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   BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85   

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BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85 (https://dejure.org/1986,851)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1986 - IVb ZR 29/85 (https://dejure.org/1986,851)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 (https://dejure.org/1986,851)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Unterhaltsverpflichteten auf Rückzahlung von geleistetem Unterhalt nach Abänderung der Unterhaltszahlungen durch Vergleich der Parteien im Rahmen einer Abänderungsklage - Rechtskräftige Verurteilung zur Unterhaltszahlung als Rechtsgrund für die Leistungen - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Unterhaltsverpflichteten durch Entgegennahme von nicht mehr berechtigten Unterhaltsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 2047
  • NJW-RR 1986, 941 (Ls.)
  • MDR 1986, 1008
  • FamRZ 1986, 794
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.02.1982 - IVb ZR 657/80

    Unterhalt und Versorgungsausgleich für den gleichen Zeitraum

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85
    Die von der Revision angesprochene Entscheidung, in der der Senat einem zu Unterhaltszahlungen verurteilten Ehegatten einen Rückzahlungsanspruch wegen zuviel geleisteten Unterhalts nach Bereicherungsgrundsätzen zugebilligt hat (Senatsurteil BGHZ 83, 278 [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]), ist mit dem vorliegenden Fall in dem für die Beurteilung nach § 812 BGB maßgeblichen Punkt nicht vergleichbar.

    Für eine solche Situation hat der Senat in dem Urteil ausdrücklich hervorgehoben, daß hier die prozessuale Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO - auch im Hinblick auf die materiell-rechtliche Beurteilung - zu beachten und eine "Anpassung" des rechtskräftig titulierten Unterhaltsanspruchs an die veränderten Verhältnisse nur unter den Voraussetzungen und im Rahmen der Abänderungsklage möglich ist (BGHZ 83, 278, 281 f) [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80].

    Dieser bildet den Rechtsgrund für die erbrachten Leistungen und steht einem Anspruch auf Rückforderung der aufgrund der Verurteilung gezahlten Beträge nach den Grundsätzen der §§ 812 ff BGB entgegen (vgl. Senatsurteil BGHZ 83, 278, 280 [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]; auch Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 163 Abs. 3 S. 993).

  • BGH, 19.02.1986 - IVb ZR 71/84

    Schadensersatzhaftung - Schadensersatzanspruch - Sittenwidrigkeit - Unrichtiger

    Auszug aus BGH, 23.04.1986 - IVb ZR 29/85
    (Im Anschluß an das Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, zur Veröffentlichung bestimmt.).

    Das Berufungsgericht hat - im Gegensatz zu dem Familiengericht - einen Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 826 BGB, der zur Durchbrechung der Rechtskraft führen könnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84, zur Veröffentlichung bestimmt), verneint und dazu ausgeführt: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob die Beklagte verpflichtet gewesen sei, dem Kläger von sich aus mitzuteilen, daß sie seit Januar 1982 eine Berufstätigkeit aufgenommen habe.

    Der Senat hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung in dem Urteil vom 19. Februar 1986 (IVb ZR 71/84, zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Auskunftspflicht unter geschiedenen Ehegatten über § 1580 BGB hinaus in Betracht kommt.

  • BGH, 20.06.2018 - XII ZB 84/17

    Ausgleich von ehebedingten Nachteilen mit der Anpassung von Eheverträgen unter

    Dieser Schadenersatzanspruch setzt nicht nur voraus, dass der Berechtigte Kenntnis von der Unrichtigkeit des Titels hatte, sondern es müssen besondere Umstände hinzutreten, welche die Annahme überhöhter Unterhaltszahlungen durch den Berechtigten in besonderem Maße als unredlich und geradezu unerträglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteile vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, 796 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 452).
  • BGH, 19.05.1999 - XII ZR 210/97

    Verschweigen der Zuwendung eines Dritten kann zur Anfechtung eines

    Denn insoweit sei zu fordern, daß das Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich erscheine (Hinweis auf die Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453; vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, 796).
  • BGH, 29.01.1997 - XII ZR 257/95

    Verschweigen höherer Einkünfte des Unterhaltsberechtigten kann zum Verlust des

    Das könne nicht schon dann angenommen werden, wenn eine wesentliche Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse i.S.d. § 323 Abs. 1 ZPO eingetreten sei, sondern erst bei solchen Veränderungen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen ließen oder zumindest grundlegend veränderten (Hinweis auf die Senatsurteile vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453 und vo} 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, 796).
  • BGH, 05.10.1993 - XI ZR 180/92

    Verjährungseinrede in der Zwangsvollstreckung

    Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage fort (BGHZ 83, 278, 280 [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80] m.w.Nachw.; BGH, Urteile vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 = NJW 1986, 2047, 2048 und vom 6. März 1987 - V ZR 19/86 = WM. 1987, 1048, 1049).
  • BGH, 06.03.1987 - V ZR 19/86

    Änderung des Zinsniveaus nach mündlicher Verhandlung

    Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung fehlt einer Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung das Feststellungsinteresse, da der Titelschuldner dann - unter den übrigen Voraussetzungen des § 767 ZPO - wegen eines zu Unrecht geleisteten Betrages Rückzahlung im Wege der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage verlangen kann (BGHZ 83, 278, 280 [BGH 17.02.1982 - IVb ZR 657/80]; BGH Urt. v. 23. April 1986, IVb ZR 29/85, NJW 1986, 2047, 2048; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 767 Rdn. 56).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZR 96/86

    Rechte des Unterhaltsberechtigten bei Wegfall der Gründe für eine einvernehmliche

    Das Berufungsgericht ist zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die der Senat im Urteil vom 19. Februar 1986 (IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 451 = NJW 1986, 1751) zu den Voraussetzungen einer Auskunftspflicht unter geschiedenen Ehegatten dargelegt und im Urteil vom 23. April 1986 (IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, 796 = NJW 1986, 2047) bestätigt hat.
  • AG Weilburg, 11.02.1998 - 24 F 911/97

    Ersatzanspruch wegen Nichtanzeige einer Erwerbstätigkeit gegenüber dem

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  • OLG Naumburg, 29.04.2004 - 3 UF 15/04

    Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts - Mitteilungspflicht des

    Dies kann dann angenommen werden, "wenn ein Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, und der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente wieder entgegennimmt und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert" (so BGH NJW 1986, 2047, 2049, OLG Celle, FamRZ 1992, 582, 583).
  • OLG Schleswig, 29.01.2004 - 5 U 102/03

    Präklusion von in einem Vollstreckungsabwehrverfahren unterlassenem Vorbringen

    Im Übrigen besteht Gewissheit zunächst allein darin, dass die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage die Berufung gegen das Ersturteil nicht ausschließt (die Anordnung einer entsprechenden Subsidiarität der Vollstreckungsabwehrklage in § 635 Abs. 2 des Entwurfs der CPO - vgl. Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen II (1881) - war in die endgültige Fassung des § 686 Abs. 2 CPO (§ 767 Abs. 2 ZPO heutiger Zählung) nicht übernommen worden) und deshalb ein der materiellen Rechtslage widersprechender Vollstreckungserfolg jedenfalls dann mit einer Bereicherungs- oder Schadensersatzklage bekämpft werden kann, wenn - vorbehaltlich der Rechtskraft eines anderweitigen Urteils - der Schuldner Einwendungen mit einer Vollstreckungsklage hätte geltend machen können, eine derartige aber nicht erhoben hatte (BGH NJW 1986, 2047, 2048; BGH NJW 1993, 3318, 3320; ebenso bereits OLG Frankfurt NJW 1961, 1479, 1480).

    Zwar setzten sich nach Beendigung der Zwangsvollstreckung die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage in der materiellrechtlichen Bereicherungsklage - hinzuzufügen ist: oder auch einer entsprechenden Schadensersatzklage - fort (BGH NJW 1982, 1147, 1148; BGH NJW 1986, 2047, 2048; BGH NJW 1993, 3318, 3320).

  • BGH, 29.05.1991 - XII ZR 157/90

    Geltendmachung von Veränderungen und der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Veränderungen des Unterhaltsanspruchs, die auf dem Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht beruhen, können nur im Wege der Abänderungsklage geltend gemacht werden (BGHZ 70, 151, 156 f. [BGH 21.12.1977 - IV ZR 4/77]; Senatsurteil vom 23. April 1986 - IVb ZR 29/85 - FamRZ 1986, 794, 795).

    Es liegt kein Fall vor, in dem die Anrechnung eines feststehenden Geldbetrages einer Erfüllung des Unterhaltsanspruchs gleichzusetzen ist und daher eine Einwendung nach § 767 ZPO begründet (BGHZ 70 aaO. S. 157 f. - Kindergeldverrechnung) oder der Berechtigte aus im Wege des Versorgungsausgleichs erworbenen Rentenanwartschaften eine Rente und damit erfüllungsähnlich ein Unterhaltssurrogat erwirbt (Senatsurteile vom 23. April 1986 aaO. und vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159, 160 f.).

  • OLG Bremen, 26.10.2018 - 4 UF 39/18

    Umfang des Geltungsbereichs einer Abgeltungsklausel in einem

  • BGH, 10.07.1986 - IX ZR 138/85

    Nachforderung von Versorgungsbezügen; Abänderung eines Urteils auf wiederkehrende

  • OLG Koblenz, 09.01.1997 - 11 UF 161/96

    Berechnung der Höhe des Unterhalts anhand der Düsseldorfer Tabelle;

  • OLG Bamberg, 28.10.1993 - 2 UF 17/93

    Zur Pflicht des Unterhaltsschuldners zur ungefragten Offenbarung der Änderungen

  • BGH, 28.01.1987 - IVb ZR 12/86

    Unterhalt - Abänderungsklage - Mehrforderung - Regelung von Trennungsunterhalt in

  • OLG Oldenburg, 26.10.1995 - 14 WF 114/95

    Rückzahlung von zu Unrecht empfangenen Geschiedenenunterhaltszahlungen

  • OLG Düsseldorf, 18.08.1993 - 5 UF 63/93

    Unterhalt und Schadensersatzanspruch

  • OLG Düsseldorf, 18.12.1995 - 3 UF 186/95

    Sittenwidrigkeit der Vollstreckung aus einem erschlichenen Unterhaltstitel

  • OLG Koblenz, 12.01.1989 - 11 WF 10/89

    Unterhaltsrechtsverhältnis; Benachrichtigungspflicht des Unterhaltsschuldners;

  • AG Ludwigslust, 23.09.2005 - 5 F 146/04
  • OLG Düsseldorf, 08.07.1988 - 3 UF 265/87
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1987 - 4 UF 9/87
  • OLG Düsseldorf, 19.01.1988 - 1 UF 49/87
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