Weitere Entscheidung unten: BGH, 06.10.1993

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   BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93   

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BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
BVerfG, Entscheidung vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 (https://dejure.org/1993,861)
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Aufgebot für gleichgeschlechtliche Ehe

Art. 6 GG, Ehe im verfassungsrechtlichen Sinne ist Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, Art. 3 GG, kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Anerkennung einer "gleichgeschlechtlichen Ehe"

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Eheschließung - Gleichgeschlechtliche Partner - Rechtliche Unmöglichkeit - Verstoß gegen das Grundgesetz - Aufgebot

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtlicher Ehebegriff und gleichgeschlechtliche Ehe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundrecht der Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) gewährt keinen Anspruch auf Eheschließung zwischen gleichgeschlechtlichen Personen - Ehe ist Vereinigung von Mann und Frau zur Lebensgemeinschaft

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 3058
  • MDR 1993, 1208
  • NVwZ 1994, 54 (Ls.)
  • FamRZ 1993, 1419
  • FamRZ 1994, 21
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72

    Transsexuelle I

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78

    Ehescheidung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 30.11.1982 - 1 BvR 818/81

    Verfassungskonforme Auslegung des § 1264 RVO

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

    Einkommensanrechnung

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]; 49, 286 [300]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 87, 234 [264]. Daraus folgt, daß aus dieser Grundrechtsnorm ein Recht auf Eingehung einer Ehe mit einem gleichgeschlechtlichen Partner nicht hergeleitet werden kann. Insbesondere ist das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Transsexuellenentscheidung davon ausgegangen, daß die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe gehört (vgl. BVerfGE 49, 286 [300]).
  • EGMR, 17.10.1986 - 9532/81

    REES v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus BVerfG, 04.10.1993 - 1 BvR 640/93
    Mit diesen Erwägungen wird die Annahme nicht widerlegt, daß die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt wird, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (vgl. auch den Hinweis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auf den Zusammenhang zwischen Eheschließungsfreiheit und Familiengründung in Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Urteil im Fall Rees, Serie A, Bd. 106, unter Nr. 49).
  • LAG Düsseldorf, 05.12.2002 - 11 Sa 933/02

    Anspruch auf Ortszuschlag nach Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT);

    Ohne dass dieses gesetzlich normiert wäre, setzen sowohl der verfassungsrechtliche (Art. 6 Abs. 1 GG) als auch der bürgerlichrechtliche Ehebegriff (§§ 1297 ff. BGB) die Vereinigung eines Mannes mit einer Frau zu einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft voraus (vgl. BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 -NJW 1993, 3058; BVerfG 17.07.2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 - NJW 2002, 2543, 2547 f.; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP Nr. 2 zu § 29 BAT; Münch-KommBGB/ Koch, 4. Aufl. 2000, Einleitung vor § 1297 Rnr. 190).

    Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses seien nicht erkennbar (ebenso BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BVerwG 27.02.1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287, 293 f.).

    (2.5) In Vorwegnahme zukünftiger gesetzlicher Fortentwicklungen stützte das BAG im Jahre 1997 seine rechtliche Begründung hilfsweise auch auf die Rolle der Ehe bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern und die sich daraus ergebende bevölkerungspolitische Relevanz der Ehe: Es brauche nicht entschieden werden, ob der Gesetzgeber verpflichtet sei, gleichgeschlechtlichen Partnern eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (vgl. dazu BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Die Typisierung in der Weise, dass nur eine im Normalfall präsumtiv reproduktionsfähige Lebensgemeinschaft begünstigt werde, sei sachlich vertretbar und berücksichtige, dass die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich gestützt sei, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen solle (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Auch in der modernen deutschen Gesellschaft wird die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 4.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.5.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

    Die Ehe wird vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG 04.10.1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058; BAG 15.05.1997 - 6 AZR 26/96 - AP § 29 BAT Nr. 2).

  • BVerwG, 27.02.1996 - 1 C 41.93

    Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aufgrund gleichgeschlechtlicher

    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 49, 286 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 87, 234 ; 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 3058).

    Mit diesen Erwägungen wird die Annahme nicht widerlegt, daß die Ehe vor allem deshalb verfassungsrechtlich geschützt wird, weil sie eine rechtliche Absicherung der Partner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern ermöglichen soll (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, NJW 1993, 3058).

  • BVerwG, 29.02.2000 - 1 B 82.99

    Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft;

    Der Begriff der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt nur die Vereinigung von Mann und Frau zu einer Lebensgemeinschaft (BVerfG, Kammerbeschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 640/93 - NJW 1993, 3058).

    Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1993 (a.a.O.) führt ebenfalls nicht auf eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage.

  • BFH, 20.04.2004 - VIII R 88/00

    Gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft: kein Kinderfreibetrag für Kind der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gehört die Geschlechtsverschiedenheit zu den prägenden Merkmalen der Ehe (vgl. Urteil vom 17. November 1992 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264; Beschluss vom 4. Oktober 1993 1 BvR 640/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1993, 3058).
  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 26/96

    Kein Anspruch auf Verheiratetenortszuschlag bei gleichgeschlechtlicher

    Hinreichende Gesichtspunkte für einen grundlegenden Wandel dieses Eheverständnisses sind nicht erkennbar (BVerfG Beschluß vom 4. Oktober 1993 - 1 BvR 340/93 - NJW 1993, 3058, zu II 1 a der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. Februar 1996, aaO).
  • BGH, 14.12.1994 - XII ZR 180/93

    Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten bei langjährigem Zusammenleben

    Der Fall nötigt daher aus tatsächlichen Gründen nicht zu einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Unterhaltsbelastung für einen geschiedenen Ehegatten unter besonderen Umständen auch dann unzumutbar werden und deshalb gemäß § 1579 Nr. 7 BGB entfallen kann, wenn der Unterhaltsberechtigte eine dauerhafte Unterhaltsgemeinschaft nicht mit einem verschiedengeschlechtlichen, sondern mit einem gleichgeschlechtlichen Partner begründet, mit dem eine Eheschließung kraft Gesetzes nicht in Betracht kommt (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. Oktober 1993 - I BvR 640/93 = FamRZ 1993, 1419 m.w.N.).
  • OLG München, 06.07.2011 - 31 Wx 103/11

    Lebenspartnerschaftsregister: Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe

    Nach dieser Meinung wäre die im Ausland geschlossene Ehe eines Deutschen wegen der Heimatrechtsanknüpfung in Art. 13 EGBGB aus deutscher Sicht unwirksam; denn in Deutschland ist die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorbehalten (vgl. BVerfG NJW 1993, 3058).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2003 - L 8 RA 2/03

    Rentenversicherung

    Denn auch wenn eine Ehe nicht vom Fortpflanzungswillen und der Fortpflanzungsfähigkeit der Ehepartner abhängt und die Zahl kinderloser Ehen ebenso zunimmt wie die Zahl außerhalb einer Ehe geborener und erzogener Kinder, bleibt die Grundannahme des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe die Ermöglichung einer rechtlichen Absicherung der Ehepartner bei der Gründung einer Familie mit gemeinsamen Kindern (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 04.10.1993 - 1 BvR 640/93).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2000 - L 9 AL 196/99

    Härtefälle bei Erteilung einer Arbeitserlaubnis; Bevorzugte Erteilung einer

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  • SG Hamburg, 17.05.1999 - S 7 AL 1487/98
    Ein Anspruch auf Eheschließung besteht nicht und lässt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) herleiten (BVerfG NJW 1993, 3058 f.).

    Lt. Bundesverfassungsgericht besteht zwar für gleichgeschlechtliche Partnerschaften kein durchsetzbarer Anspruch auf Eingehung der Ehe, jedoch ist der Gesetzgeber gehalten, grundrechtsrelevante Benachteiligungen Homosexueller zu beseitigen, bzw. zu verändern (BVerfG NJW 1993, 3058).

  • VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

  • FG Schleswig-Holstein, 28.06.2011 - 3 K 217/08

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Nr. 4 GrEStG a.F. mangels Befreiung von der

  • LG Frankfurt/Main, 22.03.1993 - 9 T 17/93

    Aktion Standesamt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2000 - L 9 AL 196/99

    Arbeitslosenversicherung

  • FG Niedersachsen, 10.06.2004 - 5 K 156/03

    Gleichstellung der Kinder gleichgeschlechtlicher Lebenspartner mit den Kindern

  • BSG, 13.03.1997 - 11 BAr 237/96

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Leistungsgruppen

  • KG, 17.12.2002 - 1 W 380/02

    Keine Eintragung der Vermögenstrennung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner im

  • FG Niedersachsen, 15.12.2004 - 2 K 292/03

    Steuerliche Zusammenveranlagung von Partnern einer Lebenspartnerschaft;

  • OLG Rostock, 29.07.2004 - 3 W 58/04

    Zu den Folgen einer Eheschließung zwischen Personen gleichen Geschlechts, die

  • VG Koblenz, 07.02.2006 - 6 K 871/05

    Keine Leistungen für gleichgeschlechtlichen Lebenspartner

  • ArbG Essen, 11.02.2005 - 7 Ca 5385/04

    Anspruch eines in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebenden auf Zahlung

  • AG Nürnberg, 25.09.2010 - XVI 57/09

    Internationales Privatrecht: Annahme eines Kindes mit italienischer und

  • VG Koblenz, 14.09.2004 - 6 K 631/04

    Bei Lebenspartnerschaft keinen Familienzuschlag

  • FG Niedersachsen, 04.06.2002 - 6 K 525/98

    Status einer Ehe gleichgeschlechtlicher Personen; Ehegatten-Begriff des deutschen

  • LG Neubrandenburg, 25.05.1993 - 3 T 15/92
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Rechtsprechung
   BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92   

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BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,2455)
BGH, Entscheidung vom 06.10.1993 - XII ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,2455)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 (https://dejure.org/1993,2455)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 134
  • MDR 1994, 67
  • FamRZ 1994, 21
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Schließlich können auch zweckbestimmte Sozialleistungen im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers behandelt werden, soweit sie geeignet sind, neben einem tatsächlichen Mehraufwand auch den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 - Grundrente; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253 - gesetzliche Unfallrente; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 - Wohngeld; vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 - Wohngeld).

    Auch die Grundrente nach § 31 BVersG hat eine ideelle und eine materielle Funktion und soll dem Betroffenen wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Schädigung, die er in Ausübung des militärischen Dienstes erlitten hat, einen Ausgleich verschaffen (Senatsurteil vom 21. Januar 1981 aaO. S. 339 m.w.N.).

  • BGH, 07.05.1986 - IVb ZR 55/85

    Unterhaltsrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung eines Abgeordneten

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind sowohl bei der Bestimmung der für einen Unterhaltsanspruch maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse als auch bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners zur Feststellung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781).

    Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Leistungen, die für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse gewährt werden, wie Sitzungsgelder kommunaler Bezirksvertretungen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) oder Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO.).

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZR 522/80

    Minderung oder Aufhebung der Bedürftigkeit aufgrund eigenen Einkommens;

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Schließlich können auch zweckbestimmte Sozialleistungen im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers behandelt werden, soweit sie geeignet sind, neben einem tatsächlichen Mehraufwand auch den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 - Grundrente; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253 - gesetzliche Unfallrente; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 - Wohngeld; vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 - Wohngeld).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 647/80

    Berücksichtigung einer Verletztenrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Schließlich können auch zweckbestimmte Sozialleistungen im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers behandelt werden, soweit sie geeignet sind, neben einem tatsächlichen Mehraufwand auch den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 - Grundrente; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253 - gesetzliche Unfallrente; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 - Wohngeld; vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 - Wohngeld).
  • BGH, 17.03.1982 - IVb ZR 646/80

    Berücksichtigung des Wohngeldes und der tatsächlichen Wohnkosten

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Schließlich können auch zweckbestimmte Sozialleistungen im privaten Unterhaltsrecht wie sonstiges Einkommen des Empfängers behandelt werden, soweit sie geeignet sind, neben einem tatsächlichen Mehraufwand auch den allgemeinen Lebensbedarf des Leistungsempfängers und seiner Familie zu decken (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 - Grundrente; vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253 - gesetzliche Unfallrente; vom 21. Mai 1980 - IVb ZR 522/80 - FamRZ 1980, 771 - Wohngeld; vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587 - Wohngeld).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Vielmehr kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sie für tatsächliche Mehraufwendungen des Empfängers aufgezehrt werden und ob sie daneben zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 16. Januar 1980 - IVb ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353).
  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Dabei handelt es sich nicht um einen speziellen Untersuchungsbefund des Beklagten, aus dem seine über das berufstypische Maß noch hinausgehende Belastung erkennbar wäre, und der es im besonderen Fall rechtfertigen könnte, die ihm zumutbare unterhaltsrechtliche Opfergrenze nach Billigkeit heraufzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 7/88 - NJW 1989, 524, 526 - Schmerzensgeld).
  • BGH, 12.01.1983 - IVb ZR 348/81

    Anrechnung von öffentlich-rechtlichen Sozialleistungen als unterhaltspflichtiges

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Gleiches gilt für öffentlich-rechtliche Leistungen, die für Tätigkeiten im öffentlichen Interesse gewährt werden, wie Sitzungsgelder kommunaler Bezirksvertretungen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) oder Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete (Senatsurteil vom 7. Mai 1986 aaO.).
  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    Vielmehr kommt es darauf an, ob und in welchem Umfang sie für tatsächliche Mehraufwendungen des Empfängers aufgezehrt werden und ob sie daneben zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (Senatsurteile vom 16. Januar 1980 - IVb ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353).
  • OLG Hamm, 13.11.1990 - 9 UF 246/90

    Fliegerzulage und Fliegeraufwandsentschädigung als Einkommensbestandteile

    Auszug aus BGH, 06.10.1993 - XII ZR 112/92
    b) Diese Grundsätze gelten in entsprechender Weise auch für die hier gewährte Entschädigung gemäß § 17 BBesG i.V. mit den Richtlinien des Bundesministers für Verteidigung (ebenso OLG Hamm FamRZ 1991, 576 [OLG Hamm 13.11.1990 - 9 UF 246/90]).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 73/10

    Trennungsunterhalt: Einkommenszurechnung eines Auslandsverwendungszuschlags eines

    Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger).
  • BGH, 04.11.2003 - VI ZR 346/02

    Bemessung des Unterhaltsschadens bei Tod des Unterhaltsverpflichteten;

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Bemessung der Höhe von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen, gleich welcher Art diese Einkünfte sind und aus welchem Anlaß sie im einzelnen erzielt werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1982 - IVb ZR 647/80 - FamRZ 1982, 252, 253; vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - FamRZ 1983, 352, 353; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 und vom 22. Februar 1995 - XII ZR 80/94 - FamRZ 1995, 537, 538, jeweils m.w.N.).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Einkünfte tatsächlich zur (teilweisen) Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - aaO; vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - aaO und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - aaO, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 27.10.2015 - VI ZR 183/15

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Berücksichtigung des Auslandsverwendungszuschlags

    Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstausfalls ist der Anspruch auf einen solchen pauschalen Betrag demzufolge als Einkunft zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 24. April 1979 - VI ZR 204/76, VersR 1979, 622, 624 [insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 74, 221]; OLG München, VersR 1986, 69; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 334, 335; MünchKomm-BGB/Oetker, 6. Aufl., § 252 Rn. 23; NK-BGB/Huber, 2. Aufl., § 842 Rn. 2; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn. 43; Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadensersatzrecht, 4. Aufl., § 4 Rn. 152 f., § 6 Rn. 50, 52; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 29 Rn. 65; vgl. auch BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78, FamRZ 1980, 342, 343 f.; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, NJW 1994, 134, 135; vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10, NJW 2012, 2190 Rn. 22; BAGE 13, 301, 304; aA Bomhard, VersR 1960, 683, 685 und 686 a.E.).
  • BGH, 24.11.1993 - XII ZR 136/92

    Heranziehung einer mittels Veräußerung von Vermögen erlangten Leibrente zur

    Maßgebend ist nur, daß sie geeignet sind, den laufenden Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen und seiner Unterhaltsgläubiger zu decken (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1986 - IVb ZR 55/85 - FamRZ 1986, 780, 781 und vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92, zur Veröffentlichung bestimmt, jeweils m.w.N.).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.09.2020 - L 26 KR 17/20

    Beitragsbemessung; freiwillige Mitgliedschaft; Einnahme; Bundesbeamter im

    Demgemäß hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Aufwandsentschädigungen für auswärtige Tätigkeiten und Auslandszuschläge gemäß § 55 BBesG a.F. unterhaltsrechtlich bei der Einkommensermittlung anzurechnen sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - juris Rn. 20; vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - juris Rn. 12, vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10 - juris Rn. 22).
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