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   BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88   

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https://dejure.org/1990,412
BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88 (https://dejure.org/1990,412)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1990 - XII ZB 55/88 (https://dejure.org/1990,412)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1990 - XII ZB 55/88 (https://dejure.org/1990,412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Betriebsrente

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    Wertausgleich für betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden nach Ende der Ehezeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 110, 224
  • NJW 1990, 1480
  • NJW-RR 1990, 770 (Ls.)
  • ZIP 1990, 532
  • MDR 1990, 624
  • FamRZ 1990, 605
  • BB 1990, 1205
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.10.1986 - IVb ZB 55/83

    Berücksichtigung von Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit; Berechnung des

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Wenn die Betriebszugehörigkeit eines Ehegatten nach Ende der Ehezeit vorzeitig endet (hier: durch Tod), so ist der Wert der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung nunmehr entsprechend § 1587a II Nr. 3 S. 1b BGB zu berechnen (Abweichung von Senat, BGHZ 98, 390 = NJW 1987, 1014).

    Dagegen hat die Antragsgegnerin - gestützt auf die Senatsentscheidung BGHZ 98, 390 - Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Monatsbetrag der Ausgleichsrente auf 101 DM herabzusetzen.

    Das Oberlandesgericht hat der Tatsache, daß der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit verstorben ist, keinen Einfluß auf die Wertermittlung beigemessen und sich dazu auf die Rechtsprechung des Senats bezogen (BGHZ 93, 222, 226 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80]; 98, 390, 393), wonach das Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Betrieb oder der Eintritt seiner vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit weder bei der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als wertverändernder Umstand im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB Beachtung finden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind.

    An dieser vom Senat in BGHZ 98, 390, 393 vertretenen Ausgangslage ist festzuhalten.

  • BGH, 09.11.1988 - IVb ZB 53/87
    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Im Hinblick darauf ist es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig geboten, schon im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich solchen Anderungen Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenklichen Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des Möglichen vorzubeugen (vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - BGHR VAHRG § 10a - Erstverfahren 1 = FamRZ 1988, 1148 = NJW 1989, 29 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 - Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492).
  • BGH, 06.07.1988 - IVb ZB 151/84

    Berücksichtigung von nachträglich eingetretenen Wertunterschieden

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Im Hinblick darauf ist es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig geboten, schon im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich solchen Anderungen Rechnung zu tragen, um verfassungsrechtlich bedenklichen Abweichungen vom Halbteilungsgrundsatz im Rahmen des Möglichen vorzubeugen (vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - BGHR VAHRG § 10a - Erstverfahren 1 = FamRZ 1988, 1148 = NJW 1989, 29 und vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - BGHR VAHRG § 10a Abs. 1 - Wertunterschied 1 = FamRZ 1989, 492).
  • BGH, 09.01.1985 - IVb ZB 715/80

    Bewertung einer Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Das Oberlandesgericht hat der Tatsache, daß der Ehemann nach dem Ende der Ehezeit verstorben ist, keinen Einfluß auf die Wertermittlung beigemessen und sich dazu auf die Rechtsprechung des Senats bezogen (BGHZ 93, 222, 226 [BGH 09.01.1985 - IVb ZB 715/80]; 98, 390, 393), wonach das Ausscheiden des Verpflichteten aus dem Betrieb oder der Eintritt seiner vorzeitigen Erwerbsunfähigkeit weder bei der Anwendung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB noch als wertverändernder Umstand im Sinne von § 1587g Abs. 2 Satz 2 BGB Beachtung finden, wenn sie nach Ehezeitende eingetreten sind.
  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Die Antragsgegnerin hat in der Erwiderung auf die weitere Beschwerde allerdings den Standpunkt vertreten, der Antragstellerin stehe keine Ausgleichsrente zu, weil der Einführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs keine Rückwirkung auf Fälle beigelegt werden dürfe, in denen wie hier der Ausgleichspflichtige schon vor der Verkündung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1986 (BVerfGE 71, 364) verstorben war.
  • BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 138/88

    Voraussetzungen einer Ausgleichsrente gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen

    Auszug aus BGH, 07.02.1990 - XII ZB 55/88
    Der Senat hat jedoch inzwischen entschieden, daß Art. 4 § 2 Abs. 2 VAwMG einen Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG gegen einen nicht öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger auch in Fällen gewährt, in denen der Ausgleichsverpflichtete vor dem 8. April 1986 verstorben ist (Beschluß vom 20. September 1989 - IVb ZB 138/88 - FamRZ 1989, 1285).
  • BGH, 11.06.2008 - XII ZB 154/07

    Maßgebliche Wertverhältnisse bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich;

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich]).

    In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verhältnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugehörigkeit entspricht (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228 f. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 306 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [jeweils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).

  • BGH, 14.01.2009 - XII ZB 74/08

    Erfordernis eines analogen Quasi-Splittings im Rahmen des öffentlich-rechtlichen

    Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.).

    Nachehezeitliche Veränderungen bleiben also unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - FamRZ 2008, 1512, 1513; BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]).

  • BGH, 16.08.2000 - XII ZB 73/98

    Betriebliche Altersversorgung im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    a) Bei der Bestimmung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht mehr von einer Betriebszugehörigkeit bis zu der in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a BGB (in entsprechender Anwendung gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB) auszugehen, wenn die Betriebszugehörigkeit zwar nach dem Ende der Ehezeit, aber vor dem für die tatrichterliche Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt vorzeitig geendet hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 228, 229; und vom 28. Oktober 1992 aaO S. 306).

    Der Senat hat sich bereits in dem schon erwähnten Beschluß vom 7. Februar 1990 (BGHZ 110, 224, 228 f.) mit der Frage befaßt, ob und in welcher Weise eine nach Ehezeit eingetretene Veränderung der - ursprünglich vorgesehenen - Betriebszugehörigkeit bei der Wertermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist.

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 1351/95

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Versorgungsausgleich unter Anwendung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, FamRZ 1990, S. 605 f.) ist es zu berücksichtigen, wenn noch im laufenden Erstverfahren, aber nach dem Ehezeitende eine Veränderung des Zeit-Zeit-Verhältnisses in Gestalt der vorzeitigen Beendigung der Betriebszugehörigkeit eintritt.
  • BGH, 20.09.2006 - XII ZB 248/03

    Behandlung der betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post AG und des

    Nach Ehezeitende, aber vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich eintretende Umstände, die - wie das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb - einen anderen Ehezeitanteil der Versorgung ergeben, können entsprechend § 10 a VAHRG zur Vermeidung eines späteren Abänderungsverfahrens bereits in der Erstentscheidung berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - XII ZB 161/97 - FamRZ 2002, 93 f. m.w.N.; vgl. auch Staudinger/Rehme BGB 2004 § 1587 a Rdn. 282, 303 und zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 und vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605).
  • BGH, 05.11.2008 - XII ZB 217/04

    Nichtbestehen eines graduellen Unterschieds zwischen der unbilligen Härte im

    Nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben deswegen unberücksichtigt, sofern sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, wie etwa einem späteren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zusätzlichen persönlichen Einsatz (Senatsbeschlüsse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f.).
  • BGH, 14.03.2007 - XII ZB 142/06

    Bemessung des Ehezeitanteils der Versorgung eines GmbH-Gesellschafters bei

    Denn weil § 10 a VAHRG eine dadurch gebotene Korrektur von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich jedenfalls nachträglich ermöglicht, erfordert es der Grundsatz der Prozessökonomie, solche Umstände schon im Erstverfahren zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse BGHZ 110, 224, 227 ff. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493 f. und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150).
  • BGH, 25.09.1991 - XII ZB 161/88

    Berechnung des Ehezeitanteils einer limitierten betrieblichen Altersversorgung

    Im Falle späterer Beendigung der Betriebszugehörigkeit infolge vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit ist daher bei der Abänderungsentscheidung zwar der Wert des auszugleichenden Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berechnen; die Bemessungsgrundlage der Versorgung, etwa das Monatseinkomnmen, bestimmt sich jedoch weiterhin nach den zum Ehezeitende gegebenen Größen (vgl. Hahne, FamRZ 1987, 217, 225 und Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 10a VAHRG Rdn. 16 und 34 sowie auch Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - XII ZB 55/88 - FamRZ 1990, 605, 606).

    Im Falle späterer Beendigung der Betriebszugehörigkeit infolge vorzeitiger Erwerbsunfähigkeit ist daher bei der Abänderungsentscheidung zwar der Wert des auszugleichenden Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berechnen; die Bemessungsgrundlage der Versorgung, etwa das Monatseinkommen, bestimmt sich jedoch weiterhin nach den zum Ehezeitende gegebenen Größen (vgl. Hahne, FamRZ 1987, 217, 225 und Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht § 10a VAHRG Rdn. 16 und 34 sowie auch Senatsbeschluß vom 7. Februar 1990 - XII ZBH 55/88 - FamRZ 1990, 605, 606).

  • OLG Celle, 28.08.2001 - 10 UF 152/00

    Scheidung; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ; Erweitertes Splitting ;

    Außer Betracht zu lassen sind dagegen im Versorgungsausgleich Veränderungen der Versorgung, die keinen Bezug mehr zum ehezeitlichen Erwerb haben, sondern auf einer Veränderung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen der Versorgung (z. B. Änderung der Lohn- oder Gehaltsgruppe) beruhen (vgl. BGH FamRZ 1987, 145, 147; 1990, 605, 606; BGB-RGRK/Wick a. a. O. Rdnr. 22).

    Der Ehezeitanteil dieser betrieblichen Altersversorgung ist, nachdem die Betriebszugehörigkeit des Antragsgegners zwischenzeitlich (aufgrund des Ruhestandes) beendet ist, nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) BGB zu ermitteln (vgl. BGH FamRZ 1990, 605, 606; 1993, 304, 306; 2000, 89, 90).

  • OLG Frankfurt, 12.09.2007 - 3 UF 396/06

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Wertänderungen einer

    In solchen Fällen muss vielmehr die Wertermittlung entsprechend der Regel vorgenommen werden, die in § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 1b BGB für den Fall vorgesehen ist, dass die Betriebszugehörigkeit schon vor Ehezeitende beendet war (BGH FamRZ 1990, 605, 606; 2001, 25 m.w.N.).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 21/97

    Schuldrechtliche Ausgleichsrente aus betrieblicher Altersversorgung

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • BGH, 23.09.1998 - XII ZB 123/94

    Begriff der laufenden Versorgung

  • BGH, 28.10.1992 - XII ZB 114/91

    Keine Fehlerkorrektur durch schuldrechtlichen Vorsorgungsausgleich -

  • OLG Hamm, 10.11.2003 - 11 UF 360/02

    Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Werterhöhungen des

  • OLG Celle, 04.02.1993 - 17 UF 50/92

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich;

  • OLG Saarbrücken, 27.04.2006 - 6 UF 71/05

    Volldynamische Behandlung der Versorgung bei dem BVV Versicherungsverein des

  • OLG Celle, 22.11.2004 - 10 UF 154/04

    Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer

  • BGH, 13.10.1993 - XII ZB 138/91

    Neuermittlung der Versorgungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen

  • OLG Saarbrücken, 06.06.2002 - 6 UF 80/01

    Bindung des Gerichts an Parteianträge im Verfahren auf schuldrechtlichen

  • OLG Oldenburg, 29.02.2012 - 11 UF 31/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs bei einem die Beitragsbemessungsgrenze für

  • OLG Nürnberg, 18.06.2001 - 11 UF 119/01

    Versorgungsausgleich - vorzeitiger Eintritt des Versicherungsfalls nach

  • OLG Hamm, 08.07.2004 - 1 UF 44/04
  • OLG Hamburg, 21.06.1990 - 2 UF 129/88

    Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Beschwer eines öffentlich-rechtlichen

  • OLG Nürnberg, 20.03.1996 - 7 UF 188/96

    Zugrundelegung der Anwartschaften aus der Ärzteversorgung für den

  • OLG Karlsruhe, 10.06.1997 - 2 UF 71/96

    Berücksichtigung von Versorgungszahlungen im Versorgungsausgleich

  • OLG Hamm, 07.12.1990 - 10 UF 423/89

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs durch Splitting ; Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 07.06.1999 - 2 UF 151/99
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