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   BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83   

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https://dejure.org/1984,426
BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,426)
BGH, Entscheidung vom 14.11.1984 - IVb ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,426)
BGH, Entscheidung vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 (https://dejure.org/1984,426)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für eine Abänderung eines Vergleichs - Wesentliche Veränderung der dem Vergleich zugrundegelegten Verhältnisse - Voraussetzungen für die Erhebung einer Abänderungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1573 Abs. 2, Abs. 3, § 1578 Abs. 1
    Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse; Prozeßvergleich über Unterhalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1026
  • MDR 1985, 305
  • FamRZ 1985, 161
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 03.02.1982 - IVb ZR 654/80

    Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung grober Unbilligkeit des

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Da die Parteien im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Scheidung - nur - über die Renteneinkünfte des Klägers einerseits und das Einkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeitbeschäftigung andererseits verfügten, wurden ihre ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB mithin lediglich durch die Summe dieser Einkünfte bestimmt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241; Senatsurteil vom 20. Januar 1982 aaO).

    Die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts trägt dem Gedanken der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt nach der Scheidung in zutreffender Weise Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151, 152) und entspricht der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB, nach der ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt insoweit besteht, als die - gesamten - Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer von ihm ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit gleichwohl zu seinem vollen Unterhalt im Sinne von § 1578 BGB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 360, 361).

  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 625/80

    Berücksichtigung trennungsbedingten Mehrbedarfs bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Bei deren Bestimmung hat das Berufungsgericht zu Recht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Scheidung, d.h. auf die Einkünfte der Beklagten aus der damals ausgeübten Halbtagsbeschäftigung einerseits und das Renteneinkommen des Klägers andererseits, abgestellt und diese gemäß §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB zum Maßstab des nachehelichen Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach § 1573 Abs. 3 i. V. mit § 1573 Abs. 2 BGB gemacht (Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257).

    Es entspricht demgemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Einkünfte, die ein bis zur Scheidung nicht erwerbstätiger Ehegatte aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt, bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 21/82

    Berücksichtigung einer zwischen Trennung und Scheidung aufgenommenen

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    In dem Vergleich haben die Parteien durch vertragliche Vereinbarung einen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach §§ 1570, 1573 Abs. 2 BGB - auf der Grundlage einer von ihr ausgeübten Halbtagsbeschäftigung - geregelt, obwohl die Tochter Heike im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits 17 Jahre alt war, so daß ihre Betreuung einer vollen Erwerbstätigkeit der Beklagten nach allgemeinen Grundsätzen an sich nicht mehr entgegengestanden hatte (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 108, 111) [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82].

    Allerdings hat der erkennende Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer erst zwischen der Trennung und der Scheidung der Eheleute aufgenommenen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mit bestimmen, wenn die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht in der Ehe angelegt war und ohne die Trennung nicht erfolgt wäre (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149, 150 und IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151, 152).

  • BGH, 23.11.1983 - IVb ZR 15/82

    Auswirkungen einer zwischen Trennung und Scheidung der Eheleute erstmals

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Allerdings hat der erkennende Senat entschieden, daß Einkünfte aus einer erst zwischen der Trennung und der Scheidung der Eheleute aufgenommenen Erwerbstätigkeit die ehelichen Lebensverhältnisse dann nicht mit bestimmen, wenn die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nicht in der Ehe angelegt war und ohne die Trennung nicht erfolgt wäre (Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 = FamRZ 1984, 149, 150 und IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151, 152).

    Die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts trägt dem Gedanken der Eigenverantwortung des geschiedenen Ehegatten für seinen eigenen Unterhalt nach der Scheidung in zutreffender Weise Rechnung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1983 - IVb ZR 15/82 = FamRZ 1984, 151, 152) und entspricht der gesetzlichen Regelung des § 1573 Abs. 2 BGB, nach der ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt insoweit besteht, als die - gesamten - Einkünfte eines geschiedenen Ehegatten aus einer von ihm ausgeübten angemessenen Erwerbstätigkeit gleichwohl zu seinem vollen Unterhalt im Sinne von § 1578 BGB nicht ausreichen (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 654/80 = FamRZ 1982, 360, 361).

  • BGH, 02.07.1980 - IVb ZR 519/80

    Klage auf Herabsetzung des Kinderunterhalts - Maßgeblichkeit der Altersstufe

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Diesen Ausführungen der Revision ist darin zuzustimmen, daß für die unterhaltsrechtliche Beurteilung die Haushaltsführung des nicht erwerbstätigen Ehegatten einschließlich der Kindesbetreuung in der Tat wirtschaftlich gesehen der Erwerbstätigkeit und der durch diese ermöglichten Geld-Unterhaltsleistung des anderen Ehegatten grundsätzlich gleichwertig ist (vgl. BVerfGE 17, 1, 20; für das Verhältnis gegenüber ehelichen Kindern: Senatsurteil vom 2. Juli 1980 - IVb ZR 519/80 = FamRZ 1980, 994).
  • BGH, 10.12.1980 - IVb ZR 534/80

    Maßgeblichkeit der ehelichen Lebensverhältnisse für den nachehelichen

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Da die Parteien im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Scheidung - nur - über die Renteneinkünfte des Klägers einerseits und das Einkommen der Beklagten aus ihrer Teilzeitbeschäftigung andererseits verfügten, wurden ihre ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 BGB mithin lediglich durch die Summe dieser Einkünfte bestimmt (Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IVb ZR 534/80 = FamRZ 1981, 241; Senatsurteil vom 20. Januar 1982 aaO).
  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 566/80

    Unterhaltspflicht - Schwere Verfehlung - Leistungsfähigkeit - Freiwillige Aufgabe

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Es entspricht demgemäß der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß Einkünfte, die ein bis zur Scheidung nicht erwerbstätiger Ehegatte aus einer nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit erzielt, bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 = FamRZ 1981, 539, 541; vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 = FamRZ 1982, 255, 257).
  • BGH, 16.09.1981 - IVb ZR 674/80

    Anspruch auf Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt - Bemessung von

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Dabei ist hier jedoch zu beachten, daß es sich bei dem Einkommen des Klägers um Renteneinkommen handelt, an dem die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen - soweit nicht durch besondere Gründe im Einzelfall eine Abweichung gerechtfertigt ist - zur Hälfte zu beteiligen wäre, weil der Kläger keinen erhöhten Aufwand hat, wie er üblicherweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166, 1167; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 = FamRZ 1982, 894, 895; vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 650/80

    Umfang des Unterhaltsbedarfs; Kosten eines Kraftwagens als Bedarfsposten

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse werden aber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich durch die vorhandenen Einkünfte - und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen - geprägt (Senatsurteil vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 650/80 = FamRZ 1982, 360, 361 m.w.N.).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 726/80

    Herabsetzung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs - Zur Frage, wann eine Ehe

    Auszug aus BGH, 14.11.1984 - IVb ZR 38/83
    Dabei ist hier jedoch zu beachten, daß es sich bei dem Einkommen des Klägers um Renteneinkommen handelt, an dem die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen - soweit nicht durch besondere Gründe im Einzelfall eine Abweichung gerechtfertigt ist - zur Hälfte zu beteiligen wäre, weil der Kläger keinen erhöhten Aufwand hat, wie er üblicherweise mit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist (Senatsurteile vom 16. September 1981 - IVb ZR 674/80 = FamRZ 1981, 1165, 1166, 1167; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 726/80 = FamRZ 1982, 894, 895; vom 28. März 1984 - IVb ZR 64/82 = FamRZ 1984, 662, 664).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

  • BGH, 28.03.1984 - IVb ZR 64/82

    Berücksichtigung von Versorgungsleistungen des geschiedenen Ehegatten zu Gunsten

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 23/83

    Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung eines Unterhaltsanspruches nach Scheidung

  • BGH, 21.04.1982 - IVb ZR 741/80

    Berücksichtigung von zukünftigen Regelbeförderungen im öffentlichen Dienst bei

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

  • BGH, 13.06.2001 - XII ZR 343/99

    Neue Grundsätze zur Berechnung des nachehehlichen Unterhalts

    Er hat aber entscheidend darauf abgehoben, daß an Barmitteln, die zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, nur die Einkünfte des erwerbstätigen Ehegatten vorhanden sind und daher die für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich durch diese Einkünfte und nicht entscheidend durch den wirtschaftlichen Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen geprägt werden (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 163; vom 23. April 1986 - IVb ZR 34/85 - FamRZ 1986, 783, 785).

    Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung durch erstmalige Aufnahme (vgl. Senatsurteil vom 8. April 1981 aaO und vom 4. November 1981 aaO) oder durch Erweiterung einer bereits innegehabten Teilzeitarbeit (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 aaO) erzielt, bleibt daher bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen außer Betracht.

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    bb) Einkünfte aus einer erst nach der Scheidung aufgenommenen Erwerbstätigkeit hat der Bundesgerichtshof bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse regelmäßig außer Betracht gelassen (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f. unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1981, S. 539 und FamRZ 1982, S. 255 ), und zwar auch im Umfang der Ausweitung einer während der Ehe ausgeübten Halbtagsbeschäftigung zu einer Vollerwerbstätigkeit (BGH, FamRZ 1985, S. 161 f.).

    Diese vorhandenen Einkünfte und nicht der wirtschaftliche Wert der von beiden Ehegatten erbrachten Leistungen prägten entscheidend die ehelichen Lebensverhältnisse (BGH, FamRZ 1985, S. 161 ).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Eine unabsehbare Entwicklung nach der Trennung blieb bei der Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs hingegen unberücksichtigt und ein erst in Folge der Scheidung erzieltes Einkommen des Unterhaltsberechtigten war deswegen im Wege der Anrechnungsmethode voll auf den geringen Unterhaltsbedarf nach den monetären Verhältnissen während der Ehezeit anzurechnen (Senatsurteile vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 und vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 51/82 - FamRZ 1984, 356, 357).
  • BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 34/85

    Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die für den nachehelichen Unterhalt maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB) durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 89, 108, 110 [BGH 23.11.1983 - IVb ZR 21/82] und vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 162 jeweils m.w.N.).

    Dieser die ökonomische Grundlage der Ehe betreffende Tatbestand wird nicht dadurch berührt, daß Haushaltsführung und Kinderbetreuung durch den nicht erwerbstätigen Ehegatten wirtschaftlich der Erwerbstätigkeit des anderen grundsätzlich gleichwertig sind (vgl. Senatsurteil v. 14. November 1984 a.a.O. S. 163).

    Nach dem gleichen Grundsatz sieht sich das Berufungsgericht zu Recht nicht gehindert, auch auf selten der Beklagten zum Ausgleich eines mit ihrer Erwerbstätigkeit verbundenen erhöhten Aufwands und als Anreiz für ihre weitere Erwerbstätigkeit einen maßvollen Anteil ihres eigenen Einkommens auf den Unterhaltsbedarf nicht anzurechnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 164).

  • BSG, 25.02.2010 - B 13 R 147/08 R

    Geschiedenenwitwenrente - Ermittlung des angemessenen Unterhalts - Aufteilung

    Die Beteiligungsquote wiederum, die das LSG mit 2/5 bis zu 1/2 angesetzt hat, ist nach der Zivilrechtsprechung dann auf 1/2 festzusetzen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Rentner ist und deshalb keine besonderen beruflichen Aufwendungen mehr hat (vgl BGH vom 7.7.1982, IVb ZR 726/80, FamRZ 1982, 894, 895; vom 14.11.1984, IVb ZR 38/83, FamRZ 1985, 161, 164 mwN) .
  • BSG, 29.04.1997 - 4 RA 38/96

    Unterhaltsanspruch für Geschiedenenwitwenrente

    Zur Bestimmung des Maßes des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen haben die Zivilgerichte verschiedene Ermittlungsmethoden entwickelt, die von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt sind (vgl BGH FamRZ 1985, 161, 163; FamRZ 1984, 988, 990).

    aa) Zwar hat das Landessozialgericht (LSG) insoweit allein auf die zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten - bzw des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes davor - maßgeblichen Renteneinkünfte abgestellt und aus diesem Grunde den nachehelichen Unterhaltsbedarf der Klägerin mit 1/2 bewertet (zum Unterhaltsbedarf bei Rentnern: BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 79 S 265; BGH FamRZ 1985, 161, 164).

  • BGH, 16.12.1987 - IVb ZR 102/86

    Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bei arbeitsmarktbedingter

    Denn auch ihr ist nunmehr der mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit verbundene höhere Aufwand abzugelten und ein Anreiz für die (weitere) Erwerbstätigkeit zuzubilligen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161, 164).
  • BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 15/86

    Annahme einer Härte wegen Weigerung, einen gemeinsamen Wohnsitz zu begründen

    Die Lebensverhältnisse in einer Ehe, in der beide Partner einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden von den addierten Einkünften beider Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bestimmt (std. Rspr. des Senats, vgl. etwa Urteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 - FamRZ 1985, 161 m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 15.06.2001 - 2 UF 176/00

    Nachehelicher Unterhalt - Billigkeitsgründe - Krankheit

    Einkünfte, die nach Rechtskraft der Ehescheidung durch Ausweitung der Erwerbstätigkeit erzielt werden, beeinflussen daher die ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht mehr (BGH FamRZ 1981, 539 [541]; 1985, 161 [162]).
  • BGH, 19.06.1985 - IVb ZR 31/84

    Bemessung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs nach der Anrechnungsmethode bei

    Darüber hinaus liegt es im Interesse der Gleichbehandlung der Eheleute nahe, auch ihr als Anreiz für die (weitere) Erwerbstätigkeit einen - maßvollen - Ausgleich zuzubilligen und ihr deshalb einen entsprechenden Anteil ihres eigenen Einkommens ohne Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Beklagten zu belassen (vgl. Senatsurteil vom 14. November 1984 - IVb ZR 38/83 = FamRZ 1985, 161, 164; allgemein: Hampel FamRZ 1984, 621, 628, 633).
  • LG Braunschweig, 12.06.2001 - 8 T 605/01

    Eintragung von Wohnungsrecht und Reallasten mit Löschungserleichterungsvermerken

  • OLG Koblenz, 02.10.2002 - 9 UF 213/02

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung des Unterhaltsanspruchs des früheren Ehegatten

  • BSG, 31.10.1995 - 8 RKn 1/94

    Unterhaltspflicht des Ausgleichsverpflichteten nach § 5 Abs. 1 VersorgAusglHärteG

  • BGH, 16.03.1988 - IVb ZR 40/87

    Unterhalt bis zur Erlangung angemessener Erwerbstätigkeit; Berücksichtigung der

  • OLG Frankfurt, 03.01.2001 - 5 WF 222/00

    eheliche Lebensverhältnisse, Anrechnungsmethode, Wert der Hausarbeit

  • BGH, 26.11.1986 - IVb ZR 91/85

    Bindung des Richters im Abänderungsverfahren

  • OLG Koblenz, 04.11.1986 - 11 UF 133/86

    Anspruch auf höheren Aufstockungsunterhalt nach Ehescheidung; Anwendung der

  • OLG Saarbrücken, 02.10.2003 - 6 UF 22/03

    Unterhaltsvereinbarung: Berufung auf den vertraglichen Ausschluss der

  • OLG Koblenz, 17.10.2001 - 9 UF 59/01

    Nachehelicher Unterhalt; Trennungsunterhalt; Scheidung; Einkommensveränderung;

  • OLG Koblenz, 22.05.2000 - 13 UF 632/99

    Unterhaltsbedarf in einer Haushaltsführungsehe

  • BGH, 03.06.1987 - IVb ZR 64/86

    Berücksichtigung einer nach der Ehescheidung gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente;

  • OLG Celle, 11.01.1994 - 18 UF 122/93

    Zustimmung zur Zusammenveranlagung der Einkommensteuer; Verletzung von

  • OLG München, 12.10.1999 - 4 UF 57/99

    Berücksichtigung von Aufwendungen auf ein Grundstück beim Zugewinnausgleich;

  • OLG Frankfurt, 24.01.2012 - 4 U 143/11

    Vorliegen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 231 I Nr. 1 FamG

  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 50/86

    Abänderung eines Prozeßvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Änderung der

  • VGH Bayern, 26.01.2009 - 14 CS 08.2828

    Unterhaltsbeitrag; Änderung der Verhältnisse (Bezug einer Witwenrente an

  • OLG Hamm, 16.07.1986 - 10 UF 503/85

    Sozialleistungen als Einkünfte; Wiederauflebung der Witwenrente

  • OLG Koblenz, 18.06.1996 - 15 UF 74/96

    Voraussetzungen einer Abänderungsklage; Berücksichtigung nach der Scheidung

  • OLG Celle, 15.10.1991 - 18 UF 51/97

    Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens; Wohnwert des "Eigenbewohnten Hauses"

  • BSG, 06.06.1986 - 5b RJ 18/85

    Ermittlung des Unterhalts - Fiktiver Übergang von Teilzeitarbeit zu

  • OLG Hamm, 18.02.1994 - 7 UF 193/93

    Aufstockungsunterhalt; Erwerbstätigkeit; Einkommen ; Scheidung; Anderer Zeitpunkt

  • OLG Düsseldorf, 28.07.1988 - 6 UF 44/88

    Unterhaltsbemessung; Bedarfsermittlung; Erwerbstätigkeit; Trennungsbedingter

  • OLG München, 16.11.1999 - 4 UF 200/99
  • OLG Hamm, 30.09.1986 - 2 UF 253/86
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1986 - 9 UF 2/86
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