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   BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87   

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BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1386)
BGH, Entscheidung vom 18.05.1988 - IVa ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1386)
BGH, Entscheidung vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 (https://dejure.org/1988,1386)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 1922, 2301
    Abgrenzungsfragen zur Schenkung von Todes wegen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung des Versprechens einer Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) oder unter Lebenden (§ 516 BGB) - Voraussetzungen für die Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung - Vollziehung eines Schenkungsversprechens, erteilt unter der Bedingung, dass der Beschenkte den ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB Vor § 1922, § 2301
    Heilung des Formmangels einer Schenkung von Todes wegen; Auslegung eines Schenkungsversprechens auf den Todesfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 2731
  • NJW-RR 1988, 1412 (Ls.)
  • MDR 1988, 845
  • DNotZ 1989, 172
  • FamRZ 1988, 945
  • DB 1988, 1490
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 11.01.1984 - IVa ZR 30/82

    Klage des Erben auf Herausgabe von Geld und Wertpapieren gegen die

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
    Das hat zur Folge, daß eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGHZ 99, 97, 100; Urteile vom 5.3.1986 - IVa ZR 141/84 - = NJW 1986, 2107, 2108; 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693; zustimmend Leipold, Urteilsanmerkung JZ 1987, 382 ff.).

    Ein weiterer Rechtsfehler liegt darin, daß das Berufungsgericht den Rechtsgedanken des § 2084 BGB nicht entsprechend angewendet hat, wie dies beispielsweise in dem Senatsurteil vom 11.1.1984 (IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693) geschehen ist.

  • BGH, 12.11.1986 - IVa ZR 77/85

    Abgrenzung der Schenkung unter Lebenden von der Schenkung von Todes wegen

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
    Das hat zur Folge, daß eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGHZ 99, 97, 100; Urteile vom 5.3.1986 - IVa ZR 141/84 - = NJW 1986, 2107, 2108; 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693; zustimmend Leipold, Urteilsanmerkung JZ 1987, 382 ff.).

    Mit dieser Entscheidung sind die allgemeinen Hinweise, die der Senat in seinem Urteil vom 12. November 1986 (BGHZ 99, 97, 100, 101) unter Nr. 4 für die Abgrenzung der Schenkung von Todes wegen von der Schenkung unter Lebenden gegeben hat, in keiner Weise abgeschwächt.

  • BGH, 23.02.1983 - IVa ZR 186/81

    Verfügung oder Schenkung von Todes wegen?

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
    § 2301 BGB unterstellt derartige Schenkungen von Todes wegen, sofern der Schenker sie nicht noch vor seinem Tode - persönlich oder durch einen Vertreter - im Sinne von § 2301 Abs. 2 BGB vollzieht, den Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (vgl. BGHZ 87, 19, 24; insoweit zustimmend auch Kuchinke FamRZ 1984, 109).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 141/84

    Heilung einer formnichtigen Versprechensschenkung

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
    Das hat zur Folge, daß eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGHZ 99, 97, 100; Urteile vom 5.3.1986 - IVa ZR 141/84 - = NJW 1986, 2107, 2108; 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693; zustimmend Leipold, Urteilsanmerkung JZ 1987, 382 ff.).
  • BGH, 16.04.1986 - IVa ZR 198/84

    Geltendmachung eines Anspruchs der Alleinerben auf Rückzahlung eines Guthabens

    Auszug aus BGH, 18.05.1988 - IVa ZR 36/87
    Deshalb sollte die Verwirklichung ihres Willens an Zweifeln über die rechtliche Einordnung des Geschäfts nach Möglichkeit nicht scheitern (vgl. Senatsurteil vom 16.4.1986 - IVa ZR 198/84 - WM 1986, 786 = FamRZ 1986, 982).
  • BGH, 25.10.1994 - XI ZR 239/93

    Ausführung von Weisungen aufgrund einer postmortalen Vollmacht

    Für die Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens unter Lebenden kann es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichen, daß der Versprechensempfänger die versprochene Leistung mit Hilfe einer postmortalen Vollmacht des Schenkers nach dessen Tod bewirkt (BGH, Urteile vom 11. Januar 1984 - IVa ZR 30/82 - FamRZ 1985, 693, 695, vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - WM 1986, 584, 585 f., vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 - WM 1988, 984, 985; BGHZ 99, 97, 100).

    Die Frage, ob ein formunwirksames, aber heilbares Schenkungsversprechen unter Lebenden oder eine nicht der Heilung zugängliche Schenkung von Todes wegen gewollt war, hängt vom Willen der Vertragsparteien ab (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 aaO. S. 985 f.).

  • LG Aachen, 22.03.2013 - 9 O 387/12

    Heilung eines Formmangels bei einer Schenkung unter Lebenden; Abgrenzung zwischen

    bb) Die Auslegung des Erklärungsverhaltens der Beklagten und insbesondere des Erblassers nach § 133 BGB ergibt vielmehr, dass eine Schenkung unter Lebenden im Sinne von § 516 BGB gewollt war, die zwar zunächst mangels Beachtung jedweder Form gemäß § 125 BGB nichtig war, deren Nichtigkeit aber nach § 518 Abs. 2 BGB mit Hilfe der der Beklagten erteilten, über den Tod des Erblassers hinaus wirkenden und die Beklagte von den vertretungsrechtlichen Beschränkungen eines Insichgeschäfts befreienden Vollmacht geheilt worden ist (vgl. BGH NJW 1988, 2731 f. ) .
  • BFH, 23.06.2015 - II R 52/13

    Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines

    Dabei steht es der Heilung eines formnichtigen Schenkungsversprechens nicht entgegen, wenn die Leistung erst nach dem Tode des Schenkers aus dessen Vermögen bewirkt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 5. März 1986 IVa ZR 141/84, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1986, 2107; vom 18. Mai 1988 IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731).
  • BGH, 29.11.1994 - XI ZR 175/93

    Behandlung schlüssigen Verhaltens ohne Erklärungsbewußtsein als Willenserklärung

    Wird das bejaht, ist zu prüfen, ob es sich um ein Schenkungsversprechen unter Lebenden handelte, das erst nach dem Tode des Versprechenden vollzogen werden sollte und konnte (vgl. BGH, Urteile vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 = NJW 1984, 480, 481 und vom 12. November 1986 - IVa ZR 77/85 = NJW 1987, 840 sowie vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731), oder ob ein wegen Nichteinhaltung der Form des § 2301 Abs. 1 BGB nichtiges Schenkungsversprechen auf den Todesfall anzunehmen ist, das nicht durch vom Erblasser beauftragte Personen geheilt werden konnte (vgl. BGHZ 99, 97, 100 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 18. Mai 1988 - IVa ZR 36/87 = NJW 1988, 2731, 2732).
  • BGH, 20.03.1998 - V ZR 25/97

    Eintritt des Vorkaufsfalls bei Übertragung einer Eigentumswohnung durch einen

    Demgemäß ist insbesondere anerkannt, daß auch ein Geschäft im Gewand einer letztwilligen Verfügung als Rechtsgeschäft unter Lebenden ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 1984, IVa ZR 30/82, FamRZ 1985, 693, 695 und Urt. v. 18. Mai 1988, IVa ZR 36/87, NJW 1988, 2731, 2732).
  • OLG Brandenburg, 04.09.2019 - 4 U 128/17

    Anforderungen an eine formgerechte Berufungsbegründung

    Dies ist bei einer nicht vor dem Tod des Schenkers vollzogenen Schenkung von Todeswegen nicht möglich, da sich eine solche nach § 2301 Abs. 1 BGB richtet (BGH, Urteil vom 18.05.1988 - IVa ZR 36/87,Rn. 7 ff., juris).
  • OLG Köln, 20.07.2005 - 13 U 62/05

    Schenkung einer Kontoforderung ohne Mitwirkung der Bank

    Wenn es - wie hier - um die Frage geht, ob eine Erklärung des Erblassers als Rechtsgeschäft unter Lebenden oder als eine Verfügung von Todes wegen anzusehen war, ist im Rahmen einer Auslegung gemäß § 133 BGB auch der Rechtsgedanke des § 2084 BGB nutzbar zu machen, d.h. es ist im Zweifel diejenige Auslegung zu wählen, bei der der Wille des Erblassers Erfolg haben konnte (BGH, NJW 1988, 2731, 2732).

    Die Rechtsprechung sieht das maßgebliche Abgrenzungskriterium darin, ob es sich lediglich um eine Befristung handelt (mit der Folge, dass im Fall des Vorversterbens der beschenkten Person deren Erben Gläubiger der aufschiebend befristeten Schenkung werden) oder ob die Zuwendung unter der aufschiebenden Bedingung versprochen wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (vgl. zur Abgrenzung BGH, FamRZ 1985, 693; NJW 1987, 840; NJW 1988, 2731; Hüffer/van Look, Rechtsfragen zum Bankkonto, 4. Aufl., Rz. 278 ff. m.w.Nachw.).

  • OLG Hamm, 15.10.1999 - 34 U 185/98

    Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer von Grundstücken im

    Maßgebend für die Frage, ob ein Schenkungsversprechen von Todes wegen oder ein solches unter Lebenden vorliegt, ist der durch Auslegung gemäß § 133 BGB zu ermittelnde individuelle Wille der Beteiligten (BGH, NJW 1988, 2731, 2732).
  • OLG Frankfurt, 08.11.2018 - 20 W 242/18

    Zur Frage der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung,

    Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass bei Sachverhalten mit Auslandsberührung zur Feststellung der Beschwerdeberechtigung deutsches Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden ist, während sich die Frage der Rechtsbeeinträchtigung nach dem jeweiligen Sachstatut beurteilt (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl., § 59 Rz. 18; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1997, 644 [BayObLG 21.02.1997 - 1 Z BR 200/96] ; DNotZ 1989, 175 [BGH 18.05.1988 - IVa ZR 36/87] , je zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 21.03.2023 - 3 U 34/22

    Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden und erbrechtlichen Ansprüchen;

    Das hat zur Folge, dass eine nichtvollzogene Schenkung von Todes wegen ebensowenig wie eine formnichtige Verfügung von Todes wegen nach dem Erbfall durch Handlungen einer vom Erblasser bevollmächtigten Person in Kraft gesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 18.05.1988 - IVa ZR 36/87, Rn. 7, juris).
  • OLG Düsseldorf, 16.08.1996 - 7 U 209/95

    Schenkung von Todes wegen durch italienischen Staatsangehörigen

  • FG Hamburg, 15.03.2023 - 3 K 153/22

    Schenkung auf den Todesfall bei Einräumung eines Wohnungsrechts -

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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88   

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https://dejure.org/1988,3347
BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88 (https://dejure.org/1988,3347)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1988 - IVb ZB 4/88 (https://dejure.org/1988,3347)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 (https://dejure.org/1988,3347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 945
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1963 - VII ZR 182/62

    Rechtsmittel bei gemischter Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
    Der Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu etwa BGHZ 40, 265, 267) vermag der sofortigen Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  • BGH, 22.10.1975 - IV ZB 36/75

    Versäumnisurteil - Kontradiktorisches Urteil - Berufung gegen eine ergangenes

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
    Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein streitmäßiges Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren Inhalt an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 - und vom 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 - VersR 1976, 251; ebenso etwa Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 338 Anm. 1; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 338 Rdn. 1).
  • BGH, 19.06.1974 - VIII ZB 14/74

    Versäumnisurteil - Kontradiktorisches Urteil - Inhaltsbestimmung -

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
    Für die Frage, ob ein Versäumnisurteil oder ein streitmäßiges Urteil vorliegt, kommt es nicht auf die Bezeichnung der Entscheidung, sondern auf deren Inhalt an (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 - und vom 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 - VersR 1976, 251; ebenso etwa Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 338 Anm. 1; Zöller/Stephan ZPO 15. Aufl. § 338 Rdn. 1).
  • BGH, 25.06.1986 - IVb ZB 83/85

    Anfechtung eines auf teilweiser Säumnis eines Ehegatten beruhenden Verbundurteils

    Auszug aus BGH, 03.02.1988 - IVb ZB 4/88
    Ist ein Verbundurteil teilweise als Versäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar; denn insoweit steht der säumigen Partei allein der beim Amtsgericht einzulegende Einspruch nach § 338 ZPO zu, wie auch aus § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO hervorgeht (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897).
  • BGH, 29.04.2015 - XII ZB 590/13

    Ehescheidungsverbundverfahren: Behandlung einer Einspruchseinlegung gegen die

    Wird in einem Verbundbeschluss inhaltlich eine auf Säumnis beruhende Teilentscheidung in einer Unterhalts- oder Güterrechtsfolgesache getroffen, steht dem säumigen Beteiligten insoweit allein der Einspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 338 ZPO zur Verfügung (Senatsbeschlüsse vom 25. Juni 1986 - IVb ZB 83/85 - FamRZ 1986, 897 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945, jeweils zu § 629 Abs. 2 Satz 2 ZPO aF), was mangels Devolutiveffekt des Einspruchs zur Folge hat, dass die betroffene Folgesache im Falle der Einlegung dieses Rechtsbehelfs bei dem Ausgangsgericht verbleibt.
  • OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 19 U 141/12

    Verfahrensrecht: Folgen des Fehlens einer Anspruchsbegründung bei Säumigkeit des

    Das folgt aus dessen Inhalt, weil die Entscheidungsgründe sich nicht zum Versäumnisverfahren verhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Februar 1988 - IV b ZB 4/88, BGHR ZPO, § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1).
  • BGH, 03.11.1998 - VI ZB 29/98

    Anfechtung eines streitigen, als Versäumnisurteil bezeichneten Urteils

    aa) Ob ein Versäumnisurteil oder ein kontradiktorisches und damit dem Rechtsmittel der Berufung unterliegendes Urteil vorliegt, hängt nicht von der Bezeichnung, sondern von dem Inhalt der Entscheidung ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100; vom 22. Oktober 1975 - IV ZB 36/75 - VersR 1976, 251 und vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945).
  • BGH, 03.12.1993 - V ZR 275/92

    Anfechtung eines zu Unrecht ergangenen Versäumnisurteils

    Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Wille des Gerichts auf den Erlaß eines Versäumnisurteils gerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung keinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl. BGH, Beschlüsse v. 19. Juni 1974, VIII ZB 14/74, VersR 1974, 1099, 1100 und v. 3. Februar 1988, IVb ZB 4/88, FamRZ 1988, 945).
  • BGH, 11.05.1994 - XII ZB 55/94

    Anfechtung des aufgrund Säumnis eines Ehegatten ergangenen Unterhaltstitels im

    Insoweit kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt der Entscheidung an (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1 = FamRZ 1988, 945; MünchKomm-ZPO/Klauser § 629 Rdn. 7).

    Diese Umstände waren hinreichend aussagekräftig, so daß für die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kein Raum ist, vielmehr für eine Anfechtung des Unterhaltsausspruchs durch den Ehemann allein der Weg des Einspruchs (§ 338 ZPO) offenstand (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 aaO.; BGH, Beschluß vom 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100).

  • LAG Baden-Württemberg, 08.03.2011 - 13 Sa 5/11

    Unzulässige Berufung gegen ein Versäumnisurteil - Meistbegünstigungsgrundsatz

    Die Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung scheidet jedenfalls dann aus, wenn der Wille des Gerichts auf den Erlass eines Versäumnisurteils gerichtet war und das Gericht durch die Form seiner Entscheidung keinen falschen Weg für die Art ihrer Anfechtung gewiesen hat (vgl. BGH 19. Juni 1974 - VIII ZB 14/74 - VersR 1974, 1099, 1100 und BGH 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945).
  • BGH, 25.06.1997 - XII ZB 71/97

    Anfechtung eines Teilversäumnisurteils über nachehelichen Unterhalt im Rahmen

    Das Oberlandesgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß gegen das Teilversäumnisurteil über den nachehelichen Unterhalt vom 28. November 1996, auch nachdem dieses im Rahmen eines Verbundurteils zusammen mit der Ehescheidung (insoweit §§ 606, 612 Abs. 4 ZPO) ergangen ist, allein der Einspruch und nicht die Berufung stattfindet (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 = BGHR ZPO § 629 Abs. 2 Teilversäumnisurteil 1 = FamRZ 1988, 945).
  • BGH, 08.07.1992 - XII ZB 68/92

    Rechtsmittel gegen ein teilweise als Versäumnisurteil ergangenes Verbundurteil

    Ist ein Verbundurteil teilweise als Versäumnisurteil ergangen, so ist es insoweit nicht mit der Berufung anfechtbar, vielmehr steht der säumigen Partei allein der Einspruch nach § 338 ZPO zu (Senatsbeschluß vom 3. Februar 1988 - IVb ZB 4/88 - FamRZ 1988, 945).
  • OLG Köln, 12.02.1997 - 27 UF 96/96

    Meistbegünstigungsgrundsatz bei falscher Urteilsbezeichnung, Meistbegünstigung,

    Entscheidend für die Einordnung einer Entscheidung ist nicht ihre Bezeichnung, sondern der Inhalt (vgl. etwa BGH FamRZ 88, 945 m.w.N.).
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