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   BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82   

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https://dejure.org/1984,522
BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82 (https://dejure.org/1984,522)
BGH, Entscheidung vom 28.03.1984 - IVb ZR 64/82 (https://dejure.org/1984,522)
BGH, Entscheidung vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 (https://dejure.org/1984,522)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Vergütung für Versorgungsleistungen die ein unterhaltsbedürftiger geschiedener Ehegatte in einer eheähnlichen Gemeinschaft für seinen Partner erbringt - Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit - Verwertung eines Miteigentumanteils zur ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1577, § 1581, § 1587c
    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 2358
  • MDR 1984, 1010
  • FamRZ 1984, 662
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 371/81

    Rechtsfolgen nichtbestimmungsgemäßer Verwendung der auf die Krankheitsvorsorge

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Sie steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, daß ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der durch die Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einem anderen Partner während der Ehe seinen Anspruch auf Trennungsunterhalt eingebüßt oder verkürzt hat, jedenfalls dann regelmäßig auch für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Härteregelung verwirklicht, wenn das Verhältnis nach der Scheidung andauert (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569; 23. März 1983 - IVb ZR 371/81 - FamRZ 1983, 676 sowie vom 9. November 1983 - IVb ZR 22/82 - FamRZ 1984, 154, 155).

    Im Einzelfall kann die Auferlegung von Unterhaltsleistungen aber zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Verpflichteten führen, etwa weil sie nicht oder nicht in vollem Umfang durch das Kindesinteresse erfordert wird (a.a.O. FamRZ 1983, 676 und 1984, 155 f.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken, die vor allem auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 1980 (BVerfGE 53, 257) gestützt werden, greifen nicht durch.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 615/80

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen ehelichen Fehlverhaltens

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Sie stehen, wie die Revision nicht verkennt, in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB bei ehelichem Fehlverhalten entwickelt hat.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 781/80

    Einbeziehung einer Trennungszeit in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Sie stehen, wie die Revision nicht verkennt, in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat in seinen Beschlüssen vom 13. Oktober 1982 (IVb ZB 615/80 - FamRZ 1983, 32 und IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35) zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 c BGB bei ehelichem Fehlverhalten entwickelt hat.
  • BGH, 10.04.1979 - VI ZR 151/75

    Berücksichtigung über die Unterhaltspflicht hinausgehender Unterhaltsbeträge bei

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Das gilt etwa für die Richtlinien und Erfahrungssätze, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwickelt worden sind (vgl. etwa Schulz-Borck/Hofmann, Schadenersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt mit Berechnungstabellen, 1978) und Eingang in die Rechtsprechung gefunden haben (vgl. BGH, Urteile vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 - NJW 1979, 1501 und vom 8. Juni 1982 - VI ZR 314/80 - VersR 1982, 951; BGHZ 86, 372 sowie die in diesen Entscheidungen angeführten Nachweise).
  • BGH, 23.04.1980 - IVb ZR 527/80

    Grobe Unbilligkeit des Trennungsunterhalts wegen Ausbrechens eines Partners aus

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Zur Frage der Anrechnung einer angemessenen Vergütung für Versorgungsleistungen, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft von dem haushaltsführenden Partner für den andern erbracht werden, hat der Senat bereits in früheren Entscheidungen darauf hingewiesen, daß dem Tatrichter Richtsätze, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, als Anhalt dienen können, soweit sich nicht besondere, eine Abweichung bedingende Umstände ergeben (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 666 f.).
  • BGH, 05.11.1980 - IVb ZR 549/80

    Zumutbarkeit einer Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Vielmehr muß die Frage der Erwerbsobliegenheit auch hier nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den Besonderheiten der persönlichen und ehelichen Verhältnisse, beurteilt werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150).
  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 28/77

    Erstes Eherechtsreformgesetz

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß auch bereits vor der Novellierung des § 1579 Abs. 2 BGB, die dem Gesetzgeber durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 (BVerfGE 57, 361) aufgegeben worden ist, zu entscheiden ist, ob im Einzelfall ein besonders gelagerter Härtefall vorliegt, und im Falle der Verneinung dieser Frage die insoweit mit dem Grundgesetz vereinbare Vorschrift des § 1579 Abs. 2 BGB unverändert anzuwenden, somit die Härteregelung des § 1579 Abs. 1 BGB als suspendiert zu behandeln und dementsprechend in der Sache zu entscheiden ist.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Vielmehr muß die Frage der Erwerbsobliegenheit auch hier nach den Umständen des Einzelfalles, vor allem nach den Besonderheiten der persönlichen und ehelichen Verhältnisse, beurteilt werden (vgl. etwa Senatsurteile vom 5. November 1980 - IVb ZR 549/80 - FamRZ 1981, 17, 18 und vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

    Auszug aus BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82
    Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 7. Juli 1982 (IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895) entschieden, daß eine vom Grundsatz hälftiger Teilung abweichende Unterhaltsbemessung in Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, ausreichender anderer Gründe bedarf.
  • BGH, 08.06.1982 - VI ZR 314/80

    Einbeziehung der Aufwendungen eines Kindes für die wegen Todes seiner Mutter

  • BGH, 08.02.1983 - VI ZR 201/81

    Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Hinterbliebenen einer getöteten Ehefrau und

  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

  • BGH, 09.11.1983 - IVb ZR 22/82

    Ausschluß des Unterhaltsanspruchs wegen Aufnahme einer eheähnlichen Gemeinschaft

  • OLG Oldenburg, 17.11.2016 - 3 UF 146/16

    Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

    eines Verhaltens des Ausgleichsberechtigten - wie hier - nach der Trennung in Frage, setzt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs voraus, dass das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den anderen Ehegatten besonders belastenden Umständen geschieht (vgl. BGH FamRZ 2014, 105; 1984, 662).
  • OLG Oldenburg, 19.03.2012 - 13 UF 155/11

    Möglichkeit der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs durch einseitiges Ausbrechen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Amtsgericht gefolgt ist, kann ein solches Fehlverhalten vorliegen, wenn sich ein Ehegatte einseitig von der Ehe löst und sich einem anderen Partner zugewendet (vgl. BGH NJW 1980, 1686; NJW 1984, 2358).
  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    b) Ein anderer Lösungsweg, den Familieneinsatz eines Ehegatten bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wird über eine "Monetarisierung" der Haushaltsführung und Kindesbetreuung gesucht, wobei zum Teil pauschale Festbeträge ohne Rücksicht auf den individuellen Umfang der familienbezogenen Leistungen vorgeschlagen werden (500 DM bis 1.000 DM nach den Bayerischen Leitlinien Nr. 6, s. FamRZ Buch 1 3. Aufl. S. 75; vgl. Gerhardt/Gut-deutsch FuR aaO S. 243; Graba aaO S. 1118, 1121), zum Teil - in Anknüpfung an die Bewertung der Haushaltsführung in sogenannten Konkubinatsfällen analog § 850 h ZPO (vgl. u.a. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662 m.w.N.) - allgemeine Erfahrungswerte, die zur Bemessung von Schadensersatzrenten bei Verletzung oder Tötung von Hausfrauen entwickelt wurden (vgl. Born MDR aaO S. 984; Graba aaO S. 1121).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen;

    Der Senat, der in seinem Urteil vom 28. März 1984 (IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662) die Verneinung einer Erwerbsobliegenheit bei Betreuung von zwei Kindern im Alter von 11 und 13 Jahren bei günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gebilligt hat, hat stets betont, daß die Frage nur aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände entschieden werden kann, wobei neben den persönlichen Verhältnissen des unterhaltsbegehrenden Ehegatten wie Alter, Gesundheitszustand und Berufsausbildung, insbesondere einer früheren beruflichen Betätigung, die Dauer der Ehe und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere Urteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148, 150 m.w.N.).
  • BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 82/84

    Berücksichtigung der alleinigen Nutzung der Ehewohnung bei der

    Da der Beklagte nicht erwerbstätig, sondern Rentner ist, durfte vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard allerdings nicht ohne besondere Gründe abgewichen werden (Senatsurteile vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 - FamRZ 1982, 894, 895; vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 177/00

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

    Ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtegrund ist regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35, 36 und vom 28. März 1984 - IVb ZB 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665).
  • OLG Frankfurt, 28.10.1986 - 3 UF 124/80

    Familienrecht: Unterhalt des Ehegatten während des Getrenntlebens

    Anders als das OLG Karlsruhe im Scheidungsverbundverfahren und der BGH in der dieses betreffenden Revisionsentscheidung FamRZ 1984, 662 ist der Senat davon ausgegangen, daß mit Rücksicht auf die Höhe der Belastung für den Beklagten ein Fall besonderer Härte vorliegt.

    Daß das OLG Karlsruhe bei der Folgesachenregelung des Ehegattenunterhalts ab Scheidung mit Urteil vom 10.1.1985 unter Beachtung des Revisionsurteils im Verbundverfahren vom 28.3.1984 (BGH FamRZ 1984, 662) entgegen der Auffassung des erkennenden Senats im Aussetzungsbeschluß vom 8.12.1981 im Rahmen des § 1579 Abs. 2 BGB a.F. einen besonders gelagerten Härtefall für den Beklagten verneint hat, ändert an der Sachentscheidung nichts.

    Dies gilt für die Miteigentumsanteile an der früheren Ehewohnung in ... ebenso wie für die Miterbschaft an Grundbesitz nach ihrem Vater, weil die Verwertung unwirtschaftlich gewesen wäre (vgl. BGH FamRZ 1984, 662, 663 sowie OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.1. 1985 - 16 UF 143/84).

    Weil der Klägerin für die Betreuungsleistungen, die sie ihrem Partner erbringt, nach den beiden Revisionsentscheidungen in der vorliegenden Sache (FamRZ 1980, 665 für die Dauer des Getrenntlebens und FamRZ 1984, 662 für die Zeit ab Scheidung) eine angemessene Vergütung zuzurechnen ist, erhebt sich die Frage nach der richtigen Berechnungsmethode, wann also bei Eigeneinkommen die Billigkeitserwägungen ansetzen können.

    Weil die Klägerin schließlich noch zwei Kinder zu betreuen hatte, ist vorliegend der vom BGH in der vorgenannten Entscheidung genannte Aufwand von 57 Wochenstunden nicht dem objektiven Wert entsprechend, den Haushaltsführung und sonstige Versorgungsleistungen für den Partner haben (vgl. BGH FamRZ 1984, 662).

  • BGH, 16.10.2013 - XII ZB 176/12

    Versorgungsausgleich: Anwendung des Verwirkungseinwandes unter tunesischen

    Das persönliche Fehlverhalten eines Ehegatten in der Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs, der die verfassungsrechtlich geschützte Teilhabe an dem während der Ehe gemeinsam geschaffenen Versorgungsvermögen gewährleisten soll, nur ausnahmsweise und nur dann, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs unerträglich erscheint (im Anschluss an Senatsurteil vom 28. März 1984, IVb ZR 64/82, FamRZ 1984, 662).

    Beim Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartnern besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. Senatsurteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 665).

  • BGH, 19.06.1984 - VI ZR 301/82

    Unterhaltsschaden (Haushaltsführung) nach Aufnahme einer eheähnlichen

    Entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts können auch nicht die Rechtsprechungsgrundsätze, nach denen sich der geschiedene Ehegatte auf seinen nachehelichen Unterhalt die Versorgung in der eheähnlichen Lebensgemeinschaft als Äquivalent seiner eigenen Leistungen für seinen Partner anrechnen lassen muß (BGH Urteil vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 m.w.Nachw.), auf Ersatzansprüche der Frau Ha. aus § 844 Abs. 2 BGB übertragen werden.

    Die zum Unterhaltsrecht geschiedener Ehegatten ergangene Rechtsprechung, nach der unterhaltsberechtigten Frauen hinsichtlich ihrer nachehelichen Unterhaltsansprüche u.U. zuzumuten ist, trotz vorhandener schulpflichtiger Kinder einer Teilzeitarbeit bis zur Halbtagstätigkeit nachzugehen (s. die bei Hofmann a.a.O. S. 65 angeführten Rechtsprechungsnachweise des IVb-Senats, zuletzt Urteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 629/80 - FamRZ 1982, 148; vom 28. März 1984 a.a.O. und vom 18. April 1984 - IVb ZR 80/82 - FamRZ 1984, 769, 770) sind auf das Schadensersatzrecht nicht schlechthin übertragbar.

  • BGH, 06.12.1984 - IVb ZR 53/83

    Verwirkung rückständigen Unterhalts

    Allerdings mag sich die bisherige Betrachtung der Bedürftigkeit insoweit als richtig erweisen, als die Zurechnung einer Vergütung für Versorgungsleistungen, welche die Tochter des Beklagten ihrem jetzt bei ihr wohnenden Lebensgefährten erbracht hat (vgl. BGH Urteil vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteile vom 23. April 1980 - IVb ZR 527/80 - FamRZ 1980, 665, 668 f., vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 523/80 - FamRZ 1980, 879, 880, vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 651/80 - FamRZ 1982, 365, 366 und vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663), hier ausscheiden muß, wenn dieser als leistungsunfähig anzusehen ist.
  • BGH, 21.12.1988 - IVb ZR 18/88

    Alte Alimente auch bei neuer Liebe

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZR 336/99

    Bemessung des nachehelichen Unterhalts bei Versorgung eines neuen Partners durch

  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 45/85

    Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsberechtigten Ehegatten für Bemühung um

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

  • KG, 02.02.2006 - 19 UF 93/05

    Einseitige Abkehr von der ehelichen Lebensgemeinschaft: Verwirkung des Anspruchs

  • BGH, 10.07.1991 - XII ZR 166/90

    Berechnung des Rennungsunterhalts

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 97/86

    Anwendung der Härtefallregelung auf Unterhaltsansprüche für Zeiten vor dem

  • OLG Hamm, 08.05.2013 - 8 UF 3/13

    Ausschluss des Versorgungsausgleich wegen angeblicher Gewalttätigkeit

  • OLG Karlsruhe, 26.11.1987 - 2 UF 162/85

    Unterhalt; Steuerklasse; Halbteilungsgrundsatz

  • OLG Hamm, 20.12.2006 - 11 UF 128/06

    Ausschluss des Unterhaltsanspruchs und Kürzung des Versorgungsausgleichs bei

  • BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83

    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

  • BGH, 23.12.1987 - IVb ZR 108/86

    Trennungsunterhalt bei vorübergehender Einkunftslosigkeit des

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 73/86

    Ende der Ehezeit bei Übergang von Klage auf Aufhebung der Ehe zum

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86

    Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der

  • OLG Koblenz, 19.01.1989 - 5 U 824/88

    Wegfall der Unterhaltspflicht wegen Eingehung einer neuen Beziehung

  • OLG Koblenz, 07.06.2005 - 11 UF 795/04

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen hoher Verbindlichkeiten

  • OLG Celle, 12.11.1991 - 18 UF 87/91

    Auwirkung von falscher oder unvollständiger Information über finanziellen

  • OLG Karlsruhe, 26.06.1987 - 16 WF 103/87

    Unterhaltspflicht; Berechnung; Berufstätig; Entgelt

  • OLG Düsseldorf, 16.05.1986 - 3 UF 155/85

    Angemessenheit ; Krankenvorsorge; Lebensbedarf

  • OLG Nürnberg, 09.12.1985 - 10 UF 2152/85

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs; Betrügerische Kreditaufnahme; Aufgaben als

  • OLG Hamm, 05.11.1992 - 4 UF 242/92

    Nachehelicher Unterhaltsanspruch ; Verbesserung des Berufsstandes der Ehefrau

  • OLG Frankfurt, 27.02.1985 - 1 UF 225/84
  • KG, 26.11.1986 - 18 UF 3126/86
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