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   BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82   

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BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82 (https://dejure.org/1987,517)
BGH, Entscheidung vom 13.05.1987 - IVb ZB 118/82 (https://dejure.org/1987,517)
BGH, Entscheidung vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 (https://dejure.org/1987,517)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gründe für die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleiches nach Ehescheidung - Pflicht des Ehemannes auf eine von der Ehefrau auf sein Leben abzuschliessende Kapitalversicherung Beiträge einzuzahlen - Durchführung des Versorgungsausgleiches im Wege des Quasi-Splittings ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Berücksichtigung der Beförderung eines Beamten nach dem Ehe der Ehezeit

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 2817 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 1092
  • MDR 1987, 1010
  • FamRZ 1987, 918
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Das zum Ehezeitende tatsächlich vorhandene Einkommen bleibt bestimmend; zwischenzeitliche Beförderungen eines Beamten sind nicht zu berücksichtigen (Begründung der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 10/6369 S. 21; vgl. Hahne FamRZ 1987, 217, 220, 223, 225; Ruland NJW 1987, 345, 349 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; Wagenitz JR 1987, 53, 54).

    Dies gilt allerdings nur, wenn das an sich schuldrechtlich auszugleichende Anrecht nicht im Wege des durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl I 2317) neu eingeführten erweiterten Ausgleichs (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG), durch die wieder eingeführte Beitragszahlung (§ 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) oder durch Abfindung (§ 2 VAHRG i.V. mit § 1587 l BGB) ausgeglichen wird (s. dazu Wagenitz FamRZ 1987, 1, 2 ff.; Ruland NJW 1987, 345, 348 f.) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83].

    Der Ausschluß des Ausgleichs ist hier jedoch nach § 3c Satz 2 VAHRG unzulässig, denn er kann die Ehefrau bei der Erfüllung von Wartezeiten benachteiligen; sie hat die Mindestwartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Ruland NJW 1987, 345, 347 [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83]; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 8).

  • BGH, 17.04.1985 - IVb ZB 796/81

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anwartschaften aus einem

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich auch nicht entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794; s. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249).

    Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 3 VAHRG auf Verbände, die nicht öffentlich-rechtlich organisiert sind, verbietet sich aus den gleichen Gründen, die gegen eine entsprechende Anwendung des § 1587b Abs. 2 BGB sprechen und in dem Senatsbeschluß vom 17. April 1985 (aaO) im einzelnen dargestellt worden sind.

  • BGH, 19.09.1984 - IVb ZB 921/80

    Zuordnung des Trägers einer Versorgung zu den öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    In der Entscheidung BGHZ 92, 152 hat der Senat im einzelnen begründet, daß sich die Zuordnung eines Versorgungsträgers zu den öffentlich-rechtlichen i.S. von § 1 Abs. 3 VAHRG allein nach der Rechtsform richtet, in der er organisiert ist, öffentlich-rechtlich ist danach nur ein Versorgungsträger, der als Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts besteht.

    Da sie als eingetragener Verein organisiert ist und sich dieser privatrechtlichen Rechtsform auch nicht nur zur (abgetrennten) Erfüllung von Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern einer in öffentlich-rechtlicher Form bestehenden Organisation bedient, liegt keiner der vom Senat in der Entscheidung BGHZ 92, 152, 161 erwähnten Grenz- oder Ausnahmefälle vor.

  • BGH, 01.02.1984 - IVb ZB 49/83

    § 55 BeamtVG nF und Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Dieser Grundsatz betrifft die tatsächlichen Verhältnisse, also die individuellen Umstände, die die Versorgungslage der Ehegatten bestimmen (Senatsbeschluß BGHZ 90, 52, 57).

    Das Gesetz vernachlässigt aus praktischen Gründen (vgl. BGHZ 90, 52, 59 f.) individuelle Änderungen der Versorgungslage, auch wenn diese bereits kurze Zeit nach dem Ende der Ehezeit eintreten.

  • BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81

    Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Wie der Senat durch Beschluß vom 3. Oktober 1984 (BGHZ 92, 207, 211 f.) entschieden hat, besteht im Versorgungsausgleichsverfahren für eine unselbständige Anschließung an das Rechtsmittel eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (oder eines Versorgungsträgers) kein Rechtsschutzbedürfnis, weil das Gericht auf ein solches Rechtsmittel unbehindert durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (s. insoweit Senatsbeschluß BGHZ 85, 180, 185 ff.) ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen hat.

    Das Quasi-Splitting ist regelmäßig für den Verpflichteten weniger belastend als die Beitragspflicht (vgl. BGHZ 85, 180, 193), so daß das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers einer Abänderung von der Ausgleichsform der Beitragszahlung zu derjenigen des Quasi-Splittings nicht entgegensteht.

  • BGH, 05.12.1984 - IVb ZR 55/83

    Ausschluß des nachehelichen Unterhalts wegen Fehlverhaltens der Ehefrau;

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Hierzu geeignete Umstände können sie auch ohne eigenen Rechtsmittelangriff in das von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eröffnete Beschwerdeverfahren einführen mit der Folge, daß das Rechtsmittelgericht der Frage eines (völligen oder teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nachzugehen hat (Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 - IVb ZR 55/83 - FamRZ 1985, 267, 269).

    Da diese Beschränkung des Rechtsmittels wirksam ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 92, 5, 10 f.; s.a. Senatsurteil vom 5. Dezember 1984 aaO), ermöglicht es daher eine Abänderung nur dieses Teils des angefochtenen Beschlusses.

  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil Beförderungen eines Beamten nach Ehezeitende als nachträgliche Veränderungen des Versorgungsanrechts, die auf individuellen Umständen in der Person des Beamten beruhen, auch im Rahmen dieser Vorschrift unberücksichtigt bleiben müßten (Senatsbeschluß BGHZ 98, 390; s. auch Palandt/Diederichsen BGB 46. Aufl. § 1587g Anm. 2a m.w.N.).
  • BGH, 26.03.1986 - IVb ZB 37/83

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens des

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Eine gröbliche Pflichtverletzung i.S. des § 1587c Nr. 3 BGB liegt erst vor, wenn über die Nichterbringung der geschuldeten Unterhaltsleistung hinaus weitere objektive Merkmale vorliegen, die dem pflichtwidrigen Verhalten ein besonderes Gewicht verleihen; das ist z.B. der Fall, wenn ein Unterhaltsberechtigter dadurch in ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (Senatsbeschluß vom 26. März 1986 - IVb ZB 37/83 - FamRZ 1986, 658, 660).
  • BGH, 09.03.1984 - IVb ZB 875/80

    Unwirtschaftlichkeit der Begründung oder Übertragung von Rentenanwartschaften

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Soweit § 3b Abs. 1 Nr. 1 und 2 VAHRG Regelungen zuläßt, die der Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung verschaffen, wird bei der in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellten Entscheidung, ob und in welchem Umfange das Gericht davon Gebrauch macht, die Überlegung bedeutsam sein, ob sich dies voraussichtlich zu ihren Gunsten auswirken oder unwirtschaftlich sein wird (vgl. zur Unwirtschaftlichkeit des Versorgungsausgleichs, wenn beide Ehegatten Beamte sind: Senatsbeschluß vom 9. März 1984 - IVb ZB 875/80 - FamRZ 1984, 667).
  • BGH, 13.11.1985 - IVb ZB 61/84

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bezüglich Anwartschaften aus einem

    Auszug aus BGH, 13.05.1987 - IVb ZB 118/82
    Der Senat hat - nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses - entschieden, daß der Versorgungsausgleich auch nicht entsprechend § 1587b Abs. 2 BGB in der Ausgleichsform des Quasi-Splittings durchgeführt werden kann, wenn ein Ehegatte seine Anwartschaft aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gegenüber einem privatrechtlich organisierten Schulträger erworben hat (Beschluß vom 17. April 1985 - IVb ZB 796/81 - FamRZ 1985, 794; s. auch Senatsbeschluß vom 13. November 1985 - IVb ZB 61/84 - FamRZ 1986, 248, 249).
  • BGH, 04.03.1981 - IVb ZB 598/80

    Versorgungsausgleich - Ausbildungszeit - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit -

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 726/81

    Berechnung der Gesamtzeit; Berücksichtigung einer vorgezogenen Altersgrenze

  • BGH, 05.02.1986 - IVb ZB 56/85

    Anrechnung und Bewertung von Kindererziehungszeiten im Versorgungsausgleich

  • BGH, 14.07.1982 - IVb ZB 865/81

    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ehezeitende; Zustimmung des Scheidungsantrags;

  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 35/82

    Durchführung des Versorgungsausgleiches - Erwerb von Rentenanwartschaften bei der

  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZB 767/80

    Keine Bindung an Rechtsmittelanträge im Versorgungsausgleichsverfahren

  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

  • BGH, 13.01.1982 - IVb ZB 544/81

    Rechtsnatur und Bewertung der Versorgungsaussichten von Widerrufsbeamten

  • BGH, 01.12.1982 - IVb ZB 532/81

    Berechnung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des Ruhens gemäß BeamtVG § 55

  • BGH, 03.10.1984 - IVb ZB 42/82

    Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde im

  • BGH, 09.07.1986 - IVb ZB 139/83

    Bewertung einer Anwartschaft auf Soldatenversorgung; Berücksichtigung der

  • BGH, 14.12.2011 - XII ZB 23/08

    Versorgungsausgleich: Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem

    Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 2011 - XII ZB 127/08 - FamRZ 2011, 1214 Rn. 14; vom 13. Mai 2009 - XII ZB 169/06 - FamRZ 2009, 1347 Rn. 25; vom 29. April 2009 - XII ZB 182/07 - FamRZ 2009, 1309 Rn. 17; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 -FamRZ 2007, 1542 Rn. 10 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 127/08

    Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der

    Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem Stichtagsprinzip, nach dem grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.).
  • OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich;

    Es ist eine neue Ausgleichsbilanz zu erstellen, bei der alle rechtlichen oder tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen sind, die rückwirkend betrachtet einen anderen Ehezeitanteil einer Versorgung oder eine andere Ausgleichsform ergeben (vgl. BT-Drucksache 10/5447 S. 17; 10/6369 S. 21; BGH FamRZ 1987, 918, 920; 1988, 940; 1988, 1148, 1150).

    Daher bleiben - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung wie z.B. die Höhe des Einkommens festgeschrieben; zwischenzeitliche berufliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918, 920).

    Danach ist die Versorgung unter Verwendung der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden persönlichen Bemessungsgrundlagen zu berechnen (vgl. BGH FamRZ 1987, 918, 920).

  • BGH, 09.05.2007 - XII ZB 77/06

    Umfang des Versorgungsausgleichs bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer

    In dieser Vorschrift kommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 ­ IVb ZB 118/82 ­ FamRZ 1987, 918, 919).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Dagegen bleibt - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung (z.B. Besoldungs- oder Tarifgruppe oder Einkommenshöhe) festgeschrieben (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Beförderung 1).

    Dagegen bleibt - unter Aufrechterhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende gegebene Bemessungsgrundlage einer Versorgung (z.B. Besoldungs- oder Tarifgruppe oder Einkommenshöhe) festgeschrieben (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Beförderung 1).

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 174/94

    Rechtsfolgen der Beförderung eines Beamten nach dem Ende der Ehezeit

    Dem Stichtagsprinzip widerspricht es daher, die nachehezeitlich erfolgte Beförderung eines Beamten im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - IV b ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 m.N. und vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27; Johannsen/Henrich/Hahne aaO; BGB-RGRK/Wick 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 33; MünchKomm/Eißler 3. Aufl. § 1587 a Rdn. 42; Staudinger/Rehme BGB 1998 § 1587 a Rdn. 93 und 142; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10 a VAHRG Rdn. 8; Borth Versorgungsausgleich 2. Aufl. 2. Kap. Rdn. 62).

    Darauf, ob schon in der Ehezeit Vorbereitungen für die künftige Beförderung getroffen worden sind und welchen Grad an Sicherheit für deren tatsächliche Vornahme diese Maßnahmen vermittelt haben, kommt es nicht an (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 aaO S. 919 f.).

  • BGH, 02.10.2002 - XII ZB 76/98

    Versorgungsausgleich bei Eintritt eines Zeitsoldaten in ein

    Insoweit handelt es sich um einen individuellen, tatsächlichen Umstand, der zwar die Versorgungslage des Ehemannes bleibend bestimmt, dessen Änderung nach Ende der Ehezeit aber keinen hinreichenden Bezug mehr zur Ehezeit aufweist und der für die Höhe des Versorgungsausgleichs deshalb nach dem Stichtagsprinzip unberücksichtigt bleibt (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IV ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f. - auch für die Zeit nach Einführung des § 10 a VAHRG -).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 115/05

    Bewertung von Anrechten aus der Versorgung der Architektenkammer

    Der Halbteilungsgrundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betreffende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale des Ehezeitendes Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919).
  • OVG Niedersachsen, 21.10.2003 - 2 LB 278/01

    Kürzung von beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen; Versorgungsausgleich mit

    3.1 Allerdings trifft es zu, dass wegen der Verminderung der Versorgungsanwartschaft des Klägers durch den Versorgungsausgleich auf die Verhältnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen ist; spätere, d. h. nach dem Ende der Ehezeit eingetretene Veränderungen in der Besoldung des geschiedenen Beamten (hier die Einweisung in ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 bei der Beklagten) oder bei den Einkommensverhältnissen überhaupt (hier als Bundestagsabgeordneter) können ebenso wenig wie eine erst nach dem Ende der Ehezeit erfolgte Beförderung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.5.1987 - IV b ZB 118/82 -, FamRZ 1987, 918(920) u. Strötz, in: GKÖD, Stand: Juli 2003, RdNr. 10 zu § 57) Berücksichtigung finden.
  • BGH, 04.09.2002 - XII ZB 46/98

    Berücksichtigung von Änderungen des für die Versorgung eines Ehegatten

    Nur für sie bleibt das Ende der Ehezeit maßgeblich, so daß etwa die Beförderung des Ehemannes zum Oberkommissar (nach Ehezeitende im Verfahren der weiteren Beschwerde; vgl. Senatsbeschluß vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918, 919 f.) nicht zu berücksichtigen ist.
  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 229/03

    Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines Teilausgleichs im

  • BGH, 11.03.1992 - XII ZB 172/90

    Nichtbrücksichtigung von Anwartschaften bei Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

  • OLG Celle, 05.09.2007 - 10 UF 25/07

    Berechnung eines öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs zu Lasten einer

  • BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 58/86

    Berücksichtigung unbezahlten Urlaubs bei Bewertung einer Versorgungsanwartschaft

  • BGH, 14.10.1998 - XII ZB 48/96

    Versorgungsausgleich bei einem später in ein Beamtenverhältnis übernommenen

  • OLG Karlsruhe, 01.10.1999 - 20 UF 64/97

    Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Ausgleich von

  • OLG Schleswig, 05.08.2004 - 10 UF 192/01

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Ausgleich einer Rentenanwartschaft bei

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 18/88

    Benachteiligung durch Ausschluß eines Versorgungsanrechts

  • OLG Karlsruhe, 24.06.2013 - 18 UF 70/08

    Versorgungsausgleich: Gesetzliches Ehezeitende und Dispositionsbefugnis bei

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 178/93

    Einbeziehung einer Stellenzulage für Beamte in den Versorgungsausgleich

  • BGH, 10.09.1997 - XII ZB 35/95

    Ermittlung des Ehezeitanteils und Bewertung eines Versorgungsanrechts aus einer

  • OLG Frankfurt, 18.05.2004 - 3 UF 228/03

    Anforderungen an die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs;

  • OLG Naumburg, 26.09.2013 - 8 UF 44/13

    Versorgungsausgleich: Anspruch eines Beamten auf Widerruf oder eines Zeitsoldaten

  • OLG Frankfurt, 30.11.2011 - 5 UF 81/11

    Versorgungsausgleich: Behandlung eines Anrechts des Beamten auf Widerruf

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2000 - 20 UF 165/99

    Beschwerde eines Versorgungsträgers im Verfahren über den Versorgungsausgleich

  • OLG Naumburg, 27.09.2013 - 8 UF 44/13

    Erstreckung des Versorgungsausgleichs auf das Recht eines Zeitsoldaten auf

  • BGH, 08.02.1989 - IVb ZB 133/87

    Bemessung von Rentenanwartschaften gegenüber der Bundesanstalt für Angestellte

  • OLG Celle, 28.10.1987 - 17 UF 157/87
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