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   BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85   

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https://dejure.org/1987,475
BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85 (https://dejure.org/1987,475)
BGH, Entscheidung vom 11.02.1987 - IVb ZR 81/85 (https://dejure.org/1987,475)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 (https://dejure.org/1987,475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche zweier Kinder gegen den Vater auf Barunterhalt auch für die Vergangenheit - Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltspflichtigen - Nachrangigkeit eines Unterhaltsberechtigten wegen Volljährigkeit - Unterhaltsrechtliche Gleichstellung von behinderten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1603 Abs. 1, § 1609
    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten Elternteils gegenüber volljährigen Kindern aus der Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1549
  • NJW-RR 1987, 773 (Ls.)
  • MDR 1987, 652
  • FamRZ 1987, 472
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 31.03.1982 - IVb ZR 667/80

    Rechtliche Grundlage der Nebenerwerbsobliegenheit des barunterhaltspflichtigen

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Erwerbsobliegenheit gegenüber dem gleichrangig unterhaltsberechtigten Kind aus der ersten Ehe würde an der Verpflichtung seiner erwerbstätigen zweiten Ehefrau, ihn im Rahmen der zwischen den Eheleuten getroffenen Aufgabenverteilung zu unterhalten (§§ 1360, 1360a BGB), nichts ändern, so daß der Beklagte die aus dem Nebenerwerb erzielten Einkünfte ohne den Einbehalt eines für seinen eigenen Lebensunterhalt erforderlichen Betrages für den Unterhalt des Kindes aufwenden müßte (vgl. Senatsurteil vom 31. März 1982 a.a.O. S. 592).

    Der den Kindern aus der früheren Ehe Unterhaltspflichtige wäre also bei Fortführung seiner Vollerwerbstätigkeit nicht nur zur Aufbringung des Barunterhalts für diese Kinder verpflichtet, sondern er müßte - jedenfalls in der Regel - aus dem dann von ihm allein erzielten Einkommen auch seine neue Familie unterhalten; vor einer dadurch bedingten Schmälerung ihres Barunterhalts wären die Kinder aus der früheren Ehe nicht geschützt (Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 592).

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZR 96/78

    Unterhaltspflicht eines geschiedenen und wiederverheirateten Elternteils

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Muß der Unterhaltsberechtigte es hiernach hinnehmen, daß der Unterhaltspflichtige in seiner neuen Ehe die Rolle des Hausmanns (der Hausfrau) gewählt hat, so trifft diesen eine Obliegenheit zu einem Nebenerwerb, um daraus zum Unterhalt des Kindes aus der früheren Ehe beizutragen (BGHZ 75, 272, 275 bis 278).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 610/80

    Berücksichtigung der Folgen einer Fehlreaktion auf Trennung und Ehescheidung

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 30.11.1983 - IVb ZR 31/82

    Verzug mit der Erfüllung der Unterhaltspflichten eines Vaters für seine

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Unter diese Voraussetzung mag bei Einstellung bisher geleisteter Zahlungen eine Mahnung für den Eintritt des Verzuges entbehrlich sein (vgl. zum Erfordernis der genauen Bezeichnung der geschuldeten Leistung bei der Anmahnung einer Unterhaltsschuld als Voraussetzung des Verzuges: Senatsurteil vom 30. November 1983 - IVb ZR 31/82 - FamRZ 1984, 163).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 10.12.1986 - IVb ZR 63/85

    Erwerbsobliegenheit eines wiederverheirateten Unterhaltsschuldners

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    All dies gilt jedoch nur, wenn das unterhaltsberechtigte Kind aus der früheren Ehe den ebenfalls unterhaltsberechtigten Angehörigen der neuen Familie, die der Unterhaltspflichtige durch seine Hausarbeits- und Betreuungsleistungen versorgt, unterhaltsrechtlich im Range gleichsteht (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25, 26; vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, 591; vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 377; vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • OLG Oldenburg, 23.10.1981 - 11 UF 64/81

    Erklärung des Schuldners; Nichterfüllen einer Forderung; Erforderlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Daß ein Unterhaltsschuldner, der seine Zahlungen ohne berechtigenden Grund von sich aus einstellt, vom Zeitpunkt der Einstellung an in Höhe der bisherigen Unterhaltsleistungen auch ohne Mahnung in Verzug gerät, entspricht allerdings einer verbreiteten Auffassung (OLG Celle FamRZ 1979, 105 OLG Oldenburg FamRZ 1982, 731, 732; BGB-RGRK/Mutschler 12. Aufl. § 1613 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1613 Anm. 2 a; Soergel/Lange BGB 11. Aufl. § 1613 Rdn. 4).
  • BGH, 24.11.1982 - IVb ZR 310/81

    Betreuungsleistungen eines neuen Partners bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Es bedarf deshalb keiner Erwägungen dazu, welche rechtlichen Folgerungen für den Anspruch der Klägerin als eines volljährigen Kindes zu ziehen wären, wenn die Tätigkeit des Beklagten im Betrieb seiner Ehefrau als überobligationsmäßig qualifiziert werden müßte (vgl. zur Berücksichtigung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeit des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe von Treu und Glauben im Recht des Ehegattenunterhalts: Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780; vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 147 f. und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570).
  • BGH, 19.05.1982 - IVb ZR 702/80

    Berücksichtigung von Überstunden beim Ehegattenunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Es bedarf deshalb keiner Erwägungen dazu, welche rechtlichen Folgerungen für den Anspruch der Klägerin als eines volljährigen Kindes zu ziehen wären, wenn die Tätigkeit des Beklagten im Betrieb seiner Ehefrau als überobligationsmäßig qualifiziert werden müßte (vgl. zur Berücksichtigung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeit des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe von Treu und Glauben im Recht des Ehegattenunterhalts: Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780; vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 147 f. und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus BGH, 11.02.1987 - IVb ZR 81/85
    Es bedarf deshalb keiner Erwägungen dazu, welche rechtlichen Folgerungen für den Anspruch der Klägerin als eines volljährigen Kindes zu ziehen wären, wenn die Tätigkeit des Beklagten im Betrieb seiner Ehefrau als überobligationsmäßig qualifiziert werden müßte (vgl. zur Berücksichtigung der Einkünfte aus überobligationsmäßiger Arbeit des Unterhaltspflichtigen nach Maßgabe von Treu und Glauben im Recht des Ehegattenunterhalts: Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR 702/80 - FamRZ 1982, 779, 780; vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 - FamRZ 1983, 146, 147 f. und vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570).
  • BGH, 18.04.1984 - IVb ZR 49/82

    Abänderung eines Prozessvergleichs bezüglich der Höhe des zu zahlenden Unterhalts

  • BGH, 26.09.1984 - IVb ZR 32/83

    Klage des Kindes auf Zahlung vomn Unterhalt gegen die geschiedene Mutter -

  • BGH, 30.01.1985 - IVb ZR 67/83

    Unterhaltsklage über freiwillig gezahlten Betrag hinaus

  • BGH, 19.03.1986 - IVb ZR 18/85

    Einsatz des Taschengeldanspruchs eines wiederverheirateten Ehegatten

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 69/84

    Berechnung der Haftungsquoten des Barunterhalts beider Eltern gegenüber einem

  • BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 45/84

    Barunterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes

  • OLG Hamm, 30.09.1985 - 11 UF 15/85

    Zeitlicher Umfang des Ausbildungsunterhalts

  • OLG Düsseldorf, 20.09.1985 - 3 UF 5/85
  • BGH, 05.10.2006 - XII ZR 197/02

    Bemessung der Barunterhaltspflicht für Kinder aus erster Ehe, wenn der

    b) Im Falle eines berechtigten Rollentausches ist die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern aus erster Ehe auf der Grundlage einer Nebenerwerbstätigkeit und des Taschengeldanspruchs nicht durch einen fiktiven Unterhaltsanspruch begrenzt, der sich ergäbe, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch in seiner neuen Ehe vollzeiterwerbstätig wäre und von solchen Einkünften seinen eigenen Selbstbehalt sowie alle weiteren gleichrangigen Unterhaltsansprüche abdecken müsste (Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Senatsurteilen vom 31. März 1982 - IVb ZR 667/80 - FamRZ 1982, 590, vom 26. September 1984 - IVb ZR 32/83 - NJW 1985, 318, vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ 2001, 1065 und Weiterführung des Senatsurteils vom 12. November 2003 - XII ZR 111/01 - FamRZ 2004, 364).

    Wie der gesamte Familienunterhalt hat deswegen auch das Taschengeld zunächst den Zweck, die notwendigen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen, also seinen gegenüber den minderjährigen Klägern zu wahrenden notwendigen Selbstbehalt sicherzustellen (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.; zum Erziehungsgeld vgl. Senatsurteil vom 12. April 2006, aaO 1011 f.).

    Nur in diesem Umfang führt der Anspruch auf Familienunterhalt zu einem eigenen Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten, welches neben seinen Einkünften aus der Teilzeiterwerbstätigkeit für den Unterhalt seiner minderjährigen Kinder aus erster Ehe eingesetzt werden kann, sofern sein eigener notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO).

  • BGH, 17.12.2003 - XII ZR 224/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    a) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (- IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) - entschieden hat, kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet.

    cc) Schließlich kann es Fallgestaltungen geben, bei denen davon auszugehen ist, daß der Unterhaltspflichtige die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht benötigt, weil der von seinem Ehegatten zu leistende Familienunterhalt so auskömmlich ist, daß er bereits daraus angemessen unterhalten werden kann (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1987 aaO S. 473 f. und vom 15. Oktober 2003).

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZR 122/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Soweit er des Ertrages seiner Nebentätigkeit zum angemessenen Unterhalt in der neuen Familie nicht bedarf, steht dieser - sowie unter Umständen ein Teil solcher Barmittel, die ihm von seinem neuen Ehegatten im Rahmen des Familienunterhalts zur Erfüllung von persönlichen Bedürfnissen zufließen - für Unterhaltszwecke zur Verfügung (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.).

    b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Taschengeld eines Ehegatten nach der Rechtsprechung des Senats nicht nur für den Unterhalt minderjähriger Kinder einzusetzen, sondern ebenfalls für den Volljährigenunterhalt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO S. 473).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 69/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    aa) Wie der Senat inzwischen - in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472, 473 f.) entschieden hat, kann auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende angemessene Selbstbehalt insoweit gewahrt sein, als er durch den ihm von seinem Ehegatten zu leistenden Familienunterhalt sein Auskommen findet.
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 11. Februar 1987 (IVb ZR 81/85 FamRZ 1987, 472 ff.) erscheint die Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß es der Mutter der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht obliegt, sich um eine höher vergütete Teilzeitbeschäftigung zu bemühen, als rechtsbedenkenfrei.
  • BGH, 13.03.1996 - XII ZR 2/95

    "Hausmann" muß Unterhalt zahlen

    Auch sein neuer Ehegatte muß nach § 1356 Abs. 2 BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275, 276 f; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f m.w.N.).

    Ist die Rollenwahl dagegen nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen vielmehr weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, gilt er in diesem Umfang als leistungsfähig und ist entsprechend unterhaltspflichtig (BGHZ 75, aaO. 276; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 und 11. Februar 1987 aaO.).

    Vor einer dadurch bedingten Schmälerung ihres Unterhaltsanspruchs, die insbesondere im Mangelfall einträte, wäre die Beklagte nicht geschützt (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1987 aaO. S. 474).

  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 308/98

    Zur Anwendung der Hausmann-Rechtsprechung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

    Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten - wie hier - aus § 1570 BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den anderen Elternteil verzichten muß, weil dieser sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275 ff.; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f.; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f. m.w.N. und vom 13. März 1996 - XII ZR 2/95 - FamRZ 1996, 796 f.).
  • BGH, 18.10.2000 - XII ZR 191/98

    Unterhaltspflicht des wiederverheirateten, nicht berufstätigen Ehegatten

    Bei der Bestimmung des Umfangs der Nebenerwerbsobliegenheit, die den Beklagten unter diesen Umständen im Hinblick auf seine Unterhaltspflichten gegenüber allen minderjährigen Kindern traf, hat sich der Senat ausdrücklich auf die Gleichrangigkeit der Kindesunterhaltsansprüche gestützt und die getroffene Entscheidung mit dem Grundgedanken der §§ 1603 Abs. 1, 1609 BGB begründet (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472).

    Die beiden unterschiedlichen Sichtweisen zeigen den Grundgedanken der getroffenen Regelung auf: Wie sich aus § 1609 BGB ergibt, ist der wiederverheiratete unterhaltspflichtige Elternteil bei Hinzutritt weiterer minderjähriger Kinder aus der neuen Ehe allen Kindern - gleichrangig - zum Unterhalt verpflichtet, und die Kinder aus der früheren Ehe sind ungeachtet der Rolle, die der Verpflichtete in seiner neuen Ehe übernimmt, nicht vor einer sich aus dem Hinzutritt weiterer Unterhaltsberechtigter ergebenden Schmälerung ihres Barunterhalts geschützt (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 = FamRZ 1987, 472, 474 m.w.N.).

  • OLG Jena, 03.07.2008 - 1 UF 397/07

    Zur Auskunftsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen über die

    Denn nur dieser Teil des Familienunterhalts ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet (vgl. BGH, FamRZ 1998, 608) und führt nur in diesem Umfang zu eigenen Einkünften des Beklagten, welche neben dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit für den Unterhalt des Klägers eingesetzt werden können, sofern sein notwendiger Selbstbehalt durch den übrigen Anspruch auf Familienunterhalt gesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 472).
  • OLG Frankfurt, 20.06.2000 - 3 UF 122/99

    Elternunterhalt: Nicht-Berücksichtigung des Ehegatteneinkommens

    Die vom Senat vertretene Ansicht entspricht auch den Grundsätzen, die der BGH in seiner Entscheidung vom 11.2.1987, FamRZ 1987, S. 472ff zum Volljährigenunterhalt aufgestellt hat.

    Vielmehr ist eine Kontrollberechnung erforderlich, um festzustellen, ob der Unterhaltpflichtige auch ohne Berücksichtigung des Ehepartners leistungsfähig wäre ( BHG, FamRZ 1987, 472ff).

  • OLG Hamm, 19.07.2002 - 11 UF 432/01
  • AG Weilburg, 22.07.1998 - 24 F 393/98

    Barunterhaltspflicht eines wiederverheirateten Ehegatten für die Kinder aus

  • OLG Brandenburg, 16.07.2001 - 10 WF 135/00

    Verzug eines bisher leistenden Unterhaltsschuldners kann ohne Mahnung eintreten;

  • BGH, 07.12.1988 - IVb ZR 15/88

    Höhe des angemessenen Unterhalts

  • BSG, 27.04.1994 - 10 RKg 5/93

    Verheiratetes Kind - Kindergeld - Unterhalt

  • OLG Koblenz, 28.08.2002 - 13 WF 449/02

    Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO

  • OLG Dresden, 15.06.2000 - 20 WF 366/00

    Unterhalt

  • OLG Hamm, 28.11.2003 - 11 UF 72/03

    Zur Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach Unterhaltsfestsetzung im

  • OLG Bamberg, 11.03.1997 - 7 UF 50/96

    Anspruch auf angemessenen nachehelichen Unterhalt; Herabsetzung und Wegfall des

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 3 UF 334/95

    Unterhaltspflicht des nach Wiederverheiratung den Haushalt führenden Vaters eines

  • BSG, 27.04.1994 - 10 RKg 14/93

    Anspruch auf Kindergeld/ Ausbildungskindergeld - Aufhebung eines Verwaltungsakts

  • AG Saarbrücken, 06.09.2002 - 40 F 155/02

    Anspruch auf Zahlung von rückständigem und laufendem Kindesunterhalt;

  • OLG Hamm, 17.11.1999 - 5 UF 96/99

    Abänderbarkeit eines Unterhaltstitels als vollstreckbare Urkunde nach materiellem

  • OLG Schleswig, 23.03.2001 - 10 UF 143/00

    Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie -

  • OLG Düsseldorf, 08.08.1991 - VI UF 237/90
  • OLG Koblenz, 06.08.2003 - 9 UF 187/03

    Leistungsfähigkeit einer unterhaltspflichtigen, wiederverheirateten Mutter

  • OLG Saarbrücken, 03.07.2003 - 2 WF 12/03

    Erwerbsobliegenheit der unterhaltspflichtigen Kindesmutter im Hinblick auf die

  • OLG Stuttgart, 22.03.2000 - 15 UF 386/99

    Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes gegenüber seinen Eltern

  • OLG Hamm, 17.11.1999 - 5 UF 86/99

    Unterhaltsbedarf eines in Polen lebenden Kindes

  • AG Backnang, 18.05.1999 - 3 F 37/99

    Rechtskrafterstreckung auf den Rechtsträger bei der Prozessführungsbefugnis eines

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 19.01.2005 - 18 F 5639/03

    Anwendung der gesamten Steuererstattung auf die Unterhaltsleistung bei Vorliegen

  • OLG Düsseldorf, 20.09.1985 - 3 UF 5/85
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