Weitere Entscheidung unten: OLG Düsseldorf, 04.02.1986

Rechtsprechung
   BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85   

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https://dejure.org/1986,1815
BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
BGH, Entscheidung vom 08.10.1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
BGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 (https://dejure.org/1986,1815)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rentenversicherung - Anwartschaft - Ausgleich - Ehe - Trennungszeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1587 Abs. 1

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 48
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.03.1985 - IVb ZB 789/81

    Einbeziehung von durch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entrichtete

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85
    Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 687, 688, unter Hinweis auf den Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80

    Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 08.10.1986 - IVb ZB 133/85
    Denn nach § 1587 c BGB kommt nur eine Herabsetzung, nicht dagegen eine Erhöhung des Versorgungsausgleichs in Betracht (vgl. Senatsbeschluß FamRZ 1985, 687, 688, unter Hinweis auf den Senatsbeschluß FamRZ 1982, 1193).
  • BGH, 11.04.2018 - XII ZB 377/17

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von mittels Direktleistung von Beiträgen durch

    Verwendet er das so erworbene Vermögen für den Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden Anrechte in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann, wenn die Zuwendung zweckgebunden erfolgte (Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49 mwN).
  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Dies gilt auch dann, wenn die verwendeten Geldmittel zweckgebunden zugewendet worden sind (Anschluss BGH, 8. Oktober 1986, IVb ZB 133/85, FamRZ 1987, 48).

    Jedoch setzt dies voraus, dass der Dritte Beiträge direkt an den Versicherungsträger geleistet hat oder die Zuwendung in einer Weise erbracht hat, die wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versicherungsträger gleichzustellen ist (BGH FamRZ 1983, 262 f; 1984, 570 ff; 1987, 48 f).

  • OLG Nürnberg, 02.03.2000 - 10 UF 3598/99

    Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften - Zahlungen in der Ehezeit für

    Insoweit fehlt der erforderliche direkte Zusammenhang zwischen der Zuwendung der Mutter und der Leistung an den Versorgungsträger (vgl. BGH, FamRZ 1984, 570 , FamRZ 1987, 48 , ebenso OLG Nürnberg, FamRZ 1996, 1550 ).

    Dieser Ausgleich ist - wie vom Erstgericht dargelegt - nicht grob unbillig im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB (vgl. dazu BGH, FamRZ 1987, 48 ).

  • OLG Zweibrücken, 03.07.2017 - 2 UF 35/17

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Anwartschaften aufgrund Beitragszahlungen

    Der Antragsteller verkennt, dass die von ihm herangezogene Rechtsprechung (vgl. BGH vom 29. Februar 1984 - IVb ZB - 887/81; BGH vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 jew. zit. n. Juris) sich allein auf Fälle einer Finanzierung von Rentenversicherungsbeiträgen mit Mitteln aus unentgeltlichen Zuwendungen Dritter bezieht, die lediglich dann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, wenn die Zuwendung des Dritten an den ausgleichspflichtigen Ehegatten in einer Weise erfolgt ist, die einer Direktleistung des Dritten an den Rentenversicherungsträger gleichzustellen ist.
  • BGH, 30.09.1992 - XII ZB 142/91

    Beschwerdeberechtigung bei Ausschluß des Vorsorgungsausgelichs

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, erlaubt § 1587c BGB nur eine Herabsetzung des Ausgleichsbetrages oder den völligen Ausschluß eines Versorgungsausgleichs, mithin eine Entscheidung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten, nicht aber eine solche zugunsten des Berechtigten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. September 1982 - IVb ZB 911/81 - FamRZ 1982, 1193; vom 27. März 1985 - IVb ZB 789/81 - FamRZ 1985, 687, 688 und vom 8. Oktober 1986 - IVb ZB 133/85 - FamRZ 1987, 48, 49).
  • OLG Karlsruhe, 03.03.2003 - 16 UF 213/02

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit aufgrund von

    Aus welchen Mitteln die Nachzahlung erfolgt, ist grundsätzlich ohne Belang, sofern nicht die Beiträge direkt von einem Dritten an den Versicherungsträger geleistet worden sind oder die Zuwendung in einer Weise erfolgt ist, dass sie wirtschaftlich einer solchen Direktleistung gleichsteht, (vgl. etwa BGH FamRZ 1987, 48).
  • AG Königswinter, 22.05.2001 - 7a F 65/00

    Feststellungen bezüglich eines Versorgungsausgleiches; Berücksichtigung der

    § 1587 c Nr. 1 BGB ist nah Auffassung des Gerichtes vielmehr auch seinen Wortlaut nach lediglich eine Schuldnerschutzvorschrift und dann anwendbar, wenn es um einen vollständigen und teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs, d.h. um eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs geht [vgl. BGH in FamRZ 1987, 48 (49)].
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,2460
OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85 (https://dejure.org/1986,2460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.02.1986 - 5 UF 257/85 (https://dejure.org/1986,2460)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Februar 1986 - 5 UF 257/85 (https://dejure.org/1986,2460)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 858 ff, 1361a
    Ehewohnung und Hausrat; Hausratsverfahren; Streitigkeit getrennt lebender Ehegatten über Hausrat und Besitzschutz wegen verbotener Eigenmacht; Herausgabe und Zurückschaffung.

  • rechtsportal.de

    BGB § 1361 a

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Familiengerichtliches Hausratsverfahren; Besitzschutzvorschriften; Besitzschutz; Hausrat

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 48
  • FamRZ 1987, 483
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamm, 24.10.1986 - 7 UF 434/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85
    Ebenso OLG Hamm (Beschluß - 7 UF 434/86 Ä v. 24.10.86, in FamRZ 1987 Heft 5 S. 483).
  • OLG Düsseldorf, 11.11.1986 - 9 UF 211/86
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85
    Demgegenüber hält der 9. FamSenat des OLG Düsseldorf (Beschluß - 9 UF 211/86 - v. 11.11.86, in FamRZ 1987 Heft 5 S. 484, mit zust. Anmerkungen von RA Dr. H. U. Müller II, Moers, aaO.) an seiner Ansicht fest, daß die Anwendbarkeit der Besitzschutzvorschrift unter den Ehegatten nicht durch die Regelung des § 1361 a Abs. 1 BGB ausgeschlossenen werde und der possessorische Anspruch auf Rückschaffung eigenmächtig entfernten Hausrats im Wege einer einstw. Verfügung außerhalb des Hausratsverfahrens durchsetzbar sei.
  • BGH, 13.10.1982 - IVb ZB 154/82

    Eingang eines bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichten Schriftsatzes;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85
    Nachdem der BGH in FamRZ 1982, 1200 [hier: IV (480) 190 c-d] entschieden habe, daß es sich bei Streitigkeiten getrenntlebender Ehegatten über die Rückschaffung von eigenmächtig aus der Ehewohnung entfernten Hausratsgegenständen um Familiensachen handele, die der HausratsVO unterfielen bzw. im Hausratsverfahren zu erledigen seien, sei für die Anwendung der Vorschriften über den Besitzschutz und die Herausgabe durch verbotene Eigenmacht erlangter Gegenstände kein Raum mehr.
  • OLG Düsseldorf, 14.07.1982 - 6 UF 47/82
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.02.1986 - 5 UF 257/85
    Der erk. Senat teile nicht die Auffassung des 6. und 9. FamSenats des OLG Düsseldorf (FamRZ 1983, 164; 1984, 1095), daß dann, wenn ein Ehegatte heimlich oder gegen den Widerspruch des anderen Hausrat aus der Ehewohnung entfernt habe, der andere Ehegatte wegen Verletzung seines Mitbesitzes die Wiedereinräumung des früheren Besitzstandes aufgrund der §§ 861, 866 BGB verlangen könne.
  • OLG Oldenburg, 16.11.1993 - 12 UF 81/93

    Allgemeine Besitzschutzvorschriften; Eigenmächtiges Entfernen von Hausrat;

    Wenn nach der Auffassung des BGH (NJW 1983, 47 = FamRZ 1982, 1200) und der weitaus h. M. in Literatur und Rechtsprechung (Wacke, in: MünchKomm, § 1361a Rdnr. 17; Müller-Gindullis, in: MünchKomm, § 18 a HausratsVO Rdnr. 3; Kalthoener in: RGRK, § 18 a HausratsVO Rdnr. 30; Soergel/Lange, BGB § 1361a Rdnr. 13; Soergel/Heintzmann, § 18 a HausratsVO Rdnr. 7; Staudinger/Bund, BGB, § 861 Rdnr. 26; Staudinger/Hübner, § 1361 a Rdnrn. 43, 48; Erman/Heckelnann, BGB, § 1361 a Rdnr. 5; u.a. OLG Düsseldorf, FamRZ 1986, 276, FamRZ 1987, 483; OLG Hamm, FamRZ 1987, 483; OLG Frankfurt, FamRZ 1988, 399; a.A. OLG Bamberg, FamRZ 1993, 335) unabhängig von dem jeweils zum materiellen Recht eingenommenen Standpunkt Streitigkeiten zwischen Ehegatten über eigenmächtig aus der früheren Ehewohnung entfernten Hausrat nicht dem Prozeßgericht, sondern dem nach der Hausratsverordnung zuständigen Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind, spricht dies entscheidend dafür, daß die allgemeinen Besitz schutzvorschriften durch die für Streitigkeiten zwischen getrenntlebenden Eheleuten speziellere Regelung des § 1361 a BGB verdrängt werden.

    Angesichts der Einwendungen weitgehend ausschließenden possessorischen Ansprüche hätte es demgemäß allein aus Gründen der Praktikabilität eines Verfahrens nach der Hausratsverordnung nicht bedurft (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1987, 483).

    Denn im Rahmen einer Entscheidung nach § 1361a BGB kann die Tatsache einer einseitig herbeigeführten Änderung der Besitzverhältnisse im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung ebenfalls berücksichtigt werden (OLG Düsseldorf, FamRZ 1987, 483, OLG Hamm, FamRZ 1987, 483 (484); vgl. auch Kalthoener, in: RGRK, § 18 a HausratsVO Rdnr. 30), wobei durch eine einstweilige Anordnung auch eine schnelle Regelung zu erreichen ist.

  • OLG Karlsruhe, 17.05.2006 - 16 UF 220/05

    Verbotene Eigenmacht an Hausratsgegenständen bei Trennung von Eheleuten: Vorrang

    2) Die wohl überwiegende Rechtsprechung (BGH FamRZ 1982, 1200; OLG Düsseldorf, 9. FamS, FamRZ 1994, 390 [391] und 5. FamS, FamRZ 1987, 483) und die herrschende Literatur betrachten § 1361a BGB als lex specialis zu § 861 BGB.
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