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   BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89   

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https://dejure.org/1989,472
BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19.12.1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 (https://dejure.org/1989,472)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1569 ff, § 1577 Abs. 1, § 242; ZPO § 323
    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente zu Gunsten eines Ehegatten; Abänderung eines in der Rechtsmittelinstanz geschlossenen Prozeßvergleichs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Unterhalt - Erwerbsunfähigkeitsrente - Ausgleichspflicht - Abänderung - Prozeßvergleich

Papierfundstellen

  • NJW 1990, 709
  • NJW-RR 1990, 393 (Ls.)
  • MDR 1990, 525
  • FamRZ 1990, 269
 
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Wird zitiert von ... (42)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.02.1989 - IVb ZR 41/88

    Berücksichtigung einer nachträglich bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere Ehegatte Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen zum Ausgleich verpflichtet sein (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - BGHR BGB vor § 1569 Ausgleichsanspruch 1 = FamRZ 1989, 718 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

    In dem bereits erwähnten Urteil vom 15. Februar 1989 (aaO.) hat der Senat ausgeführt, in den Fällen, in denen die Rente des Unterhaltsberechtigten vollständig oder zum großen Teil auf einem Versorgungsausgleich beruhe, verfehle eine rückwirkend gewährte Rente ihren eigentlichen Zweck, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten für eben diesen zurückliegenden Zeitraum bereits Unterhalt gewährt habe.

    Sie unterliegt daher der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur insoweit, als sie auf Rechtsirrtum oder einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze beruht oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 15. Februar 1989 aaO. S. 720 m.w.N.).

  • BGH, 23.03.1983 - IVb ZR 358/81

    Unterhaltsbedürftigkeit während eines noch laufenden Bewilligungsverfahrens auf

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Vielmehr war sie bis zum tatsächlichen Erhalt der Rente auf die Unterhaltsleistungen des Klägers angewiesen (vgl. Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574 ).

    Soweit Unterhalt für eine Zeit geleistet worden ist, für die dem Unterhaltsberechtigten, wie hier, nachträglich eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt wird, kommt nach der Rechtsprechung des Senats ein auf Treu und Glauben (§ 242 BGB ) beruhender Anspruch auf Erstattung der Rentennachzahlung in Betracht, dessen Höhe sich danach bemißt, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraumes gezahlt worden wäre (Senatsurteile vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574, 575 und zuletzt vom 15. Februar 1989 - IVb ZR 41/88 - FamRZ 1989, 718, 719 f.).

  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 89/85

    Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Das gilt insbesondere dann, wenn dem Unterhaltsschuldner selbst, wie hier, nur ein Betrag in der Größenordnung des sogenannten "billigen Eigenbedarfs" verbleibt (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360 m.w.N.).
  • BGH, 04.10.1982 - GSZ 1/82

    Anpassung des in einem Prozeßvergleich vereinbarten Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Zwar gilt die Vorschrift nur für die Abänderung von Urteilen, nicht dagegen von Prozeßvergleichen (BGHZ GSZ 85, 64).
  • BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 10/82

    Bindungswirkung eines Unterhaltstitels im Abänderungsverfahren

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 13.01.1988 - IVb ZR 7/87

    Voraussetzungen des Verzuges mit Unterhaltsleistungen

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Insbesondere läßt sich den §§ 1585 Abs. 1 Satz 3, 1586 Abs. 2 Satz 2, 1612 Abs. 3 Satz 2, 1615 Abs. 1 BGB , wonach Unterhalt noch für den (vollen) Monat geschuldet wird, in den der Erlöschenstatbestand fällt, kein übergreifender Rechtsgedanke entnehmen, der die Verschiebung der Abänderung bis zum nächsten Fälligkeitstermin trägt (zur vergleichbaren Frage der zeitlichen Abgrenzung zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt vgl. Senatsurteil BGHZ 103, 62, 67).
  • BGH, 04.11.1987 - IVb ZR 81/86

    Berücksichtigung nach Scheidung eintretender Einkommensminderungen; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Daraus ergibt sich seine Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich zu nutzen, weil auch solche Einkünfte die Bedürftigkeit mindern, die zwar tatsächlich nicht gezogen werden, aber in zumutbarer Weise gezogen werden könnten (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 m.w.N.).
  • BGH, 19.10.1988 - IVb ZR 97/87

    Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Wie der Senat mit Urteil vom 19. Oktober 1988 ( IVb ZR 97/87 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 2 = FamRZ 1989, 159 ) entschieden hat, ist es dem Unterhaltsschuldner nicht verwehrt, einen auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Rentenbezug des Gläubigers und die dadurch bedingte Minderung seiner Bedürftigkeit mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend zu machen, soweit die bei dieser Klageart bestehenden Einschränkungen, wie sie sich etwa aus der Wesentlichkeitsschwelle des § 323 Abs. 1 ZPO und der Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO ergeben, nicht entgegenstehen.
  • BGH, 27.06.1984 - IVb ZR 20/83

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt - Bestimmung des

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Da die Zinserträge, die ein geschiedener Ehegatte aus der Anlage seines Erlösanteils aus dem Verkauf des früheren ehelichen Anwesens erzielt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt haben, können sie nicht zu den Einkünften gerechnet werden, die für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts maßgebend sind (Senatsurteil vom 27. Juni 1984 - IVb ZR 20/83 - FamRZ 1985, 354, 356).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 347/81

    Rechtsnatur des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt; Bemessung des Unterhalts

    Auszug aus BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89
    Danach bedeutet die zeitliche Beschränkung in § 323 Abs. 3 ZPO , daß das Urteil ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung abgeändert werden kann (vgl. schon Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 347/81 - FamRZ 1984, 353, 355 und vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 375; ebenso Göppinger/Wax Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 3306; Schwab/Maurer Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil I Rdn. 1064; Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 323 Rdn. 42).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 21/05

    Berücksichtigung des Wohnvorteils und von Zins und Tilgung für die Ehewohnung

    Vielmehr trifft den Eigentümer dann unterhaltsrechtlich die Obliegenheit - unter Beachtung von Zumutbarkeitsgesichtspunkten und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen -, eine wirtschaftlich angemessene Nutzung des für ihn zu großen Hauses zu verwirklichen (Senatsurteile vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149 und vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 271).
  • OLG Frankfurt, 15.07.2015 - 5 UF 50/15

    Unterhaltsanspruch trotz Fernbleibens vom Schulunterricht

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Frage, ob lediglich die Erträge des Vermögens oder auch der Vermögensstamm zur Erfüllung einer Unterhaltspflicht einzusetzen ist, zumindest im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eine Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Verwertung seines Vermögens, sofern sein Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhaltsbedarf des Berechtigten zu decken (BGH FamRZ 2004, 1184; FamRZ 1990, 269; OLG Schleswig FamRZ 2012, 1575).
  • BGH, 31.10.2001 - XII ZR 292/99

    Berechnung des Anfangsvermögen bei fehlender Nutzbarkeit von vor der Ehe

    Vielmehr setzte sich der eheprägende Wohnvorteil in dem Vorteil fort, welchen die Parteien nunmehr in Form von Zinsgewinnen aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile zogen oder ziehen konnten (Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - IVb ZR 9/89 - FamRZ 1990, 269, 272; vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - NJW 2001, 2259, 2261).
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