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   BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87   

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BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87 (https://dejure.org/1989,935)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1989 - IVb ZB 183/87 (https://dejure.org/1989,935)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 (https://dejure.org/1989,935)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Grobe Unbilligkeit - Herabsetzung des Ausgleichs - Härteregelung

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1999
  • NJW-RR 1989, 1029 (Ls.)
  • MDR 1989, 726
  • FamRZ 1989, 725
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.1989 - IVb ZB 82/87

    Kein Ausschluss der Versorgungsausgleichs aufgrund unbilliger Härte bei möglicher

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Wie der Senat indessen mehrfach entschieden hat, ist es Sache der Steuergesetzgebung, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3 und zuletzt vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87; s.a. BVerfGE 53, 257, 308).

    Denn die Rechtsprechung des Senats zu der insoweit allenfalls in Betracht kommenden Frage der unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hat seit Erlaß der Erstentscheidung im Jahre 1980 keine Änderung erfahren (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87 m.w.N.).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Wie der Senat indessen mehrfach entschieden hat, ist es Sache der Steuergesetzgebung, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3 und zuletzt vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87; s.a. BVerfGE 53, 257, 308).
  • BVerfG, 21.01.1970 - 2 BvL 27/63

    Verfassungswidrigkeit der Anrechnung von Einkommen eines Ruhestandsbeamten aus

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Die Tatsache, daß auch aus anderen Gründen unbillige Ergebnisse einer Versorgungsausgleichsentscheidung auftreten können, gebietet jedoch nicht die Gleichbehandlung auch solcher Fälle mit den als vordringlich abänderungsbedürftig angesehenen Entscheidungen, solange sich für die Abänderbarkeit einerseits und den Bestand der Rechtskraft andererseits "irgendein sachlich vertretbarer, zureichender Grund anführen läßt" (BVerfGE 27, 364, 371).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Die Bewertungsvorschrift des § 1587a Abs. 2 BGB sieht keine Möglichkeit vor, der steuerlichen Belastung der Beamtenpension - und der hiermit im Falle des quasi-Splittings unter Umständen verbundenen Ungleichbehandlung des Beamten gegenüber dem ausgleichsberechtigten Rentenempfänger - bei der Ermittlung des ausgleichspflichtigen Wertes des Versorgungsanrechts Rechnung zu tragen (vgl. BGHZ 74, 86 ff, 101, 102).
  • BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 593/80

    Organisation der Fristenkontrolle in einem Anwaltsbüro in Ehe-und Familiensachen;

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Diese Berechnung entspricht der gesetzlichen Bewertungsregelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 1 BGB (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 82, 66 ff, 73).
  • BGH, 21.09.1988 - IVb ZB 99/85

    Obliegenheiten des Ausgleichspflichtigen im Hinblick auf die Erhaltung der

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Mit dieser Lösung werden diejenigen Fälle erfaßt, in denen nach den bisherigen Erfahrungen die nacheheliche Entwicklung - sei es aufgrund neuer gesetzlicher, satzungsrechtlicher oder sonstiger Regelungen (etwa durch Verordnung, Tarifvertrag o.ä.), sei es aufgrund später eingetretener Umstände in der Person der Ehegatten (zum Beispiel vorzeitige Dienst/Erwerbsunfähigkeit, Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis und Nachversicherung o.ä.; vgl. Senatsbeschluß vom 21. September 1988 - IVb ZB 99/85 = FamRZ 1989, 44, 45; insgesamt hierzu Ruland NJW 1987, 345, 350) - am häufigsten zu nachträglichen Veränderungen des auf die Ehezeit entfallenden Anteils der ausgeglichenen Versorgungsanrechte führt.
  • BGH, 18.02.1987 - IVb ZB 112/85

    Versorgungsausgleich - Unterhalt durch einen Ehepartner - Studium - Mitarbeit zum

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Wie der Senat indessen mehrfach entschieden hat, ist es Sache der Steuergesetzgebung, hier Abhilfe zu schaffen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 = BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3 und zuletzt vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 82/87; s.a. BVerfGE 53, 257, 308).
  • OLG Koblenz, 16.04.1987 - 15 UF 1419/86

    Erneute gerichtliche Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung über den

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    b) Fehler bei der seinerzeitigen Bewertung der Versorgungsanrechte, deren Richtigstellung ebenfalls zu einer Wertveränderung im Sinne von § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG führen könnte (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 222; Soergel/Minz BGB 12. Aufl. § 10a VAHRG Anm. I; BT-Drucks. 10/6369 S. 21; auch OLG Koblenz FamRZ 1987, 950) sind nicht ersichtlich.
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BGH, 15.03.1989 - IVb ZB 183/87
    Daher besteht auch für diese Fälle ein erhebliches Regelungsbedürfnis, auf das das Bundesverfassungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang bereits im Jahre 1980 hingewiesen hat (BVerfGE 54, 11 ff).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 96/93

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs wegen einer noch nicht feststehenden Härte

    Sie kann nicht einem späteren Abänderungsverfahren vorbehalten werden, da Härtegründe für sich allein die Voraussetzungen des § 1Oa Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG nicht erfüllen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725).«.

    Das Oberlandesgericht hat wegen dieser Frage, mit der es von der Senatsentscheidung vom 15. März 1989 (IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725 f) abweicht, die weitere Beschwerde zugelassen.

    Wie der Senat bereits ausgeführt und wie auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO., BVerfG Beschluß vom 29. Oktober 1992 aaO.), reichen Härtegründe im Sinne des § 1587c Nr. 1-3 BGB für sich allein nicht aus, den Einstieg in ein Abänderungsverfahren zu ermöglichen und den Versorgungsausgleich herabzusetzen.

    Das Bedürfnis nach einer Abänderung war nach den seit Einführung des Versorgungsausgleichs gemachten Erfahrungen hier am größten, weil sich im Bereich der Versorgungsanrechte am häufigsten Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art ergaben, die mit dem Grundsatz der Halbteilung nicht mehr in Einklang standen (Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO. S. 726) - Die Einstiegsvoraussetzungen für ein Abänderungsverfahren auf Falle außerhalb dieses auf die Versorgungen selbst bezogenen Regelungsbereichs zu erweitern und die Abänderung auch aus anderen, nämlich Härtegründen im Sinne des § 1587c BGB zu zulassen, stünde dagegen weder mit dem Wortlaut des § 1Oa Abs. 1 VAHRG noch mit der Zielsetzung des Gesetzes in Einklang.

    Das hat der Senat in der Entscheidung vom 15. März 1989 (aaO. S. 726) offengelassen und in der Entscheidung vom 30. September 1992 (XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175) für den Sonderfall bejaht, daß sich die Ausgleichspflicht aufgrund später eingetretener Umstände im Sinne des § 10a Abs. 1 Nr. 1-3 VAHRG, die zu einem Abänderungsverfahren führen, umkehrt.

  • BGH, 24.11.2021 - XII ZB 359/21

    Versorgungsausgleichssache: Zulässigkeit einer erneuten Totalrevision im

    Die Abänderung einer nach § 27 VersAusglG ergangenen Härtefallregelung aufgrund einer späteren Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls ohne einhergehende Wertänderung des Anrechts gemäß § 225 FamFG i.V.m. § 32 VersAusglG sieht das Gesetz nicht vor (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87, FamRZ 1989, 725 und BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 96/93, BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540).

    Die Abänderung einer nach dieser Vorschrift ergangenen Härtefallregelung aufgrund späterer Änderung der zugrunde gelegten Umstände des Einzelfalls sieht das Gesetz aber nicht vor (vgl. BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Oktober 2021] § 226 Rn. 3; Schwamb in Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 12. Aufl. § 266 Rn. 4 sowie zum früheren Recht Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726 und BGHZ 133, 344 = FamRZ 1996, 1540, 1541 f.).

  • BGH, 11.10.2006 - XII ZB 39/03

    Berücksichtigung von Härten im Abänderungsverfahren

    a) § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eröffnet das Abänderungsverfahren nur unter der Voraussetzung, dass sich der bisher festgestellte Wertunterschied zwischen den beiderseits erworbenen Versorgungen wesentlich ändert; fehlt es daran, kann allein mit dem Begehren, den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der Härteregelung des § 1587 c BGB herabzusetzen oder auszuschließen, ein Abänderungsverfahren nicht begründet werden (Senatsbeschluss vom 15. März 1989 ­ IVb ZB 183/87 ­ FamRZ 1989, 725, 726 und vom 2. Oktober 1996 ­ XII ZB 96/93 ­ FamRZ 1996, 1540, 1542).
  • OLG Celle, 27.01.2003 - 10 UF 174/02

    Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs; Berücksichtigung von

    Vielmehr ist der Sachverhalt von Amts wegen umfassend zu ermitteln und eine der jetzigen Rechtslage entsprechende Entscheidung zu treffen (vgl. BGH FamRZ 1989, 725; 1990, 276; Palandt/Brudermüller, § 10 a VAHRG [Anhang zu § 1587 b], Rdnr. 3; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Auflage, Abschnitt VI Rdnr. 328).

    Der Gesetzgeber hat keinen Anlass gesehen, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff wiederaufzurollen (BT-Drucksache 10/6369 S. 21; BGH FamRZ 1989, 725, 726; 1993, 175; 1996, 282, 283; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Auflage § 10 a VAHRG Rdnr. 45).

  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Der Gesetzgeber hat keinen Anlaß gesehen, die Rechtskraft der früheren Entscheidung auch insoweit zu durchbrechen und den alten Verfahrensstoff wieder aufzurollen (so ausdrücklich BT-Drucks. 10/6369 S. 21; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - FamRZ 1989, 725, 726; vom 30. September 1992 - XII ZB 142/91 - FamRZ 1993, 175; MünchKomm/Dörr aaO. § 10a Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Hahne aaO. § 10a Rdn. 45; BGB-RGRK/Wick 12. neu bearbeitete Aufl. § 10a VAHRG Rdn. 23).

    Die Totalrevision bleibt somit an die Voraussetzungen der Abänderungsgründe in Nr. 1-3 geknüpft und die Bestandskraft von Entscheidungen, bei denen diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, gewahrt (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 aaO. S. 2000; MünchKomm/Dörr aaO. Rdn. 2).

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 146/86

    Einbeziehung einer privaten betrieblichen Altersversorgung mit dem statischen

    Der Senat hat jedoch mehrfach entschieden, daß es Sache des Steuergesetzgebers ist, Abhilfe zu schaffen (vgl. aus neuerer Zeit die Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1987 - IVb ZB 112/85 - BGHR BGB § 1587c Nr. 1, grobe Unbilligkeit 3, vom 23. März 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710 sowie neuestens Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Ob das der Fall ist, wird ermittelt durch einen Vergleich, bei dem die Werte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beider Ehegatten, aktualisiert auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung, gegenübergestellt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = VAHRG § 10a Abs. 1 Nr. 1 Wertunterschied 2 m.w.N.).

    b) Es kann dahingestellt bleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden eine Überprüfung der gewonnenen Entscheidung unter dem Härtegesichtspunkt des § 1587c BGB überhaupt in Betracht kommen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 15. März 1989 - IVb ZB 183/87 = BGHR BGB § 1587c Abänderungsverfahren 1 m.N.).

  • OLG Stuttgart, 22.12.2016 - 15 UF 142/16

    Versorgungsausgleich: Pflicht zur Berücksichtigung der Wiederwahl eines

    Hierbei kann offen bleiben, ob sich der Anwendungsbereich der Härteklausel des § 27 VersAusglG auf die Abwehr der beantragten Abänderung beschränkt (so Erman/Norpoth aaO § 27 VersAusglG Rn. 3; vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 8; § 226 FamFG Rn. 3) oder ob die allgemeinen Härteregel des § 27 VersAusglG darüber hinaus jedenfalls insoweit zur Begründung eines vollständigen oder teilweisen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs herangezogen werden kann, als die für die Bejahung einer groben Unbilligkeit sprechenden Umstände erst nach der letzten tatrichterlichen Entscheidung im Erstverfahren entstanden sind (Langheim FamRZ 2016, 1723, 1730; MüKoBGB/Dörr 7. Aufl. § 226 FamFG Rn. 9, 12 mwN; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 556 f.; offen gelassen in BGH FamRZ 1989, 725, 726 zu § 10a VAHRG; vgl. auch BGH FamRZ 2007, 360, 361 f.).
  • BGH, 28.09.1994 - XII ZB 166/90

    Anwendung der Härteklausel bei unterschiedlicher Besteuerung von Rente und

    Das Amtsgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben es abgelehnt, den Versorgungsausgleich wegen der unterschiedlichen Besteuerung von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung aus Billigkeitsgründen gemäß § 1587c herabzusetzen und dazu - unter Berufung auf den Senatsbeschluß vom 15. März 1989 (IVb ZB 183/87 - BGHR BGB § 1587c Abänderungsverfahren 1 = FamRZ 1989, 725) - ausgeführt, ein Übergang von einer Brutto- auf eine Nettoberechnung in Anwendung des § 1587c BGB sei im Abänderungsverfahren ausgeschlossen.

    Soweit sich das Amtsgericht für seine Ansicht, § 1587c BGB könne im Rahmen eines Abänderungsverfahrens zur Korrektur unbilliger steuerlicher Auswirkungen nicht herangezogen werden, auf die Senatsentscheidung vom 15. März 1989 (aaO. S. 726) beruft, verkennt es allerdings deren Aussage.

  • BVerfG, 29.10.1992 - 1 BvR 1962/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtanwendung der Härteklausel im

    Denn nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Abänderungsverfahrens ist eine Billigkeitsprüfung auf den hier nicht in Frage stehenden nachehelichen Versorgungserwerb beschränkt (vgl. § 10a Abs. 3 VAHRG ), während über die Anwendung der allgemeinen Härteklausel des § 1587c BGB grundsätzlich im Erstverfahren zu befinden ist (vgl. BGH, FamRZ 1989, S. 725 [726]).
  • OLG Celle, 27.08.1992 - 18 UF 81/92

    Berechnung des Versorgungsausgleichs

  • OLG Zweibrücken, 23.11.2001 - 2 WF 94/01

    Versorgungsausgleich; Gestaltungsurteil; Urteil; Rechtskraft; Ehegatten;

  • OLG Hamm, 04.06.2001 - 3 UF 364/01
  • OLG Dresden, 10.04.2001 - 10 UF 697/00

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 17.09.2001 - 3 UF 364/01
  • OLG Karlsruhe, 30.01.2009 - 20 UF 56/08

    Nachträgliche Änderung tatsächlicher Verhältnisse durch Berücksichtigung der

  • OLG Saarbrücken, 28.09.1994 - 9 UF 63/94

    Berücksichtigung von nach Ende der Ehezeit eingetretenen Veränderungen beim

  • OLG Saarbrücken, 12.07.1994 - 6 UF 64/94

    Abänderung der Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

  • OLG Koblenz, 03.12.1991 - 11 UF 820/91

    Versorgungsausgleich; Beamtenpension; Quasi-Splitting; Ungleichbehandlung

  • OLG Frankfurt, 30.03.1999 - 2 UF 68/99
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