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   BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85   

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BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85 (https://dejure.org/1988,747)
BGH, Entscheidung vom 01.06.1988 - IVb ZB 132/85 (https://dejure.org/1988,747)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 (https://dejure.org/1988,747)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs - Vorliegen eines Schiedsvergleichs - Anwartschaften auf eine Altersversorgung - Herabsetzung eines Ausgleichanspruchs - Öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Wege eines limitierten erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Einbeziehung einer lebenslangen Geldrente aufgrund der Übertragung von Gesellschaftsanteilen in den Versorgungsausgleich; Verpflichtung zur Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalls; Erlangung der Versorgung

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 1090
  • MDR 1988, 943
  • FamRZ 1988, 936
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Danach scheidet eine Beitragszahlung aber nicht schon dann aus, wenn der Berechtigte die Altersgrenze überschritten hat, sondern, wie der Senat zur gleichlautenden Regelung des § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB entschieden hat, erst mit der Erteilung eines bindenden Altersruhegeldbescheides (BGHZ 81, 152, 189) [BGH 03.06.1981 - IVb ZB 529/80].

    Mit dem bereits erwähnten Beschluß BGHZ 81, 152 hat der Senat zum Versorgungsausgleich durch Beitragsentrichtung nach § 1587b Abs. 3 BGB a.F. entschieden, daß das Erlöschen des Anspruchs auf Beitragsentrichtung nach § 1587e Abs. 3 BGB nicht allein vom Eintritt der in § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB aufgeführten Alternativen abhängt, vielmehr außerdem die allgemeinen Voraussetzungen für den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erfüllt sein müssen, und § 1587e Abs. 3 BGB keine Regelung enthält, die - ähnlich wie § 1587b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB - der Durchführung des Versorgungsausgleichs durch Beitragsentrichtung von vornherein entgegenstehen kann (a.a.O. S. 189 ff.; zustimmend Palandt/Diederichsen, a.a.O. § 1587e Anm. 4; Rolland, a.a.O. § 1587b Rdn. 59; § 1587e Rdn. 8 - ablehnend Johannsen/Henrich/Hahne, a.a.O. § 1587f Rdn. 15; MünchKomm/Maier Ergänzung zu § 1587e Rdn. 9).

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat jedoch das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (BVerfGE 71, 364).

    Dieses Ergebnis liefe nicht nur dem mit der Einführung dieser Regelung verfolgten, von Verfassungs wegen gebotenen Gesetzesziel zuwider, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zugunsten des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zurückzudrängen (BT-Drucks. 10/6339 S. 19; BVerfGE 71, 364); es kann auch nicht als die zwingende Folge der genannten gesetzlichen Regelungen und ihres Zusammenspiels angesehen werden.

  • Drs-Bund, 05.11.1986 - BT-Drs 10/6339
    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. Bericht des BT-Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf, BT-Drucks. 10/6339 S. 19), sieht diese Regelung in § 3b Abs. 1 VAHRG für eine Anwartschaft der vorliegenden Art die Möglichkeit eines erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleichs im Wege eines limitierten erweiterten Splittings oder Quasi-Splittings oder einer entsprechenden erweiterten Realteilung (Nr. 1 der Vorschrift) sowie in zweiter Linie durch Beitragszahlungen an eine gesetzliche Rentenversicherung (Nr. 2 der Vorschrift) vor.

    Dieses Ergebnis liefe nicht nur dem mit der Einführung dieser Regelung verfolgten, von Verfassungs wegen gebotenen Gesetzesziel zuwider, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Möglichkeit zugunsten des öffentlich-rechtlichen Ausgleichs zurückzudrängen (BT-Drucks. 10/6339 S. 19; BVerfGE 71, 364); es kann auch nicht als die zwingende Folge der genannten gesetzlichen Regelungen und ihres Zusammenspiels angesehen werden.

  • BGH, 08.12.1977 - II ZR 219/75

    Widerruf der Bestellung in den Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG) als

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Diese Beurteilung läßt zunächst eine Prüfung vermissen, inwieweit die Versorgungsbezüge des Ehemannes dem Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO unterliegen (vgl. hierzu etwa BGH Urteil vom 8. Dezember 1977 - II ZR 219/75 - NJW 1978, 756) und damit gem. § 400 BGB nicht abgetreten werden konnten.
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Die Neuregelung ist der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung zugrunde zu legen, auch wenn das Beschwerdegericht sie bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte (vgl.Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 - FamRZ 1983, 1003, 1004).
  • BGH, 15.12.1982 - IVb ZB 544/80

    Anfechtung einer Entscheidung über den Versäumungsausgleich

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Entgegen den Anträgen beider Parteien hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung nach § 53b Abs. 1 FGG abgesehen, weil es in diesem Rechtszug allein um die Entscheidung von Rechtsfragen geht (vgl. auchSenatsbeschluß vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - FamRZ 1983, 267).
  • BGH, 25.11.1987 - IVb ZB 25/84

    Einbeziehung von Landabgaberenten in den Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 01.06.1988 - IVb ZB 132/85
    Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung gehören nicht dazu (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 1587 Rdn. 13 f.; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1587 Rdn. 6 ff.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts Rdn. 482 f. sowie auch Soergel/Zimmermann, BGB 11. Aufl. § 1587a Rdn. 169 f.; vgl. fernerSenatsbeschluß vom 25. November 1987 - IVb ZB 25/84 - FamRZ 1988, 272, wonach die Landabgaberente nach dem GAL, die lediglich einen Zuschuß zum Zwecke der Strukturverbesserung darstellt, nicht dem Versorgungsausgleich unterfällt).
  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Die fortbestehende Rechtszuständigkeit für abgetretene Ansprüche kommt auch im Recht des Versorgungsausgleichs zum Ausdruck: Der Inhaber des Stammrechts kann sich gegenüber einem Ausgleichsanspruch seines früheren Ehegatten auf Abtretungen an Dritte nicht mit Erfolg berufen (BGH FamRZ 1988, 936, 939).

    Eine Minderung der beitragsrechtlichen Leistungsfähigkeit tritt deswegen jedoch nicht ein, denn entweder wird der Abtretende von einer Verbindlichkeit befreit (vgl BGH FamRZ 1988, 936, 939 für die trotz Abtretung bestehende Ausgleichsverpflichtung), oder er verfügt kraft freiwilligen Entschlusses über die Verwendung seiner Einkünfte, was die Beitragsbemessung ebenfalls nicht beeinflussen kann.

  • BGH, 06.04.2011 - XII ZB 89/08

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Kreditsicherung einer Baufinanzierung

    Soweit dadurch die Baufinanzierung abgelöst wird, wird die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung frei und steht wirtschaftlich dem Versicherungsnehmer zu (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 939).
  • BFH, 05.05.2010 - II R 16/08

    Erbschaftsteuerrechtliche Folgen einer Pensionszusage an eine

    Für die Einbeziehung in den Versorgungsausgleich genügt nicht bereits ein Versorgungszweck im Allgemeinen; vielmehr muss sich dieser auf die in § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bezeichneten Versorgungsfälle beziehen (vgl. BGH-Beschluss vom 1. Juni 1988 IVb ZB 132/85, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1988, 1090).
  • BGH, 18.05.2011 - XII ZB 139/09

    Versorgungsausgleichsverfahren: Behandlung eines Ehrensolds für die Tätigkeit als

    Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 Rn. 13; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 38).

    Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlich-rechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 36/05 - FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6).

  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 36/05

    Abgrenzung von Versorgungs- und Zugewinnausgleich bei einer Lebensversicherung

    Dennoch wird eine Versorgung wegen Alters regelmäßig nur dann vorliegen, wenn die zugesagte Versorgungsleistung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Berufslebens gewährt wird und das bisherige Erwerbseinkommen ersetzen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2005 ­ XII ZB 198/01 ­ FamRZ 2005, 696, 698, vom 27. September 2000 ­ XII ZB 67/99 ­ FamRZ 2001, 284, 285 und vom 1. Juni 1988 ­ IVb ZB 132/85 ­ FamRZ 1988, 936, 938).
  • BGH, 23.02.2005 - XII ZB 198/01

    Versorgung der Mitglieder des Sächsischen Landtages im Versorgungsausgleich;

    Für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters kommt es aber nicht auf die Regelaltersgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung an, sondern darauf, ob das betreffende Anrecht eine Versorgung des Begünstigten im Anschluß an die mögliche Beendigung des aktiven Arbeitslebens bezweckt (Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 938 und vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587, Rdn. 20 f.) und sich insbesondere nicht als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld darstellt (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rdn. 13 f.).
  • BGH, 25.06.2014 - XII ZB 658/10

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Behandlung einer Invalidenpension der

    Auszugleichen sind nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ist, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung hierzu nicht gehören (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937).
  • BGH, 27.09.2000 - XII ZB 67/99

    Verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich

    Auch die ausländische Versorgung muß, um die Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB auslösen zu können, eine - (mit Hilfe des Vermögens oder) durch Arbeit begründete oder aufrechterhaltene - Versorgung wegen Alters (oder Invalidität) sein, also eine Rente, die der Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1989, 936, 938; vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 21.11.2013 - XII ZB 403/12

    Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife eines durch Hofübergabevertrag begründeten

    Vielmehr kann es für die Anknüpfung an den Versorgungsfall des Alters nur darauf ankommen, dass das betreffende Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dienen soll (Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936).
  • BGH, 26.04.1995 - XII ZR 132/93

    Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in

    Der Umstand, daß die Pensionszusage vom 25. April 1978 im Scheidungsverbundverfahren nicht, und zwar weder als betriebliche Altersversorgungs-, noch als sonstige Versorgungszusage (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 = FamRZ 1988, 936 ff) , berücksichtigt worden ist, steht einem nachträglichen Ausgleich der Versorgungsanrechte des Beklagten gemäß § 10a VAHRG oder unter Umständen nach §§ 1587f ff BGB nicht entgegen (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 2. Aufl. § 10a VAHRG RdNr. 14 und 35).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

  • BGH, 31.08.2000 - XII ZB 89/99

    Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

  • KG, 26.05.2005 - 16 UF 22/05

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von Altersanwartschaften nach dem Berliner

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

  • BGH, 13.01.1993 - XII ZB 75/89

    Versorgungsausgleich bei Ruhegeldzusage für GmbH-Geschäftsführer

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 16 UF 175/05

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Nachträglicher Eintritt der

  • OLG Zweibrücken, 17.03.2005 - 2 UF 204/04

    Versorgungsausgleich: Analoge Anwendung des § 10a VAHRG bei schuldrechtlichem

  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 77/90

    Kein Versorgungsausgleich über Anrechte auf Hinterbliebenenversorgung - Anrecht

  • BGH, 27.02.1991 - XII ZB 147/90

    Einbeziehung von Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz

  • OLG Zweibrücken, 18.10.2006 - 2 UF 101/06

    Ausschluss des Versorgungsausgleichs

  • BGH, 20.04.1994 - XII ZB 143/92

    Scheidungsfolgenstatut bei gewöhnlichem Aufenthalt beider Ehegatten in der

  • OLG Naumburg, 07.01.2010 - 4 UF 93/09

    Versorgungsausgleich: Anwendbarkeit alten Rechts; Zumutbarkeit einer

  • OLG Zweibrücken, 28.02.2000 - 2 UF 235/99

    Versorgungsausgleich bei zu Zeiten der ehemaligen DDR geschlossenen Ehen

  • OLG Celle, 29.12.1994 - 17 UF 107/93

    Zusatzversorgung; Schuldrechtliche Ausgleichsrente; Versorgungsleistungen;

  • OLG Naumburg, 05.01.2010 - 4 UF 15/09

    Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund: Durchführung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Karlsruhe, 27.04.2006 - 6 UF 175/05
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