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Rechtsprechung
   BayObLG, 19.10.1989 - BReg. 1a Z 77/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5437
BayObLG, 19.10.1989 - BReg. 1a Z 77/88 (https://dejure.org/1989,5437)
BayObLG, Entscheidung vom 19.10.1989 - BReg. 1a Z 77/88 (https://dejure.org/1989,5437)
BayObLG, Entscheidung vom 19. Oktober 1989 - BReg. 1a Z 77/88 (https://dejure.org/1989,5437)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss der erbvertraglichen Bindung; Einsetzung eines Nacherben; Annahme einer Erbschaft in Bezug auf die berufliche Tätigkeit; Voraussetzungen der Zustimmungspflichtigkeit des Arbeitgebers bei einer Erbschaftsannahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 301
  • Rpfleger 1990, 56
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.04.1984 - 3 AZR 97/82

    Zustimmung zur Annahme eines Vermächtnisses

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1989 - BReg. 1a Z 77/88
    Das hierin enthaltene Verbot gilt zwar auch für eine Begünstigung durch letztwillige Verfügungen (BAG NVwZ 1985, 142/143).
  • BayObLG, 05.04.1989 - BReg. 2 Z 37/89

    Zulässige Vereinbarung der Gütergemeinschaft eines Vorerben mit seinem Ehegatten

    Auszug aus BayObLG, 19.10.1989 - BReg. 1a Z 77/88
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist gegen eine Entscheidung des Landgerichts, durch welche Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren versagt wird, die Beschwerde ( § 19 FGG ) jedenfalls dann statthaft, wenn eine Hauptsacheentscheidung des Landgerichts mit der weiteren Beschwerde angefochten werden könnte (BayObLG FamRZ 1984, 73 m.w.Nachw.; BayObLGZ 1989, 114/115).
  • OLG Hamm, 09.01.1998 - 29 U 90/97
    Die Bestimmung des § 10 BAT ist auch ein Verbotsgesetz in dem Sinne, daß ihre Mißachtung Konsequenzen für das verbotswidrig getätigte Rechtsgeschäft, also die Schenkung, nach sich zieht (ebenso Stach NJW 1988, 945; a.A. MünchKomm/Mayer-Maly, § 134 BGB, Rz. 28 a; offengelassen von BayObLG FamRZ 1990, 301; Staudinger/Sack, 13. Aufl., § 134 Rz. 218).
  • BayObLG, 12.09.1995 - 1Z BR 59/95

    Testierfähigkeit einer Person, die sich in Betreuung befindet; Einsetzung einer

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Begünstigung eines dem Bundes-Angestelltentarifvertrag unterstehenden Angestellten durch eine letztwillige Verfügung nur dann unter § 10 BAT fallen kann, wenn die Zuwendung ihre Grundlage im dienstlichen Bereich hat, d.h. wenn für sie nach den Umständen des Falles kein anderer Grund gefunden werden kann als der, daß dem Zuwendungsempfänger bestimmte Dienstleistungen obliegen (vgl. näher BayObLG FamRZ 1990, 301/302 f.).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,7042
BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89 (https://dejure.org/1989,7042)
BayObLG, Entscheidung vom 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89 (https://dejure.org/1989,7042)
BayObLG, Entscheidung vom 24. August 1989 - AR 1 Z 90/89 (https://dejure.org/1989,7042)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Zuständigkeit des Nachlassgerichts bei nicht eindeutigem Wohnsitz; Begriff des Wohnsitzes; Rechtsnatur der Wohnsitzbegründung und der Wohnsitzaufgabe

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1418 (Ls.)
  • FamRZ 1990, 301 (Ls.)
  • Rpfleger 1990, 73
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 17.12.1984 - Allg. Reg. 94/84

    Zweitwohnsitz; Zweiter; Wohnsitz; Kriterien; Grundsätze; Voraussetzungen

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Jedes der beiden Amtsgerichte, von denen jedenfalls eines für das auf die Erteilung eines Erbscheins gerichtete Antragsverfahren ( §§ 2353 ff. BGB ) zuständig ist, erachtet nicht sich, sondern das andere Gericht für zuständig (BayObLGZ 1984, 289/290 m.w. Nachw.; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 4. Aufl. FGG § 5 Anm. 1 a aa, § 73 Anm. 1 a).

    Für die hier in Betracht kommende, dem Nachlaßgericht obliegende Verrichtung ( § 72 FGG ), nämlich die Entscheidung über die gestellten Anträge auf Erteilung eines Erbscheins ( § 2353 BGB ), ist gemäß § 73 Abs. 1 FGG in erster Linie das Amtsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz ( § 7 BGB ) gehabt hat; ist ein solcher nicht feststellbar, so ist der Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes maßgeblich (BayObLGZ 1984, 289/290; Keidel/Winkler FGG 12. Aufl. § 73 Rn. 6, 9).

    Eine Anmeldung oder Abmeldung bei der Meldebehörde ist lediglich ein Beweisanzeichen für die Begründung oder Aufhebung eines Wohnsitzes (BayObLGZ 1984, 289/291 m.w.Nachw.).

    Der Wille, einen Wohnsitz aufzugeben, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BayObLGZ 1984, 95/97 m.w.Nachw.), auch nicht gleichzeitig mit der Aufgabe der Wohnung (BayObLGZ 1984, 289/291 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 30.04.1985 - BReg. 1 Z 16/85

    Wohnsitzbegründung; Gesetzliche Vertretung; Gebrechlichkeitspfleger;

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Der Gebrechlichkeitspfleger des Erblassers war nicht sein gesetzlicher Vertreter bei der Aufhebung und Begründung eines Wohnsitzes im Sinn des § 8 Abs. 1 BGB , denn die Bestimmung des Wohnsitzes, der nach Begriff und Bedeutung wesentlich dem rechtlichen Gebiet zugehört, stellt eine Befugnis anderer Art. dar als die Bestimmung des Aufenthalts als einer rein tatsächlichen Gegebenheit (BayObLGZ 1985, 158/163 m.w.Nachw.; Staudinger/Coing/Habermann BGB 12. Aufl. Rn. 3, Palandt/Heinrichs Anm. 1, jeweils zu § 8).

    Wohnsitzaufhebung und -begründung sind geschäftsähnliche Handlungen, die das Vorhandensein eines entsprechenden Willens (Domizilwillen) voraussetzen (BGHZ 7, 104/109; BayObLGZ 1985, 158/161 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 30.03.1984 - BReg. 1 Z 9/84

    Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit; Örtliche; Nachlaßgericht

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Der Wille, einen Wohnsitz aufzugeben, braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BayObLGZ 1984, 95/97 m.w.Nachw.), auch nicht gleichzeitig mit der Aufgabe der Wohnung (BayObLGZ 1984, 289/291 m.w.Nachw.).

    Die Aufhebung des Wohnsitzes ist auch ohne Begründung eines neuen Wohnsitzes möglich (BayObLGZ 1984, 95/97).

  • BGH, 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87

    Örtliche Zuständigkeit für einen Entmündigungsantrag bei Aufgabe des Wohnsitzes

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Diesen Zweifeln ist jedoch im Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts nicht nachzugehen (BGH NJW-RR 1988, 387).

    Für das vorliegende Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, welches das Nachlaßverfahren nur vorbereitet, ist nach allgemeinen Grundsätzen die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im maßgeblichen Zeitpunkt zu unterstellen (vgl. BGH NJW-RR 1988, 387 m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 12.01.1989 - AR 3 Z 111/88
    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Die Tatsache, daß diese beiden Landgerichte im selben Oberlandesgerichtsbezirk liegen (Art. 3 Nr. 2 GerOrgG), begründet nicht die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München (BayObLGZ 1989, 1 f.).
  • BGH, 14.07.1952 - IV ZB 21/52

    Kind aus geschiedener Ehe. Wohnsitz

    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Wohnsitzaufhebung und -begründung sind geschäftsähnliche Handlungen, die das Vorhandensein eines entsprechenden Willens (Domizilwillen) voraussetzen (BGHZ 7, 104/109; BayObLGZ 1985, 158/161 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 13.03.1964 - Allg. Reg. 7/64
    Auszug aus BayObLG, 24.08.1989 - AR 1 Z 90/89
    Im Zeitpunkt des Erbfalls war jedoch der Wohnsitz in B. aufgehoben, weil der Erblasser mit seiner Unterbringung im ... Pflegeheim in A. seine Niederlassung in B. ... aufgegeben und in der Folgezeit auch den Willen geäußert hat, seinen Wohnsitz nicht mehr am bisherigen Wohnort zu haben ( § 7 Abs. 3 BGB ; BayObLGZ 1964, 109/111).
  • OLG Köln, 06.02.2015 - 2 Wx 27/15

    Gegenstandswert der Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks

    Bei der Aufhebung und Begründung eines Wohnsitzes handelt es sich um geschäftsähnliche Handlungen, die das Vorhandensein eines entsprechenden Willens voraussetzen (BGHZ 7, 104, 109; BGH, NJW-RR 1988, 387; BayObLG, Rpfleger 1990, 73 f.; m.w.Nachw.).

    Denn Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers, die nach § 8 BGB zur Unwirksamkeit eines Wohnsitzwechsels führen können, ist im Verfahren der Bestimmung des für ein Erbscheinverfahren zuständigen Gerichts nicht nachzugehen (BayObLG, Rpfleger 1990, 73 f.; ebenso BGH, NJW-RR 1988, 387 für das frühere Entmündigungsverfahren) - nichts anderes gilt für das hier vorliegende Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses.

    Für das Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung, das das Nachlassverfahren nur vorbereitet, ist deshalb nach allgemeinen Grundsätzen zu unterstellen, dass der Erblasser bei einem für die Zuständigkeit maßgeblichen Wohnsitzwechsel unbeschränkt geschäftsfähig war (BayObLG, Rpfleger 1990, 73 f.; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 343 Rdn. 41).

  • BayObLG, 08.12.1989 - AR 1 Z 134/89

    Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen einer Nachlaßsache; Unterstellung der

    Zwar kann im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmmung die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im maßgebenden Zeitpunkt einer Wohnsitzbegründung unterstellt werden (vgl. BGH NJW-RR 1988, 387 m.w.Nachw. für den Entmündigungsprozeß; BayObLG AR 1 Z 90/89, Beschluß vom 24.8.1989 S. 7/8).
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Rechtsprechung
   BayObLG, 24.08.1989 - HR 1 Z 90/89   

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BayObLG, Entscheidung vom 24.08.1989 - HR 1 Z 90/89 (https://dejure.org/1989,12762)
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Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • FamRZ 1990, 301
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