen berücksichtigt haben (Abgrenzung zum Senatsurteil BGHZ 75, 195).

    Zutreffend weist das Berufungsgericht auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile BGHZ 75, 195 = FamRZ 1980, 37 ff. sowie vom 25. November 1998 - XII ZR 84/97 - FamRZ 1999, 361) zur Bewertung unveräußerlicher Unternehmensbeteiligungen im Zugewinnausgleich hin.

  • BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 678/80

    Ermittlung des maßgeblichen Einkommens eines GmbH-Geschäftsführers mit festem

    Insoweit kann nichts anderes gelten als für die Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB und des Ehegatten bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes gemäß § 1379 Abs. 1 BGB; für diese hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Vorlage der Geschäftsunterlagen gefordert werden darf, wenn zum Nachlaß oder zum Endvermögen ein gewerbliches Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört (BGHZ 75, 195, 198 m.w.N.).
  • BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99

    Umfang der Haftung des Notars für den Verlust von Gesellschaftsanteilen aufgrund

    d.h. es wird der Wert des ganzen Unternehmens bemessen und sodann auf die Anteilsinhaber "umgelegt" (Großfeld aaO S. 18, 109; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung 3. Aufl. S. 235; Kort DStR 1995, 1961; vgl. BGHZ 75, 195, 199).
  • OLG München, 14.01.2021 - 26 UF 358/20

    Zum Auskunftsanspruch bei Unveräußerlichkeit eines Anteils an einer GmbB

    Bei der Bewertung einer freiberuflichen Praxis bzw. des Anteils an einer freiberuflichen Praxis im Rahmen des Zugewinnausgleichs ist grundsätzlich der volle Wert einschließlich des Goodwill zu veranschlagen (BGH FamRZ 1980, 37; BGH FamRZ 1999, 361; BGH FamRZ 2011, 622).

    Ist der Anteil zwar voll nutzbar, jedoch nicht frei verwertbar, kann sich dies lediglich wertmindernd auswirken, ändert aber nichts an der grundsätzlichen Auskunftsverpflichtung (BGH FamRZ 1980, 37; BGH FamRZ 1999, 361).

    Ist dies nicht der Fall, wirkt sich eine nach dem Endvermögensstichtag zeitnah ausgesprochene Kündigung lediglich wertmindernd aus (BGH FamRZ 1980, 37; BGH FamRZ 1999, 361).

    Der Umstand, dass der Betrieb einerseits voll nutzbar, andererseits nicht frei verwertbar sei, könne sich für die Bewertung im Zugewinnausgleich lediglich wertmindernd auswirken (BGH FamRZ 2014, 368; BGH FamRZ 1999, 361; BGH FamRZ 1980, 37).

  • OLG Saarbrücken, 06.05.2010 - 8 U 163/09

    Auseinandersetzung einer Sozietät von Rechtsanwälten hinsichtlich des

  • OLG Brandenburg, 12.12.2013 - 9 UF 112/13

    Familienrecht: Scheidungsverfahren; Auskunftsanspruch eines Ehegatten im Rahmen

  • OLG Köln, 26.03.1999 - 19 U 108/96

    Der Abfindungsanspruch eines GmbH-Gesellschafters

  • OLG Naumburg, 26.10.2000 - 8 UF 260/99

    Zu Umfang und Inhalt der Auskunft nach § 1379 BGB

  • BGH, 07.07.1993 - XII ZR 35/92

    Endvermögen bei Vorbehalt eines Wiederkaufsrecht

  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 27/88

    Bemessung des Streitwerts bei einem Berufungsverfahren wegen der Verurteilung zur

  • OLG Hamburg, 15.01.2019 - 2 U 3/18

    Pflichtteilsergänzungsanspruch in Bezug auf die für den Todesfall vereinbarte

  • OLG Dresden, 17.01.2008 - 21 UF 447/07

    Zugewinnausgleich

  • OLG Schleswig, 01.09.1986 - 15 UF 297/85
  • OLG Hamm, 05.07.2022 - 11 UF 14/22

    Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs; Anspruch eines

  • OLG Hamm, 02.02.1983 - 6 UF 524/82
  • BGH, 01.07.1982 - IX ZR 34/81

    Bewertung des Betriebsvermögens eines Handelsunternehmens im Rahmen des

  • OLG Brandenburg, 29.09.2003 - 9 UF 225/02

    Anspruch auf Zugewinnausgleich; Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH); Fehlen

  • OLG München, 20.01.1992 - 2 UF 1032/91
  • OLG Koblenz, 14.12.1981 - 13 UF 584/81
  • OLG Jena, 08.11.2004 - 1 WF 309/02

    Stufenklage, Prozesskostenhilfe

  • OLG Karlsruhe, 10.12.2002 - 16 UF 186/02

    Zugewinnausgleich: Minderung des Endvermögens durch Verbindlichkeiten eines

  • OLG Hamm, 28.10.1982 - 1 UF 87/82
  • OLG Karlsruhe, 12.06.1980 - 16 UF 52/80

    Auskunftsanspruch; Vorlage von Belegen; Wertermittlung; Antragstellung;

  • OLG Frankfurt, 22.02.2019 - 6 UF 174/18

    Wert des Beschwerdegegenstands bei Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach §

  • BGH, 09.05.1988 - II ZR 247/87

    Wirksamkeit der Abfindung der Erben eines Gesellschafters nach dem Substanzwert

  • OLG Bamberg, 29.11.1993 - 7 WF 136/93

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde; Anforderungen an ein

  • OLG Stuttgart, 02.05.1995 - 18 UF 362/94

    "Good will" einer Versicherungsagentur; Anspruch auf Ermittlung des

  • OLG Stuttgart, 02.10.1981 - 15 UF 157/81

    Münzsammlung; Briefmarkensammlung; Auskunftsverpflichteter; Bestandsverzeichnis;

  • KG, 12.08.1987 - 18 UF 6287/86

    Zugewinnausgleich; Nießbrauch; Berechnung; Rentenbarwertformel

  • OLG Hamburg, 04.12.2018 - 2 U 3/18
  • OLG München, 01.12.1981 - 4 UF 234/81

    Berechnungszeitpunkt bei Scheidung; Wertermittlung; Wertermittlung des Anfangs-

  • BGH, 28.10.1982 - IX ZR 85/81

    Anspruch auf Zugewinnausgleich bei Ehescheidung - Berechnung des Endvermögens der

  • VGH Baden-Württemberg, 20.03.1985 - 7 S 688/84

    Zum Anspruch auf Weiterförderung bei Überschreitung der Förderungshöchstdauer

  • KG, 17.04.2000 - 16 UF 8082/99

    Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Stufenklage

  • OLG Hamm, 09.04.1981 - 7 UF 446/79

    Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs; Aufrechnung mit einem

  • BGH, 09.01.2003 - XII ZR 422/99
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