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   BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91   

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https://dejure.org/1993,1353
BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91 (https://dejure.org/1993,1353)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1993 - XII ZB 93/91 (https://dejure.org/1993,1353)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1993 - XII ZB 93/91 (https://dejure.org/1993,1353)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Versorgungsausgleich - Abänderungsverfahren - Wesentlichkeitsgrenze - Ausgleichsberechtigte Ehegatte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 10a Abs. 2 S. 2
    Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 1650
  • MDR 1993, 542
  • FamRZ 1993, 796
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 107/85

    Folgen der Nichtberücksichtigung einer Versorgungsanwartschaft im Rahmen des

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91
    Da das Gericht seinerzeit aber nicht nur über einen Teil des Ausgleichsanspruchs, sondern abschließend entscheiden wollte, steht einer ergänzenden Entscheidung § 18 Abs. 2 FGG entgegen (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - BGHR FGG § 18 Abs. 2 - Versorgungsausgleich 1 = FamRZ 1988, 276).

    Es kommt nicht darauf an, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, daß ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen worden ist (Senatsbeschluß vom 23. September 1987 aaO.).

  • BGH, 20.02.1991 - XII ZB 55/90

    Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenzen

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91
    Beide Vorinstanzen haben sich jedoch gehindert gesehen, das Verbundurteil insoweit abzuändern, weil keine wesentliche Abweichung i.S.v. § 10a Abs. 2 Satz 2 VAHRG vorliegt, denn sie übersteigt nicht 10 vom Hundert des Wertes der durch das Verbundurteil insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte (vgl. zur Berechnung dieser Grenze Senatsbeschluß vom 20. Februar 1991 - XII ZB 55/90 - FamRZ 1991, 676).
  • BVerfG, 16.11.1992 - 1 BvL 17/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91
    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 16. November 1992 (1 BvL 17/891 BvL 17/89 - FamRZ 1993, 161 [BVerfG 16.11.1992 - 1 BvL 17/89]) entschieden, daß die in Rede stehende Regelung des § 10a Abs. 2 Satz 2 erste Alternative VAHRG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91
    Sind die gesetzlichen Voraussetzungen des § 10a VAHRG erfüllt, erlaubt seit ihrem Inkrafttreten schon diese Vorschrift die Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und die Überprüfung und gegebenenfalls Abänderung der ersten Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264).
  • BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 46/88

    Einbeziehung des Ausgleichsbetrags in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 03.03.1993 - XII ZB 93/91
    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 277).
  • BGH, 24.07.2013 - XII ZB 340/11

    Abänderung einer Versorgungsausgleichsentscheidung nach Gesetzesänderung:

    Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft (Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - FamRZ 1989, 264, 265; vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283 f. unter Hinweis auf den damaligen gesetzgeberischen Willen, mit § 10 a VAHRG auch den Weg für eine Berichtigung fehlerhafter Entscheidungen zu öffnen).

    Auch im Ausgangsverfahren vergessene oder verschwiegene Anrechte waren in die im Abänderungsverfahren neu aufzustellende Versorgungsbilanz aufzunehmen, damit bereits zum Zeitpunkt der Ausgangsentscheidung bestehende Fehler nicht fortgeschrieben würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Zwar lassen sich in einem Abänderungsverfahren, für das nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG allein darauf abzustellen ist, ob der im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelte Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, unter weitgehender Durchbrechung der Rechtskraft der Erstentscheidung grundsätzlich auch Fehler der Rechtsanwendung beheben (vgl. BGH, Beschluß vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - NJW 1993, 1650).
  • BGH, 28.09.2005 - XII ZB 31/03

    Antragsrecht des Versorgungsträgers im Änderungsverfahren; Rechtsfolgen der

    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen, auf das Ende der Ehezeit bezogenen Wert zu erfassen (Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797, vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283, und vom 11. Februar 2004 - XII ZB 162/01 - FamRZ 2004, 786).
  • BGH, 11.02.2004 - XII ZB 162/01

    Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen fehlerhafter Berechnung des

    Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom 13. Dezember 1995 - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).
  • OLG Koblenz, 07.07.2004 - 7 WF 623/04

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung aufgrund freiwilliger Zuwendungen Dritter

    Hierfür reicht es nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift - vorbehaltlich der Einschränkungen nach Abs. 2 - für eine Abänderung aus, wenn ein im Zeitpunkt des Erlasses der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied abweicht, ohne dass es darauf ankommt, ob die Abweichung auf einer fehlerhaften Wertermittlung der bereits im Erstverfahren bekannten Anwartschaften beruht oder darauf, dass ein Anrecht damals nicht bekannt oder versehentlich nicht einbezogen wurde (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. z.B. BGH FamRZ 1993, 796 m.w.N.; auch OLG München, FamRZ 1991, 576; BGH FamRZ 1989, 264; OLG Koblenz - 15. Zivilsenat - FamRZ 1987, 950).
  • BGH, 13.12.1995 - XII ZB 95/93

    Abänderung einer den Versorgungsausgleich wegen ausländischer Staatsangehörigkeit

    Das bezieht jene Fälle mit ein, in denen bei der Ermittlung der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte das Anrecht eines Ehegatten unbekannt blieb oder versehentlich nicht in die Saldierung mit einbezogen wurde (Senatsbeschlüsse vom 23. September 1987 - IVb ZB 107/85 - FamRZ 1988, 276; und vom 3. März 1993 - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797).
  • OLG Köln, 26.02.2013 - 10 UF 143/12

    Abänderung und Einbeziehung eines Versorgungsausgleichs in die betriebliche

    Zum Anderen ist aber auch eine Korrektur von Fehlern der Erstentscheidung - wie etwa eine fehlerhafte Bewertung eines Anrechts oder bloße Rechtsanwendungsfehler - anders als nach § 10a VAHRG (vgl. BGH FamRZ 1993, 796 ff.) - nicht mehr möglich, weil es sich nicht um erst "nach dem Ende der Ehezeit" eingetretene Veränderungen handelt (vgl. Holzwarth, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht 5. Aufl. 2010 § 51 VersAusglG Rdn. 1; Götsche, in: Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht 2012 § 51 Rdn. 3; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl. Kapitel 4 Rdn. 758).
  • OLG Zweibrücken, 17.03.2005 - 2 UF 204/04

    Versorgungsausgleich: Analoge Anwendung des § 10a VAHRG bei schuldrechtlichem

    § 10 a VAHRG, der im Interesse der materiellen Gerechtigkeit eine Korrektur früherer Fehler erlaubt (sog. Totalrevision - BGH FamRZ 1993, 796 = NJW 1993, 1615), gilt unmittelbar nur für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich.
  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.1996 - 8 S 1006/96

    Änderungsplanfeststellungsbeschluß wegen Rechtsfehler im ursprünglichen

    Sie sollen dazu dienen, die Grundlagen für die aufgestellten Behauptungen erst ausfindig zu machen und sind deshalb als Ausforschungsbeweisanträge unzulässig (vgl.: BVerwG, Beschluß v. 25.1.1988 - 7 CB 81.87 -, NJW 1988, 1746; BGH, Urt. v. 1.2.1993 - II ZR 260/91 -, NJW 1993, 1650; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 54. Aufl., 1996, vor § 284 RdNr. 27).
  • AG Warendorf, 06.10.2011 - 9 F 570/11

    Abänderung eines Versorgungsausgleichs bzgl. des Ausgleichs eines ehezeitlichen

    Zwar lassen die neuen Versorgungsausgleichsabänderungsregelungen - abgesehen von dem vorliegend nicht mehr greifenden Sonderfall des § 51 VersAusglG und anders als die frühere Regelung des § 10 a VAHRG (vgl. zur diesbezüglichen nachträglichen Abänderungsmöglichkeit bei falscher Auskunft bzw. falscher Erstentscheidung z. B. BGH, Beschluss vom 03.03.1993, Aktenzeichen XII ZB 93/91) - grundsätzlich eine Abänderung nur noch bei nachträglichen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen zu, während eine Korrektur von Fehlentscheidungen (sei es wegen falscher Auskunftserteilung oder falscher gerichtlicher Berechnung) grundsätzlich nur noch im Rechtsmittelverfahren und nach fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich ist.
  • OLG Dresden, 10.04.2001 - 10 UF 697/00

    Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • OLG Frankfurt, 18.12.2001 - 1 UF 201/01

    VA, Abänderung, Umfang

  • OLG Frankfurt, 26.06.2001 - 5 UF 8/99

    Versorgungsausgleich, Abänderung, Rechtsanwendungsfehler, Ehezeit, Totalrevision

  • OLG Karlsruhe, 28.03.2001 - 6 U 163/00

    Abwicklung eines Mietvertrages über gewerbliche Räume; Verschaffung der

  • BGH, 05.10.1994 - XII ZB 138/92

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaften bei Eheleuten

  • OLG Karlsruhe, 11.04.2001 - 6 U 163/00
  • OLG Saarbrücken, 16.10.1996 - 6 UF 76/96

    Berechnung des Ehezeitanteils einer betrieblichen Altersversorgung

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