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   BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80   

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BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80 (https://dejure.org/1981,197)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1981 - IVb ZB 555/80 (https://dejure.org/1981,197)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 (https://dejure.org/1981,197)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachehelicher Versorgungsausgleich - Ausschluss des Ausgleichs wegen grob unbilliger Inanspruchnahme der Ausgleichsverpflichteten - Erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587, § 1587b, § 1587c
    Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

Papierfundstellen

  • NJW 1982, 989
  • MDR 1982, 563
  • FamRZ 1982, 258
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.10.1979 - IVb ZB 10/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Eintritt des Versicherungs- und

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB steht es nicht entgegen, daß der Ausgleichsberechtigte bereits vor der Eingehung der Ehe Altersruhegeld bezogen hat (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129).

    MitBeschluß vom 17. Oktober 1979 (IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129) hat der Bundesgerichtshof den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt bereits für den Fall abgelehnt, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit die Bezugsvoraussetzungen für das Altersruhegeld erfüllt, und ausgeführt, die Regelung des Versorgungsausgleichs in Form des Splittings oder Quasi-Splittings sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall bei dem Ausgleichsberechtigten noch nicht eingetreten sei.

  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 712/80

    Beteiligung des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung am Verfahren über den

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    Die weitere Beschwerde ist zulässig (vgl.Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 133).

    Wie der Senat in dem bereits erwähnten Beschluß vom 12. November 1980 unter Berufung auf die im Gesetzgebungsverfahren und im Schrifttum erörterten Sachverhalte ausgeführt hat, kann es bei der Wertung, welche die Anwendung der Härteregelung stets erfordert, auch ins Gewicht fallen, wenn der Unterhalt des Berechtigten schon bei Eingehung der Ehe durch eigenes Vermögen für die Zukunft - auch nach der Scheidung - gesichert war (FamRZ 1981, 132).

  • BGH, 17.10.1979 - IV ZB 10/79

    Abweisung einer Scheidungsklage wegen eines Widerspruchs - Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    Der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB steht es nicht entgegen, daß der Ausgleichsberechtigte bereits vor der Eingehung der Ehe Altersruhegeld bezogen hat (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1979 - IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129).

    MitBeschluß vom 17. Oktober 1979 (IV ZB 10/79 - FamRZ 1980, 129) hat der Bundesgerichtshof den von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt bereits für den Fall abgelehnt, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte während der Ehezeit die Bezugsvoraussetzungen für das Altersruhegeld erfüllt, und ausgeführt, die Regelung des Versorgungsausgleichs in Form des Splittings oder Quasi-Splittings sei nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Versicherungsfall bei dem Ausgleichsberechtigten noch nicht eingetreten sei.

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    Auch in derartigen Fällen ist davon auszugehen, daß der Erwerb der Versorgungsanwartschaften durch den weiterhin erwerbstätigen Ehepartner dem Zwecke dient, den künftigen Unterhalt beider Ehegatten sicherzustellen (vgl. BGHZ 74, 38, 45 f.) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78].
  • BGH, 12.11.1980 - IVb ZB 503/80

    Berücksichtigung erworbenen Vermögens

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    In Übereinstimmung damit hat der Senat in seinen Beschlüssenvom 12. November 1980 (IV b ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132) und29. April 1981 (IV b ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.) ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne insbesondere grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner nicht bedürfe, um für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem Bedürftigen zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfüge, während der Verpflichtete auf die Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen sei.
  • BGH, 29.04.1981 - IVb ZB 813/80

    Voraussetzungen der Anwendung der Härteklausel

    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    In Übereinstimmung damit hat der Senat in seinen Beschlüssenvom 12. November 1980 (IV b ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 132) und29. April 1981 (IV b ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 f.) ausgeführt, die Durchführung des Versorgungsausgleichs könne insbesondere grob unbillig sein, wenn und soweit es seiner nicht bedürfe, um für beide Ehegatten den Grundstock zu einer eigenständigen Alterssicherung zu legen und dadurch auch dem Bedürftigen zu wirtschaftlicher Selbständigkeit zu verhelfen, weil der Ausgleichsberechtigte über nicht ausgleichspflichtiges Vermögen verfüge, während der Verpflichtete auf die Versorgung zur Sicherung seines Unterhalts angewiesen sei.
  • OLG Frankfurt, 16.01.1981 - 1 UF 165/80
    Auszug aus BGH, 16.12.1981 - IVb ZB 555/80
    Hiernach steht es der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 b Abs. 1 und 2 BGB nicht entgegen, daß der Ausgleichsberechtigte bereits vor der Eingehung der Ehe Altersruhegeld bezogen hat (ebenso OLG Frankfurt FamRZ 1981, 466 f.; Bastian/Roth-Stielow/Schmeiduch 1. EheRG § 1304 a RVO Rdn. 26; MünchKomm/Maier, aaO; v. Maydell FamRZ 1981, 509, 519; Ruland/Tiemann, Versorgungsausgleich und steuerliche Folgen der Ehescheidung Rdn. 397; vgl. auch Voskuhl/Pappai/Niemeyer, Versorgungsausgleich in der Praxis § 1304 b RVO Anm. III = S. 121 sowie § 1304 a RVO Anm. III 2 = S. 114 - a.A. Bergner, SGb 1978, 133, 137 f.; derselbe in Kommentar zur RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - Verbandskommentar - Band II § 1304 a RVO Rdn. 7 sowie in FamRZ 1979, 1028, jeweils mit der Einschränkung, daß dem hier verfochtenen Standpunkt dann zugestimmt wird, wenn auch der ausgleichsverpflichtete Ehegatte, wie hier, im Zeitpunkt der Scheidung Altersrente bezieht).
  • BGH, 29.03.2006 - XII ZB 2/02

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und

    Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen bestehen dabei indessen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 - IVb ZB 813/80 - FamRZ 1981, 756, 757 und vom 16. Dezember 1981 - IVb ZB 555/80 - FamRZ 1982, 258, 259; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Teil VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller aaO § 1587 c Rdn. 21; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19).

    Eine durch den Versorgungsausgleich entstehende Bedürftigkeit des Verpflichteten kann bei der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB allenfalls dann relevant werden, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits unter Berücksichtigung außerhalb der Ehezeit erworbener Anwartschaften oder seines sonstigen Vermögens über eine ausreichende Altersversorgung verfügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1981 aaO S. 757 f. und vom 16. Dezember 1981 aaO S. 259; Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 c BGB Rdn. 7).

  • BGH, 17.01.2007 - XII ZB 168/01

    Durchführung des Versorgungsausgleichs unter kroatischen Ehegatten; Höhe des

    Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltsgrenzen bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1981 ­ IVb ZB 555/80 ­ FamRZ 1982, 258, 259 und vom 29. April 1981 ­ IVb ZB 813/80 ­ FamRZ 1981, 756, 757; Schwab/Hahne aaO VI Rdn. 283; Palandt/Brudermüller BGB 66. Aufl. § 1587 c Rdn. 23; MünchKomm/Dörr aaO § 1587 c BGB Rdn. 19).

    Ein Ausschluss aus wirtschaftlichen Gründen ist lediglich dann gerechtfertigt, wenn der Wertausgleich die Erhöhung einer bereits ausreichenden Versorgung des Berechtigten zur Folge hätte und dem Verpflichteten Anrechte entziehen würde, auf die dieser dringend angewiesen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1981 ­ IVb ZB 555/80 ­ FamRZ 1982, 258, 259).

  • OLG Naumburg, 04.09.2017 - 3 UF 19/17

    Versorgungsausgleichssache: Anforderungen an einen Ausschluss des

    Danach soll der Ausgleichsanspruch ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn dessen uneingeschränkte Durchführung dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 1982, 258 zu § 1587 c BGB a.F., zitiert nach juris; Brudermüller , in: Palandt, BGB, 76. Aufl., 2017, § 27 VersAusglG Rz. 5).
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