Weitere Entscheidungen unten: AG Passau, 15.07.1987 | BayObLG, 09.07.1987

Rechtsprechung
   LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2060
LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
LG Passau, Entscheidung vom 26.11.1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
LG Passau, Entscheidung vom 26. November 1987 - 1 S 231/87 (https://dejure.org/1987,2060)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abweisung einer zulässigen, aber unbegründeten Berufung; Auskunftsanspruch des Kindes gegenüber der Mutter auf Preisgabe der Identität des leiblichen Vaters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 144
  • NJW-RR 1988, 326 (Ls.)
  • FamRZ 1988, 210
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.11.1981 - IVb ZB 783/81

    Bestellung eines Pflegers für ein nichteheliches Kind

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Soweit der Kammer bekannt, wird einhellig durch die Rechtsprechung und ganz überwiegend durch die Fachliteratur ein Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen die Mutter auf Benennung des leiblichen Vaters mit dem Argument der Verletzung der Intimsphäre der Mutter abgelehnt, wobei entweder schon ein Auskunftsrecht selbst (z.B. BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.), oder jedenfalls die Klagbarkeit des Anspruches (Knöpfel a.a.O. S. 563 f) verneint wird.

    Die Entscheidungen neuerer Zeit beschäftigen sich mit dem Problem der Verpflichtung der Mutter, gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den Namen des Erzeugers ihres nichtehelichen Kindes preiszugeben (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1971, S. 163 ff. [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 130.67] ), oder, häufiger, mit der Frage der Aufhebung der Amtspflegschaft gemäß § 1707 BGB bei Weigerung der Mutter, den Erzeuger des Pfleglings zu nennen (BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.; BayObLG in MDR 1972, S. 870 f).

  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Hierbei kann es sich um vertragliche Verbindung oder ein gesetzliches Schuldverhältnis (wie aus unerlaubter Handlung) handeln, ebenso reicht die allein durch einen Erbfall begründete Rechtsbeziehung zur Entstehung von Auskunftspflichten aus (die in diesem Bereich besonders stark durch die Rechtsprechung ausgeprägt wurden), aber auch eine rein sachenrechtliche oder familienrechtliche Beziehung (vgl. Palandt a.a.O.; BGHZ 82, S. 132 ff., 137 f für den Fall einer gesetzlichen nicht speziell geregelten Auskunft über den Vermögensbestand anläßlich einer Scheidung).
  • BVerwG, 03.09.1970 - II C 130.67

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus LG Passau, 26.11.1987 - 1 S 231/87
    Die Entscheidungen neuerer Zeit beschäftigen sich mit dem Problem der Verpflichtung der Mutter, gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten den Namen des Erzeugers ihres nichtehelichen Kindes preiszugeben (Bundesverwaltungsgericht FamRZ 1971, S. 163 ff. [BVerwG 03.09.1970 - BVerwG II C 130.67] ), oder, häufiger, mit der Frage der Aufhebung der Amtspflegschaft gemäß § 1707 BGB bei Weigerung der Mutter, den Erzeuger des Pfleglings zu nennen (BGH FamRZ 1982, S. 159 ff.; BayObLG in MDR 1972, S. 870 f).
  • OLG Frankfurt, 13.07.2021 - 6 WF 92/21

    Verfahrenskostenhilfe für Inanspruchnahme der Mutter auf Auskunft über leiblichen

    In der Folgezeit wurde dennoch in der Rechtsprechung von einem sich aus § 1618a BGB teilweise unter Rückgriff auf § 242 BGB im Grundsatz ergebenden Auskunftsanspruch eines nichtehelichen Kindes ausgegangen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144; LG Münster FamRZ 1990, 1031; LG Münster NJW 1999, 726; LG Bremen, NJW 1999, 729).
  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 6 W 21/98

    Vollstreckung des Anspruchs gegen die Mutter auf Namensnennung des Erzeugers;

    Ob der streitgegenständliche Auskunftsanspruch vollstreckbar ist, ist in Rspr. und Literatur umstritten (bejahend: AG Passau v. 15.7.1987 - 11 C 724/87, FamRZ 1987, 1309 ff; LG Passau v. 26.11.1987 - 1 S 231/87, NJW 1988, 144: "ein mit den Mitteln des Rechts durchsetzbarer Auskunftsanspruch"; OLG Köln v. 30.3.1994 26 U 56/92, OLGR Köln 1994, 149 = FamRZ 1994, 1197, 1198: dort wird ohne weitere Problematisierung § 888 Abs. 1 ZPO herangezogen; verneinend: Frank, FamRZ 1988, 113, 116: es gebe keinen Auskunftsanspruch, weil ein entsprechender Urteilsspruch zwangsweise durchgesetzt werden müßte, was "ernsthaft von niemanden gutgeheißen werden (könne)"; ähnlich Koch, FamRZ 1990, 569, 573; AG Schwetzingen DAmtsvorm.
  • LG Münster, 26.08.1998 - 1 S 414/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Die Formulierung "sind schuldig" spricht vielmehr gerade dafür, § 1618a BGB als Festlegung konkretisierungsbedürftiger Rechte und Pflichten der Familienmitglieder untereinander anzusehen (vgl. LG Passau, NJW 1988, 144, 145).
  • LG Bremen, 10.03.1998 - 1 S 518/97

    Adoptionsrecht; Auskunft über den Erzeuger

    Ob dabei als zivilrechtliche Anspruchsgrundlage § 1618 a BGB (so z. B. OLG Hamm, FamRZ 1991, 1229; LG Passau, NJW 1988, 144f.; LG Münster, FamRZ 1990, 1031 [1032f.]; s. auch B VerfG, NJW 1997, 1769 = FamRZ 1997, 869 [870]) oder § 242 BGB (vgl. etwa AG Rastatt, FamRZ 1996, 1299 [1300f.]), jeweils i.V. mit Art. 2 I, II, 6 V GG heranzuziehen ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, denn beide Vorschriften setzen als zivilrechtliche Generalklauseln voraus, daß bei ,deren Anwendung entweder im Rahmen von "Treu und Glauben" (§ 242 BGB) oder von "Beistand und Rücksicht" (§ 1618 a BGB) eine eingehende Abwägung der grundrechtlich geschützten Interessen des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits und der Mutter auf Wahrung ihrer Intimsphäre andererseits erfolgt.
  • OLG Köln, 30.03.1994 - 26 U 56/92

    AUSKUNFT VATER MUTTER NAMENSÄNDERUNG UNMÖGLICHKEIT BEWEISLAST

    Ein solches Recht ist Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und überlagert den Anspruch der Beklagten auf Schutz ihrer Intimsphäre (vgl. LG Passau NJW 1988, 144 und BVerfG NJW 1988, 3010; NJW 1989, 891, 892).
  • LG Saarbrücken, 13.12.1990 - 2 S 40/90
    Dies ist auch anerkannt für einen Rechtsstreit zwischen einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter auf Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters, wenn sich wie vorliegend die Klägerin darauf beruft, primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen gegen den Vater vorbereiten zu wollen (vgl. AG Passau FamRZ 1987, 1309 ; LG Passau NJW 1988, 144 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.07.1990 - 9 U 2/90

    Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und

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  • LSG Hessen, 20.04.1989 - L 1 An 826/83

    Rentenversicherung; Vollwaisenrente; Nichtehelichkeit; Kind; Vormund; Waise;

    Die von der Beklagten hierfür zitierte Entscheidung des Amtsgerichts Passau ist vom Landgericht (NJW 88, S. 144 ff.) bestätigt worden.
  • OVG Hamburg, 20.01.1995 - Bf III 36/94
    So hat das Landgericht Passau (Urt. v. 26.11.1987, NJW 1988 S. 144) den Anspruch eines nichtehelich geborenen Kindes gegenüber seiner Mutter, ihm den Namen seines Vaters zu benennen, für begründet gehalten.
  • OLG Saarbrücken, 21.03.1990 - 5 W 41/90

    Kindschaftssache; Klage des nichtehelichen Kindes; Auskunft über leiblichen Vater

    Bei dem zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers [Kindes] auf Auskunft über Namen und Anschrift seines leiblichen Vaters handelt es sich somit nicht um eine Kindschaftssache (vgl. AG Passau, FamRZ 1987, 1309 ff. - DRsp IV (480) 222 e; LG Passau, NJW 1988, 144 .
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Rechtsprechung
   AG Passau, 15.07.1987 - 11 C 724/87   

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https://dejure.org/1987,2191
AG Passau, 15.07.1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
AG Passau, Entscheidung vom 15.07.1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
AG Passau, Entscheidung vom 15. Juli 1987 - 11 C 724/87 (https://dejure.org/1987,2191)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vermögensrechtliche Streitigkeit; Zuständigkeit des Amtsgerichts; Klage des nichtehelichen Kindes; Namensauskunft

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 1309
  • FamRZ 1988, 210
  • FamRZ 1988, 764
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

    In Urteilen des Amtsgerichts und des Landgerichts Passau aus dem Jahre 1987 wurde § 1618 a BGB als Grundlage für einen Anspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Nennung des leiblichen Vaters herangezogen (vgl. FamRZ 1987, S. 1309; 1988, S. 210).
  • LG Münster, 21.02.1990 - 1 S 414/89
    Die Kammer vermag sich der gegenteiligen Auffassung nicht anzuschließen, wonach kraft Sachzusammenhang eine Kindschaftssache anzunehmen sei, weil auf den Auskunftsprozeß gegen die Mutter als nächste Etappe notwendig die Vaterschaftsfeststellung gemäß § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO folge (vgl. Hilger, Anm. zum Urteil des AG Passau vom 15.07.1987, FamRZ 1988, 764 f.).

    Die Kammer ist davon überzeugt, daß die mit dem Klagebegehren verfolgten wirtschaftlichen Belange für die mittlerweile 30-jährige Klägerin in so wesentlicher Weise mitbestimmend sind, daß demnach eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. auch Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309).

    Soweit gegen diese Auffassung geltend gemacht wird, daß danach die bloße Absicht des Klagenden für die Zuständigkeit bestimmend sein soll, so daß dieser die Zuständigkeit in der Hand hätte (vgl. Hilger, FamRZ 1988, 764), hält die Kammer diese Argumentation nicht für überzeugend.

    Allerdings bedarf es einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage, um einer extensiven Anwendung des § 1618 a BGB als Anspruchsgrundlage vorzubeugen (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1310).

    Würde dem nichtehelichen Kind kein Anspruch auf Nennung des Vaters zuerkannt, so würde dies faktisch einen Erbverzicht für das Kind bedeuten (vgl. Amtsgericht Passau, FamRZ 1987, 1309, 1311).

  • OLG Saarbrücken, 21.03.1990 - 5 W 41/90

    Kindschaftssache; Klage des nichtehelichen Kindes; Auskunft über leiblichen Vater

    »Zwar wird in der Literatur (Hilger, FamRZ 1988, 764; Baumbach-Lauterbach, 48. Aufl., § 640 ZPO Anm. 1 b unter Hinweis auf Hilger, aaO.) die Meinung vertreten, daß es sich bei Klagen des nichtehelichen Kindes gegen [seine] Mutter auf Auskunft über Namen und Adresse des leiblichen Vaters kraft Sachzusammenhangs um eine in die Zuständigkeit des AG (§ 23 a [Nr. 1 ] GVG ) fallende Kindschaftssache bandelt.

    Bei dem zu vollstreckenden Anspruch des Gläubigers [Kindes] auf Auskunft über Namen und Anschrift seines leiblichen Vaters handelt es sich somit nicht um eine Kindschaftssache (vgl. AG Passau, FamRZ 1987, 1309 ff. - DRsp IV (480) 222 e; LG Passau, NJW 1988, 144 .

  • OLG Bremen, 21.07.1999 - 6 W 21/98

    Vollstreckung des Anspruchs gegen die Mutter auf Namensnennung des Erzeugers;

    Ob der streitgegenständliche Auskunftsanspruch vollstreckbar ist, ist in Rspr. und Literatur umstritten (bejahend: AG Passau v. 15.7.1987 - 11 C 724/87, FamRZ 1987, 1309 ff; LG Passau v. 26.11.1987 - 1 S 231/87, NJW 1988, 144: "ein mit den Mitteln des Rechts durchsetzbarer Auskunftsanspruch"; OLG Köln v. 30.3.1994 26 U 56/92, OLGR Köln 1994, 149 = FamRZ 1994, 1197, 1198: dort wird ohne weitere Problematisierung § 888 Abs. 1 ZPO herangezogen; verneinend: Frank, FamRZ 1988, 113, 116: es gebe keinen Auskunftsanspruch, weil ein entsprechender Urteilsspruch zwangsweise durchgesetzt werden müßte, was "ernsthaft von niemanden gutgeheißen werden (könne)"; ähnlich Koch, FamRZ 1990, 569, 573; AG Schwetzingen DAmtsvorm.
  • LG Münster, 26.08.1998 - 1 S 414/89

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Allerdings bedarf es zur Begründung eines Anspruchs einer durch Grundrechte geschützten Interessenlage, um einer extensiven Anwendung des § 1618a BGB als Anspruchsgrundlage vorzubeugen (vgl. AmtsG Passau, FamRZ 1987, 1309, sowie FamRZ 1988, 210, und Anm. Hilger, FamRZ 1988, 764).
  • LG Saarbrücken, 13.12.1990 - 2 S 40/90
    Dies ist auch anerkannt für einen Rechtsstreit zwischen einem nichtehelichen Kind und seiner Mutter auf Auskunft über Namen und Anschrift des leiblichen Vaters, wenn sich wie vorliegend die Klägerin darauf beruft, primär die Geltendmachung von Erb- bzw. Erbersatzansprüchen gegen den Vater vorbereiten zu wollen (vgl. AG Passau FamRZ 1987, 1309 ; LG Passau NJW 1988, 144 ).
  • OLG Saarbrücken, 25.07.1990 - 9 U 2/90

    Klage eines nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Auskunft über Namen und

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Rechtsprechung
   BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2208
BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87 (https://dejure.org/1987,2208)
BayObLG, Entscheidung vom 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87 (https://dejure.org/1987,2208)
BayObLG, Entscheidung vom 09. Juli 1987 - BReg. 3 Z 91/87 (https://dejure.org/1987,2208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anordnung einer Pflegschaft gem. § 1910 Abs. 2 BGB mit dem Wirkungskreis der Vermögenssorge; Schenkungen i.S.v. § 1804 BGB durch aus Sparbriefen anfallenden Zinsen als Schenkungsversprechen von Todes wegen oder Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall; Voraussetzungen für ...

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 210 (Ls.)
  • Rpfleger 1988, 22
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 20.11.1984 - BReg. 1 Z 76/84

    Beschränkung; Vormundschaftsgericht; Unterhalt; Unterhaltsgewährung; Bestimmung

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87
    Der Gegenmeinung (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12.Aufl. § 14 RdNr.34 und § 19 RdNr.22, je m.w.Nachw.; Bassenge/Herbst FGG/ RPflG 4.Aufl. § 14 FGG Anm.2 k; Zöller/ Schneider ZPO 15.Aufl. § 127 RdNr.21, der sich hierfür allerdings zu Unrecht auf BayObLG FamRZ 1985, 515 u. 520 beruft; diese Entscheidungen betreffen nicht den Sachverhalt des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ), welche in einem solchen Fall die Beschwerde wegen § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO für unzulässig erachtet, folgt der Senat nicht.
  • OLG Hamm, 07.01.1987 - 15 W 242/85

    Kriterien einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung/Beschwerdebefugnis gegen

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87
    Handelt es sich - wie hier - um nahe Verwandte, so können diese Bindungen im Einzelfall viel stärker ins Gewicht fallen als bloße Geldwertvorteile für das Pfleglingsvermögen (vgl. K & JFG 18, 83/84 und OLGE 43, 380; OLG Hamm NJW-RR 1987, 453/454 m. w. Nachw.; Soergel/Daumrau aaO).
  • BayObLG, 25.06.1987 - BReg. 1 Z 40/87

    Feststellungslast; Erblasser; Verlobter; Bedacht; Verlöbnis; Auflösung; Bestehen

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87
    Gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde jedenfalls dann statthaft, wenn die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (§§ 14, 19 FGG , § 114 ZPO ; BayObLG aaO und FamRZ 1984, 73; Jansen FGG 2.Aufl. § 14 R,dNrn.83 und 85; Beschlüsse des 1.Zivilsenats vom 17.3.1987 - GReg. 1 Z 13/87 m.w.Nachw. und vom 25.,6.1987 - BReg. 1 Z 40/87, des 2. Zivilsenats vom 19.2.1987 - BReg. 2 Z 14/87 und des 3.Zivilsenats vom 4.12.1986 - BReg. 3 Z 151/86).
  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87
    Dem Rechtsmittelausschluss des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt aber der Gedanke zugrunde, dass im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ein Rechtsmittel nicht zu einer Instanz eröffnet werden soll, die nicht mit der Hauptsache befaßt werden kann (vgl. BGHZ 53, 369/372; Zöller/Schneider aaO).
  • BayObLG, 17.03.1987 - BReg. 1 Z 13/87
    Auszug aus BayObLG, 09.07.1987 - BReg. 3 Z 91/87
    Gegen die Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren durch das Landgericht ist das Rechtsmittel der unbefristeten Beschwerde jedenfalls dann statthaft, wenn die Entscheidung des Landgerichts in der Hauptsache mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (§§ 14, 19 FGG , § 114 ZPO ; BayObLG aaO und FamRZ 1984, 73; Jansen FGG 2.Aufl. § 14 R,dNrn.83 und 85; Beschlüsse des 1.Zivilsenats vom 17.3.1987 - GReg. 1 Z 13/87 m.w.Nachw. und vom 25.,6.1987 - BReg. 1 Z 40/87, des 2. Zivilsenats vom 19.2.1987 - BReg. 2 Z 14/87 und des 3.Zivilsenats vom 4.12.1986 - BReg. 3 Z 151/86).
  • BayObLG, 24.05.1996 - 3Z BR 104/96

    Übertragung von Grundbesitz durch einen Betreuer in vorweggenommener Erbfolge

    Diese sind grundsätzlich nichtig (§ 1908i Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 1804 Satz 1 BGB ), selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden (BayObLG Rpfleger 1988, 22 ; Palandt/Diederichsen BGB 55.Aufl. § 1804 Rn. 1; MünchKomm/Schwab BGB 3.Aufl. § 1804 Anm. 8; RGRK/Dickescheid BGB 12.Aufl. § 1804 Rn. 5; Staudinger/Engler BGB 13.Aufl. § 1641 Rn. 15).

    Bedarf die Schenkung, wie im vorliegenden Fall, nach einer anderen Vorschrift jedoch einer Genehmigung, hat das Vormundschaftsgericht bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vertrages auch die Frage mit einzubeziehen, ob eine zulässige Schenkung vorliegt (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 210, 211 [LS]; OLG Hamm NJW-RR 1987, 453, 454; Palandt/Diederichsen § 1804 Rn. 2).

  • BayObLG, 11.07.2002 - 3Z BR 111/02

    Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung - Beschwerde gegen Ankündigung eines

    Aus dieser Rechtsbeziehung ergibt sich der Rechtsgrund für die Zuwendung an den Dritten, wobei es sich z.B. auch um eine Schenkung handeln kann (vgl. Palandt/Heinrichs vor § 328 Rn. 4; BayObLG RPfleger 1988, 22).
  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 12.02.2015 - 3 XVII 74/14

    Nichtigkeit der betreuungsgerichtlichen Genehmigung zum Verkauf des Grundstücks

    Die Schenkung ist grundsätzlich nichtig, selbst wenn sie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde (BayObLG, Rpfleger 1988, 22 = FamRZ 1988, 210 [LSe]; BayObLGZ 1996, 118, 120, m. w. N., = FamRZ 1996, 1359).
  • OVG Brandenburg, 19.08.2002 - 4 E 32/02

    Versäumnis der Beschwerdefrist; Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

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  • OLG Naumburg, 15.08.2011 - 8 WF 185/11

    Verfahrenskostenhilfe für das Verfahrenskostenhilfeverfahren und das

    Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren betreffend eine Verfahrenskostenhilfeentscheidung (vgl. Bay Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 09.07.1987, Breg 3 Z 91/87 zitiert nach juris).
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 2 Z 37/89

    Zulässige Vereinbarung der Gütergemeinschaft eines Vorerben mit seinem Ehegatten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz versagt, die Beschwerde (Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht) statthaft ( BayObLGZ 1965, 290 /292; Beschlüsse vom 19.2.1987 BReg. 2 Z 14/87 und vom 9.7.1987 BReg. 3 Z 91/87).
  • BayObLG, 05.04.1989 - 2 BReg Z 37/89

    Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs; Verschaffung des

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht, mit der es Prozeßkostenhilfe für seine Instanz versagt, die Beschwerde (Erstbeschwerde zum Bayerischen Obersten Landesgericht) statthaft (BayObLGZ 1965, 290/292; Beschlüsse vom 19.2.1987 BReg. 2 Z 14/87 und vom 9.7.1987 BReg. 3 Z 91/87).
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